BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1219/10 -
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Di Fabio,
Gerhardt
und die Richterin Hermanns
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 22. Juni 2011
einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung wird abgelehnt.
1
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung, der auf die Beschränkung von Handlungsbefugnissen
der Bundesregierung im Zusammenhang mit der Übernahme von
Gewährleistungen im Rahmen eines europäischen
Stabilisierungsmechanismus abzielt, hat keinen Erfolg.
2
Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das
Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch
einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr
schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder
aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend
geboten ist. Wegen der meist weit tragenden Folgen, die eine
einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen
Verfahren auslöst, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen
des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab
anzulegen (vgl. BVerfGE 87, 107 ; stRspr). Dabei
haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des
angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich
außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die
Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als
unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 71,
158 ; 88, 185 ; 91, 252
; stRspr). Ist die Verfassungsbeschwerde
weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich
unbegründet, sind vielmehr die Folgen, die eintreten würden,
wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die
Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den
Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte
einstweilige Anordnung erlassen würde, der
Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl.
BVerfGE 71, 158 ; 96, 120 ;
stRspr).
3
Der Antrag auf Erlass der begehrten Anordnung
bleibt ungeachtet offener Fragen der Zulässigkeit und
Begründetheit der Verfassungsbeschwerde jedenfalls aufgrund
der gebotenen Folgenabwägung ohne Erfolg. Diese führt hier
- wie bereits im Beschluss vom 9. Juni 2010 ausgeführt
(vgl. BVerfGE 126, 158 ) - zu dem
Ergebnis, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG abzulehnen ist.
Die Beschwerdeführer haben weder neue Argumente vorgetragen,
die eine andere Bewertung der Folgen rechtfertigen, noch sind
diese sonst ersichtlich.
4
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.