BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1220/04 -
- 2 BvR 410/05 -
- 2 BvR 1220/04 -,
- 2 BvR 410/05 -
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter
Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Vizepräsident Hassemer,
Broß,
Osterloh,
Di Fabio,
Mellinghoff,
Lübbe-Wolff,
Gerhardt,
Landau
am 13. Februar 2008 beschlossen:
1
Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen
Verfassungsbeschwerden richten sich unmittelbar gegen
finanzgerichtliche Entscheidungen und mittelbar gegen
§ 10 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 3
EStG in der für die Veranlagungszeiträume 1997 (2 BvR
1220/04) und 1999 (2 BvR 410/05) geltenden Fassung. Die
Beschwerdeführer rügen eine nach ihrer Auffassung zu niedrige
einkommensteuerrechtliche Berücksichtigung von
Vorsorgeaufwendungen, insbesondere von Beiträgen zu
berufsständischen Versorgungseinrichtungen.
2
1. In den zentralen Vorsorgebereichen Alter,
Tod, Invalidität, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und
Arbeitslosigkeit findet der Steuergesetzgeber eine Vielfalt
öffentlicher und privater Vorsorgesysteme mit ganz
unterschiedlichen Strukturmerkmalen vor. Die
einkommensteuerrechtliche Erfassung der mit diesen Systemen
verbundenen Zahlungsströme ist dementsprechend komplex und
verteilt sich auf eine Vielzahl von Normen des
Einkommensteuergesetzes. Dabei zeigt sich das für die
verfassungsrechtliche Würdigung maßgebliche
einkommensteuerrechtliche Normengeflecht erst dann, wenn man
neben den Veranlagungszeiträumen, in denen
Versorgungsanwartschaften aufgebaut werden (Aufbauphase),
auch diejenigen der Versorgungsphase in den Blick nimmt (vgl.
auch BVerfGE 105, 73 ).
3
2. Soweit es um die hier im Vordergrund
stehenden berufsständischen Versorgungseinrichtungen geht,
befanden sich in den Streitjahren 1997 und 1999 die für die
Beschwerdeführer relevanten Vorschriften in § 10 Abs. 1
Nr. 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 3 EStG (Aufbauphase)
und in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG
(Versorgungsphase). Danach stand einer der Höhe nach
beschränkten Abzugsfähigkeit der Aufwendungen in der
Aufbauphase die sogenannte Ertragsanteilsbesteuerung in der
Versorgungsphase gegenüber. Von diesen Regelungen für
Selbständige, zu denen auch die Beschwerdeführer gehören,
unterscheidet sich die Rechtslage für die Gruppe der
Arbeitnehmer erheblich: Bei diesen sind die
Zukunftssicherungsleistungen ihres Arbeitgebers in der
Aufbauphase steuerfrei (§ 3 Nr. 62 EStG). Im Gegenzug
wurde bei ihnen in den Streitjahren der Vorwegabzug nach
§ 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe a EStG gekürzt.
4
1. Das Bundesverfassungsgericht hat sich
bereits mehrfach zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen
an die Besteuerung von Altersbezügen geäußert. Im Anschluss
an seinen Beschluss vom 26. März 1980 (BVerfGE 54, 11) mahnte
der Erste Senat mit Beschluss vom 24. Juni 1992 eine „dem
Gleichheitssatz entsprechende umfassende Regelung der
Besteuerung aller Altersbezüge“ an, wozu auch die
Altersbezüge der Selbständigen gehörten (BVerfGE 86, 369
). Eine Frist zur Neuregelung wurde dem
Gesetzgeber dabei nicht gesetzt (vgl. hierzu auch BVerfG,
Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. August
1997 - 1 BvR 1300/89 -, HFR 1997, S. 937, sowie vom 20.
August 1997 - 1 BvR 1523/88 -, HFR 1998, S. 397).
5
2. Im Urteil vom 6. März 2002 (BVerfGE 105,
73) stellte der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts
für das Streitjahr 1996 fest, dass die unterschiedliche
Besteuerung der Beamtenpensionen nach § 19 EStG
einerseits und der Renten nichtselbständig Tätiger aus der
gesetzlichen Rentenversicherung nach § 22 EStG
andererseits mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist. Dem
Gesetzgeber wurde aufgetragen, spätestens mit Wirkung zum 1.
Januar 2005 eine verfassungskonforme Neuregelung zu
schaffen.
6
3. Zur Vorbereitung der gesetzlichen
Neuregelung wurde eine Sachverständigenkommission eingesetzt,
die am 11. März 2003 ihren Abschlussbericht erstattete (vgl.
Abschlussbericht der Sachverständigenkommission zur
Neuordnung der steuerrechtlichen Behandlung von
Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen,
BMF-Schriftenreihe, Band 74, 2003). Auf dieser Grundlage
wurde das Gesetz zur Neuordnung der
einkommensteuerrechtlichen Behandlung von
Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen erarbeitet, das
zum 1. Januar 2005 in Kraft getreten ist
(Alterseinkünftegesetz - AltEinkG - vom 5. Juli 2004,
BGBl I S. 1427).
7
1. a) Die Beschwerdeführerin zu 1) ist als
selbständige Rechtsanwältin tätig. Sie machte im Streitjahr
1997 Vorsorgeaufwendungen von insgesamt 22.900 DM geltend.
Davon entfielen rund 13.900 DM auf Beiträge zum
Anwaltsversorgungswerk des Landes Nordrhein-Westfalen sowie
rund 6.800 DM auf private Kranken- und Pflegeversicherungen.
Daneben unterhielt die Beschwerdeführerin eine private
Unfall- und eine Lebensversicherung. Das Finanzamt ließ
hiervon unter Berufung auf § 10 Abs. 3 EStG bei
Gewährung eines ungekürzten Vorwegabzugs insgesamt lediglich
9.915 DM zum Abzug zu.
8
b) Die Beschwerdeführer zu 2) sind
zusammenveranlagte Ehegatten und haben vier nach § 32
EStG berücksichtigungsfähige Kinder. Der Ehemann erzielte im
Streitjahr 1999 unter anderem Einkünfte aus seiner Tätigkeit
als selbständiger Arzt. Die Ehefrau erzielte in geringem
Umfang Einkünfte aus einem Ehegattenarbeitsverhältnis. Die
Beschwerdeführer zu 2) machten insgesamt Vorsorgeaufwendungen
von 74.925 DM geltend. Davon entfielen rund 25.200 DM auf
Beiträge des Ehemanns zum Versorgungswerk der Ärztekammer
Nordrhein und rund 17.300 DM auf Kranken- und
Pflegeversicherungsbeiträge für die gesamte Familie. Daneben
unterhielten die Beschwerdeführer zu 2) private Unfall-,
Berufsunfähigkeits-, Lebens- und Haftpflichtversicherungen.
Das Finanzamt kürzte den Vorwegabzug wegen des
Ehegattenarbeitsverhältnisses und ließ nach § 10 Abs. 3
EStG insgesamt 18.330 DM zum Abzug zu.
9
2. a) Die Beschwerdeführerin zu 1) erhob gegen
die Behandlung ihrer Beiträge zum Anwaltsversorgungswerk
Klage. Die Beiträge seien als Betriebsausgaben und nicht als
Sonderausgaben zu qualifizieren. Außerdem sei der allgemeine
Gleichheitssatz durch die betragsmäßige Relation von
steuerfreien Arbeitgeberleistungen zugunsten der Arbeitnehmer
einerseits (§ 3 Nr. 62 EStG) und Vorwegabzug zugunsten
der Selbständigen andererseits (§ 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1
EStG) verletzt. Das Finanzgericht wies die Klage ab. Die
gegen die Nichtzulassung der Revision erhobene Beschwerde
wies der Bundesfinanzhof mit der Begründung zurück, Beiträge
von Angehörigen freier Berufe zu den Versorgungswerken der
jeweiligen Kammern seien nicht als Betriebsausgaben im Sinne
von § 4 Abs. 4 EStG, sondern als Vorsorgeaufwendungen im
Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG zu qualifizieren
(BFH/NV 2004, 1245). Auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs.
1 GG wegen des Verhältnisses der steuerfreien
Arbeitgeberleistungen zum Vorwegabzug sei in Übereinstimmung
mit der Rechtsprechung des XI. Senats des Bundesfinanzhofs zu
verneinen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass das
Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 6. März 2002 (BVerfGE
105, 73) darauf verzichtet habe, den Gesetzgeber zu einer
rückwirkenden Änderung der verschiedenen Vorschriften über
die steuerliche Behandlung von Vorsorgeaufwendungen und
Rentenzahlungen zu verpflichten.
10
b) Die Beschwerdeführer zu 2) erhoben unter
anderem Klage gegen die nach ihrer Auffassung nicht
hinreichende Berücksichtigung ihrer Vorsorgeaufwendungen nach
§ 10 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 3
EStG. Insbesondere wandten sie sich gegen die
Verfassungsmäßigkeit der Nichtberücksichtigung von Kindern
bei den Vorsorgeaufwendungen und gegen die Höhe des
Vorwegabzugs nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 EStG. Das
Finanzgericht Köln wies die Klage ab (vgl. EFG 2003, S.
1018). Der Bundesfinanzhof wies die Revision zurück (BFH/NV
2005, S. 1024). § 10 Abs. 3 EStG sei
verfassungsgemäß. Nach dem Inhalt des subjektiven
Nettoprinzips müsse der Staat dem Steuerpflichtigen sein
Einkommen zwar insoweit steuerfrei belassen, als es zur
Schaffung der Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges
Dasein benötigt werde. Dabei sei jedoch zwischen dem
gegenwärtigen Grundbedarf und den Aufwendungen zu
unterscheiden, die erforderlich sind, um dem
Steuerpflichtigen insbesondere im Alter eine das
Existenzminimum sichernde Rente zu gewährleisten. Hier genüge
es, wenn dem Steuerpflichtigen nach Erfüllung der
Einkommensteuerschuld noch genügend Mittel verblieben, um die
entsprechenden Beiträge aufzubringen. Vorsorgeaufwendungen
seien auch nicht wie Erwerbsaufwendungen zum Abzug
zuzulassen. Es handele sich entweder um besonders geartete
Sparleistungen oder Aufwendungen zur vorsorgenden Absicherung
bestimmter Risiken. Ein Abzug als Sonderausgaben sei von
Verfassungs wegen nicht geboten. Das gelte auch, soweit es
sich um Vorsorgeaufwendungen für die Kinder der
Steuerpflichtigen handele.
11
3. In ihren Verfassungsbeschwerden erneuern
die Beschwerdeführer ihre bereits vor den Finanzgerichten und
dem Bundesfinanzhof vorgetragenen Bedenken gegen die
Verfassungsmäßigkeit von § 10 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung
mit § 10 Abs. 3 EStG. Sie führen im Wesentlichen
Folgendes aus:
12
a) Art. 3 Abs. 1 GG sei dadurch verletzt,
dass abhängig Beschäftigte durch § 3 Nr. 62 EStG im
Vergleich zu Selbständigen, denen im Gegenzug nur der
Vorwegabzug nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 EStG zugute
komme, in einer nicht zu rechtfertigenden Weise bevorzugt
würden. Der hier bestehende Unterschied entwickle sich immer
stärker zu Ungunsten der Selbständigen. Die Pflichtbeiträge
zu den berufsständischen Versorgungseinrichtungen könnten
nicht anders behandelt werden als Arbeitgeberbeiträge zur
gesetzlichen Rentenversicherung. Andere Steuervorteile, in
deren Genuss Selbständige möglicherweise kämen, wie etwa die
Vergünstigungen bei der Betriebsaufgabe, rechtfertigten die
Ungleichbehandlung nicht.
13
b) Die Beschwerdeführerin zu 1) ist zudem der
Auffassung, Beiträge zu berufsständischen
Versorgungseinrichtungen seien von Verfassungs wegen als
unbeschränkt abzugsfähige Betriebsausgaben und nicht als
Sonderausgaben zu qualifizieren. Sie rügt in diesem
Zusammenhang, dass der nach § 10 Abs. 3 EStG
abzugsfähige Höchstbetrag bereits durch die privaten
Krankenversicherungsbeiträge ausgeschöpft werde.
14
Die Beschwerdeführer zu 2) meinen, dass die in
§ 10 Abs. 3 EStG für Vorsorgeaufwendungen zum Abzug
zugelassenen Sonderausgaben jedenfalls der Höhe nach nicht
ausreichend seien, um die von Verfassungs wegen geforderte
„Mindestvorsorge“ zu gewährleisten. Zum insoweit steuerfrei
zu stellenden Existenzminimum gehörten mindestens die
Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für die
Beschwerdeführer und ihre Kinder. Setze man zur Abdeckung der
Alterssicherung und des Berufsunfähigkeitsrisikos in
Anlehnung an die Pflichtbeiträge bei Geringverdienern noch
zusätzlich 7.500 DM und 4.000 DM an, ergebe sich im
vorliegenden Falle ein Gesamtbetrag von rund 29.000 DM
für die Mindestvorsorge.
15
Zu den Verfassungsbeschwerden haben die
Bundesregierung durch den Bundesminister der Finanzen sowie
der IV. und X. Senat des Bundesfinanzhofs Stellung
genommen.
16
1. Der IV. Senat des Bundesfinanzhofs, dessen
Beschluss Gegenstand des Verfahrens 2 BvR 1220/04 ist, teilt
mit, dass Krankenversicherungsbeiträgen entsprechend dem
Vorlagebeschluss des X. Senats des Bundesfinanzhofs vom
14. Dezember 2005 - X R 20/04 - (BStBl II 2006, S. 312 =
BFHE 211, 351). eine „Sonderstellung“ einzuräumen sei.
Dies gelte jedoch nicht für Beiträge zu einem
Anwaltsversorgungswerk.
17
2. Der X. Senat des Bundesfinanzhofs verweist
hinsichtlich der Krankenversicherungsbeiträge ebenfalls auf
seinen Vorlagebeschluss. Hinsichtlich der Altersvorsorge
bekräftigt der X. Senat die von ihm getroffenen
Entscheidungen (u.a. BFH/NV 2005, S. 513), wonach das
Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Rentenbesteuerung
(BVerfGE 105, 73) so zu interpretieren sei, dass der
Gesetzgeber zu einer Nachbesserung des die Altersvorsorge
betreffenden Sonderausgabenabzugs nicht verpflichtet sei.
18
3. Das Bundesfinanzministerium setzt sich
ausführlich mit sämtlichen von den Beschwerdeführern geltend
gemachten Arten von Vorsorgeaufwendungen auseinander und
kommt lediglich für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
zu dem Ergebnis, dass diese in bestimmtem Umfang von
Verfassungs wegen steuerfrei zu stellen seien.
19
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur
Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG sind nicht erfüllt.
20
Soweit die Beschwerdeführer eine ungenügende
Berücksichtigung ihrer Beiträge zu berufsständischen
Versorgungseinrichtungen, zu privaten Lebens- und
Rentenversicherungen sowie zu
Berufsunfähigkeitsversicherungen durch § 10 Abs. 1 Nr. 2
in Verbindung mit § 10 Abs. 3 EStG in den bis zum 31.
Dezember 2004 geltenden Fassungen geltend machen, fehlt ihren
Verfassungsbeschwerden vor dem Hintergrund des Urteils des
Bundesverfassungsgerichts zur Rentenbesteuerung (BVerfGE 105,
73) und der Neuregelung der Besteuerung der Altersbezüge
durch das Alterseinkünftegesetz die hinreichende Aussicht auf
Erfolg.
21
1. a) Das Bundesverfassungsgericht hat
entschieden, dass Beamtenpensionäre die gleichheitswidrige
Besteuerung durch § 19 EStG bis zum 31. Dezember
2004 hinzunehmen hatten. Ein rückwirkender Abbau der
Vergünstigungen bei der Besteuerung von
Sozialversicherungsrenten bezogen auf das Streitjahr 1996 kam
schon aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht in Betracht
(vgl. BVerfGE 105, 73 ). Dem Gesetzgeber wurde
aufgegeben, eine Neuregelung mit Wirkung zum 1. Januar 2005
zu schaffen.
22
b) Die zum 1. Januar 2005 in Kraft getretenen
Regelungen des Alterseinkünftegesetzes beschränken sich nicht
auf den Bereich der Beamtenpensionen und der Renten
nichtselbständig Tätiger aus der gesetzlichen
Rentenversicherung, die Verfahrensgegenstand des Urteils zur
Rentenbesteuerung waren, sondern umfassen den gesamten
Komplex der Besteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und
Altersbezügen auf der Grundlage des von der
Sachverständigenkommission erarbeiteten
Drei-Schichten-Modells (vgl. hierzu Abschlussbericht der
Sachverständigenkommission, a.a.O., S. 13 ff.). Sie
schließen die berufsständischen Versorgungseinrichtungen mit
ein. Der Gesetzgeber hat den im Beschluss vom 24. Juni
1992 (BVerfGE 86, 369) erteilten und im Urteil zur
Rentenbesteuerung vom 6. März 2002 konkretisierten
Gesetzgebungsauftrag zutreffend so verstanden, dass eine
gleichheitsgerechte Besteuerung der Altersbezüge nur möglich
ist, wenn bei der Neuregelung die Besteuerung aller
bestehenden Altersvorsorgesysteme aufeinander abgestimmt wird
(vgl. auch den Abschlussbericht der
Sachverständigenkommission, a.a.O., S. 9 f.). Ziel des
Gesetzgebers war es, eine „steuerrechtssystematisch
schlüssige und folgerichtige Behandlung von
Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen“ zu erreichen
(BTDrucks 15/2150, S. 1 und 22).
23
c) Ob der Rechtsprechung des XI. Senats des
Bundesfinanzhofs darin zuzustimmen ist, dass § 10 Abs. 1
Nr. 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 3 EStG in den bis zum
31. Dezember 2004 geltenden Fassungen verfassungsgemäß
ist (vgl. das im Verfahren 2 BvR 410/05 angegriffene Urteil -
BFH/NV 2005, S. 1024 - sowie etwa BFH BStBl II 2003, S.
179 = BFHE 200, 529; BStBl II 2003, S. 288 = BFHE 200, 548;
BStBl II 2003, S. 650 = BFHE 201, 437), kann bei dieser
Sachlage dahinstehen. Eine verfassungsgerichtliche
Überprüfung der angegriffenen Normen kommt insoweit für
Beiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen nicht
mehr in Betracht (vgl. auch den im Verfahren 2 BvR 1220/04
angegriffenen Beschluss - BFH/NV 2004, S. 1245 -
sowie etwa BFH/NV 2003, S. 1048; BFH BStBl II 2006,
S. 291 = BFHE 206, 260; BFH/NV 2005, S. 513; BFH/NV
2006, S. 1283; BFH BStBl II 2007, S. 574 = BFHE
216, 47).
24
aa) Schon aus gleichheitsrechtlichen Gründen
können die Rügen der Beschwerdeführer, die die betragsmäßige
Relation von steuerfreien Arbeitgeberleistungen (§ 3 Nr.
62 EStG) und Vorwegabzug (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG)
betreffen, mit Wirkung für Veranlagungszeiträume vor 2005
keinen Erfolg haben; denn jedenfalls im selben Umfang, wie
dies den Beamtenpensionären bis zum 31. Dezember 2004
abverlangt wurde, hätten auch die Beschwerdeführer als
selbständig tätige Mitglieder von berufsständischen
Versorgungseinrichtungen die ungleiche Besteuerung ihrer
Altersvorsorge im Verhältnis zu nichtselbständig tätigen
Mitgliedern der gesetzlichen Rentenversicherung
hinzunehmen.
25
bb) Eine andere Beurteilung ergibt sich nicht
daraus, dass die im Urteil zur Rentenbesteuerung (BVerfGE
105, 73) unmittelbar zu prüfenden Normen (§ 19 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 Satz 1 EStG
und § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG) solche der
Versorgungsphase waren, während die Beschwerdeführer sich
gegen die einkommensteuerrechtliche Behandlung ihrer
Altersvorsorgeaufwendungen in der Aufbauphase (§ 10 Abs.
1 Nr. 2 Buchstabe a in Verbindung mit § 10 Abs. 3 EStG)
wenden. Die für die verfassungsrechtliche Beurteilung
entscheidenden steuerrechtlichen Zusammenhänge ergeben sich
stets erst aus einer Zusammenschau der steuerlichen
Regelungen der Aufbauphase mit denjenigen der
Versorgungsphase (vgl. auch BVerfGE 105, 73
). Das Alterseinkünftegesetz enthält
dementsprechend auf der Grundlage des Konzepts der
nachgelagerten Besteuerung Neuregelungen für beide Phasen
(vgl. insb. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a i.V.m.
§ 10 Abs. 3 EStG sowie § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe
a, aa EStG, jeweils in der Fassung des
Alterseinkünftegesetzes).
26
d) Eine verfassungsgerichtliche Überprüfung
von § 10 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 3
EStG kommt für Veranlagungszeiträume vor 2005 auch nicht in
Frage, soweit es um die von den Beschwerdeführern
entrichteten Beiträge zu privaten Lebens- und
Berufsunfähigkeitsversicherungen geht. Die mit diesen
Versicherungen abgedeckten Risiken Alter, Invalidität und Tod
(Hinterbliebenenversorgung) werden typischerweise von den
klassischen Altersvorsorgesystemen wie der gesetzlichen
Rentenversicherung, den berufsständischen
Versorgungseinrichtungen und der Beamtenversorgung abgedeckt.
Die Beschwerdeführer haben nicht dargetan, unter welchem
Gesichtspunkt eine Berücksichtigung der Beiträge zu Lebens-
und Berufsunfähigkeitsversicherungen neben den Beiträgen zu
den berufsständischen Versorgungseinrichtungen
verfassungsrechtlich geboten sein soll. Insbesondere für
private Kapitallebensversicherungen, die in Ermangelung einer
besonderen Vorsorgezweckbindung reinen Kapitalanlagecharakter
haben, ist hierfür auch nichts ersichtlich.
27
2. Schließlich kommt eine
verfassungsgerichtliche Überprüfung der Abzugsfähigkeit von
Altersvorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 in
Verbindung mit § 10 Abs. 3 EStG für
Veranlagungszeiträume vor 2005 auch im Hinblick auf das
Verbot doppelter Besteuerung nicht in Frage.
28
a) Das Bundesverfassungsgericht hat zwar
darauf hingewiesen, dass die Besteuerung von
Vorsorgeaufwendungen für die Alterssicherung und die
Besteuerung von Bezügen aus dem Ergebnis der
Vorsorgeaufwendungen so aufeinander abzustimmen sind, dass
eine doppelte Besteuerung vermieden wird (BVerfGE 105, 73
). Damit ist jedoch keine Aussage darüber
verbunden, ob die Besteuerung von Altersbezügen vor- oder
nachgelagert zu erfolgen hat. Das Verbot doppelter
Besteuerung kann vielmehr sowohl durch entsprechende
Regelungen in der Aufbau- als auch in der Versorgungsphase
gewahrt werden (vgl. auch den Abschlussbericht der
Sachverständigenkommission, a.a.O., S. 10, 50 ff.).
29
b) Ob das Zusammenwirken der
einkommensteuerrechtlichen Regelungen der Aufbauphase vor
Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes und der Regelungen
der Versorgungsphase seit Inkrafttreten des
Alterseinkünftegesetzes in bestimmten Fällen einen Verstoß
gegen das Verbot doppelter Besteuerung bewirken kann, ist
demnach hier nicht zu entscheiden, denn aus dem Verbot
doppelter Besteuerung lässt sich kein Anspruch auf eine
bestimmte Abzugsfähigkeit der Beiträge in der Aufbauphase
ableiten. Der Gesetzgeber kann dem Verbot doppelter
Besteuerung ebenso durch einen entsprechend schonenderen
Zugriff in der Versorgungsphase Rechnung tragen. Ein Verstoß
wäre deshalb in den Veranlagungszeiträumen der
Versorgungsphase zu rügen, in denen die Altersbezüge der
Besteuerung unterworfen werden (vgl. auch BVerfGK 4, 317
sowie BFH BStBl II 2006, S. 420 = BFHE 212, 242; BStBl II
2007, S. 547 = BFHE 216, 47).
30
Soweit die Beschwerdeführer die begrenzte
Abzugsfähigkeit ihrer Beiträge zu Kranken- und
Pflegeversicherungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a
in Verbindung mit § 10 Abs. 3 EStG für verfassungswidrig
halten, sind die verfassungsrechtlichen Fragen durch den
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Februar
2008 - 2 BvL 1/06 - geklärt. Danach hat der
Gesetzgeber für eine Neuregelung mit Wirkung zum 1. Januar
2010 zu sorgen. Bis zu diesem Zeitpunkt bleiben § 10
Abs. 3 EStG sowie sämtliche Nachfolgeregelungen weiter
anwendbar.
31
Vor diesem Hintergrund können die
Beschwerdeführer mit ihren Verfassungsbeschwerden keine für
die Streitjahre 1997 und 1999 günstigere Regelung erreichen.
Ihnen war insoweit lediglich eine teilweise Erstattung der
notwendigen Auslagen für die Verfassungsbeschwerdeverfahren
zuzusprechen (§ 34a Abs. 3 BVerfGG).
32
Soweit die Beschwerdeführer die mangelnde
Abzugsfähigkeit von Beiträgen zu privaten
Unfallversicherungen sowie die Beschwerdeführer zu 2) auch
von Beiträgen zu privaten Haftpflichtversicherungen rügen,
sind ihre Verfassungsbeschwerden nicht hinreichend
substantiiert. Die Verfassungsbeschwerden enthalten schon
keinerlei Spezifizierungen zu Art und Umfang des von den
Beschwerdeführern unterhaltenen Versicherungsschutzes.
Darüber hinaus wird nicht ersichtlich, unter welchem
Gesichtspunkt eine Abzugsfähigkeit gerade dieser Beiträge von
Verfassungs wegen geboten sein soll.