BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1225/01 -
des Herrn G...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Präsidentin Limbach
und die Richter Hassemer,
Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 21. Januar 2002 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen sind entschieden (§ 93a
Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die Annahme ist auch nicht zur
Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt
(§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG); denn die
Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl.
BVerfGE 90, 22 ).
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1. Die Rüge einer zu extensiven Auslegung von
§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO geht fehl; die Verfahrensweise
des Bundesgerichtshofs lässt weder einen Verstoß gegen Art.
19 Abs. 4 GG noch gegen Art. 103 Abs. 1 GG erkennen.
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a) Art. 19 Abs. 4 GG enthält das Grundrecht
auf effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen
Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE
67, 43 ; stRspr). Die in Art. 19 Abs. 4 GG
verbürgte Effektivität des Rechtsschutzes wird in erster
Linie von den Prozessordnungen gesichert. Sie treffen
Vorkehrungen dafür, dass der Einzelne seine Rechte auch
tatsächlich wirksam durchsetzen kann und die Folgen
staatlicher Eingriffe im Regelfall nicht ohne
fachgerichtliche Prüfung zu tragen hat (vgl. BVerfGE 94, 166
). Dabei fordert Art. 19 Abs. 4 GG zwar keinen
Instanzenzug (vgl. BVerfGE 87, 48 ; 92, 365
; stRspr). Eröffnet das Prozessrecht aber eine
weitere Instanz, so gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG dem
Bürger in diesem Rahmen die Effektivität des Rechtsschutzes
im Sinne eines Anspruchs auf eine wirksame gerichtliche
Kontrolle (vgl. BVerfGE 40, 272 ; 54, 94
). Das Rechtsmittelgericht darf ein von der
jeweiligen Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel daher nicht
ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer "leer laufen"
lassen (vgl. BVerfGE 78, 88 ).
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Diesem Maßstab wird die angegriffene
Entscheidung gerecht. Um einen Verstoß gegen § 136 a
StPO wirksam zu rügen, muss der Revisionsführer die den
Verstoß enthaltenden Tatsachen und die Tatsachen vortragen,
aus denen sich die Möglichkeit des Ursachenzusammenhangs mit
der Aussage ergibt (vgl. Sarstedt/Hamm, Die Revision in
Strafsachen, S. 445). Da es hier um die tatrichterliche
Verwertung einer im Ermittlungsverfahren unter Verstoß gegen
§ 136 a StPO gewonnenen Aussage geht, ist dieser
Tatsachenvortrag in doppelter Hinsicht, also nicht nur für
die Entstehung der Aussage, sondern auch für ihre
rechtsfehlerhafte Verwendung (Erhebung und Verwertung) in der
Hauptverhandlung erforderlich. Der Revisionsführer hat mithin
nicht nur die Vernehmungssituation im Ermittlungsverfahren,
ihre Bedeutung für die Entschließungsfreiheit des
Beschuldigten zu schildern (vgl. Sarstedt/Hamm a.a.O.) und
den Inhalt der so entstandenen Aussage wiederzugeben (vgl.
BGH Urteil vom 9. März 1995 - 4 StR 77/95 - JURIS; BGH NStZ
1995, S. 353; 1996, S. 290 ; StV 1993, S. 289),
sondern auch die Vernehmungssituation und die daraus
hervorgegangenen Aussageinhalte in der Hauptverhandlung
darzulegen. Dies gilt insbesondere in Fällen wie dem
vorliegenden, in denen das Urteil zu einer eventuellen
Verwertung schweigt, mithin beide Möglichkeiten - Verstoß
gegen § 136 a StPO und Nichtverwertung der polizeilichen
Vernehmung - denkbar sind: Der Umstand, dass der
Kriminalbeamte in der Hauptverhandlung vernommen worden ist,
besagt nichts darüber, wozu er ausgesagt hat, da er auch zu
anderen Ermittlungsergebnissen oder Vernehmungen als der des
Beschwerdeführers vernommen worden sein kann. Im Urteil wird
seine Zeugenaussage weder genannt noch verwertet. Auch der
Umstand, dass möglicherweise ein Vorhalt aus der umstrittenen
polizeilichen Vernehmung an den Beschwerdeführer erfolgt ist,
bedeutet noch keinen Verstoß gegen § 136 a Abs. 3 Satz 2
StPO, solange die Zielrichtung des Vorhalts (der auch der
Aufklärung eines Verstoßes gegen § 136 a StPO gedient
haben könnte) und die Reaktion des Beschwerdeführers hierauf
(er kann auf den Vorhalt auch geschwiegen haben) nicht
vorgetragen sind. Dass schließlich Teile des schriftlichen
Urteils dem Wortlaut nach mit der polizeilichen Vernehmung
übereinstimmen, kann ebenfalls verschiedene Ursachen haben:
Der Beschwerdeführer kann sich in der Hauptverhandlung in
derselben Weise eingelassen oder die Zeugen den Sachverhalt
in derselben Weise geschildert haben, ohne dass es auf die
Vernehmungen im Ermittlungsverfahren angekommen wäre.
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Um das Revisionsgericht in die Lage zu
versetzen, die erforderliche Schlüssigkeitsprüfung
vorzunehmen, kann daher die bloße Behauptung der Einführung
nicht ausreichen, sondern muss substantiiert vorgetragen
werden, welche der genannten Möglichkeiten vorlag. Das
grundsätzlich Geltung beanspruchende Rekonstruktionsverbot
(vgl. hierzu ausführlich Sarstedt/Hamm, a.a.O., Rn.
254 ff.) steht der Aufstellung derartiger
Darlegungspflichten nicht entgegen. Das Revisionsgericht auf
das tatrichterliche Urteil zu verweisen und den Freibeweis
über den Gegenstand der Vorhalte oder der Vernehmung des
Kriminalbeamten nicht zuzulassen, bedeutete im konkreten Fall
vielmehr, dass der Rüge von vornherein der Erfolg versagt
bliebe, weil im Urteil gerade nicht dargelegt wird, dass die
polizeiliche Vernehmung in irgendeiner Weise Gegenstand der
Hauptverhandlung und der Urteilsfindung war. Diese mögliche
Lücke in den schriftlichen Urteilsgründen kann vielmehr nur
mit Hilfe einer (gegebenenfalls teilweisen) Wiedergabe der
Aussageinhalte geschlossen werden (vgl. zu einem
vergleichbaren, vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall
, Sarstedt/Hamm, a.a.O. Rn.
283 f.).
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Diesen Darlegungserfordernissen hat der
Beschwerdeführer in der Revisionsbegründung nicht genügt, da
er es bei der Behauptung hat bewenden lassen, die unter
Verstoß gegen § 136 a StPO entstandene polizeiliche
Vernehmung sei durch Vorhalt an den Beschwerdeführer und
Vernehmung des Kriminalbeamten in die Hauptverhandlung
eingeführt worden. Da die Verfahrensrüge durch die genannten
Anforderungen an den Tatsachenvortrag gerade nicht "ins Leere
läuft", ist es von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden,
wenn der Strafsenat die Rüge als unsubstantiiert behandelt
und dementsprechend als unzulässig zurückgewiesen hat.
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b) Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt
nicht vor, da der Beschwerdeführer bzw. der für ihn die
Revision begründende Verteidiger bei Anwendung der von ihm zu
verlangenden Sorgfalt hätte erkennen können, auf welchen
Tatsachenvortrag es für die Entscheidung ankam (vgl. BVerfGE
84, 188 ). Denn verlangt worden ist allein die
Substantiierung der Behauptung, in der Hauptverhandlung sei
in unzulässiger Weise Beweis erhoben worden durch Einführen
der unter Verstoß gegen § 136 a StPO zu Stande
gekommenen Vernehmung des Beschwerdeführers.
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2. Die Rüge, der Bundesgerichtshof habe die
Revision nicht durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO
verwerfen dürfen, greift ebenfalls nicht durch.
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a) Dem Anspruch des Revisionsführers auf
rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) wird im Verfahren nach
§ 349 Abs. 2 StPO dadurch Rechnung getragen, dass eine
Verwerfung nur auf einen zu begründenden und ihm
zuzustellenden Antrag der Staatsanwaltschaft ergehen kann.
Ein Anspruch auf mündliche Verhandlung wird durch Art. 103
Abs. 1 GG nicht begründet (vgl. BVerfGE 5, 9 ; 11,
218 ; 15, 249 ; 21, 73 ; 25,
352 ; 36, 85 ). Verfassungsrechtlich
unbedenklich ist es weiter, den die Revision verwerfenden
Beschluss (vgl. Beschluss des Vorprüfungsausschusses des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Januar
1982 - 2 BvR 1506/81 -, NJW 1982, S. 925; Beschluss des
Vorprüfungsausschusses des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juni 1984 - 2 BvR 692/84 -,
EuGRZ 1984, 442; vgl. auch BVerfGE 50, 287 zu
§ 544 b ZPO) und selbst den Antrag der
Staatsanwaltschaft nur kurz zu begründen (vgl. Beschluss des
Vorprüfungsausschusses des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 22. Januar 1982 - 2 BvR 1506/81
-, NJW 1982, S. 925; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 1987 - 2
BvR 677/86 -, NStZ 1987, S. 2219).
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Zwar darf eine Verwerfungsentscheidung nicht
ohne einen dahingehenden Antrag der Staatsanwaltschaft
ergehen (vgl. BVerfGE 59, 98 ). Auf den
Inhalt der Stellungnahme des Generalbundesanwalts kommt es
aber nur insoweit an, als daraus erkennbar sein muss, dass
und warum die Staatsanwaltschaft die Verwerfung der Revision
nach § 349 Abs. 2 StPO für gerechtfertigt hält. Mit der
zwingend erforderlichen Zustellung dieser Stellungnahme
(§ 349 Abs. 3 StPO) erhält der Revisionsführer die
Gelegenheit, hierauf zu erwidern, mithin seine gegenteilige
Auffassung dem Revisionsgericht darzulegen und es so zu
bewegen, von dem Antrag der Staatsanwaltschaft abzuweichen.
Weiter gehende Beteiligungen des Revisionsführers verlangt
Art. 103 Abs. 1 GG nicht.
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b) Die Auslegung des Begriffs "offensichtlich
unbegründet" durch den Strafsenat ist nicht von sachfremden
Erwägungen getragen, mithin nicht willkürlich (Art. 3 Abs. 1
GG). Nach allgemeiner Ansicht ist eine Revision
"offensichtlich" unbegründet, wenn für jeden Sachkundigen
ohne längere Prüfung erkennbar ist, dass das Urteil in
sachlich-rechtlicher Hinsicht keine Fehler aufweist und die
Revisionsrügen des Beschwerdeführers dem Rechtsmittel nicht
zum Erfolg verhelfen können (vgl. Beschluss des
Vorprüfungsausschusses des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juni 1984 - 2 BvR 692/84 -,
EuGRZ 1984, S. 442 f.; Kuckein, in: Karlsruher
Kommentar, StPO, 4. Auflage, § 349 Rn. 23; Temming, in:
Heidelberger Kommentar, StPO, 2. Auflage, § 349 Rn. 5).
Dem Revisionsgericht ist bei der Beurteilung der Frage der
Offensichtlichkeit ein Ermessensspielraum einzuräumen (vgl.
Kuckein, a.a.O.). Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn das
Gericht die Revision deshalb verwirft, weil sie ohne
Anführung neuer Gesichtspunkte Rechtsfragen aufwirft, die
bereits durch die höchstrichterliche Rechtsprechung
hinreichend geklärt sind (vgl. Kuckein, a.a.O., Rn. 23). Das
Revisionsgericht muss sich schließlich dem Verwerfungsantrag
der Staatsanwaltschaft nur im Ergebnis, nicht aber in allen
Teilen der Begründung anschließen (vgl. Beschluss des
Vorprüfungsausschusses des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 28. Oktober 1976 - 2 BvR 765/76
-). In diesen Fällen ist es allerdings - wie hier geschehen -
sinnvoll, der üblichen allgemeinen Bezugnahme auf § 349
Abs. 2 StPO Zusätze der Begründung der eigenen
Rechtsauffassung beizufügen. Damit hat der Strafsenat die ihm
gesetzten Ermessensgrenzen nicht überschritten.
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Von einer weiteren Begründung der Entscheidung
wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.