BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1226/09 -
des Herrn B...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Voßkuhle,
den Richter Mellinghoff
und die Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 20. Mai 2010 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Voraussetzungen, unter denen eine
Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen ist
(§ 93a Abs. 2 BVerfGG), liegen nicht vor.
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1. Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit sie
den Inhalt der angegriffenen Entscheidung betrifft, gemäß
§ 90 Abs. 2 BVerfGG unzulässig, weil der
Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht erschöpft hat.
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Der Beschwerdeführer rügt mit seiner
Verfassungsbeschwerde eine Verletzung seines Anspruchs auf
rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) im Eilverfahren
nach dem Strafvollzugsgesetz. Hierzu macht er geltend, das
Fachgericht habe ihm in dem zugrundeliegenden Verfahren das
rechtliche Gehör vorenthalten.
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Die Entscheidungen der
Strafvollstreckungskammern im vorläufigen
Rechtsschutzverfahren sind zwar gemäß § 114 Abs. 2 Satz
3 Halbsatz 1 StVollzG unanfechtbar. Hat das Gericht dabei den
Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in
entscheidungserheblicher Weise verletzt, ist hiergegen jedoch
die Anhörungsrüge nach § 33a StPO, § 120 Abs.
1 StVollzG eröffnet. Diesen Weg, den behaupteten
Verfassungsverstoß auszuräumen, hat der Beschwerdeführer
bislang nicht beschritten. Dass dies wegen Aussichtslosigkeit
entbehrlich wäre (vgl. BVerfGK 7, 115 ; 7, 403
; 9, 390 ), kann nach dem Vortrag des
Beschwerdeführers nicht festgestellt werden.
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2. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht,
das Gericht habe über seinen Eilantrag nicht zeitgerecht
entschieden, fehlt es an einer ausreichenden Begründung
(§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG) der
Verfassungsbeschwerde. Die Begründung muss dem
Bundesverfassungsgericht eine mindestens vorläufige
verfassungsrechtliche Beurteilung des angegriffenen Akts der
öffentlichen Gewalt erlauben (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3.
Kammer des Ersten Senats vom 12. November 2008 - 1 BvR
2456/06 -, EuGRZ 2008, S. 752 und vom 18.
Dezember 2006 - 1 BvR 1930/05 -, juris). Der Beschwerdeführer
hat seinen im fachgerichtlichen Verfahren gestellten
Eilantrag weder vorgelegt noch inhaltlich wiedergegeben. Auch
teilt er nicht mit, mit welchen Gründen seine früheren
Eilanträge gegen die früheren Maßnahmen der
Justizvollzugsanstalt abgelehnt wurden. Daher kann nicht
beurteilt werden, ob das Landgericht nach dem Vortrag des
Beschwerdeführers - und ungeachtet dessen, dass es über
Eilanträge des Beschwerdeführers bereits wiederholt in
gleicher Konstellation ablehnend entschieden hatte - von
einer besonderen Eilbedürftigkeit ausgehen musste.
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3. Soweit der Beschwerdeführer die fehlerhafte
Rechtsbehelfsbelehrung seitens des Landgerichts beanstandet,
ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet. In der
unzutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung liegt ungeachtet ihrer
groben Fehlerhaftigkeit für sich genommen noch kein
Grundrechtsverstoß. Über die Unstatthaftigkeit einer
Rechtsbeschwerde gegen die Eilentscheidung des Landgerichts
(§ 114 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 StVollzG) war der
Beschwerdeführer nach seinem eigenen Vorbringen aufgrund
früherer gleichermaßen fehlerhafter Rechtsbelehrungen, die
ihn zur Einlegung unzulässiger Rechtsbeschwerden veranlasst
hatten, im Bilde. Durch die Fehlerhaftigkeit der im
vorliegenden Fall erteilten Belehrung ist er daher nicht
beschwert.
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4. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht,
dass es aufgrund gleichartiger unzutreffender
Rechtsbehelfsbelehrungen in früheren Fällen für ihn zu
Rechtsnachteilen in Gestalt der Belastung mit den Kosten der
aufgrund der falschen Belehrung eingelegten Rechtsbeschwerden
gekommen sei, ist die Verfassungsbeschwerde mangels
ausreichender Begründung unzulässig. Der Beschwerdeführer
teilt hierzu nicht die zur Begründung einer
Verfassungsbeschwerde erforderlichen Einzelheiten mit. Er
benennt schon nicht die konkreten ihn belastenden
Entscheidungen. Auch ist nicht ersichtlich, wann die
betreffenden Entscheidungen ergingen und ob nicht - wofür
alle aus der Verfassungsbeschwerdeschrift erkennbaren
Umstände sprechen - die Frist für eine dagegen gerichtete
Verfassungsbeschwerde (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG)
längst verstrichen ist.
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG
abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.