BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1229/07 -
des Herrn H...
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Broß,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Gerhardt
gemäß § 93c in Verbindung mit § 93a
Absatz 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
10. Januar 2008 einstimmig beschlossen:
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart
vom 16. Mai 2007 - 4 VAs 6/07 - verletzt den
Beschwerdeführer in seinen Rechten aus Artikel 5 Absatz
1 und Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss
wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht
Stuttgart zurückverwiesen.
Das Land Baden-Württemberg hat dem
Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
tägliche Unterbrechung der Elektrizitätsversorgung in dem
Haftraum eines Untersuchungsgefangenen in der Zeit von 0.30
Uhr bis 6.00 Uhr.
2
1. Der 1977 geborene Beschwerdeführer befand
sich in der Justizvollzugsanstalt U. in Untersuchungshaft. Er
beantragte am 2. April 2007 schriftlich, die nächtliche
Abschaltung von Licht, Strom und Radio aufzuheben, da
hierdurch seine Grundrechte in unzulässiger Weise
eingeschränkt würden. Der Antrag wurde laut Vermerk der
Anstalt auf dem Antragsformular mündlich „unter Hinweis auf
Ordnung der Anstalt (Nr. 1 Abs. 2 UVollzO) abgelehnt“.
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2. Hiergegen stellte der Beschwerdeführer beim
Oberlandesgericht Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach
§ 23 EGGVG. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er nachts
keinen Rundfunk empfangen und nachts auch nicht mittels einer
Leselampe lesen dürfe. Sein Mitgefangener in dem
Gemeinschaftshaftraum würde sich dadurch nicht beeinträchtigt
fühlen.
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Die Justizvollzugsanstalt nahm dahingehend
Stellung, dass die Regelung der Vermeidung von Streitigkeiten
in mehrfach belegten Hafträumen wegen möglicher
unterschiedlicher Ruhebedürfnisse der Insassen diene. Daneben
seien jedoch auch Einzelhafträume sowie die umliegenden
Anwohner von der Schutzwirkung erfasst, da auch dort
Störungen der Nachtruhe durch lautstarken Radio- und
Fernsehempfang aus anderen Hafträumen vermieden würden. Die
Zulässigkeit der Abschaltung ergebe sich im Umkehrschluss aus
Nr. 54 Abs. 2 der Untersuchungshaftvollzugsordnung (UVollzO).
Aufgrund der gegebenen Stromleitungsverteilung im Gebäude
könne die Stromzufuhr für die Hafträume jeweils nur
stockwerksweise an- und abgeschaltet werden. Es gebe nur
einen separat steuerbaren Haftraum. In diesem würden gemäß
Nr. 59 UVollzO (Abweichen von Vollzugsvorschriften) Gefangene
untergebracht, die aus gesundheitlichen Gründen auf die
nächtliche Stromzufuhr angewiesen seien. Gemäß Nr. 18 Abs. 4
UVollzO seien Gefangene an die Tageseinteilung in der
Anstalt, somit auch an die allgemeine Nachtruhe, gebunden.
Der Vergleich mit dem freien Bürger könne daher nicht
greifen.
5
Der Beschwerdeführer erwiderte, die Maßnahme
missachte den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Um
Ruhestörungen entgegenzuwirken, stünden der Antragsgegnerin
Disziplinarmaßnahmen nach Nr. 67 ff. UVollzO zur
Verfügung. Bei Streitigkeiten wegen unterschiedlicher
Ruhebedürfnisse in mehrfach belegten Hafträumen stehe es ihr
frei, die betreffenden Gefangenen zu trennen. Schwierigkeiten
der Anstalt bei der Unterbringung der Gefangenen berechtigten
sie nicht, deren Rechte einzuschränken. Zur Einschränkung von
Grundrechten bedürfe es gesetzlicher Regelungen; bloße
Verwaltungsanordnungen wie die
Untersuchungshaftvollzugsordnung genügten nicht. Er selbst
sei - wohl: inzwischen - in einer Einzelzelle
untergebracht.
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Das Oberlandesgericht verwarf den Antrag mit
angegriffenem Beschluss vom 16. Mai 2007 als
unbegründet. Der Leiter der Justizvollzugsanstalt sei für die
Regelung der Stromzufuhr in den Hafträumen zuständig; denn es
handele sich um eine allgemein für alle
Untersuchungsgefangenen geltende Anordnung. Diese finde ihre
Rechtsgrundlage im Institut der Untersuchungshaft. Sie sei
zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung notwendig.
Wie vom Leiter der Vollzugsanstalt in seiner Stellungnahme zu
Recht ausgeführt, diene sie der Vermeidung von Streitigkeiten
innerhalb mehrfach belegter Hafträume wegen der
unterschiedlichen Ruhebedürftigkeit der Insassen. Sofern ein
Haftraum nur mit einem Gefangenen belegt sei, gelte es,
mögliche Störungen der Nachtruhe durch lautstarken Radio-
oder Fernsehempfang zu vermeiden. Insoweit müsse auch die
Nachbarschaft der Justizvollzugsanstalt vor Lärm geschützt
werden. Dem Vorbringen des Antragstellers, einem Missbrauch
der Stromzufuhr könne durch Disziplinarmaßnahmen begegnet
werden, könne nicht gefolgt werden; denn allein durch
repressive Maßnahmen ließen sich nächtliche Ruhestörungen
durch Lärm nicht verhindern. Eine Ausnahme für den
Beschwerdeführer (Nr. 54 Abs. 2 UVollzO) sei schon aus
technischen Gründen nicht möglich. Es sei ihm zumutbar,
fünfeinhalb Stunden am Tag auf Radioempfang und auf die
Lektüre von Zeitungen usw. zu verzichten.
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1. Mit seiner am 8. Juni 2007 eingegangenen
Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die
Verletzung seiner Rechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2
Abs. 1, Art. 5 Abs. 1, Art. 19 Abs. 1, 2 und 4 GG.
Das Oberlandesgericht habe verkannt, dass es zur
Einschränkung seiner Grundrechte einer gesetzlichen Grundlage
bedürfe. Diese ergebe sich nicht aus Nr. 1 Abs. 2 UVollzO, da
es sich hierbei um eine bloße Verwaltungsanordnung und somit
um eine nicht den Anforderungen des Art. 19 Abs. 1 GG
und des Art. 5 Abs. 2 GG genügende Rechtsgrundlage
handele. Der angegriffene Beschluss verletze zudem den
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Disziplinarmaßnahmen
reichten aus, um Ruhestörungen entgegenzutreten.
Schwierigkeiten, die die Anstaltsleitung bei der
Unterbringung von Gefangenen habe, berechtigten sie nicht,
deren Rechte einzuschränken. Die nächtliche Benutzung des WC
ohne Licht sei menschenunwürdig; eine ausreichende Hygiene
sei nicht gewährleistet.
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2. Das Justizministerium Baden-Württemberg hat
wie folgt Stellung genommen: Die Anstalt liege in der
Kernstadt; die Hafträume grenzten zum Teil unmittelbar an die
anliegenden Straßen an. Die Stromabschaltung diene der
Einhaltung der Nachtruhe und der Vermeidung von
Streitigkeiten innerhalb mehrfach belegter Hafträume. Daneben
profitierten andere Gefangene in Einzelhafträumen und die
Anwohner der Nachbarschaft von der Schutzwirkung der
Regelung. Störungen der Nachtruhe durch lautstarken Radio-
oder Fernsehempfang könnten nur durch Stromabschaltung
vermieden werden; Disziplinarmaßnahmen reichten nicht aus. Es
gebe nur einen Haftraum, in dem die Stromzufuhr separat an-
und abgeschaltet werden könne. In diesem Haftraum würden
Gefangene untergebracht, die aus gesundheitlichen Gründen auf
nächtliche Stromzufuhr angewiesen seien. Eine Notbeleuchtung
bestehe nicht. Lichtmessungen hätten aber ergeben, dass in
den Hafträumen durchschnittlich vier bis fünf Lux Restlicht
herrschten. Möbelumrisse seien schemenhaft erkennbar, so dass
eine Unfallgefahr ausgeschlossen werden könne. Die
Alarmierung von Bediensteten sei dem Beschwerdeführer
jederzeit über den Alarmknopf des Haftraumterminals möglich
gewesen.
9
Die Angelegenheit habe sich allerdings
insofern erledigt, als derzeit eine Generalsanierung laufe,
so dass die Hafträume seit Mitte Juli 2007 nicht mehr belegt
seien. Nach Abschluss der Sanierung würden die baulich
vollständig abgetrennten Nassbereiche in Mehrfachhafträumen
eine separate Beleuchtung mit einer Nachtautomatik aufweisen,
die es ermöglichen werde, mehrere Minuten lang die
Beleuchtung anzuschalten. Diese Automatik werde einen
Manipulationsschutz erhalten, so dass auch bei Festklemmen
des Lichtschalters keine dauerhafte Beleuchtung erreicht
werden könne. Eine solche Nachtautomatik mit
Manipulationsschutz werde auch in den Einzelhafträumen
programmiert werden.
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3. Der Beschwerdeführer hat hierauf erwidert,
Disziplinarmaßnahmen reichten sehr wohl aus, um Störungen zu
beseitigen. Dies werde in den meisten deutschen
Vollzugsanstalten erfolgreich so gehandhabt. Der sehr geringe
Außenlichteinfall mache eine ordentliche Nutzung der
WC-Anlage unmöglich. Dies gelte insbesondere für die
Gemeinschaftshafträume, da dort die Toiletten noch von einer
Schamwand umgeben seien.
11
Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß
§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung
angenommen, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des
Beschwerdeführers angezeigt ist. Die Voraussetzungen für eine
stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c Abs. 1
BVerfGG).
12
1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und
in einer die Entscheidungszuständigkeit der Kammer
eröffnenden Weise offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1
BVerfGG). Die angegriffene Entscheidung verletzt den
Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Art. 5 Abs.
1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG.
13
Ob allgemeine nächtliche Stromabschaltungen in
der Untersuchungshaft generell oder unter Bedingungen, wie
sie in der Justizvollzugsanstalt U. vorliegen, von
Verfassungs wegen hinzunehmen wären, wenn der Gesetzgeber
selbst eine klare Entscheidung in diesem Sinne getroffen
hätte, steht nicht zur Entscheidung. Als Rechtsgrundlage der
Maßnahme kam hier allein § 119 Abs. 3 StPO in Betracht,
wonach den Untersuchungsgefangenen - nur - solche
Beschränkungen auferlegt werden dürfen, die der Zweck der
Untersuchungshaft oder die Ordnung in der Vollzugsanstalt
erfordert. Die grundrechtlichen Anforderungen, die sich für
die Rechtfertigung einer solchen Maßnahme auf der Grundlage
dieser Generalklausel ergeben, hat das Oberlandesgericht
verkannt.
14
a) Jedenfalls soweit es um den Ausschluss des
nächtlichen Rundfunkempfangs durch die Unterbrechung der
Stromzufuhr geht, ist der Schutzbereich der
Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) berührt,
deren Beschränkung auch Untersuchungsgefangene nur nach
Maßgabe der Schrankenregelung des Art. 5 Abs. 2 GG
hinzunehmen haben (vgl. BVerfGE 15, 288 ;
35, 307 ).
15
Es kann offenbleiben, ob die grundrechtlich
geschützte Informationsfreiheit auch betroffen ist, soweit
der Beschwerdeführer durch die nächtliche Stromabschaltung
stundenweise gehindert wird, sich aus allgemein zugänglichen
Druckwerken wie Büchern und Zeitschriften lesend zu
informieren, oder ob diese Beeinträchtigung außerhalb des
Schutzbereichs der Informationsfreiheit liegt, weil dem
Beschwerdeführer insoweit keinerlei Information vorenthalten,
sondern nur eine geringfügige, im Hinblick auf den
Schutzzweck des Grundrechts belanglose zeitliche Verschiebung
der Informationsaufnahme zugemutet wird. Denn soweit das
speziellere Grundrecht der Informationsfreiheit nicht
einschlägig ist, berührt die Einschränkung von
Verhaltensmöglichkeiten durch nächtliche Unterbrechung der
Stromzufuhr jedenfalls das Recht des Beschwerdeführers auf
freie Entfaltung seiner Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1
GG). Auf eine eindeutige Zuordnung aller mit der
Stromabschaltung verbundenen grundrechtserheblichen
Beeinträchtigungen entweder zu dem spezielleren Grundrecht
des Art. 5 Abs. 1 GG oder dem allgemeineren des
Art. 2 Abs. 1 GG kommt es im vorliegenden Fall nicht an,
da die Unterschiede zwischen beiden Grundrechten -
einschließlich der Unterschiede zwischen den jeweiligen
Schrankenregelungen (Art. 5 Abs. 2 GG und Art. 2
Abs. 1 GG) - für die verfassungsrechtliche Beurteilung des
angegriffenen Beschlusses keine entscheidungserhebliche
Bedeutung haben. Der Beschluss erweist sich als
grundrechtswidrig nach Maßstäben, die für beide genannten
Grundrechte ohne Unterschied gelten.
16
b) In Grundrechte darf nur auf gesetzlicher
Grundlage eingegriffen werden. Dieser allgemeine
rechtsstaatliche Grundsatz gilt auch für den Vollzug der
Untersuchungshaft. Für Einschränkungen grundrechtlicher
Freiheiten des Untersuchungsgefangenen bildet zwar nach
ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
§ 119 Abs. 3 StPO eine
verfassungsrechtlich zureichende gesetzliche Grundlage (vgl.
BVerfGE 34, 369 ; 34, 384 ; 35, 307
; 35, 311 ; 57, 170 ). Dies
gilt jedoch nur im Hinblick darauf, dass es sich um eine
strikt auf die Abwehr von Gefahren für die Haftzwecke oder
die Ordnung der Anstalt beschränkte Ermächtigung handelt,
deren Anwendung in besonderem Maße dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit verpflichtet ist. Für darüber
hinausgehende Eingriffe nach Maßgabe vollzugspolitischer
Zweckmäßigkeiten und nicht gefahrenabwehrrechtlich
begründeter Abwägungen bietet § 119 Abs. 3 StPO keine
ausreichende Grundlage.
17
Die Auslegung der Vorschrift hat dem Umstand
Rechnung zu tragen, dass ein Untersuchungsgefangener noch
nicht rechtskräftig verurteilt ist und deshalb allein den
unvermeidlichen Beschränkungen unterworfen werden darf (vgl.
BVerfGE 15, 288 ; 34, 369 ; 42, 95
). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss
daher den Vollzug der Untersuchungshaft in
besonderem Maße beherrschen (vgl. BVerfGE 34, 369
; 35, 5 ; 35, 307 ).
Voraussetzung für die Zulässigkeit von Grundrechtseingriffen
auf der Grundlage des § 119 Abs. 3 StPO ist eine reale
Gefährdung der in dieser Bestimmung bezeichneten öffentlichen
Interessen (vgl. BVerfGE 15, 288 ; 34, 384
; 35, 5 ; 35, 307 ).
Für das Vorliegen einer solchen Gefahr müssen konkrete
Anhaltspunkte bestehen (vgl. BVerfGE 35, 5 ; 42,
234 ; 57, 170 ). Die bloße Möglichkeit,
dass ein Untersuchungsgefangener seine Freiheiten
missbraucht, reicht nicht aus (vgl. BVerfGE 35, 5 ;
BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom
25. Juli 1994 - 2 BvR 806/94 -, NJW 1995, S. 1478
; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten
Senats vom 20. Juni 1996 - 2 BvR 634/96 -, NStZ-RR 1997, S.
7 f.).
18
Dabei kommt es grundsätzlich auf den konkreten
Einzelfall an (vgl. BVerfGE 15, 288 ; 35, 5
); alle Umstände des Einzelfalls sind abzuwägen
(vgl. BVerfGE 35, 5 ). Dies schließt generelle
Anordnungen - auch solche, die im Prinzip für alle
Untersuchungsgefangenen gelten - nicht aus. Eine über
Einzelmaßnahmen im konkreten Fall hinausgehende generelle
Beschränkung ist aber nur dann zulässig, wenn eine reale
Gefährdung der in § 119 Abs. 3 StPO bezeichneten
öffentlichen Interessen nicht jeweils durch einzelne
Maßnahmen hinreichend abgewehrt werden kann (vgl. BVerfGE 34,
369 ; 34, 384 ). In solchen
Fällen ist zudem dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
dadurch Rechnung zu tragen, dass im Einzelfall Ausnahmen
zugelassen werden, soweit dies ohne konkrete Gefährdung der
in § 119 Abs. 3 StPO genannten Interessen möglich ist
(vgl. BVerfGE 15, 288 ; 34, 384 <398,
400>; 34, 384 ; 42, 95 ). Je weniger
konkret die Gefährdung der Ordnung in der Anstalt ist, desto
größeres Gewicht kommt der Handlungsfreiheit des
Untersuchungsgefangenen zu und desto zurückhaltender muss der
Richter bei grundrechtlichen Eingriffen sein (vgl. BVerfGE
57, 170 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des
Zweiten Senats vom 24. Juni 1996 - 2 BvR 2137/95 -, NStZ
1996, S. 509 ).
19
Schwierigkeiten bei der Überwachung der
Gefangenen sind Lästigkeiten, die grundsätzlich hingenommen
werden müssen; denn Grundrechte bestehen nicht nur nach
Maßgabe dessen, was an Verwaltungseinrichtungen üblicherweise
vorhanden oder an Verwaltungsbrauch „vorgegeben“ ist (vgl.
BVerfGE 15, 288 ; 34, 369 ; 35,
307 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten
Senats vom 25. Juli 1994 - 2 BvR 806/94 -, a.a.O., S. 1478
). Der Hinweis auf eine Üblichkeit entbindet
nicht von der Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes
(BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19.
Juli 1995 - 2 BvR 1439/95 -, NStZ 1995, S. 566 ).
Es ist Sache des Staates, im Rahmen des Zumutbaren alle
Maßnahmen zu treffen, die geeignet und nötig sind, um
Verkürzungen der Rechte von Untersuchungsgefangenen zu
vermeiden; die dafür erforderlichen sächlichen und
personellen Mittel hat er aufzubringen, bereitzustellen und
einzusetzen (vgl. BVerfGE 36, 264 ; 42, 95
; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des
Zweiten Senats vom 25. Juli 1994 - 2 BvR 806/94 -, a.a.O., S.
1479).
20
Für das Vorliegen einer Gefährdung der
Schutzgüter des § 119 Abs. 3 StPO kann allerdings eine
Rolle spielen, wie hoch unter den in der Anstalt gegebenen
Verhältnissen der Überwachungs- und sonstige Aufwand ist, der
getrieben werden müsste, um eine solche Gefährdung
auszuschließen. Auch Untersuchungsgefangene können nicht
verlangen, dass unbegrenzt personelle und sonstige Mittel
aufgewendet werden, um zu vermeiden, dass wegen anderenfalls
drohender Gefährdung der Schutzgüter des § 119
Abs. 3 GG eine Beschränkung ihrer grundrechtlichen
Freiheiten erforderlich wird (vgl. BVerfGE 34, 369
; 34, 384 ; 42, 95
). Bei der Bestimmung dessen, was
einerseits dem Gefangenen an Beschränkungen, andererseits der
Anstalt und dem für die angemessene Ausstattung der Anstalt
verantwortlichen Staat an Aufwand zumutbar ist, spricht es
etwa für die Zulässigkeit einer Einschränkung, wenn es sich
um einen für die Anstalt mit außerordentlichen
Schwierigkeiten verbundenen Aufwand handeln würde, der
Gefangene dagegen ohne unzumutbaren Aufwand sein Ziel
gleichermaßen oder weitgehend auch auf eine Weise erreichen
kann, die für die Anstalt mit wesentlich geringerem Aufwand
verbunden ist (vgl. BVerfGE 34, 369 ). Das
von der Anstalt Erwartbare ist aber, wie ausgeführt, nicht
auf das Anstaltsübliche begrenzt, und bei der abwägenden
Bestimmung des beiderseits Zumutbaren muss der Umstand
berücksichtigt werden, dass der Untersuchungsgefangene nicht
rechtskräftig verurteilt ist (vgl. BVerfGE 15, 288
; 34, 369 ; 42, 95 ), für
die Zumutbarkeit der Haftbedingungen also der Gesichtspunkt
keine Rolle spielen kann, dass der Betroffene sich durch
strafbares Verhalten selbst unter diese Bedingungen versetzt
habe.
21
Den durch § 119 Abs. 3 StPO eröffneten
Möglichkeiten des Eingriffs in Grundrechte des
Untersuchungsgefangenen sind nach alledem auch bei voller
Ausschöpfung der Generalklausel vergleichsweise enge Grenzen
gesetzt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten
Senats vom 25. Juli 1994 - 2 BvR 806/94 -, a.a.O., S. 1478
; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten
Senats vom 19. Juli 1995 - 2 BvR 1439/95 -, a.a.O., S. 566
).
22
c) Diesen Maßstäben trägt die Entscheidung des
Oberlandesgerichts nicht Rechnung.
23
aa) Das Ziel der Anstalt, Störungen der
Nachtruhe sowohl zum Schutz der Gefangenen als auch -
aufgrund der innerstädtischen Lage der Anstalt - zum Schutz
der Nachbarschaft zu vermeiden, stellt zwar grundsätzlich
einen legitimen Zweck dar, der sowohl nach
verfassungsrechtlichen Maßstäben als auch nach der
einfachgesetzlichen Bestimmung des § 119 Abs. 3 StPO
grundsätzlich geeignet ist, grundrechtsbeschränkende
Maßnahmen zu rechtfertigen. Zur Ordnung in der
Vollzugsanstalt im Sinne des § 119 Abs. 3 StPO zählt
auch der Schutz der Mitgefangenen vor unnötigen zusätzlichen
Belastungen durch Lärm und Unruhe (vgl. BVerfGE 35, 311
).
24
bb) Schon die Erforderlichkeit der ergriffenen
Maßnahme hat das Gericht jedoch nicht in der gebotenen Weise
festgestellt. Zur Begründung dafür, dass
Verhaltensvorschriften und deren Überwachung und eine
eventuelle disziplinarische Ahndung von Übertretungen als
milderes Mittel nicht ausreichen, hat es nur pauschal
angemerkt, dass nächtliche Ruhestörungen sich allein durch
repressive Maßnahmen nicht verhindern ließen. Eine konkrete
Grundlage für diese Einschätzung wird nicht erkennbar. Auch
dem ablehnenden Bescheid der Justizvollzugsanstalt und ihrer
im fachgerichtlichen Verfahren abgegebenen Stellungnahme war
hierzu nichts Näheres zu entnehmen.
25
Ebensowenig wie eine Gefahr für die Ordnung in
der Anstalt ohne konkrete Anhaltspunkte einfach unterstellt
werden darf (vgl. BVerfGE 35, 5 ; 42, 234
; 57, 170 ), kann es aber zulässig
sein, naheliegende schonendere Mittel der Gefahrenabwehr ohne
konkrete Anhaltspunkte für ihre Untauglichkeit zugunsten
schärferer Instrumente zu verwerfen. Sollte das Gericht nur
darauf haben verweisen wollen, dass repressive Maßnahmen und
deren präventive Androhung nicht jegliche Übertretung von
Vorschriften zur Nachtruhe mit hundertprozentiger Sicherheit
ausschließen können, trifft das zwar zu, beantwortet aber
nicht die entscheidende Frage, ob ein im Hinblick auf die
Schutzzwecke des § 119 Abs. 3 StPO ausreichendes Maß an
nächtlicher Ruhe nicht auch auf andere, für die
unterschiedlichen grundrechtlichen Belange der Gefangenen
schonendere Weise als mittels einer generellen nächtlichen
Stromsperre zu erreichen wäre. Hierzu hat das Gericht
Erfahrungen, die konkrete Anhaltspunkte für die Wirksamkeit
oder Unwirksamkeit milderer Abwehrmaßnahmen gegen nächtliche
Ruhestörungen und den dazu erforderlichen Aufwand geben
könnten, weder bei der Antragsgegnerin abgefragt noch hat es
sich um Erkenntnisse über Erfahrungen in anderen Anstalten
bemüht. Das wird den Anforderungen an die Prüfung der
Erforderlichkeit (vgl. zu den Anforderungen bei
entsprechenden Maßnahmen im Maßregelvollzug LG Stendal,
Beschluss vom 10. Juli 2003 - 504 StVK 39/03 - RuP 2005,
S. 36 ; Wagner, RuP 2005, S. 39 f.)
nicht gerecht.
26
Das Gericht hat auch nicht geprüft, inwieweit
neben oder anstelle von Überwachungsmaßnahmen sonstige aus
anderen Gemeinschaftseinrichtungen bekannte Maßnahmen wie
Kopfhörergebote oder die Regulierung der Lautstärkeregler an
Fernseh- und Radiogeräten eine vollständige Stromsperre zur
Nachtzeit entbehrlich machen könnten.
27
Die Berufung der Anstalt darauf, dass die
Stromversorgung in der Haftanstalt nur stockwerksweise an-
oder abgeschaltet werden könne, gab Anlass, zu prüfen, ob ein
derartiger technischer Zustand mit der grundsätzlich
gebotenen Ausrichtung eingreifender Maßnahmen nach § 119
Abs. 3 StPO auf den konkreten Einzelfall (vgl. BVerfGE 15,
288 ; 35, 5 ) und mit der Verpflichtung
vereinbar ist, bei Maßnahmen genereller Art gegenüber
Untersuchungsgefangenen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
dadurch Rechnung zu tragen, dass im Einzelfall Ausnahmen
zugelassen werden, soweit dies ohne konkrete Gefährdung der
in § 119 Abs. 3 StPO genannten Interessen möglich ist
(vgl. BVerfGE 15, 288 ; 34, 384 <398,
400>; 34, 384 ; 42, 95 ). Auch damit
hat das Gericht sich nicht auseinandergesetzt. Seine
Feststellung, eine Ausnahme für den Beschwerdeführer gemäß
Nr. 54 Abs. 2 der Untersuchungshaftvollzugsordnung (UVollzO)
sei schon aus technischen Gründen nicht möglich, geht an der
Frage vorbei, inwieweit die Anstalt berechtigt sein kann,
sich auf technische Unmöglichkeiten zu berufen, die technisch
problemlos behebbar wären. Da der Staat einerseits
verpflichtet ist, die Vollzugsanstalten in der zur Wahrung
der Grundrechte erforderlichen Weise auszustatten (vgl.
BVerfGE 40, 246 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer
des Zweiten Senats vom 25. Juli 1994 - 2 BvR 806/94 -,
a.a.O., S. 1478 ), andererseits aber die
Wahrung der Grundrechte keinen unbegrenzten, unzumutbaren
Aufwand erfordert (vgl. BVerfGE 34, 369 ;
34, 384 ; 42, 95 ), ist dies
eine Frage der Verhältnismäßigkeit der Beeinträchtigungen,
die von dem gegebenen technischen Zustand ausgehen, und - was
auf dasselbe hinausläuft - der Zumutbarkeit des
Mitteleinsatzes für technische Veränderungen. Eine den
verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprechende
Beantwortung dieser Frage hätte nähere Informationen
erfordert, die das Gericht nicht eingeholt hat. Die vom
Ministerium in seiner Stellungnahme zur Verfassungsbeschwerde
mitgeteilten Renovierungspläne zeigen, dass nähere
Informationen zur Beschaffenheit der Elektrotechnik in der
Anstalt und zum Aufwand für Veränderungen, die es erlauben
würden, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besser Rechnung
zu tragen, ohne weiteres verfügbar gewesen wären, und dass
aus dortiger Sicht die technischen Verhältnisse in
praktikabler und zumutbarer Weise veränderbar sind.
28
Die Untersuchungshaftvollzugsordnung geht
allerdings mit der Regelung, wonach der Anstaltsleiter
gestatten kann, dass der Haftraum über die vorgeschriebene
Zeit hinaus beleuchtet wird (Nr. 54 Abs. 2 UVollzO; vgl. auch
Nr. 68 Abs. 1 Nr. 3 UVollzO), offenbar davon aus, dass eine
Beleuchtung der Hafträume vorbehaltlich solcher Gestattung
nicht durchgehend verfügbar sein muss. Zur Rechtfertigung
einer generellen nächtlichen Stromsperre ist die
Untersuchungshaftvollzugsordnung jedoch ungeeignet. Es
handelt sich um eine allgemeine Verwaltungsanordnung, die den
Richter nicht bindet (vgl. BVerfGE 15, 288 ; 34,
369 ) und der Beachtung des verfassungsrechtlichen
Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht enthebt.
29
cc) In der Entscheidung des Oberlandesgerichts
fehlt es auch an jeder erkennbaren, gewichtenden
Berücksichtigung des Umstandes, dass die Maßnahme Grundrechte
des Beschwerdeführers nicht unerheblich beeinträchtigt. Auch
wenn von der Unterbrechung der Stromzufuhr ausschließlich
Nachtstunden betroffen sind, in denen üblicherweise
geschlafen wird, kann der Eingriff nicht als völlig
geringfügig angesehen werden. Die Möglichkeit, Rundfunk zu
empfangen und sich bei Licht zu beschäftigen - etwa zu lesen
oder zu schreiben - und die Möglichkeit, dies auch in den
Nachtstunden zu tun, ist gerade für einen
Untersuchungsgefangenen von besonderer Bedeutung.
Untersuchungshaft ist für die Betroffenen hochgradig
belastend. Untersuchungsgefangene sind in besonderem Maße -
noch mehr als andere Inhaftierte - suizidgefährdet (vgl. GBE
- Die Gesundheitsberichterstattung des Bundes,
Gesundheitsbericht für Deutschland 1998, Kapitel 5.16, unter
„Risikogruppen“ - http://www.gbe-bund.de; Konrad,
Psychiatrische Probleme im Justizvollzug, in:
Venzlaff/Foerster
4. Aufl. 2004, S. 371 ). Es liegt auf der
Hand, dass die in der Untersuchungshaft rechtlich möglichen
und notwendigen besonderen Kontaktbeschränkungen, das Warten
auf den Strafprozess und die besondere Ungewissheit der
Haftdauer nicht nur mit Risiken für die psychische Stabilität
verbunden sind, sondern auch den SchlafWach-Rhythmus stören
können, und dass es daher gerade in dieser Lage eine
besondere zusätzliche Belastung darstellt, nachts weder
elektrische Geräte noch auch nur das Licht einschalten zu
können. Die generelle Stromabschaltung in den bezeichneten
Nachtstunden bedurfte daher sorgfältiger Prüfung auch unter
dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne.
Dem Vorbringen der Justizvollzugsanstalt und den Gründen der
hierauf gestützten Entscheidung des Oberlandesgerichts sind
Sachverhaltsfeststellungen und eine Abwägung, die die
Beurteilung der angegriffenen Maßnahme als mit Blick auf die
Grundrechte des Beschwerdeführers angemessen rechtfertigen
könnten, nicht zu entnehmen (vgl. zur Frage der
Verhältnismäßigkeit einer Nachtstromsperre im Maßregelvollzug
LG Stendal, Beschluss vom 10. Juli 2003 - 504 StVK 39/03 -,
a.a.O., S. 36 ; Wagner, a.a.O.; für den
Untersuchungshaftvollzug Hilger, in: Löwe-Rosenberg, StPO,
25. Aufl. 2004, § 119 Rn. 120).
30
Soweit das Gericht die Berechtigung der
nächtlichen Stromsperre damit begründet, dass sie in mehrfach
belegten Hafträumen der Vermeidung von Streitigkeiten wegen
unterschiedlicher Ruhebedürfnisse der Insassen diene, ist
darauf hinzuweisen, dass das Gesetz für
Untersuchungsgefangene einen Anspruch auf Einzelunterbringung
vorsieht. Ein Untersuchungsgefangener darf zusammen mit
anderen Untersuchungsgefangenen nur untergebracht werden,
wenn er es ausdrücklich schriftlich beantragt (§ 119
Abs. 2 Satz 1 StPO). Der Antrag kann jederzeit in gleicher
Weise zurückgenommen werden (§ 119 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Etwas anderes ist nur für den Sonderfall vorgesehen, dass der
körperliche oder geistige Zustand des Gefangenen eine
gemeinschaftliche Unterbringung erfordert (§ 119 Abs. 2
Satz 3 StPO). Da das Gesetz demnach für die Untersuchungshaft
grundsätzlich von der Unzumutbarkeit einer unfreiwilligen
Unterbringung in mehrfach belegten Hafträumen ausgeht, können
auch grundrechtsbeschränkende Maßnahmen, die an eine
Mehrfachbelegung anknüpfen, jedenfalls bei unfreiwilliger
Unterbringung unter solchen Verhältnissen schwerlich ohne
weiteres - und wenn überhaupt, dann allenfalls vorübergehend
- als zumutbar gelten.
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2. Ob durch die angegriffene Entscheidung
weitere Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt sind, kann
angesichts des festgestellten Verstoßes gegen Art. 2
Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 GG offenbleiben.
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3. Die Entscheidung beruht auf dem
festgestellten Grundrechtsverstoß. Sie ist daher gemäß
§ 93c Abs. 2, § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben. Die
Sache ist zur Entscheidung über die Kosten an das
Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
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Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.