BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1230/10 -
des Herrn B...,
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Voßkuhle
und die Richter Gerhardt
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 16. Mai 2011 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen
eine Verurteilung wegen Parteiverrats.
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Mit Urteil vom 15. September 2006 sprach
das Landgericht Potsdam den Beschwerdeführer unter anderem
vom Vorwurf des Parteiverrats (§ 356 StGB) frei.
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1. Dem Beschwerdeführer war durch die Anklage
insoweit zur Last gelegt worden, im Jahr 2001 eine
Beschuldigte in einem Strafverfahren wegen versuchten Mordes
verteidigt und in diesem Zusammenhang von ihr Lichtbilder
sowie Tonkassetten als entlastende Beweismittel übergeben
bekommen zu haben. Nach Beendigung dieses Mandats soll der
Beschwerdeführer den Lebensgefährten der Beschuldigten
beraten haben, der geständige und ihn als Anstifter des
versuchten Mordes belastende Angaben der Beschuldigten
befürchtet habe. Die Beschuldigte habe dann in der
Hauptverhandlung des gegen sie geführten Strafverfahrens
tatsächlich ein Geständnis abgelegt und angegeben, die Tat
auf Veranlassung ihres Lebensgefährten begangen zu haben.
Nach der Verhaftung des Lebensgefährten habe der
Beschwerdeführer diesen als Verteidiger vertreten. Zu dessen
Verteidigung soll der Beschwerdeführer vorgebracht haben, die
Beschuldigte wolle sich durch bewusst unwahre Angaben
entlasten und die Verantwortung auf ihren Lebensgefährten
abschieben. Dabei habe der Beschwerdeführer auch
Informationen genutzt, die ihm im Rahmen des früheren
Mandatsverhältnisses zur Beschuldigten anvertraut worden
seien.
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2. Nach Ansicht des Landgerichts Potsdam hatte
sich der Beschwerdeführer nicht wegen Parteiverrats strafbar
gemacht. Haupttäter und Anstifter einer Straftat seien
regelmäßig nicht Parteien einer Rechtssache im Sinne von
§ 356 Abs. 1 StGB. Das Landgericht Potsdam
berief sich dabei auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs
vom 16. Dezember 1952
- 2 StR 198/51 - (zitiert bei Kalsbach,
AnwBl 1954, S. 187 , insoweit nicht in
BGHSt 3, 400). Die abweichende Sicht des
Oberlandesgerichts Stuttgart (NStZ 1990, S. 542)
überzeuge nicht. Der Täter und eine von ihm zu Unrecht als
Anstifter bezeichnete Person seien ebenfalls nicht Parteien
einer Rechtssache.
5
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hob
der Bundesgerichtshof das Urteil mit den Feststellungen auf
und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung
zurück (Urteil vom 25. Juni 2008
- 5 StR 109/07 -, BGHSt 52, 307 =
NJW 2008, S. 2723).
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Die anvertrauten Angelegenheiten hätten
dieselbe Rechtssache betroffen. Mehrere Tatbeteiligte einer
Strafsache könnten Parteien im Sinne von § 356
Abs. 1 StGB sein. Zwar habe der 2. Strafsenat des
Bundesgerichtshofs dies in seiner Entscheidung vom
16. Dezember 1952 - 2 StR 198/51 - unter
Bezugnahme auf eine Entscheidung des Reichsgerichts
(RGSt 66, 316) anders beurteilt. Daran werde aber nicht
festgehalten. Der 2. Strafsenat habe auf Anfrage
mitgeteilt, dass hinsichtlich der Entscheidung vom
16. Dezember 1952 keine anfrage- oder vorlagepflichtige
Divergenz vorliege. Durch die zwischenzeitlich erfolgte
Änderung des § 146 StPO seien nunmehr rechtliche
Beziehungen zwischen Tätern oder Teilnehmern einer Tat
anerkannt.
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Am 3. April 2009 verurteilte das
Landgericht Potsdam den Beschwerdeführer unter anderem wegen
Parteiverrats.
8
Der Vorwurf der Anklage sei durch die
getroffenen Feststellungen bestätigt worden. In der
rechtlichen Beurteilung folgte das Landgericht Potsdam dem
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. Juni 2008. Die
Einlassung des Beschwerdeführers, dass nach der zur Tatzeit
einhelligen Kommentarliteratur kein Parteiverrat vorgelegen
habe, treffe nicht zu. Vielmehr sei daraus deutlich erkennbar
gewesen, dass diese Rechtsfrage unterschiedlich beurteilt
worden sei. Es habe beim Beschwerdeführer auch kein
Verbotsirrtum vorgelegen. Das Verbot der Vertretung
widerstreitender Interessen sei eine der wesentlichsten
anwaltlichen Berufspflichten (§ 43a Abs. 4 BRAO).
Zudem ergebe sich aus einer Äußerung des Beschwerdeführers
gegenüber einem anderen Rechtsanwalt, dass ihm die
Unzulässigkeit seines Verhaltens bewusst gewesen sei.
9
Der Bundesgerichtshof verwarf die Revision des
Beschwerdeführers als unbegründet (Beschluss vom
8. April 2010 - 5 StR 491/09 -,
wistra 2010, S. 263).
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Die Verurteilung verstoße nicht gegen
Art. 103 Abs. 2 GG, weil diese Vorschrift eine
Änderung der Rechtsprechung nicht erfasse. Zudem habe die
Rechtsprechungsänderung schon zuvor in der fachlichen
Diskussion gestanden. Die tatrichterlichen Ausführungen zur
Frage eines Verbotsirrtums seien revisionsrechtlich nicht zu
beanstanden.
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Der Beschwerdeführer greift mit seiner
Verfassungsbeschwerde das Urteil des Landgerichts Potsdam vom
3. April 2009 und den Beschluss des Bundesgerichtshofs
vom 8. April 2010 an. Er beanstandet unter anderem einen
Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip und gegen Art. 103
Abs. 2 GG.
12
Das Vertrauen auf eine höchstrichterliche
Rechtsprechung müsse geschützt werden. Die Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs sei seit 1951 unverändert geblieben.
Vermeintlich abweichende Entscheidungen hätten andere
Sachverhalte betroffen, weshalb auch kein Gericht die
Rechtsfrage dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt
habe. Die Rechtsfrage sei auch nicht Gegenstand einer
intensiven fachlichen Diskussion gewesen. Vor Erlass der
angegriffenen Entscheidungen hätten jede Auskunft einer
sachkundigen Person und jede Überprüfung in der Fachliteratur
zu dem Ergebnis geführt, dass das Verhalten des
Beschwerdeführers keinen Parteiverrat darstelle. Wegen der
„im Rahmen der Strafverteidigung nahezu stets ad hoc zu
treffenden Entscheidungen, die ja immer auch mit der
Inhaftierung eines Mandanten im Zusammenhang stehen“, habe
„man schlicht und ergreifend weder Zeit noch die tatsächliche
Möglichkeit ..., in Bibliotheken drei Artikel aus
20 Jahren herauszusuchen“. Vor diesem Hintergrund seien
die zum Verbotsirrtum angestellten Erwägungen nicht
verfassungskonform.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der
Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur
Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte
angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22 ; 96, 245
).
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1. Die Verfassungsbeschwerde gibt keinen
Anlass, die in der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts entwickelten Maßstäbe zu
Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem
Rechtsstaatsprinzip und zum Schuldgrundsatz zu überprüfen
oder fortzuentwickeln.
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a) Danach ist höchstrichterliche
Rechtsprechung kein Gesetzesrecht und erzeugt keine damit
vergleichbare Rechtsbindung. Die Aufgabe einer in der
Rechtsprechung bislang vertretenen Auslegung verstößt nicht
als solche gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20
Abs. 3 GG). Auch unter dem Gesichtspunkt des
Vertrauensschutzes ist die Änderung einer ständigen
höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich dann
unbedenklich, wenn sie hinreichend begründet ist und sich im
Rahmen einer vorhersehbaren Entwicklung hält. Soweit durch
gefestigte Rechtsprechung ein Vertrauenstatbestand begründet
wurde, kann diesem erforderlichenfalls durch Bestimmungen zur
zeitlichen Anwendbarkeit oder Billigkeitserwägungen im
Einzelfall Rechnung getragen werden (BVerfGE 18, 224
; 74, 129 ; 78, 123
; 84, 212 ; 122, 248
). Im Bereich des materiellen Strafrechts
ist dabei dem Schuldgrundsatz Rechnung zu tragen. Der
Grundsatz „Keine Strafe ohne Schuld“ ist in der Garantie der
Würde und der Eigenverantwortlichkeit des Menschen
(Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG)
sowie im Rechtsstaatsprinzip verankert. Er schließt die
strafende Ahndung einer Tat ohne Schuld des Täters aus
(BVerfGE 9, 167 ; 20, 323 ; 41,
121 ; 110, 1 ).
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b) Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen
entspricht die Anwendung und Auslegung des § 17 StGB
durch die Fachgerichte. Danach liegt ein unvermeidbarer
Verbotsirrtum vor, wenn zum Tatzeitpunkt das Verhalten nach
der bisherigen, gefestigten Rechtsprechung als straflos
betrachtet wurde und eine Änderung dieser Rechtsprechung
nicht absehbar war (BGHSt 37, 55 ;
BGH, NJW 1976, S. 1949 ; 2010,
S. 2595 ; KG, NJW 1990, S. 782
; OLG Frankfurt, NJW 1990, S. 1057
; OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2002,
S. 277 ; vgl. weiter Sternberg-Lieben, in:
Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl. 2010, § 17
Rn. 20 f.; Vogel, in: Leipziger Kommentar StGB,
12. Aufl. 2007, § 17 Rn. 58 ff.).
17
2. Nach diesen Maßgaben ist die Verurteilung
im Ausgangsfall verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Ein Vertrauenstatbestand lag bereits mangels gefestigter
Rechtsprechung nicht vor. Zudem hält sich die Auslegung im
Rahmen einer vorhersehbaren Entwicklung.
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Zwar weicht die Auslegung des § 356
Abs. 1 StGB in den angefochtenen Entscheidungen von der
Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16. Dezember
1952 - 2 StR 198/51 - (zitiert bei
Kalsbach, AnwBl 1954, S. 187 ) ab. Diese
lag zur Tatzeit jedoch bereits fast 50 Jahre zurück, ohne
dass sie höchstrichterlich bestätigt worden wäre. Vielmehr
wurde die Rechtsfrage im Urteil des Bundesgerichtshofs vom
13. Juli 1982 - 1 StR 245/82 - (NStZ
1982, S. 465 f.) unter Darstellung des
Meinungsstands ausdrücklich offen gelassen. Zudem hatten
mehrere Oberlandesgerichte und das Kammergericht in
vergleichbaren Fallgestaltungen Beschuldigte derselben
Straftat als Parteien im Sinne von § 356 Abs. 1
StGB angesehen (OLG Oldenburg, NStZ 1989,
S. 533 f.; KG, Beschluss vom 15. Februar 1999
- (4) 1 Ss 275/98 (2/99) -, juris; OLG Stuttgart, NStZ 1990,
S. 542; OLG Zweibrücken, NStZ 1995, S. 35
). In der Literatur wurde die Entscheidung des
Bundesgerichtshofs vom 16. Dezember 1952 bereits vor dem
Jahr 2001 unter ausführlicher Darstellung der nachfolgenden
Rechtsprechungsentwicklung kritisiert (siehe z. B. Dahs, NStZ
1991, S. 561 <561, 563>; Geppert, NStZ 1990,
S. 542). All dies war zum Tatzeitpunkt
denKommentierungen zu entnehmen (vgl. Tröndle/Fischer, StGB,
50. Aufl. 2001, § 356 Rn. 5; Cramer, in:
Schönke/Schröder, StGB, 26. Aufl. 2001, § 356
Rn. 13; Hübner, in: Leipziger Kommentar, StGB,
10. Aufl. 1988, § 356 Rn. 58 ff.).
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Die Verfassungsbeschwerde ist auch nicht im
Hinblick auf die Rüge eines Verstoßes gegen Art. 103
Abs. 2 GG anzunehmen.
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Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob eine
strafgerichtliche Verurteilung, deren Auslegung und Anwendung
eines Straftatbestands von früheren gerichtlichen
Entscheidungen abweicht, dadurch gegen Art. 103
Abs. 2 GG verstoßen kann. Einen derartigen Verstoß hat
das Bundesverfassungsgericht bislang nicht angenommen (vgl.
BVerfGE 95, 96 ; Beschluss der 2. Kammer
des Zweiten Senats vom 23. Juni 1990
- 2 BvR 752/90 -, NJW 1990,
S. 3140; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats
vom 7. Mai 2008 - 2 BvR 2392/07 -,
NJW 2008, S. 3205 ). Die Anwendung des
Art. 103 Abs. 2 GG auf
„Rechtsprechungsänderungen“ würde jedenfalls voraussetzen,
dass die frühere Rechtsprechung durch ein Mindestmaß an
Kontinuität einen Vertrauenstatbestand begründen konnte (vgl.
dazu m. N. Dannecker, in: Leipziger Kommentar StGB,
12. Aufl. 2007, § 1 Rn. 440). Dies war hier
nicht der Fall.
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.