BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1236/10 -
der Firma H … mbH,
gesetzlich vertreten durch die zur Alleinvertretung
berechtigte Geschäftsführerin T…,
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Mellinghoff,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Huber
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 1. Februar 2011 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein
Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB. Die
Beschwerdeführerin wendet sich gegen eine
Ordnungsgeldfestsetzung, die nach verspäteter Offenlegung
eines Jahresabschlusses erfolgt ist.
2
1. Die Beschwerdeführerin ist ein Unternehmen
in der Rechtsform einer GmbH. Ihr oblag nach § 325 HGB,
bis zum 31. Dezember 2007 Jahresabschlussunterlagen für das
Geschäftsjahr 2006 beim Betreiber des elektronischen
Bundesanzeigers einzureichen. Nachdem sie dieser
Verpflichtung nicht nachgekommen war, gab das Bundesamt für
Justiz der Beschwerdeführerin mit Androhungsverfügung vom 12.
März 2008 auf, die Unterlagen binnen einer Nachfrist von
sechs Wochen offenzulegen und bekanntzumachen; zugleich
drohte es die Verhängung eines Ordnungsgelds an. Der
Androhungsverfügung beigelegt war ein zweiseitiges Merkblatt
über das Ordnungsgeldverfahren. Die Verfügung wurde der
Beschwerdeführerin zugestellt.
3
Mit Schreiben vom 18. März 2008 übersandte die
Beschwerdeführerin ihre Bilanzen zum 31. Dezember 2006 und
31. Dezember 2007 statt an den Betreiber des elektronischen
Bundesanzeigers an das Bundesamt für Justiz. Mit Schreiben
vom 6. August 2008 legte das Bundesamt für Justiz den Irrtum
der Beschwerdeführerin offen. In dem Schreiben heißt es
auszugsweise:
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„Ihnen wird hiermit Gelegenheit gegeben, die
Erfüllung ihrer Einreichungspflicht […] bis zum 3. September
2008 nachzuholen. […] Sollten die erforderlichen Unterlagen
nicht bis zum 3. September 2008 […] eingereicht werden, wird
das angedrohte Ordnungsgeld festzusetzen sein.“
5
Mit Schreiben vom 25. August 2008 übersandte
die Beschwerdeführerin ihre Unterlagen für die Jahre 2006 und
2007 nunmehr an den Betreiber des elektronischen
Bundesanzeigers.
6
Mit Bescheid vom 9. Oktober 2008 setzte das
Bundesamt für Justiz gegen die Beschwerdeführerin ein
Ordnungsgeld in Höhe von 2.500 € fest. Die hiergegen
gerichtete sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 5.
November 2008 wies das Landgericht Bonn mit Beschluss vom 11.
März 2009 zurück. Zur Begründung führte es aus, mit der
Einreichung der Unterlagen beim Bundesamt für Justiz habe die
Beschwerdeführerin ihrer Offenlegungspflicht nicht Genüge
getan. Auch wenn die Beschwerdeführerin nicht auf ihren
Irrtum hingewiesen worden sei, treffe sie ein Verschulden.
Die Unterlagen seien zudem unvollständig, da der Anhang für
das Jahr 2006 fehle. Mit Schriftsatz vom 16. März 2009 legte
die Beschwerdeführerin über ihren Rechtsanwalt „Rechtsmittel“
gegen den Beschluss vom 11. März 2009 ein und erhob den
Rechtsbehelf der Anhörungsrüge. Das Landgericht habe nicht
berücksichtigt, dass das Bundesamt mit Schreiben vom
6. August 2008 die mit Verfügung vom 12. März 2008
gesetzte Frist verlängert habe. Dieses Schreiben sei dem
Gericht mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2008 übersandt
worden. Mit Schreiben vom 17. März 2009 wies das Landgericht
darauf hin, dass bislang lediglich die erste Seite des
Schreibens vom 6. August 2008 bei Gericht eingereicht worden
sei. Außerdem seien die Jahresabschlussunterlagen immer noch
unvollständig, da weiterhin der zwingend erforderliche Anhang
fehle. Mit Schriftsatz vom 1. April 2009 übersandte der
Verfahrensbevollmächtigte daraufhin das vollständige
Schreiben an das Gericht. Unter dem gleichen Datum übersandte
er an den Betreiber des Bundesanzeigers den Anhang 2006. Mit
Beschluss vom 11. Mai 2010 wies das Landgericht, mit Verweis
unter anderem auf sein Schreiben vom 17. März 2009, die
Anhörungsrüge zurück.
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2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich
die Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bundesamts für
Justiz und die Entscheidungen des Landgerichts. Sie rügt die
Verletzung ihrer Rechte aus Art. 103 Abs. 1 GG und aus
Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20
Abs. 3 GG. Der Beschwerdeführerin sei das rechtliche
Gehör im Ordnungsgeldverfahren versagt worden, da das
Landgericht die der Beschwerdeführerin gewährte
Fristverlängerung nicht berücksichtigt habe. Zudem verletze
die Beschwerdeführerin die Auferlegung des Ordnungsgelds
sowie dessen Höhe in ihren Rechten. Die Beschwerdeführerin
treffe kein oder nur ein geringes Verschulden. Das
Ordnungsgeld übersteige den jährlichen Gewinn und den
jährlichen Ertrag um ein Vielfaches.
8
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, da die Voraussetzungen der Annahme
nicht vorliegen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG).
9
Die Verfassungsbeschwerde, die offensichtlich
keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 93a Abs. 2
lit. a) BVerfGG), ist nicht zur Durchsetzung der in § 90
Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a
Abs. 2 lit. b) BVerfGG), weil sie keine Aussicht auf Erfolg
hat (vgl. BVerfGE 90, 22 ). Die
Verfassungsbeschwerde ist teilweise unzulässig und im Übrigen
unbegründet.
10
1. Soweit die Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör gerügt wird, ist die Verfassungsbeschwerde
unzulässig, weil die Beschwerdeführerin die von ihr
behauptete Verletzung ihrer Rechte nicht substantiiert
dargelegt hat (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92
BVerfGG).
11
Die Beschwerdeführerin hat schon nicht
dargetan, worin der Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG
liegen soll. Das Landgericht hat spätestens bei seinem
Beschluss vom 11. Mai 2010 den gesamten Sachvortrag der
Beschwerdeführerin, insbesondere die von ihr behauptete
zweite Fristverlängerung, zur Kenntnis genommen und
gewürdigt.
12
Die Beschwerdeführerin hätte weiter vortragen
müssen, weshalb die angegriffenen Entscheidungen auf diesem
Verstoß beruhen (vgl. BVerfGE 28, 17 ; 77, 275
; 82, 236 ; 91, 1
; 94, 1 ; 105, 252 ;
Magen, in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, § 92 Rn.
18). Hierzu enthält die Beschwerdeschrift jedoch lediglich
die pauschale Behauptung, die angegriffenen Entscheidungen
beruhten auf dem Verfassungsverstoß.
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2. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde
unbegründet.
14
Die Festsetzung eines Ordnungsgelds gegen die
Beschwerdeführerin ist verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden.
15
Soweit die Beschwerdeführerin als juristische
Person Trägerin von Grundrechten sein kann (Art. 19 Abs.
3 GG), greift die Auferlegung des Ordnungsgelds zwar in ihr
verfassungsmäßiges Recht aus Art. 12 Abs. 1 GG ein (vgl.
Scholz, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 12 Rn. 106
Grundrecht vorliegend aber nicht verletzt, weil die
Festsetzung des Ordnungsgelds nach § 335 HGB
gerechtfertigt war (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer
des Ersten Senats vom 11. März 2009 - 1 BvR 3413/08 -, NJW
2009, S. 2588).
16
Es bestehen grundsätzlich keine
verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Offenlegungspflicht
(§ 325 HGB) und deren Sanktionierung (§ 335 HGB).
Auch verletzt die Anwendung von § 325 HGB im zugrunde
liegenden Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB weder die
Berufsausübungsfreiheit der Beschwerdeführerin nach
Art. 12 Abs. 1 GG noch ihr Recht auf informationelle
Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 GG. Mögliche
Eingriffe in diese Grundrechte sind durch die mit der
Offenlegung der in § 325 Abs. 1 HGB bezeichneten
Rechnungslegungsunterlagen verfolgten, in erheblichem
Allgemeininteresse liegenden Zwecke eines effektiven Schutzes
des Wirtschaftsverkehrs durch Information der Marktteilnehmer
und einer Kontrollmöglichkeit der betroffenen Gesellschaften
vor dem Hintergrund deren nur beschränkter Haftung jedenfalls
gerechtfertigt (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des
Ersten Senats vom 10. September 2009 - 1 BvR
1636/09 -, juris). Soweit der Beschwerdeführer geltend
macht, eine gewährte Fristverlängerung habe der Auferlegung
des Ordnungsgelds im vorliegenden Fall entgegengestanden,
übergeht er die Feststellung des Gerichts, nach der die
Einreichungspflicht auch innerhalb der verlängerten Fristen
nicht vollständig erfüllt wurde.
17
Auch die festgesetzte Höhe des Ordnungsgelds
begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken und ist
insbesondere nicht unverhältnismäßig. Nach § 335 Abs. 1
Satz 4 HGB beträgt das Ordnungsgeld mindestens 2.500 €
und höchstens 25.000 €. Das Bundesamt für Justiz hat
damit den geringstmöglichen Betrag festgesetzt.
18
Ein Unterschreiten der Mindestordnungsgeldhöhe
von 2.500 € sieht das Gesetz nur unter den
Voraussetzungen des § 335 Abs. 3 Satz 5 HGB bei
lediglich geringfügiger Überschreitung der gesetzten
Nachfrist vor. Diese Voraussetzungen liegen offensichtlich
nicht vor, da die Beschwerdeführerin die erforderlichen
Jahresabschlussunterlagen in ordnungsgemäßer Form erst am 1.
April 2009 eingereicht hat.
19
Billigkeitsgesichtpunkte rechtfertigen dagegen
nach der einschlägigen fachgerichtlichen Rechtsprechung eine
Herabsetzung des Ordnungsgelds nicht, da § 335 Abs. 1
Satz 4 und Abs. 3 Satz 5 HGB insoweit eine abschließende und
zu dem - zum damaligen Zeitpunkt anwendbaren -
§ 135 Abs. 2 Satz 2 FGG speziellere Regelung treffen (LG
Bonn, Beschluss vom 10. Dezember 2008 - 37 T 472/08 -, juris;
vgl. auch Stollenwerk/Kurpat, BB 2009, S. 150 ).
Diese Gesetzesauslegung begegnet keinen
verfassungsrechtlichen Bedenken.
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Selbst wenn man die Auffassung der
Beschwerdeführerin als zutreffend unterstellt, es komme für
die Höhe des Ordnungsgelds auch auf den Grad des Verschuldens
an, wäre die Festsetzung der Mindesthöhe nicht zu
beanstanden. Die Beschwerdeführerin hat trotz Hinweises auf
den richtigen Adressaten sowohl in der Androhungsverfügung
als auch im Merkblatt die Unterlagen an den falschen
Adressaten übersandt, trotz Hinweises im Merkblatt auf den
erforderlichen Umfang der Unterlagen den Anhang zweimal nicht
ordnungsgemäß übersandt; nicht nur die gesetzliche Frist (31.
Dezember 2007), sondern auch die ihr gesetzte Nachfrist und
die von ihr behauptete zweite Nachfrist versäumt und die
Unterlagen in der erforderlichen Form erst am 1. April 2009
eingereicht, und dies trotz anwaltlicher Beratung im
Beschwerdeverfahren. Damit wäre für das Bundesamt der Justiz
die Festsetzung eines weiteren Ordnungsgelds - das bereits
angedroht wurde - ohne Weiteres zulässig.
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.