BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1240/01 -
des Herrn L...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Präsidentin Limbach
und die Richter Hassemer,
Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 4. Februar 2002 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein
strafrechtliches Wiederaufnahmeverfahren.
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1. Der Beschwerdeführer wurde vom Landgericht
durch Urteil vom 20. März 1997 wegen Mordes zu lebenslanger
Freiheitsstrafe verurteilt. Nach den Feststellungen des
Erstgerichts ließ der Beschwerdeführer das Tatopfer am 22.
August 1985 in eine Wohnung locken, wo er es zwang, einen
Vertrag und einen Wechsel über 1.600.000 DM zu unterzeichnen.
Danach wurde das Tatopfer durch den Beschwerdeführer oder auf
dessen Geheiß durch einen anderen getötet und seine Leiche
spurlos beseitigt. Später versuchte der Beschwerdeführer,
durch Wechselklage das Vermögen des Tatopfers an sich zu
bringen.
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Der Beschwerdeführer hatte im Erstverfahren
angegeben, er habe den Wechsel dadurch erhalten, dass er vom
Tatopfer in einen Diamantenkauf von einem gewissen G.
eingeschaltet worden sei. Das Tatopfer habe sich nach dem
Geschäft nach Mexiko abgesetzt. Das Landgericht hielt diese
Einlassung nach umfangreicher Beweisaufnahme für widerlegt.
Seit der Nacht vom 22. zum 23. August 1985 sei das Tatopfer
verschwunden. Eine Reihe von Verwandten, Bekannten und
Geschäftspartnern habe es vermisst und vergeblich gesucht.
Fahndungsmaßnahmen hätten keine Hinweise auf seinen Verbleib
gegeben. Soweit einzelne Zeugen angegeben hätten, es sei nach
dem 22. August 1985 noch gesehen worden, seien diese
unglaubhaft. Das angebliche Diamantengeschäft habe nicht
stattgefunden. Eine Person namens G. gebe es nicht. Deren
Unterschrift auf dem Wechsel sei von einer Bekannten des
Beschwerdeführers angebracht worden. Das Tatopfer habe keinen
Grund gehabt, nach Mexiko auszuwandern; vielmehr sei von
seiner Ermordung auszugehen. Dafür komme nur der
Beschwerdeführer als Täter in Frage.
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2. Dieses Urteil wurde durch Verwerfung der
Revision des Beschwerdeführers am 10. Juni 1999 (BGHSt 45,
123 ff.) rechtskräftig.
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3. Der Beschwerdeführer beantragte am 3. April
2000 die Wiederaufnahme des Verfahrens. Dazu bot er eine
Reihe von Zeugen an, die bekunden sollten, das Tatopfer sei
in der Zeit vom 25. bis 27. August 1985 noch gesehen worden.
Das Landgericht verwarf den Wiederaufnahmeantrag als
unzulässig. Das Vorbringen sei nicht zur Erreichung des
Wiederaufnahmeziels der Freisprechung geeignet.
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4. Das Oberlandesgericht verwarf die hiergegen
gerichtete sofortige Beschwerde als unbegründet. Schon im
Aditionsverfahren seien die neuen Beweismittel auf ihren
Beweiswert zu prüfen. Zahlreiche dem Tatopfer nahe stehende
Personen hätten dieses nach dem 22. August 1985 vermisst. Vor
diesem Hintergrund erscheine die Vernehmung der neuen Zeugen
nicht dazu geeignet, das Wiederaufnahmeziel zu erreichen. Der
Beschwerdeführer habe auch nicht mitgeteilt, woraus er das
angebliche Zeugenwissen entnehme.
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5. Das Oberlandesgericht wies mit einem
weiteren Beschluss Gegenvorstellungen des Beschwerdeführers
zurück.
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Der Beschwerdeführer sieht sich in seinen
Rechten aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3, Art. 3 Abs.
1, Art. 103 Abs. 1 GG und Art. 6 Abs. 1 MRK verletzt. Im
Aditionsverfahren dürfe eine Beweiswürdigung nicht
vorweggenommen werden; diese sei nach dem Gesetz dem
Probationsverfahren vorbehalten, wo ihm und seinem
Verteidiger ein Fragerecht zustehe. Insbesondere von einem
mittellosen und inhaftierten Antragsteller dürfe im
Wiederaufnahmeverfahren nicht verlangt werden, dass er
Einzelheiten über das Wissen der neu benannten Zeugen
vortrage. Auch im Beweisantragsrecht zum Erkenntnisverfahren
werde der Verteidigung nicht zugemutet, den Informationsweg
zu beschreiben.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt (vgl. BVerfGE 90, 22
). Die Verfassungsbeschwerde hat keine
Aussicht auf Erfolg.
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1. Es fehlt in der
Verfassungsbeschwerde-Begründung an einer hinreichenden
Auseinandersetzung mit den Gründen der angegriffenen
Entscheidungen. Der Beschwerdeführer bestreitet den
einfach-rechtlichen Ansatz der Fachgerichte bei der
Eignungsprüfung gemäß §§ 359 Nr. 5, 368 Abs. 1 StPO. Er
macht aber nicht deutlich, warum dieser Ansatz von
Verfassungs wegen zu beanstanden sei. Nähere Ausführungen
dazu wären angebracht gewesen, zumal die mit dem Wortlaut des
Gesetzes vereinbare Auslegung der §§ 359 Nr. 5, 368 Abs.
1 StPO, wie sie den angegriffenen Entscheidungen zu Grunde
liegt, auch nach der bisherigen Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts keinen verfassungsrechtlichen
Bedenken unterliegt (vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Februar
1993 - 2 BvR 1746/91 -, NJW 1993, S. 2735 ff.; vom 7.
September 1994 - 2 BvR 2093/93 -, NJW 1995, S. 2024 f.
und vom 27. September 1995 - 2 BvR 2575/94 - in JURIS). Das
Wiederaufnahmeverfahren hat die Funktion, den Konflikt
zwischen den Grundsätzen der Gerechtigkeit und der
Rechtssicherheit, die sich gleichermaßen aus dem
Rechtsstaatsgedanken ergeben, zu lösen, indem es um der
materialen Gerechtigkeit willen ausnahmsweise gestattet, das
Prinzip der Rechtssicherheit zu durchbrechen. Demgemäß ist es
nicht zu beanstanden, dass im Wiederaufnahmeverfahren
zunächst gemäß § 368 Abs. 1 StPO zu prüfen ist, ob ein
geeignetes Beweismittel angeführt wird. Die Eignung kann
verneint werden, wenn alles für die Nutzlosigkeit der
Beweiserhebung spricht, weil der Beweiswert des neuen
Beweismittels aus der Sicht des Erstgerichts zu gering
erscheint, um zu einer anderen Entscheidung zu führen.
§ 369 StPO wird dabei nicht dadurch funktionslos, dass
er bezüglich der neuen Beweise, deren behaupteter Inhalt im
Aditionsverfahren als wahr unterstellt wird, dazu dient, die
Richtigkeit der Beweisbehauptung zu prüfen.
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Die Annahme des Beschwerdeführers, die
Handlungsunfähigkeit eines inhaftierten Verurteilten sei als
Kriterium für die Auslegung der §§ 359 Nr. 5, 368 Abs. 1
StPO zu beachten, trifft nicht zu. Zum Ausgleich dieser
prozessualen Nachteile kann für das Wiederaufnahmeverfahren
(§ 364a StPO) und für dessen Vorbereitung (§ 364b
StPO) ein Verteidiger bestellt werden.
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2. Der Beschwerdeführer geht auch, soweit er
die Anwendung der §§ 359 Nr. 5, 368 Abs. 1 StPO
beanstandet, nicht ausreichend auf die Gründe der
angegriffenen Entscheidungen ein. Diese haben auf die gesamte
Beweislage und die geringe Bedeutung des Zeugenbeweises bei
Jahre zurückliegenden, nebensächlichen Ereignissen verwiesen.
Eine Verletzung von spezifischem Verfassungsrecht durch diese
Entscheidungen hat der Beschwerdeführer nicht aufgezeigt.
Eine inhaltliche Nachprüfung der angegriffenen Entscheidungen
ist nicht Sache des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE
95, 96 ).
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Der Hinweis des Beschwerdeführers darauf, dass
auch im Beweisantragsrecht keine Mitteilung des
Informationswegs gefordert werde, geht fehl. Er trifft
insoweit nicht zu, als die Rechtsprechung für einen
förmlichen Beweisantrag in Fällen, in denen dies nicht auf
der Hand liegt, die Darlegung der so genannten Konnexität
zwischen der Beweisbehauptung und dem Beweismittel verlangt
(vgl. BGHSt 39, 251 ; 40, 3 ; 43,
321 ). Zudem ist das Beweisantragsrecht im
Erstverfahren von den Substantiierungserfordernissen im
Wiederaufnahmeverfahren zu unterscheiden, weil die
verschiedenen Bestimmungen unterschiedlichen Zwecken dienen.
Im Wiederaufnahmeverfahren geht es um die Durchbrechung der
Rechtskraft der verurteilenden Endentscheidung; deshalb
können dort strengere Maßstäbe gelten als beim
Beweisantragsrecht im Erkenntnisverfahren.
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3. Eine Verletzung des Anspruchs auf Gehör vor
Gericht oder ein Verstoß gegen den Anspruch auf ein faires,
rechtsstaatliches Verfahren wegen Nichteinräumung eines
Fragerechts bei der gerichtlichen Vernehmung der im
Wiederaufnahmeantrag benannten Zeugen gemäß § 369 StPO
liegen nicht vor. Diese prozessualen Rechte werden nur dem
Antragsteller eingeräumt, dessen Antrag zuvor als zulässig
bewertet worden war.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.