BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1240/02 -
des Herrn F...,
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 6.
November 2003 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage,
ob die Ausschlussfrist des § 66 Abs. 3 EStG in der
für das Kindergeld für die Jahre 1996 und 1997 geltenden
Fassung i.V.m. § 52 Abs. 32b EStG in der im Jahr 1998
geltenden Fassung, wonach das Kindergeld rückwirkend nur für
die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats gezahlt wurde,
in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist,
verfassungsgemäß ist.
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§ 66 Abs. 3 EStG ist durch das
Jahressteuergesetz 1996 im Zusammenhang mit der Neuregelung
des Familienleistungsausgleichs mit Wirkung ab 1. Januar
1996 eingeführt worden. Nach dieser Vorschrift ist die
rückwirkende Zahlung von Kindergeld auf sechs Monate
begrenzt. Für weiter zurückliegende Zeiträume ist das
Kindergeld demgemäß auch dann nicht zu zahlen, wenn die
Anspruchsvoraussetzungen im Übrigen vorliegen. Der
Gesetzgeber hat mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 16.
Dezember 1997 (BGBl I, S. 2970) § 66 Abs. 3 EStG mit
Wirkung ab 1. Januar 1998 gestrichen und gleichzeitig
geregelt, dass die Vorschrift letztmals für das Kalenderjahr
1997 anzuwenden ist, § 52 Abs. 32b EStG
(Anwendungsvorschrift wurde seit dem beibehalten, derzeit
geregelt in Abs. 62 des § 52 EStG), so dass Kindergeld
auf einen nach dem 31. Dezember 1997 gestellten Antrag
rückwirkend längstens bis einschließlich Juli 1997 gezahlt
werden kann. Durch diese Vorschrift wollte der Gesetzgeber
sicherstellen, dass die Geltung des § 66 Abs. 3 EStG
a.F. für die Jahre 1996 und 1997 nicht durch einen nach dem
31. Dezember 1997 gestellten Antrag umgangen werden kann
(BTDrucks 13/8994, S. 76).
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1. Der Beschwerdeführer beantragte am 6.
Februar 1998 bei der Familienkasse des Arbeitsamtes die
Festsetzung des Kindergeldes für seinen Sohn S... (geb. am
22. September 1978) für den Zeitraum von Januar 1996 bis
September 1996. Die Familienkasse lehnte den Antrag des
Beschwerdeführers mit Bescheid vom 20. Februar 1998 ab, da
bei einer Antragstellung nach dem 31. Dezember 1997
rückwirkend längstens ab Juli 1997 Kindergeld gezahlt werden
könne. Für weiter zurückliegende Monate bestehe kein Anspruch
auf Kindergeld. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Die
Revision hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 14. Mai
2002 als unbegründet zurückgewiesen; er hält insbesondere die
gemäß § 52 Abs. 32b EStG 1998 anzuwendende
Antragsfrist des § 66 Abs. 3 EStG a.F. für mit der
Verfassung vereinbar.
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2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde begehrt
der Beschwerdeführer festzustellen, dass § 66 Abs. 3
EStG a.F. i.V.m. § 52 Abs. 32b EStG 1998 mit dem
Grundgesetz unvereinbar und deshalb das Urteil des
Bundesfinanzhofs aufzuheben sei. Zur Begründung heißt es,
nach den Vorstellungen des Gesetzgebers werde durch die
Kindergeldzahlungen im Einkommensteuerrecht das Prinzip der
Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
verwirklicht. Die leistungsfähigkeitsgerechte Besteuerung
könne aber ebenso wenig von einem Antrag des Berechtigten
abhängig gemacht werden wie die Berücksichtigung von
Kinderfreibeträgen. Durch den 1996 eingeführten
Familienleistungsausgleich (§ 31 EStG) werde im
laufenden Jahr das Existenzminimum des Kindes nur bei
rechtzeitiger Antragstellung steuerlich berücksichtigt.
Verfahrensrechtliche Schranken wie das Antragsverfahren als
solches, aber auch die geltenden Ausschlussfristen in
§ 66 Abs. 3 EStG a.F. seien mit dem Gebot der
steuerlichen Verschonung des Familienexistenzminimums nicht
zu vereinbaren. Es könne nicht mit dem
Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG vereinbar sein,
dass ein Steuerpflichtiger mit einem Einkommen unterhalb des
zu versteuernden Einkommens leer ausgehe, während ein
gutverdienender Steuerpflichtiger bei der
Einkommensteuerveranlagung durch den Kinderfreibetrag
entlastet werde, auch wenn er die Antragsfrist des § 66
Abs. 3 EStG a.F. versäumt habe. Dies stelle zugleich eine
Verletzung des Art. 6 Abs. 1 GG dar.
5
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen liegen
nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist
ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG
genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Die
Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls unbegründet und hat
daher keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE
90, 22 ).
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1. Die Ausschlussfrist des § 66 Abs. 3
EStG a.F. i.V.m. § 52 Abs. 32b EStG 1998 verstößt nicht
gegen das verfassungsrechtliche Gebot der steuerlichen
Verschonung des Familienexistenzminimums.
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a) Nach gefestigter Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts (zusammenfassend BVerfGE 99, 246
m.w.N. der ständigen Rechtsprechung)
fordert das Grundgesetz, dass existenznotwendiger Aufwand in
angemessener, realitätsgerechter Höhe von der Einkommensteuer
freigestellt wird. Verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab ist
der sich aus Art. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG
ergebende Grundsatz, dass der Staat dem Steuerpflichtigen
sein Einkommen insoweit steuerfrei belassen muss, als es zur
Schaffung der Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges
Dasein benötigt wird. Der existenznotwendige Bedarf bildet
von Verfassungs wegen die Untergrenze für den Zugriff durch
die Einkommensteuer. Art. 6 Abs. 1 GG gebietet darüber
hinaus, dass bei der Besteuerung einer Familie das
Existenzminimum sämtlicher Familienmitglieder steuerfrei
bleiben muss.
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Mindestens das, was der Gesetzgeber dem
Bedürftigen zur Befriedigung seines existenznotwendigen
Bedarfs aus öffentlichen Mitteln zur Verfügung stellt, muss
er auch dem Einkommensbezieher von dessen Erwerbsbezügen
belassen (vgl. BVerfGE 87, 153 ; 91, 93
; 99, 246 ).
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Dem Gesetzgeber steht es jedoch grundsätzlich
frei, die kindesbedingte Minderung der Leistungsfähigkeit
entweder im Steuerrecht zu berücksichtigen oder ihr statt
dessen im Sozialrecht durch die Gewährung eines dafür
ausreichenden Kindergeldes Rechnung zu tragen oder auch eine
Entlastung im Steuerrecht und eine solche durch das
Kindergeld miteinander zu kombinieren (vgl. BVerfGE 82, 60
; 99, 246 ).
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b) Diesen Maßstäben genügt die den
angegriffenen Entscheidungen zugrunde liegende Regelung des
§ 66 Abs. 3 EStG a.F. unter Berücksichtigung der übrigen
Regelungen zum Familienleistungsausgleich. Nach der
gesetzgeberischen Konzeption des Familienleistungsausgleichs
gemäß § 31 Satz 1 EStG wird die steuerliche Freistellung
eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums eines
Kindes durch die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 oder
durch Kindergeld bewirkt. Das Kindergeld wird - auf Antrag
(§ 67 EStG) - im laufenden Jahr als Steuervergütung
monatlich gezahlt (§ 31 Satz 3 EStG). Damit wird
zunächst nur sicher gestellt, dass bereits im Rahmen der
(vorläufigen) Steuererhebung (Lohnsteuer,
Einkommensteuervorauszahlungen) auch die subjektive
Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen näherungsweise
berücksichtigt wird. Wird durch das Kindergeld die gebotene
steuerliche Freistellung nicht bewirkt, werden bei der
Veranlagung die Freibeträge berücksichtigt (§ 31 Satz 4
EStG). Soweit das Kindergeld allerdings zur steuerlichen
Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des
Existenzminimums eines Kindes nicht erforderlich ist, dient
es der Förderung der Familie (§ 31 Satz 2 EStG).
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Bereits mit den Freibetragsregelungen wird
demnach gewährleistet, dass ein einkommensteuerlicher Zugriff
auf Einkommen, das zur Deckung des Familienexistenzminimums
benötigt wird, im Ergebnis nicht erfolgt, ohne dass es auf
einen gesonderten Antrag ankäme.
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Soweit das Kindergeld nach § 31 Satz 2
EStG der Förderung der Familie dient, wie z.B. im
vorliegenden Fall, in dem der unterhaltspflichtige
Beschwerdeführer mit seinem zu versteuernden Einkommen in
Höhe von 10.310 DM unterhalb des Grundfreibetrages von 12.095
DM im Jahr 1996 (§ 32a Abs. 1 EStG) liegt, sind die
Maßstäbe zum Gebot der steuerlichen Verschonung des
Existenzminimums nicht anzuwenden. Die Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts zur Familienbesteuerung
(insbesondere BVerfGE 99, 246 m.w.N.) betrifft die
steuerliche Verschonung durch Kinderfreibeträge oder
Kindergeld, nicht aber die Frage, ob und inwieweit das
Kindergeld über seine Funktion der steuerlichen Verschonung
des Existenzminimums hinaus verfassungsrechtlich geboten
ist.
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2. Die Ausschlussfrist des § 66 Abs. 3
EStG a.F. verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, soweit
- wie im Ausgangsverfahren - lediglich die Funktion des
Kindergeldes als Förderung der Familie betroffen ist.
Vielmehr ist die unterschiedliche Regelung der Fristen bei
der Festsetzung der Einkommensteuer und hinsichtlich des
Kindergeldes im Wesentlichen aus den Gründen, die der
Bundesfinanzhof in seiner hier angegriffenen Entscheidung
genannt hat, sachlich gerechtfertigt. Zwar trifft es zu, dass
der Kinderfreibetrag bis zum Ablauf der für die
Einkommensteuerveranlagung maßgeblichen vierjährigen
Festsetzungsfrist (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO 1977)
berücksichtigt werden kann, während der Anspruch auf Zahlung
von Kindergeld für zurückliegende Monate nach § 66
Abs. 3 EStG a.F. erlischt, wenn er nicht spätestens
innerhalb von sechs Monaten bei der zuständigen Behörde
geltend gemacht wird. Mit dieser unterschiedlichen Regelung
hat der Gesetzgeber, der bei der Gewährung einer staatlichen
Sozialleistung eine größere Gestaltungsfreiheit als bei der
steuerlichen Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen
hat(BVerfGE 87, 1 ), diese Gestaltungsfreiheit
nicht missbraucht. Zu Recht stellt der Bundesfinanzhof fest,
dass es nicht evident sachwidrig ist, wenn für einen Antrag
auf Kindergeld andere Fristen gelten als für eine
Einkommensteuerveranlagung. Das Kindergeld wird als
Steuervergütung ohne Rücksicht auf die steuerlichen
Verhältnisse des Antragstellers gewährt, während für eine
Einkommensteuerveranlagung alle einkommensteuerrechtlich
relevanten Verhältnisse des Steuerpflichtigen für den
betreffenden Veranlagungszeitraum zu ermitteln sind. Im
Gegensatz zur Festsetzung der Einkommensteuer kann das
Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung des
Kindergeldes im Allgemeinen ohne besonderen Aufwand
festgestellt werden.
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.