L e i t s a t z
zu den Beschlüssen des Zweiten Senats vom 5.
November 2003
- 2 BvR 1243/03 -
- 2 BvR 1506/03 -
Es besteht keine allgemeine Regel des
Völkerrechts, wonach niemand in den ersuchenden Staat
ausgeliefert werden darf, der aus seinem Heimatstaat mit
List, aber ohne Beeinträchtigung seiner Entscheidungsfreiheit
in den ersuchten Staat gelockt worden ist.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1243/03 -
des jemenitischen Staatsangehörigen Z...
hat das Bundesverfassungsgericht
- Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen
und Richter
Vizepräsident Hassemer,
Jentsch,
Broß,
Osterloh,
Di Fabio,
Mellinghoff,
Lübbe-Wolff,
Gerhardt
am 5.November 2003 beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird
zurückgewiesen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
1
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner
Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des
Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, mit dem seine
Auslieferung in die Vereinigten Staaten von Amerika zum
Zwecke der Strafverfolgung für zulässig erklärt wurde.
2
1. Der Beschwerdeführer ist nach eigenen
Angaben Sekretär des A., des Beraters des jemenitischen
Ministers für religiöse Stiftungen im Range eines
Staatssekretärs und Imams der Al-Ihsan-Moschee in
Sanaa/Jemen.
3
Er wurde am 10. Januar 2003 zusammen mit A. in
Frankfurt am Main festgenommen. Der Festnahme liegt der
Haftbefehl des Bundesgerichts der Vereinigten Staaten für den
östlichen Bezirk New Yorks vom 9. Januar 2003 zu Grunde. Die
U.S.-amerikanischen Strafverfolgungsbehörden werfen dem
Beschwerdeführer vor, sich zwischen Januar 2002 und Januar
2003 mit A. verschworen und die Akquirierung von Spenden
insbesondere für Al-Qaida und Hamas zugesagt zu haben. Ihm
wird damit die Unterstützung terroristischer Vereinigungen
vorgeworfen (Title 18 United State Code § 2332 B).
4
Die Reise des Beschwerdeführers nach
Deutschland ist maßgeblich durch Gespräche veranlasst worden,
die ein jemenitischer Staatsangehöriger in verdecktem Auftrag
der U.S.-amerikanischen Ermittlungs- und
Strafverfolgungsbehörden mit A. im Jemen geführt hat. Dieser
V-Mann überzeugte A., dass er diesen im Ausland mit einer
weiteren Person zusammenbringen könne, die zu einer größeren
Geldspende bereit sei. Dabei ist umstritten, für welche
Zwecke das Geld gespendet werden sollte. Nach den Aussagen
des Beschwerdeführers in seiner verantwortlichen Vernehmung
durch die deutschen Ermittlungsbehörden beruhte die
Entscheidung zur Reise nach Deutschland auf einem freien
Willensentschluss des A. Der Beschwerdeführer folgte in
seiner Funktion als Sekretär des A. diesen Reiseplänen.
5
2. Der Beschwerdeführer wurde auf der
Grundlage des Beschlusses des Oberlandesgerichts Frankfurt am
Main vom 14. Januar 2003 in vorläufige Auslieferungshaft
genommen. Am 21. Januar 2003 übermittelte die Botschaft der
Vereinigten Staaten der Bundesregierung ein Ersuchen zur
Auslieferung des Beschwerdeführers zum Zwecke der
Strafverfolgung. Dem Auslieferungsersuchen liegt der
Auslieferungsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 20. Juni 1978
(BGBl 1980 II S. 646, 1300) in Verbindung mit dem
Zusatzvertrag vom 21. Oktober 1986 (BGBl 1988 II
S. 1086; 1993 II S. 846) zu Grunde. Dem Ersuchen waren
der Haftbefehl vom 9. Januar 2003 und die schriftliche
eidesstattliche Erklärung der stellvertretenden
U.S.-amerikanischen Bundesanwältin für den östlichen
Justizbezirk New Yorks vom 17. Januar 2003 beigefügt, in
der diese den Stand der Ermittlungen in den Vereinigten
Staaten darlegte.
6
3. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft ordnete
das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 10. März 2003 an,
dass die vorläufige Auslieferungshaft als förmliche
fortdauere. Zuvor hatten die U.S.-amerikanischen Behörden
ihren Auslieferungsantrag vor dem Hintergrund einer
Entscheidung des Oberlandesgerichts gemäß § 30
Abs. 1 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe
in Strafsachen – IRG vom 23. Dezember 1982 (BGBl I
S. 2071), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni
2002 (BGBl I S. 2144) in dem Parallelverfahren
gegen A. durch die Einreichung weiterer
Auslieferungsunterlagen beim Oberlandesgericht ergänzt.
Darunter befand sich auch die eidesstattliche Erklärung eines
Ermittlungsbeamten der U.S.-amerikanischen Bundespolizei FBI,
in der dargelegt wird, welche konkreten Handlungen dem
Beschwerdeführer strafrechtlich zur Last gelegt werden. Bei
sinngemäßer Umstellung dieses Sachverhalts sei das Verhalten
des Beschwerdeführers, so das Oberlandesgericht in seinem
Beschluss vom 10. März 2003, als vollendete Unterstützung von
terroristischen Organisationen nach § 129a Abs. 3,
Abs. 1, § 129, § 129b StGB strafbar.
7
4. In mehreren diplomatischen Noten, die
letzte vom 27. März 2003, legte die Botschaft der
Republik Jemen gegenüber dem Auswärtigen Amt ihre Auffassung
dar, dass der Beschwerdeführer unter Umgehung des in der
jemenitischen Verfassung enthaltenen Verbots der Auslieferung
für eigene Staatsangehörige völkerrechtswidrig aus dem Jemen
nach Deutschland entführt worden sei. Die Bundesregierung
wurde aufgefordert, den Beschwerdeführer in den Jemen
zurückzuführen.
8
5. Die Botschaft der Vereinigten Staaten
sicherte mit Verbalnote vom 22. Mai 2003 zu, dass der
Beschwerdeführer nicht vor einem Militärgericht entsprechend
dem Erlass des U.S.-amerikanischen Präsidenten vom 13.
November 2001 (Presidential Military Order, U.S. Federal
Register vom 16. November 2001, Vol. 66 Nr. 222, S.
57831 ff.) oder einem anderen Ausnahmegericht
strafrechtlich verfolgt werde. Die Zusicherung erfolgte unter
Wahrung der Rechtsauffassung der Vereinigten Staaten, dass es
sich nach Ansicht der Vereinigten Staaten bei den in dem
Erlass vorgesehenen Militärtribunalen (military commissions)
nicht um außerordentliche Gerichte im Sinne von Art. 13
des deutsch-U.S.-amerikanischen Auslieferungsvertrages
handele.
9
6. a) Im weiteren Verlauf des
Auslieferungsverfahrens beantragte der Beschwerdeführer in
mehreren Schriftsätzen, die zu einem weiteren
Rechtshilfeverfahren bei der Staatsanwaltschaft geführten
Akten beizuziehen, die seine Observation während des
Aufenthalts in Frankfurt am Main beträfen. In diesem
Rechtshilfeverfahren ging es um unterstützende
Ermittlungsmaßnahmen deutscher Behörden, die im Zusammenhang
mit der Festnahme des Beschwerdeführers und des A. in einem
Hotelzimmer am Frankfurter Flughafen standen. Diese Anträge
wies das Oberlandesgericht durch Beschluss vom 8. Mai 2003
zurück. Eine Prüfung der Unterlagen sei nicht erforderlich,
weil im Auslieferungsverkehr mit den Vereinigten Staaten auf
deutscher Seite eine Prüfung des Schuldverdachts nicht
stattfinde.
10
b) Gegen diesen Beschluss des
Oberlandesgerichts erhob der Beschwerdeführer eine
Gegenvorstellung. Darin trug er im Wesentlichen verschiedene
Argumente zur Frage der Tatverdachtsprüfung vor. Mit weiterem
Schriftsatz beantragte der Beschwerdeführer, die Auslieferung
für unzulässig zu erklären. Dabei bezog er sich auf einen
Schriftsatz des Bevollmächtigten in dem parallelen
Auslieferungsverfahren gegen A.
11
Er sei zum Zwecke der Umgehung des
jemenitischen Auslieferungsrechts in völkerrechtswidriger
Weise nach Deutschland entführt worden. Die Erkenntnisse
gegen ihn dürften nicht verwertet werden, weil sie in
völkerrechtswidriger Weise erlangt worden seien. Des Weiteren
verstoße eine Auslieferung in die Vereinigten Staaten gegen
die vom Völkerrecht geforderten rechtsstaatlichen
Mindeststandards. Entgegen Art. 14 Abs. 3 Buchstabe
a des deutsch-U.S.-amerikanischen Auslieferungsvertrages sei
vom Oberlandesgericht keine Prüfung des Tatverdachts
vorgenommen worden. Die fehlende Tatverdachtsprüfung verstoße
zusätzlich gegen § 10 Abs. 2 IRG. Er dürfe ferner
nicht ausgeliefert werden, weil die ihm vorgeworfenen Taten
nicht - wie von den einschlägigen deutschen
Strafvorschriften vorausgesetzt - im räumlichen
Geltungsbereich des Strafgesetzbuches begangen worden seien.
Außerdem mangelte es den Auslieferungsunterlagen an der
hinreichenden Darlegung einer nach Zeit, Ort sowie Art und
Weise spezifizierten Straftat. Schließlich fehle es an der
gemäß § 129b Abs. 1 Satz 3 StGB erforderlichen
Verfolgungsermächtigung.
12
c) Mit Beschluss vom 18. Juli 2003 erklärte
das Oberlandesgericht die Auslieferung des Beschwerdeführers
für zulässig und ordnete die Fortdauer der Auslieferungshaft
an. Die dem Beschwerdeführer in dem U.S.-amerikanischen
Haftbefehl vom 9. Januar 2003 in Verbindung mit den
eidesstattlichen Erklärungen der Ermittlungsbeamten zur Last
gelegten Taten seien nach dem Recht beider Staaten strafbar
und auslieferungsfähig. Gründe, die der Auslieferung
entgegenstehen könnten, lägen nicht vor.
13
Das von der Republik Jemen mit diplomatischer
Note gegenüber der Bundesregierung geltend gemachte
Rückführungsverlangen berühre die Zulässigkeit der
Auslieferung nicht. Denn etwaige völkerrechtliche
Wiedergutmachungsansprüche bestünden ausschließlich zwischen
den beteiligten Staaten. Selbst wenn in dem Einsatz eines
jemenitischen Staatsangehörigen im Jemen als verdeckter
Ermittler der Vereinigten Staaten eine völkerrechtswidrige
Verletzung der Souveränität des Jemen zu sehen sei, stünde
dies einer Strafverfolgung des Beschwerdeführers nicht
entgegen. Es bestehe keine allgemeine Regel des Völkerrechts,
die dem Gerichtsstaat geböte, ein Strafverfahren
einzustellen, wenn eine Person unter Verletzung der
Gebietshoheit eines fremden Staates durch Einsatz eines
Lockspitzels mit List zur Tatbegehung und zur Einreise in den
Gerichtsstaat veranlasst worden sei. Eine solche Regel setze
eine entsprechende Staatenpraxis voraus. In der Staatenpraxis
ließen sich jedoch unterschiedliche Auffassungen über die
Rechtsfolgen einer völkerrechtswidrigen Entführung unter
Einsatz von Gewalt nachweisen. Diese Einschätzung werde von
der völkerrechtlichen Literatur bestätigt.
14
Durch den Einsatz verdeckter Ermittler sei
weder gegen das Rechtsstaatsprinzip noch gegen Art. 1
Abs. 1 GG verstoßen worden. Der Einsatz solcher
Ermittlungsmethoden sei zur Verfolgung besonders gefährlicher
und schwer aufklärbarer Straftaten erforderlich und geboten.
Ein Verfahrenshindernis könne nur in extrem gelagerten
Ausnahmefällen angenommen werden, wenn sich ergebe, dass bei
Berücksichtigung aller Umstände rechtsstaatlich
unverzichtbare Erfordernisse nicht mehr gewahrt worden seien.
Ein solcher Ausnahmefall liege nicht vor.
15
Auch eine Prüfung des Tatverdachts sei auf
deutscher Seite nicht veranlasst. Im Auslieferungsverkehr mit
den Vereinigten Staaten finde eine Nachprüfung des Verdachts
grundsätzlich nicht statt. Besondere Umstände, die eine
solche Prüfung gemäß § 10 Abs. 2 IRG erforderlich
machten, lägen nicht vor. Das betreffe auch die von dem
Beschwerdeführer gerügte Souveränitätsverletzung der
Vereinigten Staaten gegenüber der Republik Jemen. Die
Zeugenaussage des verdeckten Ermittlers sei nach dem Recht
beider Staaten kein illegales Beweismittel.
16
Die Voraussetzung der beiderseitigen
Strafbarkeit sei ebenfalls erfüllt, weil es bei der nach
§ 3 IRG notwendigen sinngemäßen Umstellung des von den
U.S.-amerikanischen Behörden mitgeteilten Sachverhalts
gerechtfertigt sei, die Aktivitäten des Beschwerdeführers
nach deutschem Recht als Unterstützung der terroristischen
Organisationen Hamas und Al-Qaida gemäß § 129a
Abs. 1 StGB einzuordnen. Für die Prüfung des § 3
IRG sei der Sachverhalt so zu behandeln, als sei die Tat in
dem ersuchten Staat geschehen. Danach wäre in Deutschland
eine Strafbarkeit nach § 129, § 129a, § 129b
StGB gegeben. Für das Auslieferungsverfahren sei
unbeachtlich, dass § 129b StGB erst im August 2002 in
Kraft getreten sei. Denn maßgeblicher Zeitpunkt für die zu
prüfende Strafbarkeit nach deutschem Recht sei der Eingang
des Auslieferungsersuchens in Deutschland oder die
Entscheidung darüber. Das Rückwirkungsverbot nach
Art. 103 Abs. 2 GG stehe dem nicht entgegen, weil
dieses nur für das materielle Strafrecht gelte. Die
Strafbarkeit nach U.S.-amerikanischem Recht ergebe sich aus
Hauptabschnitt 18 des United States Code, § 2339 B.
17
7. a) Mit Schriftsatz vom 24. Juli 2003 erhob
der Beschwerdeführer eine Gegenvorstellung. Der Beschluss vom
18. Juli 2003 beruhe in Bezug auf die Bewertung der
"völkerrechtswidrigen Entführung" auf einer mangelnden
Auseinandersetzung mit der Literatur und der Staatenpraxis.
Ferner hätten die eidesstattlichen Erklärungen nicht als "in
sich schlüssig und widerspruchsfrei" gewertet werden dürfen.
Schließlich sei das Ermittlungsergebnis, auf das seine
Strafbarkeit gestützt werde, den eidlichen Erklärungen nicht
zu entnehmen.
18
Der Beschwerdeführer lehnte ferner die
Mitglieder des erkennenden Strafsenats wegen Besorgnis der
Befangenheit ab. Er begründete den Antrag damit, dass in den
Gründen des Beschlusses vom 18. Juli 2003 von dem Tatvorwurf
der "Akquirierung von Spenden" die Rede sei, der sich nicht
in den Auslieferungsunterlagen finde und bei dem es sich um
eine Neuschöpfung des Senats handele.
19
b) Mit Beschluss vom 31. Juli 2003 verwarf das
Oberlandesgericht das Ablehnungsgesuch als unzulässig und
wies die Gegenvorstellung zurück. Für die Ablehnung von
Richtern, die an einer mit der Gegenvorstellung angegriffenen
Entscheidung mitgewirkt hätten, sei kein Raum. Die Ablehnung
wegen Besorgnis der Befangenheit komme nur für das gesetzlich
geregelte Verfahren in Betracht, solange die zu fällende
Entscheidung noch nicht ergangen sei. Bei einer
Gegenvorstellung handele es sich hingegen um einen
außerordentlichen Rechtsbehelf, der für den
Verfahrensfortgang ohne unmittelbaren Einfluss sei. Im
Hinblick auf die Gegenvorstellung habe sich der Senat mit den
Folgen eines Lockspitzeleinsatzes auseinandergesetzt.
Schließlich handele es sich bei der Formulierung
"Akquirierung von Spenden" um die verkürzte Umschreibung der
im Beschluss vom 10. März 2003 beschriebenen Aktivitäten des
Beschwerdeführers, wie sie sich aus dem mitgeteilten
Sachverhalt ergäben; ein neuer Tatvorwurf sei damit nicht
erhoben worden.
20
Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 101
Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 100
Abs. 2, Art. 2 Abs. 2 in Verbindung mit
Art. 25, Art. 2 Abs. 1, Art. 2
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und
Art. 19 Abs. 4, Art. 103 Abs. 1 und 2 GG
sowie seines Rechts auf ein faires Verfahren.
21
1. Der verfassungsrechtliche Anspruch auf den
gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1
Satz 2 GG sei verletzt, weil das Oberlandesgericht dem
Bundesverfassungsgericht auf der Grundlage von Art. 100
Abs. 2 GG nicht die Frage vorgelegt habe, ob eine
allgemeine Regel des Völkerrechts Bestandteil des
Bundesrechts sei, wonach niemand ausgeliefert werden dürfe,
der aus seinem Heimatstaat zwecks Umgehung des dortigen
Auslieferungsverbotes in den ersuchten Staat entführt worden
sei. Anlass zur Vorlage dieser Frage habe insbesondere
deshalb bestanden, weil das Schweizerische Bundesgericht
durch Urteil vom 15. Juli 1982 das Vorhandensein einer
solchen Regel bejaht habe. Eine solche Entführung begründe
kein Strafverfolgungs-, sondern ein
Auslieferungshindernis.
22
Das Recht aus Art. 101 Abs. 1
Satz 2 in Verbindung mit Art. 100 Abs. 2 GG
sei ferner verletzt, weil das Oberlandesgericht dem
Bundesverfassungsgericht auch die Frage nicht vorgelegt habe,
ob eine allgemeine Regel des Völkerrechts Bestandteil des
Bundesrechts sei, wonach niemand wegen Tatvorwürfen des
ersuchenden Staates ausgeliefert werden dürfe, wenn sich
diese Tatvorwürfe auf angebliche Erkenntnisse stützten, die
durch eine völkerrechtswidrige, souveränitätsverletzende
Agententätigkeit des ersuchenden Staates im Heimatstaat des
Beschwerdeführers gewonnen worden seien.
23
Schließlich habe das Oberlandesgericht dem
Bundesverfassungsgericht auch nicht die Frage vorgelegt, ob
eine allgemeine Regel des Völkerrechts Bestandteil des
Bundesrechts sei, wonach es zu den rechtsstaatlichen
Mindestgarantien eines Verfahrens gehöre, dass eine zeitlich
unbefristete Sicherungsverwahrung ausgeschlossen sei,
obgleich die U.S.-amerikanische Zusicherung einen solchen
Ausschluss nicht gewährleiste und der Erlass des Präsidenten
vom 13. November 2001 eine unbefristete Internierung für des
Terrorismus verdächtige ausländische Staatsangehörige vor der
Durchführung eines Verfahrens vor einem Militärtribunal
vorsehe.
24
2. Da die vorgenannten Völkerrechtsregeln
bestünden und das Oberlandesgericht die auf unzulässige Weise
gewonnenen Erkenntnisse zur Grundlage seiner Entscheidung
gemacht habe, sei der Beschwerdeführer in seinem Recht auf
Freiheit vor gesetzlosem Zwang und auf körperliche
Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 in Verbindung
mit Art. 25 GG verletzt.
25
3. Das Recht auf Freiheit vor gesetzlosem
Zwang sei durch die Weigerung des Oberlandesgerichts
verletzt, nach § 10 Abs. 2 IRG eine
Tatverdachtsprüfung durchzuführen, obgleich Anhaltspunkte für
ein rechtsmissbräuchliches Auslieferungsersuchen
bestünden.
26
4. In seinem Grundrecht auf ein faires
Verfahren sei der Beschwerdeführer verletzt, weil das
Oberlandesgericht im Auslieferungsersuchen enthaltene
Tatvorwürfe berücksichtigt habe, die sich auf angebliche
Observationsergebnisse stützten, welche auf der Grundlage
eines gesonderten Rechtshilfeersuchens in Deutschland
gewonnen worden seien, ohne dass das Gericht vorab die
entsprechenden Zulässigkeitsvoraussetzungen geprüft habe.
27
5. Eine Verletzung seines Grundrechts aus
Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1
Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 GG sei gegeben,
weil das Oberlandesgericht seiner verfassungsrechtlichen
Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung in Bezug auf die Frage
nicht nachgekommen sei, ob er bei einer eventuellen
Auslieferung in die Vereinigten Staaten rechtsstaatswidrigen
Verhörmethoden ausgesetzt sein werde.
28
6. Das grundrechtsgleiche Recht auf Einhaltung
des Rückwirkungsverbots sei verletzt, weil die Vorwürfe im
Auslieferungsverfahren sich auf Taten bezögen, die zum
Zeitpunkt der Tatbegehung nach deutschem Recht nicht strafbar
gewesen seien. Schließlich behauptet der Beschwerdeführer
eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß
Art. 103 Abs. 1 GG.
29
Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist
unbegründet.
30
Die Rüge des Beschwerdeführers, in seinem
grundrechtsgleichen Recht aus Art. 101 Abs. 1
Satz 2 GG verletzt zu sein, weil das Oberlandesgericht
entgegen Art. 100 Abs. 2 GG nicht die Entscheidung
des Bundesverfassungsgerichts über das Bestehen oder
Nichtbestehen einer allgemeinen Regel des Völkerrechts
eingeholt habe, führt im Ergebnis nicht zu einer Aufhebung
der angegriffenen Entscheidung, da diese nicht auf einem
Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 in
Verbindung mit Art. 100 Abs. 2 GG beruhen.
31
Zwar hat das Oberlandesgericht entgegen
Art. 100 Abs. 2 GG objektiv bestehende Zweifel
hinsichtlich Existenz und Inhalt einer allgemeinen Regel des
Völkerrechts dem Bundesverfassungsgericht nicht zur Klärung
vorgelegt (1.), obwohl die Klärung dieser Zweifel
entscheidungserheblich war (2.). Das Bundesverfassungsgericht
wäre jedoch in einem völkerrechtlichen Verifikationsverfahren
nach Art. 100 Abs. 2 GG zu dem Ergebnis gelangt,
dass in einem ersuchten Staat bei der im Streitfall gegebenen
Sachverhaltskonstellation kein Auslieferungshindernis
besteht, wenn der Verfolgte zur Umgehung eines
innerstaatlichen Auslieferungsverbots für eigene
Staatsangehörige aus seinem Heimatstaat unter Anwendung von
List durch den ersuchenden Staat herausgelockt wurde (3.);
daher beruht die angegriffene Entscheidung nicht auf einer
Verletzung der Vorlagepflicht.
32
1. Im Rechtsstreit des Auslieferungsverfahrens
war zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechts Bestandteil
des Bundesrechts ist. Es bestanden Zweifel hinsichtlich der
Frage, welche Folgen es für ein Auslieferungsverfahren im
ersuchten Staat hat, wenn der ersuchende Staat möglicherweise
völkerrechtswidrig den Angehörigen einer dritten Staatsgewalt
in den ersuchten Staat gelockt hat. Das Oberlandesgericht hat
solche Zweifel thematisiert und selbst entschieden, anstatt
eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
einzuholen.
33
a) Der Betroffene kann seinem gesetzlichen
Richter grundsätzlich auch durch das Unterlassen einer
Vorlage nach Art. 100 Abs. 2 GG entzogen werden.
Nach Art. 100 Abs. 2 GG hat ein Fachgericht die
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen, wenn
in einem Rechtsstreit objektiv zweifelhaft ist, ob eine
allgemeine Regel des Völkerrechts Bestandteil des
Bundesrechts ist (vgl. BVerfGE 46, 342 ).
Eine Nichtvorlage verletzt das Recht auf den gesetzlichen
Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG,
sofern eine Vorlage gemäß Art. 100 Abs. 2 GG
geboten gewesen wäre (vgl. BVerfGE 18, 441
; 64, 1 ; Beschluss der
4. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts
vom 12. Dezember 2000 - 2 BvR 1290/99 -,
NJW 2001, S. 1848).
34
Dies setzt voraus, dass die völkerrechtliche
Regel entscheidungserheblich ist und dass das Fachgericht auf
ernstzunehmende Zweifel stößt, ob und mit welchem Inhalt sie
gemäß Art. 25 Satz 1 GG Bestandteil des
Bundesrechts ist, mag das Fachgericht selbst auch keine
Zweifel haben (vgl. BVerfGE 15, 25 ; 23, 288
; 96, 68 ; stRspr). Nicht das
erkennende Gericht, sondern nur das Bundesverfassungsgericht
hat die Befugnis, vorhandene Zweifel aufzuklären.
Ernstzunehmende Zweifel bestehen dann, wenn das Gericht mit
seiner Entscheidung von der Meinung eines Verfassungsorgans,
von den Entscheidungen hoher deutscher, ausländischer oder
internationaler Gerichte oder von den Lehren anerkannter
Autoren der Völkerrechtswissenschaft abweichen würde (vgl.
BVerfGE 23, 288 ; 96, 68 ).
35
b) Nach ständiger Rechtsprechung verletzt ein
Gericht Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht schon
bei jeder irrtümlichen Überschreitung der ihm vom Gesetz
gezogenen Grenzen. Die Grenze zur Verfassungswidrigkeit ist
erst überschritten, wenn die fehlerhafte Auslegung und
Anwendung einfachen Rechts schlechthin unvertretbar ist, die
Handhabung dieses Rechts deshalb außerhalb der Gesetzlichkeit
steht (vgl. BVerfGE 87, 282 ; 96, 68
).
36
Dieser Grundsatz gilt zwar prinzipiell auch
für die Vorlagepflicht nach Art. 100 Abs. 2 GG.
Liegen jedoch hinsichtlich des Bestehens oder der Tragweite
einer allgemeinen Regel des Völkerrechts objektiv
ernstzunehmende Zweifel vor, so verstößt das Fachgericht, das
zur Klärung der Frage nicht dem Bundesverfassungsgericht
vorlegt, regelmäßig gegen das grundrechtsgleiche Recht auf
den gesetzlichen Richter. Es ist der primäre Zweck des
Verifikationsverfahrens, Verletzungen des Völkerrechts, die
in der fehlerhaften Anwendung oder Nichtbeachtung
völkerrechtlicher Normen durch deutsche Gerichte liegen und
eine völkerrechtliche Verantwortlichkeit Deutschlands
begründen können, nach Möglichkeit zu verhindern und zu
beseitigen (vgl. BVerfGE 58, 1 ; 59, 63
). Darüber hinaus soll das Verfahren auch die
staatenübergreifende Einheitlichkeit und Verlässlichkeit der
Völkerrechtsregeln sichern (vgl. BVerfGE 96, 68
); es ist insofern ein Element der
Völkerrechtsoffenheit des Grundgesetzes. Das
Bundesverfassungsgericht stellt sich damit mittelbar in den
Dienst der Durchsetzung des Völkerrechts und vermindert
dadurch das Risiko der Nichtbefolgung internationalen Rechts.
Deshalb hat das Fachgericht in diesem Verfahren keinen
Vertretbarkeitsspielraum bei der Würdigung objektiv
ernstzunehmender Zweifel. Für lediglich rechtsirrtümliche
Verstöße gegen die Vorlagepflicht, die nicht Art. 101
Abs. 1 Satz 2 GG verletzen, bleibt hiernach nur ein
gering bemessener Raum (vgl. BVerfGE 64, 1 ).
37
c) Gegenstand des Zweifels sind die
völkerrechtliche Bewertung der Umstände, unter denen der
Beschwerdeführer nach Deutschland gelangt ist, sowie deren
mögliche Rechtsfolgen für das Auslieferungsverfahren.
38
aa) Das Oberlandesgericht legt in den Gründen
seines Beschlusses vom 18. Juli 2003 dar, dass selbst dann,
wenn eine völkerrechtswidrige Verletzung der Souveränität des
Jemen durch den Einsatz eines jemenitischen Staatsangehörigen
auf Anweisung des U.S.-amerikanischen Bundeskriminalamtes
(FBI) im Jemen vorliegen sollte, dieser Umstand einer
Strafverfolgung und Auslieferung wegen der dem Verfolgten zur
Last gelegten Taten nicht entgegenstünde. Es bestehe keine
allgemeine Regel des Völkerrechts, die es dem Gerichtsstaat
geböte, ein Strafverfahren einzustellen, wenn eine Person
unter Verletzung der Gebietshoheit eines fremden Staates
durch den Einsatz eines so genannten Lockspitzels mit List
zur Tatbegehung und zur Einreise in den Gerichtsstaat
veranlasst worden sei. Entsprechendes gelte daher auch für
das Auslieferungsverfahren.
39
Die Voraussetzungen für die Entstehung einer
allgemeinen Regel des Völkerrechts lägen nicht vor. Denn
selbst bei einer völkerrechtswidrigen Entführung unter
Anwendung von Gewalt, die einen stärkeren Eingriff in die
Gebietshoheit des Aufenthaltsstaates darstelle als das
Herauslocken mit List, bestünden sowohl in der Staatenpraxis
als auch in der völkerrechtlichen Literatur unterschiedliche
Auffassungen, ob bei einem Protest des verletzten Staates die
völkerrechtswidrige Ergreifung ein Strafverfahren im
Gerichtsstaat aus Gründen des Völkerrechts hindere. Das
Gericht hat sich sodann mit der vom Beschwerdeführer
angeführten Rechtsprechung, insbesondere des Schweizerischen
Bundesgerichts, auseinandergesetzt und ist zu der Auffassung
gelangt, dass eine entsprechende allgemeine Regel des
Völkerrechts nicht bestehe.
40
bb) Das Oberlandesgericht war nicht befugt,
die Zweifel an den nach Völkergewohnheitsrecht gegebenen
Folgen eines "völkerrechtswidrigen Herauslockens" selbst
auszuräumen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass
die einschlägige Staatenpraxis und die Lehrmeinungen, die das
Oberlandesgericht berücksichtigt hat, sich ganz überwiegend
auf Situationen beziehen, in denen lediglich zwei Staaten
beteiligt sind. In dem vorliegenden Fall bestehen jedoch
Rechtsbeziehungen zwischen der Republik Jemen als Heimatstaat
des Beschwerdeführers, den Vereinigten Staaten von Amerika
als ersuchendem Gerichtsstaat und der Bundesrepublik
Deutschland als ersuchtem Aufenthaltsstaat. Dementsprechend
beziehen sich die geltend gemachten Rechtsfolgen der
behaupteten Völkerrechtsverletzung nicht unmittelbar auf ein
Strafverfahren im Gerichtsstaat (vgl. Beschluss der
3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juni 1986 - 2 BvR
837/85 -, NJW 1986, S. 3021; Beschluss der 3.
Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
19. Oktober 1994 - 2 BvR 435/87 -, NStZ
1995, S. 95), sondern auf ein Auslieferungsverfahren im
ersuchten Aufenthaltsstaat.
41
2. Eine Vorlagepflicht nach Art. 100
Abs. 2 GG besteht nur, wenn die Zweifel
entscheidungserheblich sind. Diese Voraussetzung ist
ebenfalls erfüllt.
42
Sollte die Auslieferung des Beschwerdeführers
auf Grund der Umstände, die zu seiner Festnahme in
Deutschland geführt haben, gegen eine allgemeine Regel des
Völkerrechts verstoßen, dann geböte Art. 25 GG die
Einhaltung des Völkergewohnheitsrechts mit der Folge, dass
Deutschland den Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet
ausreisen lassen müsste, soweit nicht eine Strafverfolgung
durch deutsche Behörden wegen eines möglichen Verstoßes gegen
deutsche Strafbestimmungen in Betracht käme.
43
Nach Art. 25 GG sind bei der Gestaltung
der innerstaatlichen Rechtsordnung durch den Normgeber und
bei der Auslegung und Anwendung von Vorschriften des
innerstaatlichen Rechts durch Verwaltung und Gerichte die
allgemeinen Regeln des Völkerrechts zu beachten (vgl. BVerfGE
23, 288 ; 31, 145 ; Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts
11. Oktober 1985 – 2 BvR 336/85 -, EuGRZ 1985,
S. 654 – Pakelli). Hieraus folgt insbesondere, dass die
Behörden und Gerichte der Bundesrepublik Deutschland durch
Art. 25 GG grundsätzlich daran gehindert sind,
innerstaatliches Recht in einer Weise auszulegen und
anzuwenden, die die allgemeinen Regeln des Völkerrechts
verletzt. Sie sind auch verpflichtet, alles zu unterlassen,
was einer unter Verstoß gegen allgemeine Regeln des
Völkerrechts vorgenommenen Handlung nichtdeutscher
Hoheitsträger im Geltungsbereich des Grundgesetzes
Wirksamkeit verschafft, und gehindert, an einer gegen die
allgemeinen Regeln des Völkerrechts verstoßenden Handlung
nichtdeutscher Hoheitsträger bestimmend mitzuwirken (vgl.
BVerfGE 75, 1 ).
44
So könnte sich, wenn das Tätigwerden des
jemenitischen V-Mannes im Auftrag der U.S.-amerikanischen
Ermittlungsbehörden als völkerrechtswidrig einzuordnen wäre,
hieraus möglicherweise ein Auslieferungshindernis auf
deutscher Seite ergeben. Die Gebietshoheit eines Staates, die
Ausdruck seiner Souveränität ist, verbietet grundsätzlich das
hoheitliche Tätigwerden anderer Staaten oder Träger
hoheitlicher Gewalt auf dem Territorium des betroffenen
Staates. Dabei kann das Handeln von Privatpersonen einem
Staat zugerechnet werden, wenn etwa die Handlung von diesem
gesteuert wird.
45
Ein deliktisches Handeln der Vereinigten
Staaten würde deren völkerrechtliche Verantwortung gegenüber
dem Jemen begründen. In einem solchen Fall bestünde die
Gefahr, dass Deutschland durch die Auslieferung des
Beschwerdeführers den möglicherweise völkerrechtswidrigen Akt
der Vereinigten Staaten unterstützt und dadurch selbst
gegenüber dem Jemen völkerrechtlich verantwortlich würde.
Dass eine solche Staatenverantwortlichkeit unter bestimmten
Voraussetzungen durch die Unterstützung der
völkerrechtswidrigen Handlung Dritter begründet werden kann,
zeigt Art. 16 des Entwurfs der International Law
Commission (ILC) über eine Konvention zur
Staatenverantwortlichkeit, in der das Völkergewohnheitsrecht
in diesem Bereich kodifiziert ist (vgl. dazu Crawford, The
International Law Commission's Articles on State
Responsibility, 2002, Art. 16,
S. 148 ff.).
46
3. Die angegriffene Entscheidung beruht jedoch
nicht auf dem Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1
Satz 2 in Verbindung mit Art. 100 Abs. 2 GG.
Denn das Bundesverfassungsgericht wäre in einem
Verifikationsverfahren zu dem Ergebnis gelangt, dass eine
allgemeine Regel des Völkerrechts, wonach niemand
ausgeliefert werden dürfe, der aus seinem Heimatstaat zwecks
Umgehung des dortigen Auslieferungsverbotes mit List in den
ersuchten Staat gelockt worden ist, jedenfalls für Fälle wie
dem vorliegenden nicht besteht.
47
Da der erkennende Senat des
Bundesverfassungsgerichts selbst der gesetzliche Richter ist,
dem der Beschwerdeführer entzogen wurde – er wäre nach
Art. 100 Abs. 2 GG, § 13 Nr. 12,
§ 14 Abs. 2 BVerfGG zuständig gewesen –, kann
festgestellt werden, dass die angegriffene Entscheidung nicht
anders hätte ausfallen dürfen, wenn Art. 101 Abs. 1
Satz 2 GG beachtet worden wäre (vgl. BVerfGE 64, 1
; 96, 68 ).
48
a) Bei den allgemeinen Regeln des Völkerrechts
handelt es sich in erster Linie um universell geltendes
Völkergewohnheitsrecht, ergänzt durch anerkannte allgemeine
Rechtsgrundsätze (vgl. BVerfGE 15, 25 ;
16, 27 ; 23, 288 ).
Völkergewohnheitsrecht ist der Brauch, hinter dem die
Überzeugung rechtlicher Verpflichtung steht ("usage generally
accepted as expressing principles of law,
so die Formulierung des Ständigen Internationalen
Gerichtshofs, PCIJ Series A 10 , 18 – Lotus-Fall;
ausführlich zur Bildung von Völkergewohnheitsrecht
Dahm/Delbrück/Wolfrum, Völkerrecht, Bd. I/1, 2. Aufl.,
1989, S. 56 ff. m.w.N.). Seine Entstehung ist
demnach an zwei Voraussetzungen geknüpft: erstens an das
zeitlich andauernde und möglichst einheitliche Verhalten
unter weit gestreuter und repräsentativer Beteiligung von
Staaten und anderen, rechtssetzungsbefugten
Völkerrechtssubjekten; zweitens an die hinter dieser Übung
stehende Auffassung, "im Rahmen des völkerrechtlich Gebotenen
und Erlaubten oder Notwendigen zu handeln" (opinio iuris sive
necessitatis, vgl. BVerfGE 66, 39 ; 96, 68
).
49
Das Bundesverfassungsgericht ermittelt die
Existenz und Tragweite allgemeiner Regeln im Sinne des
Art. 25 GG, indem es die einschlägige Staatenpraxis
heranzieht (vgl. BVerfGE 94, 315 ). Zu diesem
Zweck stellt das Gericht auf das Verhalten der für den
völkerrechtlichen Verkehr nach internationalem oder
nationalem Recht zuständigen Staatsorgane ab; das werden in
der Regel die Regierung oder das Staatsoberhaupt sein. Die
Staatenpraxis kann sich daneben aber auch aus den Akten
anderer Staatsorgane wie solchen des Gesetzgebers oder der
Gerichte ergeben, soweit ihr Verhalten unmittelbar
völkerrechtlich erheblich ist (vgl. BVerfGE 46, 342
und LS 6).
50
Auch wenn im Grundsatz weiter gilt, dass
richterliche Entscheidungen, wie auch völkerrechtliche
Lehrmeinungen, nur als Hilfsmittel für die Ermittlung von
Völkergewohnheitsrecht heranzuziehen sind (vgl. BVerfGE 96,
68 ; siehe auch Art. 38 Abs. 1 Buchstabe
d des Statuts des Internationalen Gerichtshofs), ist bei der
Ermittlung der Staatenpraxis den neueren Rechtsentwicklungen
auf internationaler Ebene Rechnung zu tragen, die durch
fortschreitende Differenzierung und eine Zunahme der
anerkannten Völkerrechtssubjekte gekennzeichnet sind. Deshalb
verdienen die Handlungen von Organen internationaler
Organisationen und vor allem internationaler Gerichte
besondere Aufmerksamkeit.
51
b) Die Untersuchung der Staatenpraxis zeigt,
dass die vom Beschwerdeführer behauptete allgemeine Regel des
Völkerrechts nicht besteht. Die Rechtsprechung der Gerichte
zu der Frage, ob das Herauslocken eines Verfolgten aus seinem
Heimatstaat zu einem Auslieferungshindernis in dem ersuchten
Aufenthaltsstaat wird, ist uneinheitlich. Die überwiegende
Zahl der Entscheidungen sieht in den der Verhaftung
vorausgehenden Umständen sogar kein Strafverfolgungshindernis
im Gerichtsstaat.
52
aa) Keiner Entscheidung bedarf in diesem
Zusammenhang, ob sich aus dem Völkergewohnheitsrecht ein
nationales Strafverfahrens- oder Auslieferungshindernis
ergibt, wenn der Verfolgte unter Anwendung von Gewalt aus
seinem Heimatstaat in den Gerichtsstaat oder den ersuchten
Staat verbracht wurde. Zwar deutet die neuere Staatenpraxis
insbesondere infolge der Auseinandersetzung mit der
Entscheidung des U.S. Supreme Court in dem Fall
Alvarez-Machain (United States Reports, Vol. 504
<1991/92>, 655 ff.) darauf hin, dass der Grundsatz
male captus, bene detentus jedenfalls dann
abgelehnt wird, wenn sich der Gerichtsstaat des Verfolgten
unter schweren Menschenrechtsverletzungen bemächtigte und der
in seiner Gebietshoheit verletzte Staat gegen ein solches
Vorgehen protestiert hat (vgl. International Criminal
Tribunal for the Former Yugoslavia, Prosecutor v. Dragan
Nikolic, Entscheidung vom 5. Juni 2003 – IT-94-2-AR73 -,
Appeals Chamber, Ziff. 24 ff. unter Hinweis auf die
Entscheidung des U.S. Federal Court of Appeals, United States
v. Toscanino, 500 Federal Reporter, Second Series, 267
); siehe auch Wilske, Die völkerrechtswidrige
Entführung und ihre Rechtsfolgen, 2000, S. 272 ff.,
336 m.w.N.).
53
Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich
jedoch in wichtigen Einzelheiten von diesen
Fallkonstellationen. Denn die Entscheidung des
Beschwerdeführers, den Jemen zu verlassen, beruhte auf seinem
freien Willensentschluss. Er selbst hat ausgesagt, dass A.
auf Grund der für Jemeniten günstigen Visumsregelungen in
Deutschland und der guten Verkehrsanbindung Frankfurt am Main
als Ort für ein Treffen vorgeschlagen hat, das der
Akquisition von Spenden dienen sollte. Der Beschwerdeführer
begleitete A., der zwar mit einer List getäuscht worden ist,
sodass er aus einer auf Täuschung beruhenden Motivation
heraus nach Deutschland gereist ist. Weder A. noch der
Beschwerdeführer waren aber direkt willensbeugender Gewalt
oder einer Drohung mit Gewalt ausgesetzt, noch ermöglichte
die List eine später gewaltsame Entführung. Die
Täuschungshandlungen sind nicht von deutschen Behörden
ausgegangen, und sie sind ihnen auch nicht zuzurechnen.
Schließlich gibt es auch keine Anhaltspunkte für die Annahme,
dass die deutschen Behörden mit den U.S.-amerikanischen
Strafverfolgungs- und Ermittlungsbehörden kollusiv
zusammengearbeitet hätten, um A. und den Beschwerdeführer
gerade zu einer Reise nach Deutschland zu bewegen.
54
bb) Es lässt sich nicht feststellen, dass für
diese Sachverhaltskonstellation sich eine völkerrechtliche
Übung herausgebildet hat, die die Auslieferung als Verstoß
gegen Völkergewohnheitsrecht erscheinen ließe.
55
(1) Sowohl nationale als auch internationale
Gerichte haben es in einer Reihe von Entscheidungen schon
grundsätzlich abgelehnt, das Herauslocken einer Person aus
einem Staat als Grund für ein Auslieferungs- oder sogar
Strafverfolgungshindernis anzuerkennen. Das House of Lords
lehnte in dem Fall Schmidt eine
Völkerrechtsverletzung ab, obwohl hier ein in Irland
ansässiger deutscher Staatsangehöriger durch Telefongespräche
mit britischen Polizeibeamten nach Großbritannien gelockt
worden war, um ihn wegen Drogendelikten nach Deutschland
auszuliefern (House of Lords, In re Schmidt, 3
Weekly Law Reports, 228). In dem Fall United
States v. Wilson hielt der U.S. Federal Court of Appeals
die Anklage gegen den Verfolgten, der von einem Agenten zum
Verlassen seines Zufluchtsortes in Libyen überredet worden
war, mit der Begründung aufrecht, er sei lediglich das Opfer
eines "gewaltlosen Tricks" geworden (U.S. Federal Court of
Appeals, 721 Federal Reporter, Second Series, 967
). Der kanadische Ontario High Court of Justice
entschied in dem Verfahren Hartnett , dass
die Festnahme zweier U.S.-Amerikaner wegen Betrugsdelikten,
die unter dem Vorwand einer Zeugenvernehmung nach Kanada
eingeladen worden waren, nicht die Annahme eines
Verfahrenshindernisses rechtfertige (Ontario High Court of
Justice, Re Hartnett and the Queen, Entscheidung vom 20.
September 1973, 14 Canadian Criminal Cases, 69).
56
Der Internationale Strafgerichtshof für das
ehemalige Jugoslawien kam nach einer umfassenden Prüfung der
Staatenpraxis in einem Fall, in dem der Beschuldigte von der
Staatsanwaltschaft unter einem Vorwand zu einer Reise aus
Serbien und Montenegro in das unter Aufsicht der Vereinten
Nationen stehende Gebiet von Ostslawonien überredet worden
war, zu dem Ergebnis, dass die strafrechtliche Verfolgung
einer Person, die durch Täuschung bewogen wurde, sich in den
Zugriffsbereich auswärtiger Strafverfolgungsorgane zu
begeben, in der Staatenpraxis allenfalls dann als Verletzung
des internationalen Rechts oder einzelner Grundrechte
angesehen wird, wenn ein wirksamer Auslieferungsvertrag
umgangen oder ungerechtfertigt Gewalt gegen den Verfolgten
ausgeübt wurde (International Criminal Tribunal for the
Former Yugoslavia, Prosecutor v. Dokmanovic Release>, Trial Chamber, Entscheidung vom 22. Oktober 1997
- IT-95-13a-PT -, International Law Reports Vol.
111 , 458 ; International Criminal
Tribunal for the Former Yugoslavia, Prosecutor v. Dragan
Nikolic, Entscheidung vom 5. Juni 2003
- IT-94-2-AR73 -, Appeals Chamber, Ziff.
20 ff.).
57
(2) Demgegenüber lassen sich zwar auch
Gerichtsentscheidungen anführen, denen eine andere
Rechtsauffassung zu Grunde liegt. Das Schweizerische
Bundesgericht hat in einer - bereits erwähnten -
Entscheidung, auf die der Beschwerdeführer seinen Vortrag
maßgeblich stützt, die Auslieferung eines belgischen
Staatsangehörigen nach Deutschland verweigert, weil der
Verfolgte unter Verstoß gegen die belgische Souveränität von
deutschen Behörden in die Schweiz gelockt worden war
(Schweizerisches Bundesgericht, Urteil vom 15. Juli 1982,
EuGRZ 1983, S. 435 ff.). Diese Praxis ist indessen
nicht hinlänglich verbreitet, um als gefestigte,
Völkergewohnheitsrecht begründende Übung angesehen werden zu
können.
58
(3) Bei der Auswertung der vorliegenden
Gerichtsentscheidung kann nicht unberücksichtigt bleiben,
dass es bereits fraglich ist, unter welchen Voraussetzungen
das listige Herauslocken eines Verfolgten aus seinem
Aufenthaltsstaat – anders als beim Einsatz von Gewalt –
überhaupt als völkerrechtswidrige Handlung zu sehen ist (vgl.
Wilske, a.a.O., S. 101 ff. m.w.N.). Soweit beim
Einsatz von List der bezweckte Grenzübertritt des Verfolgten
auch durch eigene Interessen motiviert ist, und die
Möglichkeit besteht, dass sich der Verfolgte gegen eine
Ausreise entscheidet, ist dieser regelmäßig nicht das Objekt
hoheitlichen Zwangs.
59
Zwar kann die Grenze zwischen listigem
Herauslocken und dem Bruch des Willens durch Gewalt in einem
Grenzbereich fließend werden, etwa wenn etwas vorgespiegelt
wird, was auf den Betroffenen wie unwiderstehlicher Zwang
wirkt. Eine solche Konstellation ist hier jedoch nicht
gegeben. Vielmehr ist der Beschwerdeführer auf Grund einer
autonomen Entscheidung in Verfolgung bestimmter eigener
Interessen in das Bundesgebiet gereist.
60
Die jüngere Staatenpraxis berücksichtigt im
Übrigen auch die Schwere des Strafvorwurfs und stellt
insofern Verhältnismäßigkeitserwägungen an. Der Schutz
hochrangiger Rechtsgüter, der auf internationaler Ebene in
den letzten Jahren intensiviert wurde, kann geeignet sein,
eine mit dem Einsatz von List möglicherweise einhergehende
Verletzung der Personalhoheit eines Staates zu rechtfertigen
(vgl. International Criminal Tribunal for the Former
Yugoslavia, Prosecutor v. Dragan Nikolic, a.a.O., Ziff. 26).
Soweit es um die Bekämpfung schwerster Straftaten – etwa die
Förderung internationalen Drogenhandels oder des Terrorismus
– geht, wird das listige Herauslocken aus der Gebietshoheit
eines Staates jedenfalls nicht in dem für den Nachweis einer
Staatenpraxis erforderlichen Umfang als
Strafverfolgungshindernis gesehen. Für das Bestehen eines
Auslieferungshindernisses kann nichts anderes gelten.
61
Die angegriffene Entscheidung verstößt nicht
gegen Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 in
Verbindung mit Art. 25 GG, da die vom Beschwerdeführer
behauptete allgemeine Regel des Völkerrechts –
Auslieferungshindernis bei einer "Entführung" durch List –
nach den obigen Ausführungen nicht besteht und die
Entscheidung des Oberlandesgerichts auf dem festgestellten
Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht
beruht.
62
1. Die Rüge des Beschwerdeführers, sein Recht
auf Freiheit vor gesetzlosem Zwang gemäß Art. 2
Abs. 1 GG sei dadurch verletzt, dass das
Oberlandesgericht, trotz bestehender Anhaltspunkte für ein
rechtsmissbräuchliches Auslieferungsersuchen weder nach
§ 10 Abs. 2 IRG noch nach Art. 14 Abs. 3
Buchstabe a des deutsch-U.S.-amerikanischen
Auslieferungsvertrages eine Tatverdachtsprüfung durchgeführt
hat, greift ebenfalls nicht durch.
63
Mit diesem Vorbringen macht der
Beschwerdeführer eine fehlerhafte Anwendung einfachen Rechts
geltend. Die Auslegung des Gesetzes und seine Anwendung auf
den einzelnen Fall sind jedoch grundsätzlich Sache der dafür
zuständigen Fachgerichte (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 30,
173 ; 57, 250 ; 74, 102
; stRspr). Auch in Auslieferungsverfahren prüft
das Bundesverfassungsgericht insoweit nur, ob die
Rechtsanwendung oder das dazu eingeschlagene Verfahren unter
keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist und
sich daher der Schluss aufdrängt, dass die Entscheidung auf
sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruht (vgl.
Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 11. Dezember 2000 - 2 BvR
2184/00 -; BVerfGE 80, 48 ; Beschluss des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
24. Juni 2003 - 2 BvR 685/03 -). Diese Grenzen
sind hier nicht überschritten.
64
Im Falle einer völkervertraglich geregelten
Auslieferung wird der Tatverdacht im Auslieferungsverfahren
grundsätzlich nicht überprüft. Ausnahmen von diesem Grundsatz
sind nur in besonders gelagerten Fällen gerechtfertigt (vgl.
BVerfGE 60, 348 <355, 356>; 63, 197 ,
Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 9. November 2000 - 2 BvR
1560/00 -, NStZ 2001, S. 203). Der
Bundesgerichtshof hat die Tatbestandsvoraussetzung des
§ 10 Abs. 2 IRG dahingehend konkretisiert, dass
eine Prüfung des Tatverdachts zulässig und geboten sei, wenn
das Auslieferungsersuchen missbräuchlich erscheine oder dem
Betroffenen im ersuchenden Staat ein rechtsstaatswidriges
Verfahren drohe (BGHSt 32, 314). Das Vorliegen solcher oder
weiterer besonderer Umstände hat der Beschwerdeführer jedoch
nicht dargelegt.
65
Die Einschätzung des Oberlandesgerichts, die
Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 IRG für eine
Prüfung des Tatverdachts lägen hinsichtlich des dem
Auslieferungsbegehren zu Grunde liegenden Verdachts der
Mitgliedschaft in terroristischen Vereinigungen nicht vor,
ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das
Oberlandesgericht hat in den Gründen seiner Entscheidung
nachvollziehbar ausgeführt, dass Art. 14 Abs. 3
Buchstabe a des deutsch-U.S.-amerikanischen
Auslieferungsvertrages nicht zu einer Prüfung des
hinreichenden Tat- oder Schuldverdachts auf deutscher Seite
zwinge.
66
Auch die Rüge einer Verletzung des Rechts auf
ein faires rechtsstaatliches Verfahren hat keinen Erfolg.
67
1. Aus dem Rechtsstaatsprinzip in Verbindung
mit dem allgemeinen Freiheitsrecht aus Art. 2
Abs. 1 GG folgt ein Anspruch auf ein faires
rechtsstaatliches Verfahren (vgl. BVerfGE 38, 105
). An diesem allgemeinen Prozessgrundrecht sind
alle diejenigen Beschränkungen zu messen, die von den
spezielleren grundrechtlichen Verfahrensgarantien nicht
erfasst werden (vgl. BVerfGE 57, 250
).
68
2. Das Oberlandesgericht hat in seinem
Beschluss vom 18. Juli 2003 den Einsatz eines verdeckten
Ermittlers im Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer
nicht als Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip und
Art. 1 Abs. 1 GG gewertet. Zur Verfolgung besonders
gefährlicher und schwer aufklärbarer Straftaten wie
beispielsweise solcher gemäß § 129, § 129a und
§ 129b StGB sei der Einsatz verdeckter Ermittler
erforderlich und geboten. Die Staaten- und
Völkerrechtsgemeinschaft müsse zur Bekämpfung schwerwiegender
Straftaten weltweit handelnder terroristischer Organisationen
auch mit außergewöhnlichen, grenzüberschreitenden
Ermittlungsmaßnahmen reagieren können. Ein
Verfahrenshindernis sei nur in extrem gelagerten
Ausnahmefällen anzunehmen; ein solcher liege hier nicht vor.
Im Übrigen habe das Oberlandesgericht die Rechtmäßigkeit des
weiteren Rechtshilfevorganges im Auslieferungsverfahren nicht
zu prüfen.
69
3. Ungeachtet einer Entscheidung darüber, ob
der Einsatz eines jemenitischen V-Mannes durch
U.S.-amerikanische Strafverfolgungs- und Ermittlungsbehörden
im Jemen prinzipiell an deutschen Grundrechten gemessen
werden kann, ist diese Begründung verfassungsrechtlich nicht
zu beanstanden.
70
Der Einsatz von V-Leuten kann im Einzelfall
notwendig sein, weil nur auf diesem Wege interne, nicht
öffentlich verfügbare Informationen über den Aufbau
terroristischer Organisationen, ihre Führungspersonen, ihre
tatsächlichen - nicht nur die öffentlich deklarierten - Ziele
sowie die Planung und Durchführung konkreter Maßnahmen
erlangt werden können. Insbesondere können mittels geheimer
Informanten Erkenntnisse über interne Äußerungen und
mündliche Erörterungen innerhalb der Organisation gewonnen
werden.
71
Auch nach den Maßstäben des deutschen Rechts
begegnet der Einsatz von V-Leuten zur Verhinderung oder
Aufklärung von Straftaten mit terroristischem Hintergrund
grundsätzlich keinen Bedenken im Hinblick auf die
Verhältnismäßigkeit der Mittel (vgl. zur Verfolgung besonders
gefährlicher und schwer aufklärbarer Kriminalität
insbesondere im Rauschgifthandel BVerfGE 57, 250 ;
BGHSt 32, 115 ; 40, 211
; 41, 42 ff.).
72
Der Beschwerdeführer ist nicht in seinen
Rechten aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 GG
verletzt. Das Oberlandesgericht hat die Auslieferung im
Einklang mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben für zulässig
erklärt. Dies gilt auch, soweit der Beschwerdeführer eine
weitere Sachverhaltsaufklärung in Bezug auf angeblich
rechtsstaatswidrige Verhörmethoden in den Vereinigten Staaten
beantragt hatte. Das Oberlandesgericht hat dieses Vorbringen
unter Hinweis auf fehlende Anhaltspunkte in der Praxis der
Vereinigten Staaten zurückgewiesen. Diese Begründung ist
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
73
Sie steht zum einen im Einklang mit der
neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach
im Auslieferungsverkehr zwischen Deutschland und anderen
Staaten, insbesondere wenn dieser auf einer
völkervertraglichen Grundlage durchgeführt wird, dem
ersuchenden Staat im Hinblick auf die Einhaltung der
Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und des
Menschenrechtsschutzes grundsätzlich Vertrauen
entgegenzubringen ist. Dieser Grundsatz kann so lange Geltung
beanspruchen, wie er nicht durch entgegenstehende Tatsachen
erschüttert wird (Beschluss des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juni 2003 – 2 BvR
685/03 -, Auslieferung nach Indien). Solche Tatsachen lagen
zum Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichts nicht
vor.
74
Zum anderen ist entscheidend zu
berücksichtigen, dass die Vereinigten Staaten die mögliche
Anwendung des Präsidentenerlasses vom 13. November 2001 durch
ihre Zusicherung vom 22. Mai 2003 ausgeschlossen haben.
Damit sind die Vereinigten Staaten die völkerrechtlich
bindende Verpflichtung eingegangen, den Beschwerdeführer nach
seiner Auslieferung weder vor ein Ausnahmegericht zu stellen
noch das in dem Erlass vom 13. November 2001 vorgesehene
Verfahrensrecht anzuwenden und ihn auch nicht in ein
Internierungslager zu verbringen. Es gibt keine Anhaltspunkte
dafür, dass sich die Vereinigten Staaten bei einer
Auslieferung des Beschwerdeführers nicht an die gegebene
Zusicherung halten würden.
75
Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass die
zwischen Deutschland und den Vereinigten Staaten bestehenden
völkervertraglichen Rechtshilfebeziehungen durch die
Unterzeichnung des Abkommens über die Rechtshilfe in
Strafsachen am 14. Oktober 2003 noch einmal intensiviert
wurden. Dieser Umstand bekräftigt die Vermutung, dass die
Vereinigten Staaten ihre Verpflichtungen gegenüber
Deutschland prinzipiell einhalten werden (vgl. dazu Beschluss
des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
24. Juni 2003 – 2 BvR 685/03 -, III. 2. b).
76
Zudem kann angenommen werden, dass die
Bundesregierung über ihre diplomatischen Vertretungen das
weitere Verfahren in den Vereinigten Staaten von sich aus
beobachtet.
77
Auch die Rüge des Beschwerdeführers, sein
grundrechtsgleiches Recht auf Einhaltung des
Rückwirkungsverbots nach Art. 103 Abs. 2 GG sei
verletzt, weil sich die Vorwürfe im Auslieferungsverfahren
auf Taten bezögen, die zum Zeitpunkt der Tatbegehung nach
deutschem Recht nicht strafbar gewesen seien, hat keinen
Erfolg.
78
Das Oberlandesgericht ist in seiner
Entscheidung zu Recht davon ausgegangen, dass für die Zwecke
des Auslieferungsverfahrens der seitens des ersuchenden
Staates erhobene Tatvorwurf gegen den Betroffenen nach
§ 3 IRG sinngemäß auf die deutsche Rechtslage umgestellt
werden müsse. Bei einer solchen Umstellung der Tat sei danach
zu fragen, wie die Tat nach dem Recht des ersuchten Staates
zu beurteilen wäre. Aus der Sicht der deutschen Rechtsordnung
komme eine Strafbarkeit für die dem Beschwerdeführer zur Last
gelegten Handlungen nach § 129, § 129a und
§ 129b StGB in Betracht. Dass § 129b StGB erst Ende
August 2002 in das Strafgesetzbuch eingefügt worden sei, sei
unerheblich, weil maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung von
§ 3 IRG der Eingang des Auslieferungsersuchens oder die
Entscheidung darüber sei. Diese Begründung des
Oberlandesgerichts steht mit den verfassungsrechtlichen
Vorgaben in Einklang.
79
Eine Verletzung von Art. 103 Abs. 2 GG
dürfte hier ausscheiden, weil die vom Beschwerdeführer
gerügte angebliche Rückwirkung nicht zu einer rückwirkenden
Bestrafung führt, sondern nur die Auslieferungsvoraussetzung
der beiderseitigen Strafbarkeit betrifft und daher vom
Schutzzweck des Art. 103 Abs. 2 GG nicht erfasst wird
(vgl. OLG Karlsruhe, NJW 1985, S. 2096 und Lagodny, in:
Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen,
3. Aufl., 1998, § 3 IRG Rn. 21). Einer
abschließenden Entscheidung dieser Frage, inwieweit sich eine
Person im Auslieferungsverfahren überhaupt auf eine
Verletzung von Art. 103 Abs. 2 GG berufen kann, bedarf
es jedoch nicht, denn jedenfalls ist vorliegend das
Rückwirkungsverbot gewahrt. Das Oberlandesgericht hat in
vertretbarer Weise darauf hingewiesen, dass in den Tatvorwurf
auch Handlungen einbezogen sind, die nach dem In-Kraft-Treten
von § 129b StGB vorgenommen wurden.
80
Die Rüge des Beschwerdeführers, seinem
Bevollmächtigten sei keine ausreichende Einsicht in die Akten
des Auslieferungsverfahrens gewährt und dadurch sei sein
Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt worden,
ist unbegründet.
81
Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet,
dass der Beschuldigte im Strafverfahren Gelegenheit erhält,
sich zu dem einer Entscheidung zu Grunde liegenden
Sachverhalt grundsätzlich vor deren Erlass zu äußern und
damit das Gericht in seiner Willensbildung zu beeinflussen.
Es dürfen einer gerichtlichen Entscheidung nur solche
Tatsachen und Beweisergebnisse zu Grunde gelegt werden, zu
denen der Beschuldigte Stellung nehmen konnte. Art. 103
Abs. 1 GG will verhindern, dass das Gericht ihm
bekannte, dem Beschuldigten aber verschlossene Sachverhalte
zu dessen Nachteil verwertet. Diese Gewährleistung ist auf
das Auslieferungsverfahren, das kein Strafverfahren ist,
übertragbar.
82
Der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers hat
Einsicht in alle dem Oberlandesgericht im
Auslieferungsverfahren vorliegenden Akten erhalten. Einen
darüber hinausgehenden Anspruch auf Erweiterung des
gerichtlichen Aktenbestandes gewährt Art. 103
Abs. 1 GG nicht (vgl. BVerfGE 63, 45 ;
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 11. Januar 2002 – 2 BvR
1328/00 -).
83
Durch die Entscheidung in der Hauptsache
erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung.
84
Die Entscheidung ist einstimmig ergangen.