BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1243/12 -
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Lübbe-Wolff,
den Richter Huber
und die Richterin Kessal-Wulf
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 18. Juli 2012 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
Dem Beschwerdeführer zu 1. wird eine
Missbrauchsgebühr in Höhe von 750 € (in Worten:
siebenhundertfünfzig Euro) auferlegt.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Ablehnung von Richtern wegen Besorgnis der Befangenheit im
Zivilprozess.
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Der Verfassungsbeschwerde liegt ein
zivilrechtliches Ausgangsverfahren zugrunde, das als
Arzthaftungssache vor dem zuständigen Landgericht geführt
wird. Mit Schriftsatz vom 4. April 2012 lehnten die
Beschwerdeführer alle drei Beisitzer der zuständigen
Zivilkammer wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Mit
Schriftsatz vom 27. April 2012 stellten sie ergänzend
klar, dass sie auch den Richter am Landgericht W. ablehnten,
soweit dieser als Beisitzer der zuständigen Zivilkammer tätig
sei. Mit Beschluss vom 8. Mai 2012 verwarf das
Landgericht das Ablehnungsgesuch gegen den Richter am
Landgericht W. unter dessen Mitwirkung als unzulässig. Nach
dem Ablehnungsantrag werde Richter am Landgericht W. alleine
deshalb abgelehnt, weil er Mitglied der zuständigen
Zivilkammer sei. Dies sei rechtsmissbräuchlich. Von der
Einlegung des statthaften Rechtsmittels der sofortigen
Beschwerde haben die Beschwerdeführer abgesehen, weil das
zuständige Oberlandesgericht ihrer Auffassung nach „beständig
und ausnahmslos an der Verletzung der Rechte der
Beschwerdeführer in allen bisherigen Verfahren“ mitgewirkt
habe, sich seine Entscheidungen vorab vom
Landesjustizministerium absegnen lasse und über Anträge
entscheide, die die Beschwerdeführer überhaupt nicht gestellt
hätten. Die Erschöpfung des Rechtswegs halten sie aus diesem
Grund für unzumutbar.
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Wegen der Schwere der Verletzung ihrer
Grundrechte und der vollumfänglichen Verweigerung der Justiz
sowie der Dauer der Beeinträchtigungen beantragen die
Beschwerdeführer, vorab im Wege einer einstweiligen Anordnung
zu entscheiden.
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1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht
zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist und
daher keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22
). Die Beschwerdeführer haben bereits den
fachgerichtlichen Rechtsweg nicht erschöpft (§ 90
Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Sie haben es unterlassen,
das gemäß § 46 Abs. 2 2. Halbsatz ZPO
statthafte Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde einzulegen.
Dass ihnen dies unzumutbar im Sinne des § 90 Abs. 2
Satz 2 BVerfGG gewesen wäre, haben sie nicht ansatzweise
substantiiert dargelegt. Von einer weiteren Begründung wird
gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG
abgesehen.
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2. Durch die Nichtannahme der
Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung erledigt sich der
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
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3. Das Bundesverfassungsgericht kann nach
§ 34 Abs. 2 BVerfGG eine Gebühr bis zu 2.600 €
auferlegen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde
einen Missbrauch darstellt. Es ist Aufgabe des
Bundesverfassungsgerichts, grundsätzliche Verfassungsfragen
zu entscheiden, die für das Staatsleben und die Allgemeinheit
von Bedeutung sind, und - wo erforderlich - die Grundrechte
des Einzelnen durchzusetzen. Das Bundesverfassungsgericht ist
nicht gehalten, hinzunehmen, dass es in der Erfüllung dieser
Aufgaben durch an gravierenden Zulässigkeitsmängeln leidende
Verfassungsbeschwerden behindert wird (stRspr; vgl. BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom
14. Dezember 2011 - 2 BvR 1430/11 -, juris
Rn. 6).
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Die vorliegende Verfassungsbeschwerde ist
wegen ihrer offensichtlichen Unzulässigkeit in diesem Sinne
missbräuchlich. Auch der mit der Verfassungsbeschwerde
verbundene Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
ist missbräuchlich, weil offensichtlich keine besondere
Dringlichkeit besteht (vgl. BVerfG, Beschluss der
3. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Dezember 2011 -
2 BvR 2449/11 -, juris Rn. 4) und der Eilantrag
nach § 32 BVerfGG zur Inanspruchnahme eines
Bearbeitungsvorrangs führt, der einer bedeutungslosen und
offensichtlich unzulässigen Sache nicht zusteht (vgl. BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom
14. Juni 2011 - 2 BvR 1150/11 -, juris Rn. 6;
Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom
11. Oktober 2001 - 2 BvR 1271/01 -, juris
Rn. 6).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.