BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1247/01 -
- 2 BvR 1248/01 -
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
26. November 2003 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerden werden
verbunden.
Sie werden nicht zur Entscheidung
angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerden betreffen
Art. 315 a EGStGB mit der Frage, ob die Regelung
wegen ihrer Differenzierung nach im Beitrittsgebiet
begangenen Straftaten gegen die Verfassung verstößt.
2
Die Staatsanwaltschaft beschuldigt die
Beschwerdeführer im Ausgangsverfahren verschiedener in der
ehemaligen DDR im "Spezialkinderheim Erich Hartung" zum
Nachteil dort untergebrachter sogenannter schwer erziehbarer
Jugendlicher in der Zeit vom 1. Januar 1986 bis Dezember
1990 begangener Taten. Am 15. Februar 1999 hatte die
Staatsanwaltschaft Anklage erhoben. Das Landgericht lehnte
die Eröffnung des Hauptverfahrens am 6. September 1999
wegen eingetretener Verfolgungsverjährung ab. Auf die
sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft hob das
Oberlandesgericht den angefochtenen Beschluss teilweise auf
und eröffnete das Hauptverfahren vor dem Landgericht.
3
Nach Maßgabe des Eröffnungsbeschlusses lag dem
Beschwerdeführer M. die Verletzung von Erziehungspflichten in
fünf Fällen (§ 142 Abs. 1 Nr. 2 StGB/DDR), davon in
einem Fall tateinheitlich mit sexuellem Missbrauch von
Jugendlichen (§ 150 Abs. 1 StGB/DDR), sowie
Freiheitsberaubung (§ 131 Abs. 1 StGB/DDR) zur Last, dem
Beschwerdeführer H. Verletzung von Erziehungspflichten in
fünf Fällen und Freiheitsberaubung in zwei Fällen. Auf den
Antrag der Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführer
stellte das Landgericht das Verfahren durch Urteil vom
11. August 2000 gemäß § 260 Abs. 3 StPO wegen
absoluter Verfolgungsverjährung ein. Auf die Revision der
Staatsanwaltschaft hob der Bundesgerichtshof das Urteil auf
und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und
Entscheidung an das Landgericht zurück.
4
Zur Begründung führte der Strafsenat aus, dass
die Verjährungsfristen für die Verletzung von
Erziehungspflichten und für Freiheitsberaubung von fünf
Jahren (§ 82 Abs. 1 Nr. 2 StGB/DDR) sowie von
acht Jahren (§ 82 Abs. 1 Nr. 3 StGB/DDR) für den
sexuellen Missbrauch von Jugendlichen am 3. Oktober 1990
noch nicht verstrichen gewesen und an diesem Tag auf Grund
der Regelung des Art. 315 a Abs. 1 Satz 3
Halbsatz 1 EGStGB unterbrochen worden seien. Ab diesem
Zeitpunkt seien die §§ 78 ff. StGB anzuwenden mit
der Folge, dass nach § 78 c Abs. 3 Satz 1 StGB für
alle angelasteten Taten die § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB
zu entnehmenden fünfjährigen Verjährungsfristen zu laufen
begännen. Diese seien durch Art. 1 des 2.
Verjährungsgesetzes bis zum 31. Dezember 1997 verlängert
worden. Die in Art. 2 dieses Gesetzes normierte
Voraussetzung, der Nichteintritt der Verjährung vor Ablauf
des 30. September 1993, habe vorgelegen. Vor dem
Inkrafttreten des 2. Verjährungsgesetzes sei in keinem Fall
seit Beendigung der Tat durch Ablauf von zehn Jahren die
absolute Verjährung eingetreten (§ 78 c Abs. 3 Satz
2 StGB). Durch Art. 1 und 2 des 3. Verjährungsgesetzes
seien die am 31. Dezember 1997 noch nicht abgelaufenen
Verjährungsfristen bis zum 2. Oktober 2000 verlängert
worden.
5
Vor diesem Zeitpunkt habe auch die absolute
Verjährung nach § 78 c Abs. 3 Satz 2 StGB nicht
eintreten können. Art. 315 a Abs. 2 EGStGB sei eine
gegenüber § 78 c Abs. 3 Satz 2 StGB vorrangige Norm, die
ohne sachliche Differenzierung wegen der im
Gesetzgebungsverfahren diskutierten faktischen
Verfolgungserschwernisse anzuwenden sei.
6
Mit den Verfassungsbeschwerden greifen die
Beschwerdeführer die Entscheidung des Bundesgerichtshofs und
mittelbar Art. 315 a EGStGB an. Die Norm sei in der
Auslegung, wie sie der Entscheidung zu Grunde liege,
verfassungswidrig. Die Entscheidung verletze sie in ihren
Rechten aus Art. 103 Abs. 1 und Abs. 2,
Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20
Abs. 3 und Art. 3 Abs. 1 GG.
7
1. a) Der Wortlaut der Verjährungsvorschriften
in Art. 315 a Abs. 1 Satz 3, 2. Halbsatz EGStGB
widerspreche Art. 315 a Abs. 2 EGStGB, da ersterer
die Vorschrift des § 78 c Abs. 3 Satz 2 StGB
ausdrücklich unberührt lasse. Die absolute Verjährung trete
danach ein, wenn seit Beendigung der Tat das Doppelte der
gesetzlichen Verjährungsfrist verstrichen sei. Im
vorliegenden Fall sei daher jeweils zehn Jahre nach Begehung
der vorgeworfenen Tat die absolute Verjährung eingetreten.
Art. 315 a Abs. 2 EGStGB sehe hingegen eine
Verfolgungsverjährungsfrist von Taten, die im Höchstmaß mit
einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis zu fünf
Jahren bedroht seien, frühestens mit Ablauf des 2. Oktober
2000 vor. Die sich aus dem Gesetzeswortlaut ergebenden
unterschiedlichen Rechtsfolgen widersprächen dem
Bestimmtheitsgrundsatz gemäß Art. 103 Abs. 2 GG, da
die Rechtsfolge nicht bestimmbar sei. Infolge der Auslegung
durch den Bundesgerichtshof werde das Gesetzlichkeitsprinzip
verletzt, weil nur der Gesetzgeber über die Strafbarkeit
entscheiden dürfe und Gleiches für die Frage der
Verfolgbarkeit gelte.
8
b) Mit der angegriffenen Entscheidung habe der
Bundesgerichtshof gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 2
Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) verstoßen, weil diese
nicht - wie vom Landgericht vorgezeichnet - die erforderliche
verfassungskonforme Auslegung der Verjährungsvorschriften
geleistet und damit die Rechtspositionen der Beschwerdeführer
verletzt habe. Der Bundesgerichtshof habe eine bestehende
Norm, Art. 315 a Abs. 1 Satz 3, 2. Halbsatz EGStGB,
ohne Begründung nicht angewandt. In diese Norm sei durch die
Verjährungsgesetze gerade nicht eingegriffen worden; die
Verjährungsgesetze regelten nicht das Rechtsinstitut der
absoluten Verjährung. Nach der systematischen
Auslegungsmethode wäre dem höherrangigen Gesetz mit
Verfassungsrang (Einigungsvertrag) gegenüber dem einfachen
Parlamentsgesetz (Verjährungsgesetz) der Vorrang einzuräumen.
Der Einigungsvertrag erfülle die Kriterien des Art. 79
Abs. 1 Satz 2 GG. Er sei ein völkerrechtlicher
Vertrag, der auch den Abbau einer besatzungsrechtlichen
Ordnung zum Gegenstand habe.
9
Die Entstehungsgeschichte der
Verjährungsgesetze spreche zudem dafür, Art. 315 a Abs.
2 EGStGB dahin auszulegen, dass er sich nur auf Vereinigungs-
bzw. DDR-Regierungskriminalität beschränke.
10
Der Auffassung folgend, die
Verfolgungsverjährung für die den Beschwerdeführern
vorgeworfenen Taten betrage fünf Jahre, liefe die Vorschrift
des Art. 315 a Abs. 1 Satz 3, 2. Halbsatz EGStGB leer,
wenn gleichzeitig eine frühestmögliche Verjährung zum 2.
Oktober 2000 angenommen werde. Den Beschwerdeführern stünde
dann das Rechtsinstitut der absoluten Verjährung nicht zur
Verfügung. Der Begriff "frühestens" in Art. 315 a Abs. 2
EGStGB setze ein "spätestens" denknotwendig voraus.
11
2. Art. 315 a EGStGB in der Fassung nach
dem 3. Verjährungsgesetz verstoße in der Auslegung durch den
Bundesgerichtshof gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der
Gesetzgeber habe eine Verjährungsverlängerung lediglich für
gravierende Fälle der Regierungs- und
Vereinigungskriminalität gewollt. Eine Ungleichbehandlung von
Allgemeinkriminalität in West- und Ostdeutschland sei zur
Vermeidung gespaltenen Bundesrechts nicht beabsichtigt
gewesen.
12
3. Ein Gehörsverstoß liege darin, dass in der
Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht auf den im
Verfahren dargelegten Umstand eingegangen werde, dass ein
Fall konkurrierender Gesetzesvorschriften vorliege, deren
Widerspruch in den Rechtsfolgen durch Auslegung überwunden
werden müsse. Der Strafsenat sei nicht darauf eingegangen,
dass der Wortlaut des Art. 315 a Abs. 1 Satz
3, 2. Halbsatz EGStGB auf § 78 c Abs. 3 Satz 2
EGStGB verweise. Auch das Argument, die Vorschrift des
Art. 315 a Abs. 1 Satz 3, 2. Halbsatz EGStGB i.V.m.
§ 78 c Abs. 3 Satz 2 EGStGB liefe ins Leere,
wenn man annehme, dass frühestmöglicher Verjährungsbeginn der
2. Oktober 2000 sei, finde keine Berücksichtigung im
angefochtenen Urteil.
13
1. Das Bundesministerium der Justiz hat von
der Möglichkeit einer Stellungnahme keinen Gebrauch
gemacht.
14
2. Der Präsident des Bundesgerichtshofs hat
Stellungnahmen der Vorsitzenden der Strafsenate eingereicht.
Diese beziehen sich auf bisherige Entscheidungen des
Bundesgerichtshofs zu Art. 315 a EGStGB.
15
3. Das Sächsische Staatsministerium der Justiz
hält die Verfassungsbeschwerde für unzulässig. Der Rechtsweg
sei nicht erschöpft, weil das Strafverfahren nach
Zurückverweisung der Sache an das Landgericht noch nicht
abgeschlossen sei. Davon unabhängig seien die
Verfassungsbeschwerden offensichtlich unbegründet.
Art. 103 Abs. 2 GG betreffe lediglich die
Voraussetzungen, unter denen ein Verhalten für strafbar
erklärt werden könne, nicht jedoch die Frage, wie lange eine
Straftat zu verfolgen und zu ahnden sei. Ein Verstoß der
angefochtenen Entscheidung gegen das Willkürverbot sei nicht
erkennbar. Die Auffassung des Strafsenats, Art. 315 a
Abs. 2 EGStGB sei eine gegenüber Art. 315 a Abs. 1 Satz
3, 2. Halbsatz EGStGB, § 78 c Abs. 3 StGB
vorrangige Norm, die ohne sachliche Differenzierung
hinsichtlich der im Gesetzgebungsverfahren diskutierten
faktischen Verfolgungserschwernisse anzuwenden sei, sei ohne
weiteres nachvollziehbar und damit auch nicht willkürlich.
Gleiches gelte für die Annahme, es sei nicht geboten, nur die
im 1. Verjährungsgesetz genannten Delikte von der nach
Art. 3 Abs. 1 GG grundsätzlich erforderlichen
Gleichbehandlung der in den alten und neuen Ländern
begangenen Straftaten auszunehmen.
16
Auf den Antrag des Beschwerdeführers M. hat
die Kammer mit Beschluss vom 1. August 2002 dem Landgericht
aufgegeben, in dem Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer
M. solange keine Hauptverhandlung durchzuführen, bis über
seine Verfassungsbeschwerde entschieden ist. Diese
einstweilige Anordnung ist durch Beschlüsse der Kammer vom
16. Januar 2003 und 15. Juli 2003 wiederholt worden. Die
Hauptverhandlung ist auf Grund dessen gegen alle Angeklagten
ausgesetzt worden.
17
Art. 315 a EGStGB hat in der seit 31.
Dezember 1997 geltenden Fassung folgenden Wortlaut:
18
"(1) Soweit die Verjährung der Verfolgung oder
der Vollstreckung nach dem Recht der Deutschen Demokratischen
Republik bis zum Wirksamwerden des Beitritts nicht
eingetreten war, bleibt es dabei. Dies gilt auch, soweit für
die Tat vor dem Wirksamwerden des Beitritts auch das
Strafrecht der Bundesrepublik Deutschland gegolten hat. Die
Verfolgungsverjährung gilt als am Tag des Wirksamwerdens des
Beitritts unterbrochen; § 78 c Abs. 3 des
Strafgesetzbuches bleibt unberührt.
19
(2) Die Verfolgung von Taten, die in dem in
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet begangen
worden sind und die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mehr
als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind, verjährt
frühestens mit Ablauf des 2. Oktober 2000, die Verfolgung der
in diesem Gebiet vor Ablauf des 2. Oktober 1990 begangenen
und im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
mit Geldstrafe bedrohten Taten frühestens mit Ablauf des 31.
Dezember 1995.
20
(3) ..."
21
Die Regelung des Art. 315 a EGStGB wurde
in ihrem ursprünglichen Wortlaut, der sich auf die Sätze 1
und 3 des Absatzes 1 beschränkte, durch den Einigungsvertrag
in das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch eingefügt,
wonach bei im Beitrittsgebiet begangenen, am 3. Oktober
1990 nach dem Recht der DDR noch nicht verjährten, Straftaten
die Verfolgungsverjährung als unterbrochen gilt. Seit dem
Beitritt gelten nach Art. 8 des Einigungsvertrags für
die Strafverfolgungsverjährung die Regelungen der
§§ 78 ff. StGB. Für diese Taten begann daher nach
§ 78 c Abs. 3 Satz 1 StGB mit Wirksamwerden des
Beitritts die - einfache - Verjährungsfrist von Neuem zu
laufen. Für die absolute Verjährung bestimmt Art. 315 a
Satz 3, 2. Halbsatz EGStGB a.F. allerdings ausdrücklich,
dass § 78 c Abs. 3 StGB unberührt bleibt. Die
absolute Verjährung tritt ungeachtet der
Unterbrechensregelung dann ein, wenn seit dem Beginn der
Verjährung das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist
(§ 78 StGB) vergangen ist. Das System der
Verjährungsregelungen des Strafgesetzbuchs sollte durch
Art. 315 a EGStGB a.F. nicht verändert werden.
Durch die Verjährungsunterbrechung sollte insbesondere
sichergestellt werden, dass der Aufbau einer funktionsfähigen
und rechtsstaatlichen Strafjustiz im Gebiet der neuen Länder
nicht die Verfolgbarkeit von Teilen des sogenannten
SED-Unrechts hindert.
22
Art. 315 a EGStGB wurde zunächst durch
das Gesetz über das Ruhen der Verjährung bei
SED-Unrechtstaten vom 26. März 1993
(1. Verjährungsgesetz; BGBl I S. 392) und sodann durch
das Gesetz zur Verlängerung strafrechtlicher
Verjährungsfristen vom 27. September 1993 (2.
Verjährungsgesetz; BGBl I S. 1657; vgl. unten I.) um die zur
Prüfung gestellte Regelung des Art. 315 a Abs. 2
EGStGB ergänzt. Durch sie wurde der Eintritt der
Verfolgungsverjährung für im Beitrittsgebiet vor Ablauf des
2. Oktober 1992 bzw. des 31. Dezember 1992 begangene,
noch nicht verjährte, leichte bis mittelschwere Straftaten
(mit drei- oder fünfjähriger Verjährungsfrist, vgl. § 78
Abs. 3 Nr. 4 und 5 StGB) bis zum Ablauf des 31.
Dezember 1995 (bei dreijähriger Verjährungsfrist) bzw. des
31. Dezember 1997 (bei fünfjähriger Verjährungsfrist)
hinausgeschoben. Der letztgenannte Zeitpunkt wurde durch das
Gesetz zur weiteren Verlängerung strafrechtlicher
Verjährungsfristen und zur Änderung des Gesetzes zur
Entlastung der Rechtspflege vom 22. Dezember 1997 (3.
Verjährungsgesetz; BGBl I S. 3223, vgl. unten II.) ein
zweites Mal verschoben auf den 2. Oktober 2000; zugleich
entfiel die zeitliche Beschränkung der Anwendbarkeit auf
Taten, die vor dem 31. Dezember 1992 begangen worden
waren.
23
Die Regelungen des am 30. September 1993 in
Kraft getretenen 2. Verjährungsgesetzes ergänzten
Art. 315 a EGStGB a.F. um die Absätze 2 und 3. Absatz 2
lautete:
24
"(2) Die Verfolgung von Taten, die vor Ablauf
des 31. Dezember 1992 in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet begangen worden sind und
die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr
bis zu fünf Jahren bedroht sind, verjährt frühestens mit
Ablauf des 31. Dezember 1997, die Verfolgung der in diesem
Gebiet vor Ablauf des 2. Oktober 1990 begangenen und im
Höchstmaß mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe bedrohten Taten frühestens mit Ablauf des
31. Dezember 1995."
25
Das Gesetz geht auf einen Entwurf des Landes
Mecklenburg-Vorpommern vom 3. März 1992 (BRDrucks 147/92)
zurück. Der Entwurf wurde damit begründet, dass eine wirksame
Wahrnehmung des staatlichen Strafanspruchs im Hinblick auf
Straftaten, die noch vor dem Beitritt begangen worden waren,
und auf Straftaten der sogenannten "Vereinigungskriminalität"
zeitnah nicht gewährleistet sei, weil die Justiz sich erst im
Aufbau befinde. Gerichte und Staatsanwaltschaften seien
insbesondere hinsichtlich berufserfahrener Richter und
Staatsanwälte unterbesetzt. Ermittlungsmaßnahmen durch die
Polizei würden auf Grund der auch dort im Auf- und Umbau
befindlichen Organisation nicht mit der wünschenswerten
Effektivität durchgeführt werden. Der Ausbildungsstand bei
der Polizei in den neuen Bundesländern bleibe hinter dem der
Beamten in den alten Bundesländern zurück. Diesen
strukturellen Schwierigkeiten stehe ein erheblicher Bestand
an unerledigten Verfahren gegenüber, der auch darauf
zurückzuführen sei, dass die Strafverfolgung in der Endphase
der DDR angesichts der anstehenden politischen Veränderungen
nicht in der erforderlichen Weise funktioniert habe. Hinzu
trete verstärkt Kriminalität vor allem Jugendlicher und
Heranwachsender als Ausdruck sozialer Probleme. Die
Staatsanwaltschaften seien überdies mit der Durchführung der
Rehabilitierungs- und Kassationsverfahren belastet.
Schließlich müsse in Folge der Einsichtnahme vieler Bürger in
die vom Ministerium für Staatssicherheit über sie geführten
Akten mit einer Vielzahl bisher unentdeckter Straftaten
gerechnet werden. Ohne eine Verlängerung der Verjährungsfrist
bestünde die Gefahr, dass den Tätern ein sachlich nicht
gerechtfertigter Vorteil erwachsen würde. Daher sei es
notwendig, die in großer Zahl drohende Verjährung von
Straftaten durch ein Gesetz zur Verlängerung der
Verjährungsfristen abzuwenden. Durch die beabsichtigte
Regelung solle "nachgerade die faktische Ungleichheit
zwischen der Strafverfolgung in den neuen und in den alten
Bundesländern, die daraus resultiert, dass die
Strafverfolgungseffizienz in den neuen Bundesländern
vereinigungsbedingt hinter der der alten Bundesländer"
zurückbleibe, ausgeglichen werden. Der Entwurf sah unter
anderem vor, dass bei allen vor dem Beitritt begangenen
Taten, die mit einer Höchststrafe von über einem Jahr
Freiheitsstrafe bedroht sind, die Verjährung nicht vor dem 2.
Oktober 2000 eintreten solle (vgl. § 2 Abs. 1 des
Entwurfs).
26
Mit der Regelung sollte bei der einfachen und
der mittleren Kriminalität eine Verdoppelung der einfachen
Verjährungsfrist erreicht und zugleich sichergestellt werden,
dass auch die absolute Verjährung nach § 78 c Abs. 3
Satz 2 StGB nicht vor den im Gesetz aufgeführten Daten
eintritt.
27
In § 3 des Entwurfs ist demgegenüber für
Straftaten, die nach dem Beitritt begangen wurden,
ausdrücklich eine abweichende Regelung zur absoluten
Verjährungsfrist getroffen worden.
28
Der Rechtsausschuss des Bundesrats legte einen
abweichenden Gesetzesentwurf vor, wonach die
Verjährungsfristen für Taten mit einer Strafandrohung von
maximal fünf Jahren von fünf auf acht Jahre verlängert werden
sollten. Die Erforderlichkeit des Gesetzes wurde wie im
Entwurf des Landes Mecklenburg-Vorpommern begründet (BRDrucks
319/1/93). Der Bundesrat beschloss am 9. Juli 1993, diesen
Entwurf beim Deutschen Bundestag einzubringen (BR, PlPr 659
S. 325; BRDrucks 319/93; BTDrucks 12/5613). Ein von den
Fraktionen der CDU/CSU, SPD und F.D.P. vorgelegter "Entwurf
eines Gesetzes zur Vereinheitlichung strafrechtlicher
Verjährungsfristen" (BTDrucks 12/5637) brachte eine dritte
Variante der Möglichkeiten zur Verlängerung der
Verjährungsfristen in die Diskussion, indem der Beginn der
Verjährung von vor dem 31. Dezember 1992 begangenen und mit
einer Höchststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe bedrohten
Straftaten auf den 1. Januar 1993 gelegt wurde.
29
Der Rechtsausschuss des Bundestags folgte dem
Entwurf in seiner Beschlussempfehlung für den Bundestag
(BTDrucks 12/5701, S. 4) daher nicht. Er verband die beiden
Entwürfe und fasste sie in einem neuen Entwurf zusammen, der
vom Bundestag als "Gesetz zur Verlängerung strafrechtlicher
Verjährungsfristen (2. Verjährungsgesetz)" beschlossen
worden und am 30. September 1993 in Kraft getreten ist.
30
Die weitere Verlängerung der
Verfolgungsverjährung durch das am 31. Dezember 1997 in Kraft
getretene 3. Verjährungsgesetz vom 22. Dezember 1997 wurde
damit gerechtfertigt, dass die Justiz in den neuen
Bundesländern trotz großer Anstrengungen bei der Aufarbeitung
des im Zuge der deutschen Einigung im Beitrittsgebiet
begangenen strafbaren Unrechts, insbesondere der
einigungsbedingten Wirtschaftskriminalität, an ihre Grenzen
gestoßen sei. Auch die Aufarbeitung der
DDR-Regierungskriminalität durch die Strafverfolgungsbehörden
habe bisher noch nicht abgeschlossen werden können. Von einer
Sonderregelung für diese Delikte wurde abgesehen. Der
Aufschub der Verjährung sollte vielmehr alle im
Beitrittsgebiet begangenen mittelschweren Delikte erfassen
(BTDrucks 13/8962, S. 3). Zugleich entfiel die zeitliche
Beschränkung auf Straftaten, die vor dem 31. Dezember 1992
begangen worden waren (Art. 2 des 3.
Verjährungsgesetzes). Den im Gesetzgebungsverfahren gegen den
Gesetzesentwurf erhobenen Bedenken, es würde zu einer
Ungleichbehandlung ost- und westdeutscher Straftäter auch für
die Bereiche der Alltagskriminalität kommen (vgl. BRDrucks
936/1/97), folgte der Gesetzgeber nicht.
31
Die Verfassungsbeschwerden werden verbunden,
weil sie die gleichen verfassungsrechtlichen Fragen aufwerfen
(vgl. BVerfGE 11, 266 ). Sie werden nicht zur
Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß
§ 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen sind entschieden (§ 93 a
Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die Annahme ist auch nicht zur
Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführer angezeigt
(§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG); denn die
Verfassungsbeschwerden haben keine Aussicht auf Erfolg (vgl.
BVerfGE 90, 22 ). Sie sind
unbegründet.
32
Die vom Bundesgerichtshof der angegriffenen
Entscheidung zu Grunde gelegte Auslegung des Art. 315 a
EGStGB bezüglich der Verlängerung der absoluten Verjährung
für Delikte der Alltagskriminalität ist nach dem Wortlaut der
Vorschrift, dem Willen des Gesetzgebers und dem Sinn und
Zweck der Regelung jedenfalls vertretbar (I.). Art. 315
a EGStGB ist bei dieser vom Bundesgerichtshof vorgenommenen
Norminterpretation mit der Verfassung vereinbar (II.).
33
Der Bundesgerichtshof hat angenommen,
Art. 315 a Abs. 2 EGStGB sei auch für Fälle der
sogenannten Alltagskriminalität, zu der die angeklagten Taten
gehörten, eine gegenüber Art. 315 a Abs. 1
Satz 3 EGStGB in Verbindung mit § 78 c Abs. 3
Satz 2 StGB für die Bestimmung der absoluten Verjährung
vorrangige Norm. Dies ist jedenfalls vertretbar.
34
1. a) Art. 315 a Abs. 2 EGStGB erfasst
nach seinem Wortlaut auch Fälle der Alltagskriminalität.
Anders als im 1. Verjährungsgesetz erfolgt keine
Differenzierung zwischen den unterschiedlichen
Kriminalitätsgruppen. Die noch im 2. Verjährungsgesetz
enthaltene zeitliche Beschränkung auf Straftaten, die vor dem
31. Dezember 1992 begangen wurden, wurde im 3.
Verjährungsgesetz gleichfalls gestrichen, sodass die
erfassten Taten auch nicht mehr vor oder alsbald nach dem
Beitritt stattgefunden haben müssen.
35
Der Wortlaut des Art. 315 a EGStGB steht
der Annahme, Absatz 2 der Vorschrift regele nicht nur
die einfache Verjährung, sondern auch die absolute, nicht
entgegen. Nach Art. 315 a Abs. 1 Satz 3, 2.
Halbsatz EGStGB richtet sich die Prüfung der absoluten
Verfolgungsverjährung nach § 78 c Abs. 3 StGB; die
Taten sind dann nicht mehr verfolgbar, wenn das Doppelte der
einfachen Verjährungsfrist verstrichen ist. Nach
Art. 315 a Abs. 2 EGStGB tritt die Verjährung
solcher Taten jedoch frühestens mit Ablauf des
2. Oktober 2000 ein. Der Begriff "frühestens" kann nur
dahin verstanden werden, dass eine wie auch immer geartete
Verjährung vor diesem Zeitpunkt jedenfalls nicht eintreten
soll, mithin auch nicht die absolute Verjährung. Das von den
Beschwerdeführern angeführte Argument, der Begriff
"frühestens" setze denknotwendig auch ein "spätestens"
voraus, sodass der Gesetzeswortlaut widersprüchlich sei und
die Vorschrift nur in ihrem Sinne ausgelegt werden könne,
greift nicht durch. Denn jedenfalls dann, wenn die Begriffe
nur für einen bestimmten Zeitraum zusammenfallen und darüber
hinaus Raum für ein "später" bleibt, macht die Begriffswahl
"frühestens" Sinn. Bei einer Straftat mit fünfjähriger
Verjährungsfrist, die nach dem 1. Januar 1988 im
Beitrittsgebiet begangen wurde, träte die absolute Verjährung
nach dem im 2. Verjährungsgesetz genannten Zeitpunkt
(31. Dezember 1997) ein. Entsprechendes gilt nach dem 3.
Verjährungsgesetz für Straftaten, die nach dem 2. Oktober
1990 begangen wurden. Es liegen somit keine einander
widersprechenden Regelungen, sondern eine Grundnorm (Absatz
1) und eine Spezialnorm (Absatz 2) vor, sodass die
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit dem Wortlaut
vereinbar ist.
36
b) Auch dem Gesetzgebungsverfahren lässt sich
ein Wille des Gesetzgebers, mit Art. 315 a Abs. 2
EGStGB entgegen dem Wortlaut nicht den Eintritt der absoluten
Verjährung bei sogenannter Alltagskriminalität regeln zu
wollen, nicht entnehmen.
37
(1) Der ursprüngliche Gesetzesantrag
Mecklenburg-Vorpommerns zum 2. Verjährungsgesetz (BRDrucks
147/92, S. 7) enthielt lediglich eine Differenzierung
zwischen Fällen der Regierungs- und Alltagskriminalität vor
der Wiedervereinigung einerseits und Fällen der Vereinigungs-
und Alltagskriminalität nach diesem Zeitpunkt. Die absolute
Verjährung wurde für beide Bereiche unterschiedlich
behandelt.
38
Fälle der Alltagskriminalität wurden in beiden
Bereichen nicht ausgegrenzt, obwohl dies zumindest für die
Altfälle durch eine Beschränkung auf den Bereich der
Regierungskriminalität - entsprechend der Ruhensregelung des
1. Verjährungsgesetzes - ohne Weiteres möglich gewesen
wäre.
39
Im Entwurf des Bundestagsrechtsausschusses
(BTDrucks 12/5701, S. 4) wurde ebenfalls auf eine
Unterscheidung der Straftatengruppen verzichtet. Der
Begründung, es müsse "dem Umstand Rechnung getragen werden,
dass die Verfolgungskapazitäten in den neuen Bundesländern
eine rechtzeitige Aufarbeitung von Taten, die bis zum 31.
Dezember 1992 begangen wurden, vor Eintritt der Verjährung
nach bisher geltendem Recht nicht gewährleisten" (BTDrucks
12/5701, S. 6), kann nicht entnommen werden, dass von der
Verjährungsverlängerung Taten der allgemeinen Kriminalität
nicht erfasst werden sollten.
40
(2) Auch bei den Beratungen über das 3.
Verjährungsgesetz wurde an dem Entwurf, der keine
Unterscheidung nach Straftatengruppen vorsah,
festgehalten.
41
Die Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs
widerspricht daher nicht dem Willen des Gesetzgebers.
42
c) Gesetzessystematik und Zweck der
Verjährungsverlängerung widersprechen gleichfalls nicht dem
Normverständnis, wie es der angegriffenen Entscheidung zu
Grunde liegt.
43
(1) Bei Art. 315 a Abs. 1 handelt es
sich im Vergleich zu Abs. 2 nicht um höherrangiges
Recht. Die Anwendung des Art. 315 a Abs. 2
EGStGB verstößt daher nicht schon deshalb gegen das
Rechtsstaatsprinzip. Art. 315 a Abs. 1 ist zwar
durch den Einigungsvertrag eingeführt worden, der selbst auch
Verfassungsänderungen enthält (Art. 4 EV). Gleichwohl
handelt es sich nicht um ein Gesetz mit Verfassungsrang; der
Vertrag gilt, nach seiner Ratifizierung, als Bundesrecht fort
(Art. 45 Abs. 2 EV). Das Besatzungsrecht wurde
nicht durch den Einigungsvertrag, sondern mit dem "Vertrag
über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland"
geregelt, sodass Art. 79 Abs. 1 Satz 2 GG nicht berührt
ist.
44
(2) Art. 315 und Art. 315 a EGStGB
regeln die Geltung des Strafrechts für in der ehemaligen DDR
begangene Straftaten und die Dauer ihrer Verfolgbarkeit. Mit
diesen Normen sollte abschließend geklärt werden, in welchem
Umfang insbesondere durch das SED-Regime gedeckte oder von
ihm selbst begangene Straftaten noch verfolgt werden konnten.
Bei einer undifferenzierten Anwendung von § 2
Abs. 3 StGB auf die Verjährungsvorschriften wären Täter
aus der ehemaligen DDR stets in den Genuss der jeweils
kürzeren Verjährungsfrist gekommen. Diese verkürzte
Verfolgungsbefugnis wäre zusätzlich den Erschwernissen des
Aufbaus der Justiz unterworfen gewesen und hätte zu einer
deutlichen Besserstellung für Täter von sogenannten
DDR-Alttaten geführt (Otto, Jura 1994, S. 611). Damit ist
eine spezielle Regelung der Verjährungsfrage von
DDR-Alttaten, wie sie in Art. 315 a EGStGB getroffen
ist, gerechtfertigt.
45
(3) Sinn und Zweck der Gesetzesänderungen zu
Art. 315 a EGStGB sind durch die Ausführungen zum
gesetzgeberischen Willen deutlich geworden. Nachdem das
Ausmaß des Systemunrechts bekannt war und die Eingangszahlen
auch der Alltagskriminalität weiter stiegen, sollten die
Strafverfolgungsbehörden mehr Zeit haben, um insbesondere
DDR-Alttaten und im Zuge der Wiedervereinigung begangene
Straftaten sachgerecht verfolgen zu können.
46
Aus systematischen Gründen war die immer
wieder betonte Differenzierung zwischen einfacher und
absoluter Verfolgungsverjährung sinnvoll vor dem Hintergrund
der Situation, die für den Erlass der Gesetze maßgeblich war:
Straftaten, die als SED-Unrecht klassifiziert werden, wurden
in der ehemaligen DDR naturgemäß, da staatlicherseits
gesteuert, nicht verfolgt (sog. Alttaten). Für sie gilt daher
die Ruhensregelung des 1. Verjährungsgesetzes. Bei den
hier in Rede stehenden Taten mit drei- und fünfjähriger
Verjährungsfrist wäre die - einfache - Verjährung mithin 1993
bzw. 1995 eingetreten, die absolute hingegen (soweit
Unterbrechungshandlungen erfolgt sind) spätestens 1996 bzw.
2000. Da es bei den Verjährungsgesetzen stets um die Frage
der mangelnden Kenntnis begangener Straftaten oder um die -
aus der Überlastung der Justiz resultierenden - mangelnden
Möglichkeiten verjährungsunterbrechender Maßnahmen ging, kam
es auf die Verlängerung der absoluten Verjährungsfrist nicht
an, sondern nur auf die der einfachen Verjährungsfrist.
Gleiches gilt für sog. Neutaten, d.h. Straftaten, die
insbesondere im Zuge der Wiedervereinigung oder in der Zeit
danach begangen worden sind (Vereinigungskriminalität). Da
die einfache Verjährungsfrist mit Tatbeendigung begann, wäre
diese frühestens Ende 1995, die absolute Verjährungsfrist
also frühestens Ende 2000 eingetreten. Die Frage, ob das
2. und das 3. Verjährungsgesetz auch die absolute
Verjährungsfrist verlängern wollten, stellt sich mithin nur
bei Alttaten, die nicht als SED-Unrecht zu klassifizieren
sind und daher nicht unter die Ruhensregelung des
Verjährungsgesetzes fallen. Ein Bedürfnis, auch die
Verjährung dieser Straftaten weiter hinauszuschieben, wurde
in den Gesetzgebungsverfahren zwar nur ansatzweise deutlich.
Ersichtlich besteht ein solches Bedürfnis jedenfalls für
solche Taten, die nicht eindeutig als Systemunrecht
gekennzeichnet werden können. Ein Grund liegt aber auch
darin, dass die Situation der im Aufbau befindlichen Justiz
in den neuen Ländern keine Besserstellung der Straftäter
gegenüber solchen in den alten Ländern zur Konsequenz haben
sollte.
47
Da einfache und absolute Verjährung "nur" in
einem begrenzten Zeitraum von maximal sieben Jahren
zusammentreffen (30. September 1993 - 2. Oktober 2000),
läuft die Regelung des Art. 315 a Abs. 1 Satz 3, 2.
Halbsatz EGStGB nicht leer und ist die Annahme des
Bundesgerichtshofs, Absatz 2 stelle die speziellere
(Ausnahme-)Regelung zu Absatz 1 dar, vertretbar.
48
Art. 315 a EGStGB in der Fassung nach dem
3. Verjährungsgesetz ist in der vom Bundesgerichtshof
vertretenen Norminterpretation, wonach Absatz 2 die
absolute Verjährung für alle Deliktsgruppen bis zum 2.
Oktober 2000 verlängert, mit der Verfassung vereinbar.
49
1. Als Verjährungsregelung ist Art. 315 a
Abs. 1 und Abs. 2 EGStGB nicht am Maßstab des
Bestimmtheitsgrundsatzes gemäß Art. 103 Abs. 2 GG zu
messen, denn Art. 103 Abs. 2 GG verbietet nur die
rückwirkende Strafbegründung sowie die rückwirkende
Strafverschärfung. Er besagt dagegen nichts über die Dauer
des Zeitraums, während dessen eine in verfassungsmäßiger
Weise für strafbar erklärte Tat verfolgt und durch Verhängung
der angedrohten Strafe geahndet werden darf (vgl. BVerfGE 25,
269 ; ferner bereits BVerfGE 1, 418
und 50, 42 ).
50
2. Die Verjährungsregelung, die in der vom
Bundesgerichtshof vertretenen Auslegung als verfassungswidrig
angegriffen wird, ist in dieser Auslegung mit dem
Rechtsstaatsprinzip vereinbar. Sie verstößt nicht gegen den
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, dem auch Entscheidungen über
die Strafverfolgung unterworfen sind (BVerfGE 92, 277
).
51
a) Das Institut der Verjährung hat eine lange
Rechtstradition weit über das Grundgesetz hinaus. Den im
Strafgesetzbuch geregelten beiden Verjährungsformen
(Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung) ist gemeinsam,
dass der Staat nach Ablauf einer von der Deliktsschwere
abhängigen Zeitspanne darauf verzichtet, gegen den Straftäter
mit den Mitteln des Strafrechts vorzugehen (vgl. Stree, in:
Schönke/Schröder, StGB, Vor §§ 78 ff., Rn. 1). Eine
wesentliche Ursache des Verzichts liegt im
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz; der Zeitablauf lässt die
drohende Rechtsfolge, die sich als Eingriff in Freiheits-
oder Vermögensrechte realisiert, sowohl unter
spezialpräventiven als auch unter generalpräventiven
Gesichtspunkten als unverhältnismäßig erscheinen.
52
b) Unter Berücksichtigung der besonderen
Situation der Justiz in den neuen Ländern nach der
Wiedervereinigung Deutschlands erweist sich die
verjährungsverlängernde Regelung des Art. 315 a
Abs. 2 EGStGB nicht als unverhältnismäßige Verkürzung
der Rechte und Interessen der betroffenen Beschuldigten. Die
Verjährungsgesetze haben im Ergebnis zwar dazu geführt, dass
die absolute Verjährung bei Taten, die nach bundesdeutschem
Recht unter die fünfjährige Verjährungsfrist fallen, im
Einzelfall bis zu sieben Jahre später eintritt als nach
§ 78 c Abs. 3 Satz 2 StGB. So tritt die absolute
Verjährung einer am 1. Oktober 1983 in der ehemaligen DDR
begangenen Straftat, die gemäß DDR/StGB nach acht Jahren
verjährt wäre, auf Grund der Verjährungsunterbrechung am 3.
Oktober 1990 und den Regelungen im 2. und 3.
Verjährungsgesetz erst mit Ablauf des 2. Oktobers 2000 ein,
mithin 17 Jahre nach der Tatbegehung. Im vorliegenden
Verfahren wurde die Frist zum Eintritt der absoluten
Verjährung bezüglich der zuerst begangenen Taten aus dem Jahr
1986 auf rund 14 3/4 Jahre ausgedehnt.
53
Diese nicht unerhebliche Ausdehnung der
Verjährungsfrist ist jedoch angesichts der konkreten
Situation nicht unverhältnismäßig. Das Interesse des
Straftäters, nach Ablauf der zur Tatzeit am Tatort geltenden
Verjährungsregelung für die Straftat nicht mehr zur
Rechenschaft gezogen werden zu können, wird bereits dadurch
begrenzt, dass in der ehemaligen DDR, in der es keine
Verjährungsunterbrechungen und mithin keine Unterscheidung
zwischen einfacher und absoluter Verjährung gab (§ 82
StGB/DDR), die Verlängerung laufender Verjährungsfristen für
statthaft erachtet wurde (vgl. Zimmermann, Strafrechtliche
Vergangenheitsaufarbeitung und Verjährung, 1997, S. 199;
BGHSt 39, 353 ). Ferner ist zu berücksichtigen,
dass es in der ehemaligen DDR Ruhensregelungen gab, die den
Eintritt der Verjährung hemmten (§ 83 StGB/DDR). Danach
ruhte die Verjährung etwa bereits dann, wenn sich der Täter
außer Landes aufhielt, schwer erkrankt war oder das Gericht
das Verfahren eröffnet hatte. Es war somit auch nach den zur
Tatzeit geltenden Vorschriften nicht ausgeschlossen, dass
Verjährung erst erhebliche Zeit nach Ablauf der im Gesetz
genannten Zeitspanne eintrat.
54
Dem Interesse der Beschuldigten an der
unveränderten Beibehaltung des absoluten Verjährungsendes
steht das Interesse der Allgemeinheit, und insbesondere der
Opfer, an einer wirksamen Strafverfolgung gegenüber (BVerfGE
33, 367 m.w.N.). In der Umbruchsituation des
Wiedervereinigungsprozesses kommt der Möglichkeit, in der
ehemaligen DDR begangene Straftaten weiter verfolgen zu
können, besondere Bedeutung zu. Dabei ist die durch die
Wiedervereinigung entstandene singuläre strafrechtliche
Situation mit ihren Auswirkungen auf den Justizaufbau mit zu
berücksichtigen, die anschaulich in der Begründung des
Gesetzesantrags des Landes Mecklenburg-Vorpommern dargestellt
worden ist. Diese Situation dauerte nach Einschätzung des
Gesetzgebers, dem insoweit eine Einschätzungsprärogative
zukommt, bei Erlass des 3. Verjährungsgesetzes fort.
Umstände, wonach diese Einschätzung offensichtlich fehlerhaft
war, haben die Beschwerdeführer nicht vorgetragen; solche
sind auch sonst nicht ersichtlich.
55
3. Die verjährungsverlängernde Regelung in
Art. 315 a EGStGB verstößt nicht gegen den
Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Maßstab für die
verfassungsgerichtliche Prüfung, ob das gefundene Ergebnis
verfassungswidrig ist, weil es Straftäter in den neuen und
den alten Ländern unterschiedlich behandelt, ist der
allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Dieser
gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches nicht
willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches nicht
willkürlich gleich zu behandeln. Dabei bleibt ihm die Auswahl
der Parameter überlassen, die für dieselben oder für
unterschiedliche Rechtsfolgen den Ausschlag geben sollen, im
Rechtssinne also "gleiche" und "ungleiche" Sachverhalte
schaffen (vgl. BVerfGE 75, 108 ; 78, 249
). Ihm kommt eine weitgehende Gestaltungsfreiheit
zu, die erst dort endet, wo die ungleiche Behandlung der
Lebenssachverhalte nicht mehr mit einer am
Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise
vereinbar ist, weil ein einleuchtender Grund für die
gesetzliche Differenzierung offensichtlich fehlt, es sich
demnach um Regelungen handelt, die unter keinem sachlichen
Gesichtspunkt gerechtfertigt sind und damit als willkürlich
erscheinen (vgl. BVerfGE, a.a.O.).
56
Art. 315 a Abs. 2 EGStGB in der
Fassung nach dem 3. Verjährungsgesetz hält diesen Maßstäben
Stand. Soweit geltend gemacht wird, die Belastung der in den
neuen Ländern noch im Aufbau befindlichen Justiz mit der
Aufarbeitung von SED-Unrecht und vereinigungsbedingten
Straftaten könne die Einbeziehung der Fälle "gewöhnlicher
Alltagskriminalität" in die verjährungsverlängernde Regelung
des Art. 315 a Abs. 2 EGStGB nicht rechtfertigen, bleibt
außer Acht, dass von der Überlastung der
Strafverfolgungsbehörden in den neuen Ländern alle
Straftäter, also auch "Alltagskriminelle", profitiert haben
und sich eine Konzentration der Strafverfolgung auf die Fälle
der DDR-Regierungskriminalität und der vereinigungsbedingten
(Wirtschafts-)Kriminalität für die übrigen Tätergruppen
besonders vorteilhaft ausgewirkt haben kann.
57
Es war, wie bereits aus der Begründung des
Gesetzentwurfs des Landes Mecklenburg-Vorpommern (BRDrucks
147/92) hervorgeht, ein wesentlicher Grund für die
verjährungsverlängernde Regelung des Art. 315 a Abs. 2
EGStGB, zu verhindern, dass Straftätern - gleich welcher
Deliktsgruppe - aus den vereinigungsbedingten Schwierigkeiten
der Justiz in den neuen Bundesländern "sachlich nicht
gerechtfertigte Vorteile in Form einer Verfahrenseinstellung
wegen Verjährung erwachsen". Unter anderem wurde in dem
Gesetzesantrag darauf hingewiesen, dass die Kriminalität
Jugendlicher und Heranwachsender in den neuen Ländern
erheblich an Bedeutung gewonnen habe. Im Gesetzesentwurf ist
nachvollziehbar erörtert worden, ob die mit der vorgesehenen
Verjährungsregelung verbundene Ungleichbehandlung von im
Beitrittsgebiet begangenen gegenüber im gleichen Zeitraum im
alten Bundesgebiet begangenen Taten mit dem
Gleichheitsgrundsatz vereinbar sei. Der Annahme, bei Erlass
des 3. Verjährungsgesetzes habe für eine
unterschiedliche Verjährungsregelung in den alten und in den
neuen Bundesländern kein sachlicher Grund mehr bestanden,
weil zu dieser Zeit der Aufbau der Justiz in den neuen
Ländern schon abgeschlossen gewesen sei, lässt sich die
Argumentation aus den Gesetzesmaterialien entgegenhalten. Der
Gesetzgeber ist ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs
(BTDrucks 13/8962, S. 3) und der Beschlussempfehlung des
Rechtsausschusses des Bundestags (BTDrucks 13/9252, S.
4 ff.) davon ausgegangen, dass zum einen die
Aufarbeitung von DDR-regierungs- und vereinigungsbedingter
Wirtschaftskriminalität noch nicht abgeschlossen und zum
anderen die Justiz in den neuen Ländern nach wie vor in einer
Notsituation und trotz großer Anstrengungen an ihre Grenzen
gestoßen sei. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass diese
gesetzgeberische Einschätzung unzutreffend war, haben die
Beschwerdeführer nicht vorgetragen. Solche sind auch nicht
ersichtlich.
58
Damit liegen sachlich vertretbare, am
Gerechtigkeitsgedanken orientierte und nachvollziehbare
Gesichtspunkte für die Schaffung unterschiedlicher
Verjährungsfristen vor, die vor Art. 3 Abs. 1 GG Bestand
haben.
59
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs
verletzt die Beschwerdeführer nicht in ihrem
grundrechtsgleichen Recht auf rechtliches Gehör
(Art. 103 Abs. 1 GG). Nach der ständigen
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verpflichtet
Art. 103 Abs. 1 GG das entscheidende Gericht, die
Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen
und in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfGE 11, 218 ;
83, 24 ; stRspr). Ein Verstoß gegen Art. 103
Abs. 1 GG kann nur dann festgestellt werden, wenn sich
im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht das Vorbringen
eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis
genommen oder bei seiner Entscheidung ersichtlich weder
erwogen (vgl. BVerfGE 65, 293 ; 70, 288
; 85, 386 ) noch in den
Entscheidungsgründen verarbeitet hat (vgl. BVerfGE 47, 182
; 51, 126 ; 58, 353 ), wobei
letztinstanzliche Entscheidungen von Verfassungs wegen
grundsätzlich keiner Begründung bedürfen (BVerfGE 50, 287
). Der Bundesgerichtshof hat festgestellt,
dass vor dem 2. Oktober 2000 die absolute Verjährung
nach § 78 c Abs. 3 Satz 2 StGB für Delikte der
Alltagskriminalität nicht habe eintreten können. Damit hat er
deutlich gemacht, dass er der Argumentation der
Beschwerdeführer nicht folgen wollte. Besondere Umstände, die
nahe legten, dass der Bundesgerichtshof die Argumente der
Beschwerdeführer nicht erwogen hat, liegen nicht vor.
60
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung
wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
61
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.