BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1249/01 -
des Herrn T...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Präsidentin Limbach
und die Richter Hassemer,
Mellinghoff
gemäß § 93c in Verbindung mit § 93a
Absatz 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 6.
Februar 2002 einstimmig beschlossen:
Die Beschlüsse des Landgerichts Hannover vom 6.
Juli 2001 - 30 Qs 25/01 -, 15. Mai 2001 - 30 Qs 25/01 - und
die Anordnung eines Ordnungsgeldes durch die
Staatsanwaltschaft Hannover vom 10. April 2001 - 130 Js
100007/99 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem
Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes. Sie
werden aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Hannover
zurückverwiesen.
Das Land Niedersachsen hat dem Beschwerdeführer
die notwendigen Auslagen zu erstatten.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage,
unter welchen Voraussetzungen ein Zeuge Auskünfte über
eigene, rechtskräftig abgeurteilte Taten verweigern kann, um
sich nicht wegen möglicher weiterer Taten selbst bezichtigen
zu müssen.
2
Der Beschwerdeführer wurde am 12. Dezember
2000 vom Amtsgericht Hannover wegen gewerbsmäßigen
unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln in 13
Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und
sechs Monaten verurteilt. Nach Eintritt der Rechtskraft des
Urteils vernahm ihn die Staatsanwaltschaft am 10. April 2001
als Zeugen. Dabei wurde er nach den Abnehmern und Lieferanten
derjenigen Betäubungsmittelgeschäfte befragt, die Gegenstand
seiner Verurteilung waren. Während der Beschwerdeführer zu
den Abkäufern Angaben machte, verweigerte er unter Berufung
auf § 55 Abs. 1 StPO Auskünfte über seine Lieferanten.
Daraufhin verhängte die Staatsanwaltschaft gegen ihn ein
Ordnungsgeld in Höhe von 300 DM und erlegte ihm die Kosten
seiner Aussageverweigerung auf.
3
Der Beschwerdeführer stellte hiergegen gemäß
§ 161 a Abs. 3 Satz 1 StPO Antrag auf gerichtliche
Entscheidung mit der Begründung, die Staatsanwaltschaft habe
die ihm drohende Verfolgungsgefahr im Sinne des § 55
StPO verkannt. Der Bundesgerichtshof habe in einem Beschluss
vom 13. November 1998 (- StB 12/98 -, NJW 1999, S. 1413)
einem Zeugen ein Auskunftsverweigerungsrecht auch
hinsichtlich einer Tat zugebilligt, deretwegen er bereits
rechtskräftig verurteilt sei, wenn der Zeuge Gefahr laufe,
durch die von ihm verlangten Angaben über die abgeurteilte
Tat auch nur mittelbar Hinweise zu einer anderen,
möglicherweise nicht vom Strafklageverbrauch erfassten
prozessualen Tat zu geben.
4
In eben dieser Lage befinde er sich selbst,
weil er durch die Nennung seiner Lieferanten Teilstücke in
einem mosaikartigen Beweisgebäude liefern müsste, was sich
letztlich gegen ihn selbst richten könne: Die ihm in der
Anklage vorgeworfenen 62 Straftaten seien im Urteil des
Amtsgerichts nach den von der Rechtsprechung entwickelten
Grundsätzen über die so genannte Bewertungseinheit (§ 52
StGB) zu 13 Taten zusammengefasst worden. Schon in der
Hauptverhandlung habe die Staatsanwaltschaft allerdings
darauf hingewiesen, dass sie weitere, nicht
verfahrensgegenständliche, Betäubungsmitteldelikte des
Beschwerdeführers für möglich halte. Diese von der
Staatsanwaltschaft selbst erkannte Möglichkeit lege
angesichts der Nähe von Tateinheit und Tatmehrheit die
konkrete Gefahr nahe, dass er durch eine Benennung seiner
Lieferanten mittelbar Anhaltspunkte für die Verfolgung
weiterer von ihm begangener Straftaten liefern und sich
dadurch selbst belasten könnte.
5
Das Landgericht Hannover bestätigte den
Ordnungsgeldbeschluss der Staatsanwaltschaft durch Beschluss
vom 15. Mai 2001. Der Beschwerdeführer dürfe eine
Beantwortung der ihm gestellten Fragen nicht verweigern, da
er wegen der betreffenden Taten zweifelsfrei bereits
rechtskräftig verurteilt sei. Seine Vernehmung habe
ausschließlich dem Zweck gedient, die Verkäufer der bereits
abgeurteilten Betäubungsmittelgeschäfte zu ermitteln. Ihn
nach weiteren Einzelheiten der Lieferungen zu befragen, sei
nicht beabsichtigt gewesen. Er hätte also keine Tatsachen
angeben müssen, die mittelbar einen Anfangsverdacht begründen
würden. Der vom Beschwerdeführer zitierte, zu einem
Tötungsdelikt ergangene, Beschluss des Bundesgerichtshofs
betreffe eine andere Fallkonstellation.
6
Auch auf Gegenvorstellung des
Beschwerdeführers blieb das Landgericht bei seiner
Entscheidung.
7
Gegen die landgerichtlichen Beschlüsse und die
Anordnung der Staatsanwaltschaft richtet sich die
Verfassungsbeschwerde. Mit ihr rügt der Beschwerdeführer eine
Verletzung seines durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Rechts,
etwaige Verfehlungen geheim zu halten: Durch das von der
Staatsanwaltschaft gegen ihn verhängte Beugemittel werde er
dazu gezwungen, seine Betäubungsmittellieferanten zu nennen
und damit die Voraussetzungen für seine (weitere)
strafrechtliche Verfolgung zu schaffen. Dass die
Staatsanwaltschaft die Aufdeckung weiterer, noch nicht
rechtskräftig abgeurteilter Betäubungsmitteldelikte des
Beschwerdeführers für möglich halte, zeige sich bereits in
ihrem Hinweis, sie werde ihn zu den Einzelheiten der
Betäubungsmittellieferungen nicht befragen. Die Gefahr für
den Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft allein durch
eine Benennung seiner Lieferanten zumindest mittelbar
Ansatzpunkte für eine Strafverfolgung wegen von ihm
begangener weiterer, nicht abgeurteilter,
Betäubungsmitteldelikte zu bieten, bestehe schon deshalb,
weil sich die von ihm zu benennenden Personen gemäß § 31
Nr. 1 BtmG durch Angaben zu weiteren mit ihm abgeschlossenen
Drogengeschäften entlasten könnten. Deshalb sei ihm die
verlangte Aussage unzumutbar. Wenn das Landgericht sie
gleichwohl durch Beugemittel erzwingen wolle, verstoße es
gegen rechtsstaatliche Grundsätze.
8
Das Land Niedersachsen hat von der
Möglichkeit, eine Stellungnahme im
Verfassungsbeschwerde-Verfahren abzugeben, keinen Gebrauch
gemacht.
9
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte
des Beschwerdeführers angezeigt ist (§§ 93b, 93a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG). Die für die Beurteilung der
Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen sind durch das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden; die
Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet
(§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
10
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.
11
Wegen der verspäteten Vorlage der
angegriffenen Entscheidungen war dem Beschwerdeführer gemäß
§ 93 Abs. 2 BVerfGG Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand zu gewähren, nachdem er unter Vorlage einer
eidesstattlichen Versicherung glaubhaft gemacht hat, dass er
an der Einhaltung der Begründungsfrist des § 93 Abs. 1
BVerfGG ohne sein Verschulden gehindert war.
12
Der fristgemäß am 25. Juni 2001 (einem Montag)
per Fax eingegangenen Verfassungsbeschwerde waren die unter
anderem eine Kopie der angegriffenen Entscheidungen
umfassenden Anlagen nicht beigefügt, weil der von der
Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers ausdrücklich
mit der Absendung sowohl des Beschwerdeschriftsatzes als auch
der dazugehörigen Anlagen beauftragte, ansonsten
zuverlässige, hinreichend eingewiesene und überwachte
Rechtsreferendar aus Versehen an Stelle der Anlagen nochmals
die Beschwerdeschrift auf das Faxgerät gelegt und übersandt
hatte.
13
Ein Verschulden der Verfahrensbevollmächtigten
des Beschwerdeführers, das dieser sich nach § 93 Abs. 2
Satz 6 BVerfGG zurechnen lassen müsste (vgl.
Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Ulsamer, BVerfGG, § 93,
Rn. 41 a), ist insoweit nicht zu erkennen. Beim Absenden
eines Telefaxes handelt es sich um eine einfache technische
Arbeit, die die Verfahrensbevollmächtigte nicht selbst
ausführen musste, sondern einem sowohl zuverlässigen als auch
hinreichend geschulten und überwachten Mitarbeiter überlassen
durfte (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28. Oktober
1993 - VII ZB 22/93 -, NJW 1994, S. 329 und Beschluss vom 11.
Dezember 1958 - II ZB 19/58 -, VersR 1959, S. 72). Wie sich
aus der eidesstattlichen Versicherung des Rechtsreferendars
und den Kopien seiner Stationszeugnisse ergibt, war er nicht
nur mit der Bedienung des Faxgeräts der
Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers vertraut,
sondern von dieser auch rechtzeitig schriftlich zur
Übermittlung der Beschwerdeschrift samt Anlagen an das
Bundesverfassungsgericht angewiesen worden. Außerdem hatte
die Verfahrensbevollmächtigte - ebenfalls vor Fristablauf -
nochmals telefonisch bei dem Referendar nachgefragt, ob er
die Verfassungsbeschwerde nebst Anlagen an das
Bundesverfassungsgericht gefaxt habe. Da es sich bei dem
Referendar ausweislich seiner Stationszeugnisse um eine
zuverlässige Kraft handelt, durfte die
Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers nach den
geschilderten organisatorischen Vorkehrungen darauf
vertrauen, dass diesem kein Fehler unterlaufen werde (vgl.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28. Oktober 1993 - VII ZB
22/93 -, NJW 1994, S. 329, Beschluss vom 11. Dezember 1958 -
II ZB 19/58 -, VersR 1959, S. 72 und Beschluss vom 6.
November 1964 - I b ZB 12/64 -, VersR 1964, S. 1307).
14
Die Verfassungsbeschwerde ist auch
begründet.
15
Landgericht und Staatsanwaltschaft haben bei
der Anwendung des § 55 Abs. 1 StPO die Tragweite des
rechtsstaatlichen Grundsatzes, dass niemand gezwungen werden
darf, gegen sich selbst auszusagen, verkannt und dadurch das
Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers verletzt.
16
Nach gefestigter Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts wäre es mit der Menschenwürde eines
Zeugen unvereinbar, wenn er zu einer Aussage gezwungen würde,
durch die er die Voraussetzungen für seine eigene
strafrechtliche Verurteilung liefern müsste (vgl. BVerfGE 38,
105 ; 56, 37 ; Beschluss der 3. Kammer
des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21.
August 2000 - 2 BvR 1372/00 -, StV 2001, S. 257 f.). Als
Folge dieses rechtsstaatlichen Grundsatzes gewährt § 55
Abs. 1 StPO dem Zeugen das Recht, die Auskunft auf solche
Fragen zu verweigern, deren Beantwortung ihm die Gefahr
zuziehen würde, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit
verfolgt zu werden (vgl. BVerfGE 38, 105 ;
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 21. August 2000 - 2 BvR 1372/00
-, StV 2001, S. 257 f.). In eine solche Gefahr geriete
der Zeuge dann, wenn eine Ermittlungsbehörde aus seiner
wahrheitsgemäßen Aussage Tatsachen entnehmen könnte - nicht
müsste -, die sie gemäß § 152 Abs. 2 StPO zur Einleitung
eines Ermittlungsverfahrens veranlassen könnte (vgl. BGH,
Beschluss vom 13. November 1998 - StB 12/98 -, NJW 1999, S.
1413; Dahs in: Löwe/Rosenberg, Kommentar zur
Strafprozessordnung, 25. Aufl., § 55 Rn. 10; Senge in:
Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 4. Aufl.,
§ 55 Rn. 4; Meyer-Goßner in: Kleinknecht, Kommentar zur
Strafprozessordnung, 45. Aufl., § 55 Rn. 7; jeweils mit
weiteren Nachweisen). Da die Schwelle eines Anfangsverdachts
im Sinne des § 152 Abs. 2 StPO niedrig liegt, ist auch
das Bestehen einer entsprechenden Gefahr bereits weit im
Vorfeld einer direkten Belastung zu bejahen (vgl. Dahs,
a.a.O., Rn. 10).
17
Hiervon geht auch das Landgericht aus, indem
es ein Auskunftsverweigerungsrecht im Sinne des § 55
Abs. 1 StPO selbst für solche Tatsachen bejaht, die nur
mittelbar einen Anfangsverdacht begründen können, und einem
Zeugen dieses Recht für Angaben über bereits rechtskräftig
abgeurteilte eigene Taten nur dann versagen will, wenn die
Gefahr weiterer Verfolgung zweifellos ausgeschlossen ist.
Diese Auslegung des § 55 Abs. 1 StPO ist von Verfassungs
wegen nicht zu beanstanden.
18
Jedoch haben Landgericht und
Staatsanwaltschaft die Tragweite der durch Art. 2 Abs. 1 GG
geschützten Selbstbelastungsfreiheit bei der Anwendung des
§ 55 StPO verkannt, indem sie dem Beschwerdeführer ein
Auskunftsverweigerungsrecht hinsichtlich der Lieferanten
seiner bereits rechtskräftig abgeurteilten
Betäubungsmittelgeschäfte mit der Begründung versagt haben,
insoweit sei eine Verfolgungsgefahr zweifellos
ausgeschlossen.
19
Sowohl Landgericht als auch Staatsanwaltschaft
sind davon ausgegangen, dass weitere, nicht vom
Strafklageverbrauch umfasste, Betäubungsmitteldelikte des
Beschwerdeführers im Raum stehen. Dies ergibt sich bereits
aus ihrem Hinweis, es seien keine (unter Umständen für den
Beschwerdeführer gefährlichen) Fragen nach den weiteren
Einzelheiten der abgeurteilten Betäubungsmittellieferungen
beabsichtigt. Auch hat der Beschwerdeführer im
Ausgangsverfahren selbst eingeräumt, dass ein Teil seiner
zurückliegenden Drogengeschäfte von dem amtsgerichtlichen
Urteil nicht erfasst und daher noch verfolgbar sein
könnten.
20
Hat die Staatsanwaltschaft demnach bereits
Anhaltspunkte für weitere, noch nicht rechtskräftig
abgeurteilte, Betäubungsmittelstraftaten des
Beschwerdeführers, so kann nicht ausgeschlossen werden, dass
er durch die von ihm verlangten Auskünfte - wenn auch nur
mittelbar - neue Ermittlungsansätze hierzu liefern würde.
Denn mit der Benennung seiner (oder seines)
Betäubungsmittellieferanten würde er möglicherweise zugleich
die (oder den) Beteiligten nicht vom Strafklageverbrauch
umfasster Straftaten preisgeben. Da er die schon
abgeurteilten Drogengeschäfte jedenfalls zum Teil mit
demselben Dealer abgewickelt hatte, ist dies nicht nur
denktheoretisch möglich, sondern tatsächlich zu befürchten.
Schon hierdurch würde sich der - bislang nur in allgemeiner
Form - gegen den Beschwerdeführer bestehende Verdacht
konkretisieren. Sodann müsste er damit rechnen, dass von ihm
benannte Betäubungsmittellieferanten ihrerseits gegenüber der
Staatsanwaltschaft Angaben über weitere mit ihm
abgeschlossene Drogengeschäfte machen und damit den gegen ihn
bestehenden Tatverdacht zusätzlich erhärten könnten. Auch
diese Gefahr besteht nicht nur theoretisch, weil im Bereich
der Betäubungsmitteldelikte § 31 Nr. 1 BtmG dem Täter
für eine über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus gehende
Aufklärung der Straftat Strafmilderung verspricht (vgl.
Körner, Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz, 5. Aufl.,
§ 31, Rn. 19) und so einen besonderen Anreiz für
belastende Aussagen gegen Tatbeteiligte schafft. Da solche
den Beschwerdeführer belastenden Angaben eines zuvor von ihm
selbst als eigenen Lieferanten bezeichneten Zeugen durchaus
glaubhaft und nicht nur als eine zur Selbstentlastung
erfundene Geschichte erschienen, muss der Beschwerdeführer
befürchten, durch die Benennung seiner (oder seines)
Lieferanten Beweismittel gegen sich selbst zu liefern.
21
Besteht die konkrete Gefahr, dass der
Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft durch die Preisgabe
seiner (oder seines) Betäubungsmittellieferanten die (oder
den) Tatbeteiligten weiterer, noch verfolgbarer, eigener
Delikte offenbaren, also Auskünfte über "Teilstücke in einem
mosaikartig zusammengesetzten Beweisgebäude" (vgl. BGH,
Beschluss vom 13. November 1998 - StB 12/98 -, NJW 1999, S.
1413) geben und damit zugleich potentielle Beweismittel gegen
sich selbst liefern müsste, so ist ihm die Erteilung solcher
Auskünfte nicht zumutbar.
22
Die Entscheidung über die notwendigen Auslagen
beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
23
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.