BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1249/04 -
des Herrn G ...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
14. Dezember 2004 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Das Landgericht verurteilte den
Beschwerdeführer wegen Mordes in Tateinheit mit
erpresserischem Menschenraub mit Todesfolge sowie einer
gesonderten Tat zu lebenslanger Freiheitsstrafe unter
Feststellung der besonderen Schwere der Schuld.
2
Der Beschwerdeführer hatte ein elfjähriges
Kind in seine Gewalt gebracht und erstickt, um für die
Freilassung des (bereits toten) Opfers ein hohes Lösegeld zu
erpressen; bei der Abholung des Geldes war er beobachtet und
später festgenommen worden. Nach den Feststellungen des
Landgerichts wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner
anschließenden Vernehmung auf Weisung der Polizeiführung (in
der Annahme, das Leben des Kindes so möglicherweise noch
retten zu können) die Zufügung von Schmerzen angedroht, wenn
er den Aufenthaltsort des Entführungsopfers nicht preisgebe.
Aus Angst vor den angedrohten Maßnahmen machte der
Beschwerdeführer daraufhin Angaben, die zum Auffinden der
Leiche führten.
3
Nachdem das Landgericht zu Beginn der
Hauptverhandlung festgestellt hatte, dass die früheren
Aussagen des Beschwerdeführers wegen des Einsatzes einer
verbotenen Vernehmungsmethode einem Verwertungsverbot
unterliegen, legte der verteidigte Beschwerdeführer in der
Hauptverhandlung nach Erteilung einer qualifizierten
Belehrung ein Geständnis ab, auf welches das Landgericht
seine Verurteilung maßgeblich stützte. Die vom
Beschwerdeführer gegen dieses Urteil eingelegte Revision hat
der Bundesgerichtshof verworfen.
4
Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich
der Beschwerdeführer gegen die Entscheidungen des
Landgerichts und des Bundesgerichtshofs. Er rügt die
Verletzung von Art. 1 Abs. 1 GG sowie Art. 104 Abs.
1 Satz 2 GG. Seine Behandlung durch die Polizei sei in
Anbetracht seiner damaligen psychischen und physischen
Verfassung sowie des planmäßigen, durch die Polizeihierarchie
abgesicherten und von dem ernsthaften Willen zur
(spurenlosen) Umsetzung getragenen Vorgehens Folter im Sinne
des Art. 3 EMRK gewesen. Aus diesen - unter keinen
Umständen zu rechtfertigenden - Grundrechtseingriffen ergäben
sich für das Strafverfahren sowohl ein Verfahrenshindernis
als auch eine Fernwirkung des Beweisverwertungsverbots.
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Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen,
weil sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl.
BVerfGE 90, 22 ). Sie ist unzulässig.
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1. Soweit der Beschwerdeführer die
fachgerichtlichen Entscheidungen im Hinblick auf die
unterbliebene Verfahrenseinstellung angreift, erfüllt sein
Vorbringen nicht die gemäß §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92
BVerfGG an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde zu
stellenden Anforderungen. Danach hat ein Beschwerdeführer
nicht nur die Grundrechtsverletzung durch Bezeichnung des
angeblich verletzten Rechts und den die Verletzung
enthaltenden Vorgang substantiiert und schlüssig darzulegen,
sondern er ist weiterhin gehalten vorzutragen, inwieweit das
geltend gemachte Grundrecht durch die angegriffenen Maßnahmen
verletzt ist (vgl. BVerfGE 99, 84 ).
7
a) Schon das Landgericht hat die polizeiliche
Androhung, dem Beschwerdeführer Schmerzen zuzufügen, als
Verstoß gegen § 136a Abs. 1 StPO und das in Art. 3
EMRK enthaltene Folterverbot gewertet. Danach wurden die
Grundrechte des Beschwerdeführers aus Art. 1 Abs. 1 GG
und Art. 104 Abs. 1 Satz 2 GG durch Maßnahmen im
strafrechtlichen Vorverfahren missachtet. Denn die - hier vom
Landgericht bejahte - Anwendung von Folter macht die
Vernehmungsperson zum bloßen Objekt der Verbrechensbekämpfung
unter Verletzung ihres verfassungsrechtlich geschützten
sozialen Wert- und Achtungsanspruchs und zerstört
grundlegende Voraussetzungen der individuellen und sozialen
Existenz des Menschen.
8
b) Grundrechtsverletzungen, zu denen es
außerhalb der Hauptverhandlung kommt, führen jedoch nicht
zwingend dazu, dass auch das auf dem Inbegriff der
Hauptverhandlung beruhende Strafurteil gegen Verfassungsrecht
verstößt (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 1. März 2000 - 2 BvR
2017/94 -, StV 2000, S. 233 ). Der
Beschwerdeführer wendet sich ausschließlich gegen seine
Verurteilung durch das Landgericht und die Verwerfung seiner
Revision durch den Bundesgerichtshof; diese Entscheidungen
beurteilen die im Ermittlungsverfahren angewandten
Vernehmungsmethoden ausdrücklich als unzulässig, ziehen
hieraus allerdings andere rechtliche Konsequenzen als der
Beschwerdeführer. Strebt ein Beschwerdeführer hinsichtlich
aus der Verfassung abgeleiteter strafprozessualer
Verwertungsverbote eine andere Rechtsfolge als die
Fachgerichte an, so muss er darlegen, dass die von ihm
geltend gemachte Folge verfassungsrechtlich zwingend sei
(vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 9. März 2000 - 2 BvR
1087/91 -, juris). In derartigen Konstellationen hat er
deshalb unter Berücksichtigung der Rechtsansicht der
angegriffenen fachgerichtlichen Entscheidungen die Frage zu
behandeln, welche Folgerungen sich aus dem Verfahrensverstoß
im Ermittlungsverfahren für die Verwertbarkeit der dabei
gewonnenen Erkenntnisse in der Hauptverhandlung und im Urteil
ergeben (vgl. die Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats
des Bundesverfassungsgerichts vom 1. März 2000 - 2 BvR
2017/94 -, StV 2000, S. 233 , und vom
27. April 2000 - 2 BvR 1990/96 -, NStZ 2000, S.
488).
9
Behauptet ein Beschwerdeführer, wie hier,
nicht nur ein sich aus der Verfassung ergebendes
strafprozessuales Beweisverwertungsverbot, sondern ein
Verfahrenshindernis, so ist von ihm jedenfalls nicht weniger
zu verlangen. Eine Verfassungsbeschwerde ist nur dann
zulässig, wenn die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung
schlüssig dargetan ist (vgl. BVerfGE 6, 445 ; 79,
1 ); 83, 216 ; stRspr); eine
Verletzung von Grundrechten wäre hier aber ausgeschlossen,
wenn das von den Fachgerichten angenommene
Beweisverwertungsverbot den in der unzulässigen
Beweiserhebung liegenden Verfahrensverstoß bereits
vollständig ausgeglichen hätte. Daher hat ein
Beschwerdeführer bei dieser Sachlage darzulegen, warum die
Anwendung des § 136a Abs. 3 StPO ausnahmsweise nicht
ausreicht, um die frühere Rechtsverletzung zu kompensieren.
Dies gilt umso mehr, als es in den Fällen, in denen ein
Verfahrenshindernis bislang als Folge schwerster
Verfahrensmängel in Betracht kommen kann, keine speziellen
Gesetzesvorschriften gibt, die Art und Umfang der gebotenen
Fehlerkorrektur regeln (vgl. für die Verletzung des
Beschleunigungsgebots: BVerfG Vorprüfungsausschuss>, Beschluss vom 24. November 1983 - 2
BvR 121/83 -, NJW 1984, S. 967 f.; vgl. für die
rechtsstaatswidrige Tatprovokation: Beschluss der 3. Kammer
des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19.
Oktober 1994 - 2 BvR 435/87 -, NStZ 1995, S. 95
).
10
c) Diesen Anforderungen wird die
Verfassungsbeschwerde nicht gerecht.
11
Der Beschwerdeführer hat schon die
Rechtsverletzung im strafprozessualen Vorverfahren nicht in
der erforderlichen Weise dargestellt; seine Schilderung
weicht in wesentlichen Punkten von den hier maßgeblichen
Feststellungen des Tatgerichts ab. Während das angegriffene
Urteil allein die Androhung von Schmerzen feststellt,
unterstellt die Verfassungsbeschwerde weitere unlautere
Einwirkungen. Schon deshalb hat der Beschwerdeführer zudem
nicht genügend begründet, warum der hier vorliegende
Verfahrensverstoß verfassungsrechtlich nicht nur ein
Verwertungsverbot, sondern zwingend ein Verfahrenshindernis
nach sich ziehen musste. Diese Frage lässt der
Beschwerdeführer auch ansonsten unerörtert; die
Verfassungsbeschwerde erschöpft sich in der Wiedergabe des
außerhalb der Hauptverhandlung begangenen
Verfahrensverstoßes, ohne darzulegen, weshalb gerade die von
ihm angegriffenen Gerichtsentscheidungen Grundrechte des
Beschwerdeführers verletzen.
12
2. Die Verfassungsbeschwerde ist ebenfalls
unzulässig, soweit sie sich gegen die Annahme einer
Fernwirkung durch das Landgericht richtet. Insoweit fehlt es
bereits an der Erhebung einer entsprechenden Rüge im
Revisionsverfahren.
13
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung
wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
14
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.