BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1255/02 -
des Herrn L ...
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Sommer,
Di Fabio
und die Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 19. Dezember 2002 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Dem Beschwerdeführer wird eine
Missbrauchsgebühr in Höhe von 300 € (in Worten:
dreihundert Euro) auferlegt.
1
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde
nicht zur Entscheidung an, weil ein Annahmegrund im Sinne des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht gegeben ist (vgl. BVerfGE 90,
22 ). Die Verfassungsbeschwerde hat keine
Aussicht auf Erfolg, denn sie ist unzulässig.
2
Der Vortrag des Beschwerdeführers entspricht
nicht den Anforderungen an eine substantiierte Begründung der
Verfassungsbeschwerde gemäß §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92
BVerfGG. Der Beschwerdeführer hat nicht einmal im Ansatz
dargelegt, inwiefern er durch das angegriffene Gesetz selbst,
gegenwärtig und unmittelbar in seinen grundrechtlich
geschützten Positionen verletzt ist (vgl. BVerfGE 40, 141
; 79, 1 ; 100, 313 ;
102, 197 ). Sein Vortrag erschöpft sich
vielmehr in pauschalen Angriffen auf das
Zuwanderungsgesetz.
3
Die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr gegen
den als Rechtsanwalt tätigen Beschwerdeführer in der hier
angemessenen Höhe von 300 € beruht auf § 34 Abs. 2
BVerfGG. Ein Missbrauch im Sinne dieser Vorschrift liegt
unter anderem dann vor, wenn die Verfassungsbeschwerde
offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre
Einlegung - wie hier - von jedem Einsichtigen als
völlig aussichtslos angesehen werden muss. Der
Beschwerdeführer konnte jedenfalls aufgrund des Schreibens
des Präsidialrats vom 1. März 2002 nicht im Zweifel
darüber sein, dass seine Verfassungsbeschwerde gegen das
Zuwanderungsgesetz auch nach dessen Inkrafttreten mangels
unmittelbarer eigener rechtlicher Betroffenheit (§ 90
Abs. 1 BVerfGG) offensichtlich unzulässig ist. Aufgabe
des Bundesverfassungsgerichts ist es, grundsätzliche
Verfassungsfragen zu entscheiden, die für das Staatsleben,
die Allgemeinheit und die Grundrechtsverwirklichung des
Einzelnen von Bedeutung sind. Es muss nicht hinnehmen, dass
es an der Erfüllung dieser Aufgabe durch völlig
unsubstantiierte Verfassungsbeschwerden behindert wird und
dadurch anderen Bürgern nur mit erheblicher Verzögerung in
deren Angelegenheiten Grundrechtsschutz zu gewähren vermag
(ständige Rechtsprechung, vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des
Zweiten Senats des BVerfG vom 16. Dezember 1991
- 2 BvR 1608/91 -, NJW 1992,
S. 1952 f.; vom 29. Mai 1996 - 2 BvR
725/96 -, NJW 1996, S. 2785; vom 19. März 1998
- 2 BvR 291/98 -, NJW 1998, S. 2205; vom
13. April 1999 - 2 BvR 539/98 -, NJW-RR 1999,
S. 1149 f.; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten
Senats vom 12. September 2000 - 2 BvR
1466/00 -, EuGRZ 2000, S. 493 f.).
4
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.