BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1257/09 -
- 2 BvR 1607/09 -
der A…AG,
vertreten durch den Vorstand Dr. K., B., H., Dr. H., N., Dr.
S, W. und Dr. D.,
- 2 BvR 1257/09 -
der A…AG,
vertreten durch den Vorstand Dr. K., B., H., Dr. H., N., Dr.
S, W. und Dr. D.,
- 2 BvR 1607/09 -
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Broß,
Di Fabio
und Landau
am 24. März 2010 einstimmig beschlossen:
1
Gegen die Beschwerdeführerin und andere
Betroffene waren oder sind beim Oberlandesgericht Düsseldorf
Kartellbußgeldverfahren wegen unerlaubter Absprachen über die
Festsetzung von Prämienzahlungen und Bedingungsangleichungen
im Bereich der industriellen Sachversicherung anhängig.
2
1. Der Vorsitzende des Kartellsenats teilte im
Dezember vergangenen Jahres den Betroffenen mit, dass der
Senat zur Methode und Schätzung des Mehrerlöses durch die
Absprachen die Einholung eines Sachverständigengutachtens
durch Prof. G. und Prof. M. beabsichtige. Die Betroffenen
mögen mitteilen, ob gegen die Gutachter Einwände
bestünden.
3
Nachdem gegen die Gutachter keine Einwände
erhoben wurden, teilte der Senat mit Schreiben vom 16.
Dezember 2008 mit, dass diese eine Vergütung von 360 €/Stunde
berechnen wollten, was den Höchstsatz des Justizvergütungs-
und -entschädigungsgesetz (JVEG) von 85 € überschreite. Es
bestehe jedoch die Möglichkeit, dass sich die
Nebenbetroffenen gegenüber dem Gericht mit einer von der
gesetzlichen Regelungen abweichenden Vergütung einverstanden
erklärten (vgl. § 13 Abs. 1 JVEG). Es werde daher bis
zum 17. Dezember 2008 um Mitteilung gebeten, ob im Hinblick
auf die Komplexität und Schwierigkeit der gutachterlich zu
beantwortenden Fragen einem Stundensatz von 360 € zugestimmt
werde. Soweit die Zustimmung erteilt werde, werde um
Einzahlung des Kostenvorschusses in Höhe von 3.000 €
gebeten.
4
Mit Schreiben vom 17. Dezember 2008 teilte die
Beschwerdeführerin mit, dass sie mit dem Vorschlag des Senats
zur Gutachtervergütung einverstanden sei, den Vorschuss
einzahlen werde und um Mitteilung bitte, wie sich die
Gutachtenskosten auf die Verfahrensbeteiligten verteilen
würden.
5
Die übrigen Betroffenen gaben teils keine
Erklärung ab oder teilten mit, zunächst müsse die Aufteilung
der Mehrkosten geregelt werden oder sie sähen keinen Anlass,
Mehrkosten zu tragen, diese könne das Bundeskartellamt
übernehmen beziehungsweise sie sähen sich momentan nicht zur
Abgabe einer vom Gericht angeregten Erklärung in der
Lage.
6
Mit Beschluss vom 30. Dezember 2008 bestellte
der Senat die genannten Gutachter. Die Leistungen der
Sachverständigen seien der Honorargruppe 10 (§ 9 Abs. 1
JVEG, 95 €) zuzuordnen. Die Beschwerdeführerin habe sich
gegenüber dem Gericht mit einer darüber hinausgehenden
Vergütung von 360 € pro Stunde einverstanden erklärt und
zugesagt, einen Kostenvorschuss von 3.000 € einzuzahlen.
7
Die Beschwerdeführerin führte mit Schreiben
vom 14. Januar 2009 aus, sie wolle nur klarstellen, dass sie
sich nicht bereit erklärt habe, sämtliche Mehrkosten des
Gutachtens allein zu übernehmen. Sie habe sich nur
grundsätzlich mit einer höheren Vergütung einverstanden
erklärt und den Vorschuss eingezahlt. Sie sei davon
ausgegangen, dass sich die Mehrkosten auf mehrere
Verfahrensbeteiligte verteilten.
8
Ein Gutachter teilte mit Schreiben vom 20.
Januar 2009 mit, dass die zu erwartenden Gutachtenskosten
sich im Rahmen von 36.000 € bis 54.000 € zuzüglich
Umsatzsteuer bewegen würden.
9
Das Oberlandesgericht forderte daraufhin einen
weiteren Kostenvorschuss von 25.000 € für den ersten Schritt
der Begutachtung von der Beschwerdeführerin an. Ihre bloß
quotenmäßige Beteiligung komme angesichts ihrer
Einverständniserklärung nicht in Betracht.
10
Hiergegen wandte sich die Beschwerdeführerin
unter dem 30. Januar 2009 nochmals. Sie habe vor dem
Hintergrund, dass alle Betroffenen angeschrieben wurden und
ein Vorschuss von lediglich 3.000 € von ihr verlangt wurde,
die Erklärung vom 17. Dezember 2008 abgegeben. Keinesfalls
habe sie in dieser Verfahrenssituation davon ausgehen müssen,
dass sie als einzige der Betroffenen die weit über der
gesetzlichen Vergütung liegenden Kosten tragen müsse. Ihre
Erklärung könne keinesfalls so ausgelegt werden, wie der
Senat dies tue. Dies liege fern. Falls das Schreiben dennoch
so verstanden werden könne, nehme sie die Erklärung zurück
oder fechte sie hilfsweise an. Die Beauftragung der Gutachter
solle rückgängig gemacht werden. Schutzwürdige Interessen der
anderen Beteiligten stünden nicht entgegen und eine
wesentliche Verzögerung sei, da die Gutachter noch nicht mit
der Arbeit begonnen hätten, nicht zu befürchten. Sie sehe
sich jedenfalls nicht in der Lage, einen weiteren Vorschuss
unter der Prämisse zu zahlen, dass sie sämtliche Mehrkosten
alleine tragen solle.
11
Mit Schreiben vom 4. Februar 2009 teilte das
Oberlandesgericht der Beschwerdeführerin mit, dass es bei der
Anforderung des weiteren Kostenvorschusses verbleibe. Die
Erklärung vom 17. Dezember 2008 könne weder einschränkend
ausgelegt werden noch sei sie als Prozesshandlung anfechtbar
oder frei widerruflich.
12
2. Am 16. März 2009 stellten die Gutachter
einen Betrag von 58.431 € in Rechnung.
13
a) Das Oberlandesgericht entschied mit
Beschluss vom 15. April 2009 unter Ziffer I., dass den
Sachverständigen aus der Gerichtskasse ein Betrag von
19.518 € anzuweisen sei. Unter Ziffer II. legte das
Gericht fest, dass der darüber hinausgehende Vergütungsbetrag
von 38.913 € von der Beschwerdeführerin zu bezahlen und
notfalls durch die Staatskasse beizutreiben sei. Sie habe
sich mit Schreiben vom 17. Dezember 2008 unwiderruflich zur
Übernahme der Mehrkosten bereiterklärt.
14
Die Beschwerdeführerin erklärte daraufhin, sie
sei weiterhin der Auffassung, dass ihrem Schreiben vom 17.
Dezember 2008 eine Aussage, sie wolle allein sämtliche
Mehrkosten des Gutachtens übernehmen, nicht entnommen werden
könne. Außerdem sei jedenfalls nie die Rede davon gewesen,
dass sie auch Mehrkosten eines Mitarbeiters übernehme. Sie
überweise zur Vermeidung der Beitreibung 37.842 € unter dem
Vorbehalt der Rückforderung.
15
Mit Beschluss vom 7. Mai 2008 verringerte das
Oberlandesgericht die Summe auf 37.842 €. Die Änderung ergebe
sich daraus, dass der Stundensatz des wissenschaftlichen
Mitarbeiters lediglich 80 € betrage. Zugleich wies es den
Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin darauf hin, dass eine
Entscheidung über die Gutachtenskosten im Urteil nicht mehr
erfolgen werde und eine Zahlung unter Vorbehalt nicht
genüge.
16
Hiernach erhob die Beschwerdeführerin
Verfassungsbeschwerde (2 BvR 1257/09).
17
b) Nachdem die Sachverständigen unter dem 12.
Mai 2009 eine weitere Rechnung eingereicht hatten, beschloss
das Oberlandesgericht am 18. Mai 2009 unter I., den
Sachverständigen aus der Gerichtskasse 12.929,55 € anzuweisen
und stellte unter II. fest, dass die Beschwerdeführerin
weitere 23.651,25 € zu zahlen habe, weil sie sich durch die
für sie abgegebene Erklärung vom 17. Dezember 2008 nach
§ 13 Abs. 6 JVEG unwiderruflich zur Übernahme dieser
Mehrkosten bereiterklärt habe. Der genannte Betrag sei von
der Staatskasse einzufordern und notfalls beizutreiben.
18
Hiergegen richtet sich die weitere
Verfassungsbeschwerde (2 BvR 1607/09). Die Anhörungsrüge
gegen die Entscheidung vom 18. Mai 2009 wurde mit Beschluss
vom 22. Juni 2009 zurückgewiesen.
19
Mit Beschluss vom 25. Mai 2009 forderte das
Oberlandesgericht einen weiteren Vorschuss in Höhe von 30.000
€ von der Beschwerdeführerin an.
20
Mit ihren fristgerecht erhobenen
Verfassungsbeschwerden rügt die Beschwerdeführerin eine
Verletzung des Willkürverbots (Art. 3 Abs. 1 GG) und
ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1
GG). Das Oberlandesgericht habe ihre Erklärung vom 17.
Dezember 2008, die aus dem Kontext nur so zu verstehen
gewesen sei, dass sie sich zur gemeinsamen Übernahme von
Mehrkosten verpflichten werde, als Erklärung nach § 13
Abs. 6 JVEG gewertet, um sich Schwierigkeiten mit der
Beauftragung anderer Gutachter zu ersparen. Ihre Argumente
gegen diese Auslegung seien ignoriert worden. Hierin liege
neben einem Verstoß gegen rechtliches Gehör auch ein Verstoß
gegen das Willkürverbot. Die Rechtslage sei durch das
Oberlandesgericht in krasser Weise verkannt und ihre
Erklärung willkürlich missdeutet worden. Nichts habe aus
Sicht der Beschwerdeführerin am 17. Dezember 2008 darauf
hingewiesen, dass sie sich durch eine Zustimmung zur
Beautragung eines Gutachters, der 360 €/Stunde erhalten
solle, zur alleinigen Übernahme der gesamten Mehrkosten
bereiterkläre. Insbesondere sei aus dem Anschreiben
ersichtlich gewesen, dass es nicht nur an ihren Vertreter
gerichtet gewesen sei, sondern auch an die übrigen
Verteidiger. Auch der Vorschuss von 3.000 €, der
kostendeckend zu erheben sei, habe auf eine völlig andere als
die letztlich entstandene Belastung hingedeutet. Außerdem
habe das Gericht auf § 13 Abs. 1 JVEG hingewiesen,
wonach der Gutachter beauftragt werde, wenn der notwendige
Betrag eingezahlt sei und das Einverständnis „der
Nebenbetroffenen“ vorliege. Es liege auch kein objektiver
Grund vor, weshalb gerade die Beschwerdeführerin als einzige
der angeschriebenen Nebenbetroffenen die Mehrkosten tragen
solle. Sie sei zwar überzeugt, dass das Bundeskartellamt in
dem gegen sie gerichteten Bußgeldbescheid von einem zu hohen
Mehrerlös aufgrund der Absprachen ausgegangen sei. Sie träfen
aber durch die Begutachtung nicht unerhebliche Mehrkosten und
sie wäre nicht einverstanden gewesen, diese Mehrkosten allein
zu übernehmen. Es liege eine krasse Missachtung
rechtsstaatlicher Grundsätze vor.
21
Dem Justizministerium des Landes
Nordrhein-Westfalen wurde gemäß § 94 BVerfGG Gelegenheit
zur Äußerung gegeben.
22
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der in § 90
Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte der Beschwerdeführerin
angezeigt ist (§ 93b i.V.m. § 93a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen des § 93c
Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine der
Verfassungsbeschwerde stattgebende Entscheidung der Kammer
sind gegeben. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen
hat das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt. Die
Verfassungsbeschwerde ist auch offensichtlich begründet. Die
angegriffenen Gerichtsentscheidungen verletzen die
Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 3
Abs. 1 GG.
23
Die angegriffenen Gerichtsentscheidungen
verstoßen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz in seiner
Bedeutung als Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG).
24
1. Das aus dem allgemeinen Gleichheitssatz
(Art. 3 Abs. 1 GG) folgende Willkürverbot zieht der
Rechtsprechung bei der Auslegung und Anwendung des einfachen
Rechts nur gewisse äußerste Grenzen (vgl. BVerfGE 42, 64
). Nicht jede fehlerhafte Anwendung des einfachen
Rechts stellt daher auch einen Gleichheitsverstoß dar. Von
Willkür kann nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich
mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine
Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (vgl.
BVerfGE 87, 273 ; 96, 189
).
25
Ein Richterspruch ist jedoch willkürlich und
verstößt damit gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn er unter
keinem rechtlichen Aspekt vertretbar ist und sich daher der
Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht
(vgl. BVerfGE 62, 189 ; 70, 93 ; 96, 189
). In einem derartigen Fall kommt ein
verfassungsgerichtliches Eingreifen in Betracht (vgl. BVerfGE
62, 189 ). Dabei ist Willkür nicht im Sinne eines
subjektiven Vorwurfs zu verstehen. Vielmehr ist Willkür
objektiv zu verstehen, als eine Maßnahme, die im Verhältnis
zu der Situation, der sie Herr werden will, tatsächlich und
eindeutig unangemessen ist (vgl. BVerfGE 62, 189 ;
70, 93 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des
Zweiten Senats vom 16. Oktober 1998 - 2 BvR 1328/96 -,
NVwZ-Beilage 1999, S. 10 f.) oder als die krasse
Missdeutung des Inhalts einer Norm, durch die ein
gesetzgeberisches Anliegen grundlegend verfehlt wird (vgl.
BVerfGE 87, 273 ; 96, 189 ).
26
2. Die angegriffenen Entscheidungen halten
einer an diesen Maßstäben ausgerichteten
verfassungsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
27
Die Auffassung, das Schreiben der
Beschwerdeführerin vom 17. Dezember 2008 stelle eine
Erklärung des Inhalts dar, dass die Beschwerdeführerin die
auf die Feststellung ihres Mehrerlöses entfallenden
Mehrkosten der Gutachtenserstattung im Sinne des § 13
Abs. 6 JVEG übernehmen wolle, ist unter keinem rechtlichen
Aspekt vertretbar und daher willkürlich.
28
Empfangsbedürftige Willenserklärungen sind
nach dem objektiven Empfängerhorizont auszulegen. Das
Schreiben vom 17. Dezember 2008 ist eine Reaktion auf die
gerichtliche Anfrage vom 16. Dezember 2008. Die Antwort der
Beschwerdeführerin, dass sie mit dem Vorschlag des Senats zur
Gutachtervergütung einverstanden sei, den Vorschuss einzahlen
werde und um Mitteilung bitte, wie sich die Gutachtenskosten
auf die Verfahrensbeteiligten verteilen würden, könnte nur
dann als Zustimmung zur alleinigen Übernahme der
entsprechenden Mehrkosten nach § 13 Abs. 6 JVEG
ausgelegt werden, wenn der „Vorschlag des Senats“ gerade
darin bestanden hätte.
29
Das Schreiben des Senats enthielt aber einen
solchen Vorschlag gerade nicht. Dort wurde lediglich
ausgeführt, es bestehe die Möglichkeit, dass sich die
Nebenbetroffenen gegenüber dem Gericht mit einer von der
gesetzlichen Regelung abweichenden Vergütung einverstanden
erklärten (vgl. § 13 Abs. 1 JVEG). Hierin muss der
„Vorschlag“, auf den sich die Zustimmung bezieht, bei
verständiger Würdigung der Erklärung gesehen werden.
30
Der Senat wies auf die Möglichkeit hin, dass
die Mehrkosten durch die Nebenbetroffenen getragen werden
könnten. Dies spricht schon dagegen, dass das Schreiben des
Senats so verstanden werden konnte, dass eine Erklärung eines
Einzelnen, die Mehrkosten nach § 13 Abs. 6 JVEG tragen
zu wollen, erwartet werde. Deutlicher wird dies jedoch noch
daraus, dass der Senat nicht etwa auf § 13 JVEG hinwies,
sondern speziell auf § 13 Abs. 1 JVEG. Danach kann, wenn
die Gerichtskosten nach der jeweiligen Verfahrensordnung in
jedem Fall den Parteien oder den Beteiligten aufzuerlegen
sind und sich diese dem Gericht gegenüber mit einer
bestimmten oder abweichend von der gesetzlichen Regelung zu
bemessenden Vergütung einverstanden erklärt haben, der
Sachverständige, Dolmetscher oder Übersetzer unter Gewährung
dieser Vergütung herangezogen werden, nachdem ein
ausreichender Betrag für die gesamte Vergütung an die
Staatskasse gezahlt ist.
31
Wenn das Gericht gegenüber der
Beschwerdeführerin im Rahmen seiner Anfrage auf diese
Vorschrift hinwies und einen Vorschuss von ihr in Höhe von
3.000 € anforderte, durfte sie angesichts dieser
Erklärung und der Umstände damit rechnen, dass das Gericht
entsprechend dem Wortlaut dieser Vorschrift keinen
Gutachtensauftrag erteilt, bevor ein ausreichender Betrag
eingezahlt ist und dass ihr Einverständnis sich - ungeachtet
der Frage, ob dies im Bußgeldverfahren möglich ist - auf eine
höhere Vergütung und ein vorgeschlagenes Vorgehen nach
§ 13 Abs. 1 JVEG bezieht.
32
Wörtlich hat die Beschwerdeführerin an keiner
Stelle angegeben, die Mehrkosten des Gutachtens nach
§ 13 Abs. 6 JVEG tragen zu wollen. Schon aus dem
Wortlaut von § 13 Abs. 6 Satz 1 JVEG folgt, dass diese
Norm nur Anwendung findet, wenn eine Partei nicht nur mit
einer erhöhten Vergütung einverstanden ist, sondern wenn sie
zusätzlich erklärt, die entstehenden Mehrkosten zu
tragen.
33
Die ausdrückliche Erwähnung dieser weiteren
Voraussetzung und der Vergleich von § 13 Abs. 6 JVEG mit
§ 13 Abs. 1 JVEG verbietet es, in der Zustimmung zur
Gutachtervergütung zugleich die Erklärung, die auf die
Feststellung ihres Mehrerlöses entfallenden Mehrkosten allein
tragen zu wollen, zu sehen.
34
Das Gegenteil ergibt sich vorliegend schon aus
dem Kontext der Erklärung der Beschwerdeführerin. Weil die
Beschwerdeführerin eine Frage zur Verteilung der Kosten
stellt, ist vielmehr ausgeschlossen, dass sie eine Erklärung
nach § 13 Abs. 6 JVEG abgeben wollte. Dann hätte
sie nämlich gewusst, dass die in § 13 Abs. 6 Satz 2 JVEG
getroffene Regelung greift, nach der jeder Erklärende auf die
vollen Mehrkosten haftet und bei mehreren Erklärungen dieser
Art eine Gesamtschuld besteht. Dass eine Erklärung, die
Mehrkosten der Begutachtung nach § 13 Abs. 6 JVEG tragen
zu wollen, nicht vorliegt, war damit offensichtlich.
35
Das Oberlandesgericht hat seine andere
Auffassung überdies nicht begründet.
36
3. Da die Verfassungsbeschwerde schon wegen
der Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG begründet ist,
bedarf es auch nicht der Entscheidung, ob darüber hinaus
weitere Grundrechte verletzt sind. Im Übrigen wird von einer
weiteren Begründung abgesehen (§ 93d Abs. 1
Satz 3 BVerfGG).
37
Die Kammer hebt die angegriffenen
Gerichtsentscheidungen in dem aus dem Tenor ersichtlichen
Umfang nach § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95
Abs. 2 BVerfGG auf.
38
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.