BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1260/23 -
In dem Verfahren
gegen
den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 22. August 2023 - 32 C 459/22 -
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnunghat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Vizepräsidentin König
und die Richterinnen Langenfeld,
Wallrabenstein
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 5. September 2023 einstimmig beschlossen:
1
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig. Er wurde nicht in einer Weise begründet, dass das Bundesverfassungsgericht wenigstens summarisch verantwortbar beurteilen kann, ob eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde nicht von vorneherein unzulässig oder unbegründet wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, Rn. 2; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Mai 2019 - 2 BvQ 46/19 -, juris, Rn. 2). Der Antragsteller legte bislang nicht nachvollziehbar dar, warum er in seinen Grundrechten verletzt sein soll. Mit den einschlägigen verfassungsrechtlichen Maßstäben setzt sich der Antragsteller nicht auseinander. Unzureichend ist auch seine Auseinandersetzung mit dem einfachen Recht. § 22 KunstUrhG greift nicht ein, da keine Aufzeichnung verbreitet wird (vgl. Anders, in: Anders/Gehle, ZPO, 81. Aufl. 2023, § 128a Rn. 11). Eine Einwilligung der Parteien ist nach § 128a ZPO nicht erforderlich (vgl. Anders, in: Anders/Gehle, ZPO, 81. Aufl. 2023, § 128a Rn. 11). Eine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG) sowie ein entscheidungserheblicher Gehörsverstoß sind daher nicht nachvollziehbar dargelegt.
2
Eine verantwortbare verfassungsrechtliche Prüfung, auch im Sinne einer bloßen Folgenabwägung, ist auf dieser Grundlage nicht möglich.
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
König Langenfeld Wallrabenstein