BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1262/07 -
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Broß,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Gerhardt
am 12. Februar 2008 einstimmig
beschlossen:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden
vom 9. Mai 2007 - 6 E 2822/04.A - verletzt die
Beschwerdeführer in ihren Grundrechten aus Artikel 19 Absatz
4 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 2 Satz
1 des Grundgesetzes. Es wird aufgehoben.
Die Sache wird an das Verwaltungsgericht
Wiesbaden zurückverwiesen.
Das Land Hessen hat den Beschwerdeführern ihre
notwendigen Auslagen zu erstatten.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Abweisung einer Klage im Asylfolgeverfahren als
offensichtlich unbegründet.
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1. Die Beschwerdeführer sind iranische
Staatsangehörige. Im Juli 2001 reisten sie erstmals in
die Bundesrepublik Deutschland ein und suchten um politisches
Asyl nach. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden wies die Klage im
Juli 2003 unter Versagung von Abschiebungsschutz
rechtskräftig ab.
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2. Am 29. November 2004 stellten die
Beschwerdeführer beim Bundesamt für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge, Bundesamt) Anträge auf Durchführung eines
weiteren Asylverfahrens und Abänderung der negativen
Feststellung zu § 53 AuslG - jetzt § 60 Abs. 2 bis
7 AufenthG -, die sie mit ihrem exilpolitischen Engagement
begründeten. Der Beschwerdeführer zu 1) sei am 30. Oktober
2003, die Beschwerdeführerin zu 2) am 15. Dezember 2003
Mitglied der Arbeiterkommunistischen Partei Irans (API)
geworden. Beide hätten daraufhin als Parteimitglieder
regelmäßig an politischen Veranstaltungen und Protestaktionen
teilgenommen. Unter anderem habe der Beschwerdeführer zu 1)
auf dem Kongress der API in Dortmund vom 11. bis 13. Dezember
2003 eine vierminütige Ansprache gehalten und zweimal dem
Fernsehsender „International TV“ ein Interview gegeben,
nämlich im Anschluss an die Teilnahme am 10. bundesweiten
Kongress zur Förderung iranischer Asylsuchender in Köln vom
29. bis 30. Mai 2004 und während des am 18. und 19.
September 2004 stattfindenden 5. Kongresses der API in
Bochum. Zuletzt habe er am 30. Oktober 2004 an einer
Demonstration vor dem iranischen Generalkonsulat und am 6.
November 2004 am Jahrestag der sozialistischen
Oktoberrevolution in Frankfurt teilgenommen. Die
Beschwerdeführerin zu 2) habe an einer Reihe näher
bezeichneter Demonstrationen teilgenommen. Sie informiere
wöchentlich freitags an einem Informationsstand in der Mensa
der Universität Frankfurt über die Lage der Frauen im Iran
und habe am 19. Oktober 2004 sowie am 10. November 2004
an iranische Frauen gerichtete Artikel im Internet
veröffentlicht, die dazu aufforderten, die islamischen
Gesetzgeber zu bekämpfen. Im Rahmen der informatorischen
Anhörung beim Bundesamt ergänzte der Beschwerdeführer zu 1),
dass er auf dem 5. Kongress der API in Bochum von seinem
Ortsverein für das Zentralkomitee vorgeschlagen worden, aber
nicht gewählt worden sei. Die Beschwerdeführerin zu 2) gab
eine weitere Mitgliedschaft in der Frauenorganisation
„Freiheit für Frauen“ an.
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3. Das Bundesamt lehnte die Anträge mit
Bescheid vom 22. Dezember 2004 ab. Die für die Durchführung
eines weiteren Asylverfahrens nach § 71 Abs. 1 AsylVfG
notwendigen Voraussetzungen des
§ 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG seien
im Falle der Beschwerdeführer nicht erfüllt. Die von ihnen
als Wiederaufnahmegrund vorgetragene exilpolitische
Betätigung sei nicht innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis
dieses Wiederaufnahmegrundes geltend gemacht worden. Bei
einer solchen Betätigung handele es sich um einen sogenannten
Dauersachverhalt. Für den Lauf der Frist des § 51 Abs. 3
VwVfG sei demnach der Zeitpunkt der Aufnahme des
exilpolitischen Engagements maßgeblich, für die
Beschwerdeführer also der Zeitpunkt des Eintritts in die API.
Die Stellung des Folgeantrags habe daher Anfang 2004 erfolgen
können und müssen. Dabei sei es unerheblich, ob einzelne
Aktivitäten innerhalb der Ausschlussfrist vorgetragen worden
seien, wenn diese, wie hier, qualitativ nicht aus dem Rahmen
des bisherigen Engagements fielen. Auch ein Wiederaufgreifen
zu § 53 AuslG komme nicht in Frage, da
das Bundesamt im ersten Asylverfahren unanfechtbar
festgestellt habe, dass Abschiebungshindernisse nicht
bestünden und daher ebenfalls die hier nicht gegebenen
Voraussetzungen des § 51 VwVfG vorliegen müssten.
Gründe, die unabhängig von den Voraussetzungen des § 51
Abs. 1 bis 3 VwVfG eine Abänderung der bisherigen
Entscheidung zu § 53 AuslG gemäß § 49 VwVfG
rechtfertigten, lägen nicht vor. Aufgrund der nur
untergeordneten exilpolitischen Betätigungen für die API sei
nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen,
dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran
einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung
unterworfen würden. Aktivitäten wie regelmäßige Teilnahme an
vielfältigen gegen das iranische Regime gerichteten
Demonstrationen, Kundgebungen und sonstigen
Protestveranstaltungen im Zusammenhang mit dem Tragen von
Plakaten, der Betreuung von Büchertischen und der Verteilung
von Flugblättern begründeten nicht die Gefahr politischer
Verfolgung, da sie niedrigen Profils seien. Das Gleiche gelte
für Radio- und Fernsehinterviews, die, wie mittlerweile
üblich, in lokalen Fernsehprogrammen ausgestrahlt würden.
Auch lediglich die Erhöhung niedrig profilierter Aktivitäten
führe dabei nicht zu einer Qualitätsänderung der
Gesamtaktivität. Erheblich sei eine exilpolitische Betätigung
nur dann, wenn der Betreffende nach außen erkennbar,
persönlich exponiert und regimefeindlich aktiv werde, wobei
die Ernsthaftigkeit der politischen Überzeugung, Art, Dauer
und Intensität der exilpolitischen Betätigung von Bedeutung
seien. Zwar unterlägen Anhänger der API einer besonderen
Beobachtung durch den iranischen Nachrichtengeheimdienst, so
dass - soweit es sich bei ihnen um Führungspersonen oder
Einzelpersonen mit Außenwirkung handele - bei ihrer Rückkehr
in den Iran von einer Gefährdung auszugehen sei. Bei den
Beschwerdeführern sei jedoch nicht von einer derart
exponierten Tätigkeit auszugehen.
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4. Mit ihrer dagegen erhobenen Klage begehrten
die Beschwerdeführer die Verpflichtung der Bundesrepublik
Deutschland, festzustellen, dass die Voraussetzungen des
§ 60 Abs. 1 AufenthG, hilfsweise die des § 60 Abs.
2 bis 7 AufenthG vorlägen. Sie ergänzten und vertieften den
Vortrag zu ihrem Engagement. Die Beschwerdeführerin zu 2)
führte in der mündlichen Verhandlung aus, dass sie einem
„Organisationskomitee zur Befreiung der Frauen im Iran“
angehöre und einer „Gruppierung, die sich gegen die
Steinigung im Iran wende“. Der Beschwerdeführer zu 1) gab an,
dass er seit kurzem in den Vorstand der API gewählt worden
sei, wo seine Zuständigkeit insbesondere die Archivierung und
Versendung von Foto- und Filmmaterial umfasse. Zudem habe er
sich am 31. März 2007 dem „Zentralrat der Ex-Muslime“
angeschlossen. Bei ihrer Rückkehr in den Iran sei in Folge
ihrer exilpolitischen Betätigung, insbesondere aufgrund ihrer
Veröffentlichungen und ihres öffentlichkeitswirksamen
Auftretens, von der Gefahr politischer Verfolgung auszugehen.
Mit Blick auf § 51 Abs. 3 VwVfG sei zu bedenken, dass
selbst das Bundesamt die Gefahr politischer Verfolgung nicht
schon infolge einer reinen Parteimitgliedschaft annehme,
sondern verlange, dass sich Personen aus der Masse der
Parteimitglieder hervorheben. Deswegen sei es unredlich, zu
fordern, bereits die Mitgliedschaft müsse unverzüglich
gemeldet werden.
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5. Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit
angegriffenem Urteil vom 9. Mai 2007 als
offensichtlich unbegründet ab. Zur vollen, in der mündlichen
Verhandlung gewonnenen gerichtlichen Überzeugung stünden den
Beschwerdeführern im Asylfolgeverfahren offensichtlich keine
Schutzrechte zu. Das Gericht habe die feste Überzeugung, dass
sich beide Beschwerdeführer für die Aufnahme von
exilpolitischen Aktivitäten entschieden hätten, um ihre
Chancen im Verfahren zu erhöhen. Das Bundesamt habe daher die
Durchführung von weiteren Asylverfahren zu Recht abgelehnt
und darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen des
§ 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG im vorliegenden Fall nicht
erfüllt seien. Wegen der weiteren Einzelheiten werde auf den
streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamtes Bezug
genommen. Bei der exilpolitischen Betätigung handele es sich
tatsächlich um einen Dauersachverhalt; für den Lauf der
Drei-Monats-Frist sei der Beginn der Aktivitäten, hier also
der Eintritt in die Partei, maßgeblich. Die Beschwerdeführer
seien damit schon durch Verfristung mit ihrem Vorbringen zu
§ 60 Abs. 1 AufenthG ausgeschlossen. Darüber hinaus
kämen auch Schutzrechte nach § 60 Abs. 7 AufenthG
nicht in Betracht, weil die exilpolitischen Tätigkeiten der
Beschwerdführer nicht ein Niveau erreichten, dessentwegen sie
bei einer Rückkehr in ihre Heimat Iran einer erheblichen
konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit ausgesetzt
seien. Eine konkrete Gefährdung im Sinne von § 60 Abs. 7
Satz 1 AufenthG sei nach dem Lagebericht des Auswärtigen
Amtes bei einer Rückkehr in den Iran nur für solche führenden
Persönlichkeiten von Oppositionsgruppen gegeben, die
öffentlich und öffentlichkeitswirksam, zum Beispiel als
Redner oder verantwortliche oder leitende Funktionsträger, in
Erscheinung träten und zum Sturz des Regimes aufriefen. Das
sei bei den Beschwerdeführern nicht der Fall. Sie hätten
einen Bezug zu politischen Gruppierungen im Iran nicht
darzulegen vermocht. Auch der Beschwerdeführer zu 1) trete
durch die Betreuung des Archivs nicht in einer Weise in den
Vordergrund, die ihn nach den vorliegenden Erkenntnissen
einer besonderen Gefahr aussetze. Soweit es die behauptete
Zugehörigkeit zur Organisation „Zentralrat der Ex-Muslime“
betreffe, könne offen bleiben, ob gegenüber einzelnen
Personen Drohungen von asylrelevanter Dimension durch den
iranischen Staat ausgesprochen würden. Denn jedenfalls habe
der Beschwerdeführer zu 1) „nicht dargelegt bzw. glaubhaft
gemacht“, dass ihm wegen der Zugehörigkeit zur vorgenannten
Organisation eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben
oder Freiheit drohe.
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1. Mit der Verfassungsbeschwerde rügen die
Beschwerdeführer eine Verletzung ihrer Rechte aus
Art. 19 Abs. 4 GG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1
GG. Das Urteil des Verwaltungsgerichts genüge mit Blick auf
§ 60 Abs. 1 AufenthG nicht der besonderen
Begründungspflicht, die im Rahmen von § 78 Abs. 1
AsylVfG für eine qualifizierte Klageabweisung notwendig sei.
Das Verwaltungsgericht habe dieser Pflicht auch nicht durch
die Bezugnahme auf die kurzen Ausführungen des nicht in der
qualifizierten Form nach § 30 AsylVfG ergangenen
Behördenbescheids gerecht werden können. Den
Entscheidungsgründen könne nicht entnommen werden, dass im
maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts an der
Richtigkeit der Einschätzung des Folgeantrags als unerheblich
vernünftigerweise keine Zweifel bestehen könnten und sich die
Abweisung der Klage geradezu aufdränge. Die Beschwerdeführer
hätten vielmehr Tatsachen vorgetragen, die geeignet seien,
ein Verfolgungsrisiko auszulösen, und die auch nicht
präkludiert gewesen seien. Es sei in der Rechtsprechung
anerkannt, dass Aktivitäten von Asylsuchenden unter dem
rechtlichen Gesichtspunkt des Qualitätssprungs inhaltlich zu
würdigen seien, auch wenn der zugrunde liegende
Dauersachverhalt bereits früher seinen Anfang genommen habe.
Hinsichtlich der Frage, ob das Engagement der
Beschwerdeführer ein Niveau erreicht habe, dessentwegen ihnen
bei einer Rückkehr in den Iran eine Gefahr für Leib, Leben
oder Freiheit drohe, sei die Einschätzung des Gerichts
jedenfalls nicht zweifelsfrei.
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2. Die Hessische Staatskanzlei sowie das
Bundesamt haben von einer Stellungnahme abgesehen.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde
gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur
Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der in § 90
Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte der Beschwerdeführer
angezeigt ist. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und
offensichtlich begründet im Sinne von § 93c Abs. 1
Satz 1 BVerfGG.
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Das Urteil des Verwaltungsgerichts verstößt
gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG in Verbindung mit
Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG.
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1. Die Verfahrensgewährleistung des
Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG beschränkt sich nicht auf die
Einräumung der Möglichkeit, die Gerichte gegen Akte der
öffentlichen Gewalt anzurufen. Sie gibt dem Bürger darüber
hinaus einen Anspruch auf eine möglichst wirksame
gerichtliche Kontrolle. Das Gebot des effektiven
Rechtsschutzes verlangt nicht nur, dass jeder potentiell
rechtsverletzende Akt der Exekutive in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht der richterlichen Prüfung unterstellt
ist. Vielmehr müssen die Gerichte den betroffenen Rechten
auch tatsächliche Wirksamkeit verschaffen (stRspr; etwa
BVerfGE 35, 263 ; 40, 272 ; 67, 43
; 84, 34 ). Die in § 78 Abs. 1 Satz
1 AsylVfG getroffene Regelung, nach der das Urteil des
Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in
Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz als
offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, unanfechtbar ist,
begegnet daher keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (zur
Anwendbarkeit auch auf Folgeschutzgesuche vgl. BVerfG,
Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27.
September 2007 - 2 BvR 1613/07 -; BVerwG, Beschluss vom
6. März 1996 - 9 B 714.95 -, NVwZ-RR 1997, S. 255; Marx,
AsylVfG, 6. Aufl. 2005, § 78 Rn. 11;
Gemeinschaftskommentar zum AsylVfG, Stand: April 1998,
§ 78 Rn. 41). Steht, wie in den Fällen des § 78
Abs. 1 AsylVfG, nur eine Instanz zur Verfügung, verstärkt
dies jedoch die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die
Ausgestaltung des Verfahrens im Hinblick auf die
Wahrheitserforschung (vgl. BVerfGE 83, 24 ; 87, 48
). Nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts setzt die Abweisung einer Asylklage
als offensichtlich unbegründet - mit der Folge des
Ausschlusses weiterer gerichtlicher Nachprüfung (§ 78
Abs. 1 AsylVfG) - voraus, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der
Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 77 AsylVfG) an
der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Gerichts
vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können und sich bei
einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter
Rechtsauffassung die Abweisung der Klage dem
Verwaltungsgericht geradezu aufdrängt. Aus den
Entscheidungsgründen muss sich klar ergeben, weshalb das
Gericht zu einem Urteil nach § 78 Abs. 1 AsylVfG kommt,
warum somit die Klage nicht nur als schlicht unbegründet,
sondern als offensichtlich unbegründet abgewiesen worden ist.
Die schlichte Behauptung, die Klage sei offensichtlich
unbegründet, genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen
nicht (vgl. BVerfGE 65, 76 ; 71, 276
; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des
Zweiten Senats vom 3. September 1996 - 2 BvR 2353/95 -,
NVwZ-Beil. 2/1997, S. 9; BVerfG, Beschlüsse der
1. Kammer des Zweiten Senats vom
18. Februar 1993 - 2 BvR 1869/92 -, InfAuslR 1993,
S. 146 , und vom 2. März 1993 - 2 BvR 2075/92 -,
NVwZ 1993, S. 769).
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Die Entscheidungsgründe müssen die Maßstäbe
erkennen lassen, die der Klageabweisung als offensichtlich
unbegründet zugrunde liegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1.
Kammer des Zweiten Senats vom 16. November 2000 - 2 BvR
1684/98 -, juris, Rn. 4), und sich nach diesen Maßstäben mit
dem Einzelfall auseinandersetzen, wobei die Darlegung
besondere Sorgfalt erfordert, wenn das Bundesamt den
Asylantrag - wie hier - lediglich als (schlicht) unbegründet
abgelehnt hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des
Zweiten Senats vom 20. Dezember 2006 - 2 BvR 2063/06 -,
juris, Rn. 10; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom
9. November 1993 - 2 BvR 1214/93 -, InfAuslR 1994, S. 41
; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom
27. April 1992 - 2 BvR 1038/90 -, InfAuslR 1992, S. 257
). Dabei darf das Gericht sich nicht mit dem
Hinweis begnügen, dass die von ihm gewonnenen Erkenntnisse
„eindeutig“ oder „evident“ seien; denn mit der Verwendung von
Ausdrücken, die nichts anderes bedeuten als „offensichtlich“,
wird die vom Gesetz geforderte Offensichtlichkeit nicht
begründet, sondern nur behauptet (vgl. BVerfG, Beschluss der
1. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Juli 1990
- 2 BvR 2005/89 -, InfAuslR 1991, S. 89
). Ebensowenig genügt der bloße
Verweis auf die „feste“ oder „volle“ Überzeugung des
Gerichts.
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Diese Grundsätze gelten nicht nur für das
Asylgrundrecht, sondern auch für Verfahren, die auf
Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1
AufenthG oder eines Abschiebungshindernisses nach § 60
Abs. 7 AufenthG gerichtet sind (vgl. BVerfG, Beschluss
der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2006 -
2 BvR 2063/06 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten
Senats vom 12. November 2000 - 2 BvR 857/98 -, juris, Rn. 3;
Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom
16. November 2000 - 2 BvR 1684/98 -, juris, Rn. 3). Auch
im Anwendungsbereich des Art. 2 Abs. 2 Satz 1
GG muss den schutzwürdigen Interessen des Betroffenen
wirksam Rechnung getragen werden.
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2. Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen
genügt das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts nicht.
Das Gericht legt weder die Maßstäbe für die Abweisung der
Klage als offensichtlich unbegründet dar noch wendet es
solche Maßstäbe in einer den Anforderungen entsprechenden
Weise auf den konkreten Fall an. Diesem Mangel hilft auch die
Bezugnahme auf den Bundesamtsbescheid nicht ab. Dieser hatte
das Asylfolgebegehren gerade nicht als offensichtlich
unbegründet, sondern nur als schlicht unbegründet
abgelehnt.
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a) Hinsichtlich der Dreimonatsfrist des
§ 51 VwVfG beschränkt sich das Verwaltungsgericht -
neben Mutmaßungen zu den Beweggründen der Beschwerdeführer
für die Aufnahme ihrer exilpolitischen Aktivitäten - auf die
Feststellung, es handele sich um einen Dauersachverhalt, so
dass für den Beginn des Fristlaufs die Aufnahme der
exilpolitischen Tätigkeit und damit der Eintritt in die API
maßgeblich sei. Auf der Hand lag die Nichteinhaltung der
Frist hier aber schon deshalb nicht, weil sich bei
Dauersachverhalten die Frage stellt, zu welchem Zeitpunkt die
Schwelle zur Entscheidungserheblichkeit der geltend gemachten
nachträglichen Sachverhaltsänderungen überschritten wurde und
ob „Qualitätssprünge“ festzustellen sind, die unter Umständen
neue Fristläufe in Gang zu setzen vermögen. Wann sich die
Entwicklung der Sachlage insgesamt so verdichtet hat, dass
von einer entscheidungserheblichen Veränderung auszugehen
ist, kann dabei nur im Einzelfall beurteilt werden (vgl.
Thüringer OVG, Urteil vom 6. März 2002 - 3 KO 428/99 -,
NVwZ-Beil. I 3/2003, S. 19 ; OVG für das Land
Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. Mai 1995 – 25
A 2864/95.A -, juris, Rn. 4 f.). Eine solche
Einzelfallwürdigung hat das Verwaltungsgericht weder
unmittelbar selbst noch mit seiner Bezugnahme auf den
Bescheid des Bundesamtes (§ 77 Abs. 2 AsylVfG)
vorgenommen. Abgesehen davon, dass der Bescheid die konkrete
Frage lediglich in einem Satz behandelt, greift die
Verweisung auf den Bundesamtsbescheid hier auch deshalb zu
kurz, weil seit Erlass des Bescheides weiterer Vortrag, etwa
zum Eintritt des Beschwerdeführers zu 1) in die Organisation
„Zentralrat der Ex-Muslime“, erfolgt war, und bei mehreren
selbstständigen Wiederaufgreifensgründen für jeden Grund die
Frist eigenständig läuft (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Mai
1993 - 9 C 49.92 -, NVwZ 1993, S. 788).
16
b) Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen
eines Wiederaufgreifens bezüglich der Feststellungen zu
§ 60 Abs. 7 AufenthG und zu Abschiebungshindernissen
nach § 60 Abs. 2 oder Abs. 5 AufenthG differenziert das
Gericht schon nicht zwischen den Voraussetzungen des
§ 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG und denen des § 51 Abs. 5
VwVfG in Verbindung mit §§ 48, 49 VwVfG, die einen
Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung für den Fall
begründen, dass die Frist nach § 51 Abs. 3 Satz 1 VwVfG
nicht gewahrt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2000 - 9
C 41.99 -, NVwZ 2000, S. 940 ). Für
keine dieser Alternativen wird deutlich, warum die
Voraussetzungen insoweit offensichtlich nicht vorliegen
sollen. Das Verwaltungsgericht verkennt zwar nicht, dass
öffentlichkeitswirksames exilpolitisches Engagement zu einer
konkreten Gefährdung im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1
AufenthG bei einer Rückkehr in den Iran führen kann, und legt
Voraussetzungen dar, unter denen nach seiner Überzeugung von
einer solchen Gefährdung auszugehen sei. Weder für diese
Voraussetzungen noch erst recht für die vorgenommene
Subsumtion mit dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen im Fall
der Beschwerdeführer nicht erfüllt seien, wird aber deutlich,
worauf sich die Annahme der Offensichtlichkeit stützt. Die
bekundete „feste Überzeugung“ des Gerichts, dass die
Beschwerdeführer ihre exilpolitischen Aktivitäten nur
entfaltet hätten, um einen Nachfluchtgrund zu konstruieren,
kann diesen Begründungsmangel - auch wenn eine Begründung für
die Offensichtlichkeit dieses Sachverhalts gegeben worden
wäre - schon deshalb nicht ausgleichen, weil sie an den
tatbestandlichen Voraussetzungen eines Anspruchs auf
Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG
vorbeigeht.
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3. Die angegriffene Entscheidung beruht auf
dem festgestellten Grundrechtsverstoß. Die Aufhebung und
Zurückverweisung (§ 95 Abs. 2 BVerfGG) ist auch nicht
deshalb entbehrlich, weil deutlich absehbar wäre, dass die
Beschwerdeführer auch im Falle der Aufhebung und
Zurückverweisung mit ihrem Begehren letztlich keinen Erfolg
haben würden, so dass es an einem schweren Nachteil im Sinne
des § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG fehlte (vgl.
BVerfGE 90, 22 ).
18
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.