BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1264/08 -
des Herrn M…,
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Voßkuhle,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 26. August 2008 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht gegeben ist. Ihr kommt
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu. Ihre
Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung von Grundrechten oder
grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers
angezeigt.
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1. Die Ablehnung des Befangenheitsantrags
gegen den erkennenden Richter des Landgerichts Amberg
begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
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a) Der Befangenheitsantrag war gemäß
§ 26a Abs. 1 Nr. 1 StPO unzulässig, weil er
erst nach Erlass der Sachentscheidung des Landgerichts Amberg
vom 8. November 2007 gestellt wurde. Er bezog sich nach
dem ausdrücklichen Vorbringen des Beschwerdeführers allein
auf das Verfahren bis zum Erlass dieser Entscheidung. Es ist
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das
Ablehnungsrecht jedenfalls mit Erlass der Entscheidung
erlischt. Für den Fall einer Hauptverhandlung folgt dies
unmittelbar aus der verfassungsrechtlich unbedenklichen (vgl.
BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom
23. September 1987 - 2 BvR 814/87 -, NJW 1988,
S. 477) Regelung in § 25 Abs. 2 Satz 2
StPO, die eine Ablehnung nach dem letzten Wort des
Angeklagten als unzulässig erklärt. Für Verfahren, in denen -
wie hier - die abschließende Entscheidung außerhalb einer
Hauptverhandlung ergeht, ist eine großzügigere Handhabung,
die ein Ablehnungsrecht auch nach Erlass der Entscheidung
einräumte, von Verfassungs wegen nicht geboten (vgl. BVerfG,
Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom
2. Mai 2007 - 2 BvR 2655/06 -, NStZ 2007,
S. 709 ff.). Die Erwägung des Beschwerdeführers, es
könne Fälle geben, in denen sich eine mögliche Befangenheit
erst in der Entscheidung manifestiere, gilt gleichermaßen für
Verfahren, in denen eine Hauptverhandlung stattfindet. Hier
können nach dem letzten Wort wie in der Entscheidung selbst
Umstände zutage treten, die eine Befangenheit des Richters
nahe legen. Dennoch ist hier die Regelung des § 25
Abs. 2 Satz 2 StPO verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden. Wenn vorliegend - wie der Beschwerdeführer meint
- die Befangenheit erst in der sich in der Beschlussfassung
manifestierenden Verfahrensweise zu Tage trete, rechtfertigt
dies keine andere Beurteilung. Der Fall liegt nicht anders
als derjenige, in dem der Betroffene aus Tenor oder
Begründung eines Urteils nach durchgeführter Hauptverhandlung
Anzeichen für eine - zuvor nicht wahrgenommene -
Unvoreingenommenheit der Richter zu erkennen glaubt. Nach
Erlass der Entscheidung ist der Betroffene auf die
Rechtsbehelfe zu verweisen, welche die Prozessordnung zur
Überprüfung der Entscheidung auf ihre Richtigkeit
bereitstellt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des
Zweiten Senats vom 2. Mai 2007 - 2 BvR 2655/06 -, NStZ
2007, S. 709 ff.).
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b) Aus diesen Gründen führt auch die erst
nachträgliche Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg
über den Befangenheitsantrag nach Erlass der
Beschwerdeentscheidung vom 25. Januar 2008 nicht zu
einer Verletzung von Grundrechten des Beschwerdeführers.
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2. Soweit der Beschwerdeführer rügt, ihm seien
die Namen der über seine Beschwerde gegen die Ablehnung des
Befangenheitsantrags entscheidenden Richter des
Oberlandesgerichts Nürnberg vor der Beschwerdeentscheidung
trotz ausdrücklichen Verlangens nicht mitgeteilt worden, hat
seine Verfassungsbeschwerde ebenfalls keinen Erfolg. Eine
Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG liegt nicht
vor.
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a) Nach § 24 Abs. 3 Satz 2 StPO
sind den zur Richterablehnung Berechtigten auf Verlangen die
zur Mitwirkung bei der Entscheidung berufenen
Gerichtspersonen namhaft zu machen. Die Vorschrift
konkretisiert den Anspruch auf rechtliches Gehör nach
Art. 103 Abs. 1 GG.
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b) Die Entscheidung kann jedoch nur dann wegen
eines Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG aufgehoben
werden, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die
vorherige Namhaftmachung im Ergebnis zu einer für den
Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung geführt hätte; nur
dann beruht die Entscheidung auf dem Gehörsverstoß (vgl.
BVerfGE 7, 239 ; 13, 132 ).
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Es ist weder ersichtlich noch dargetan, dass
die Namhaftmachung zu einem erfolgreichen
Richterablehnungsgesuch geführt hätte. Das Vorbringen des
Beschwerdeführers in seinem Verfassungsbeschwerdeschriftsatz
vom 21. Juni 2008 erschöpft sich darin, die nicht
erfolgte Namhaftmachung als rechtswidrig zu rügen, ohne
Gründe aufzuzeigen, welche eine Besorgnis der Befangenheit
der erkennenden Richter des Oberlandesgerichts Nürnberg
begründen könnten. Solche sind auch nicht ersichtlich.
Entscheidend ist insoweit, ob ein am Verfahren Beteiligter
bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der
Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters
zu zweifeln (vgl. BVerfGE 32, 288 ). Dies ist
nicht erkennbar, insbesondere nicht anhand der vorgelegten
Entscheidungen des Oberlandesgerichts Nürnberg vom
22. April 2008 und 27. Mai 2008.
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Zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren
Beschwerdeentscheidung hätte die Namhaftmachung ebenfalls
nicht geführt, weil die Beschwerde gegen die Ablehnung des
Befangenheitsantrags - wie das Oberlandesgericht Nürnberg
zutreffend ausgeführt hat - gemäß § 28 Abs. 2
Satz 2 StPO unzulässig war.
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3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.