BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1268/07 -
des Herrn P...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Mellinghoff,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Gerhardt
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 29. Oktober 2008 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Dem Bundesverfassungsgericht obliegt keine
umfassende Kontrolle der fachgerichtlichen Auslegung und
Anwendung des einfachen Rechts. Es greift nur ein, wenn
übersehen worden ist, dass bei Auslegung und Anwendung der
jeweils in Rede stehenden Vorschriften überhaupt Grundrechte
zu beachten waren, wenn Bedeutung und Tragweite von
Grundrechten, einschließlich des Gewichts grundrechtlicher
Belange, verkannt worden sind oder eine Entscheidung auf
sachfremden und damit objektiv willkürlichen Gründen beruht
(vgl. BVerfGE 18, 85 ; 106, 28
).
2
Nach diesen Maßstäben sind die angegriffenen
fachgerichtlichen Entscheidungen nicht zu beanstanden. Eine
Auslegung des Strafvollzugsgesetzes dahingehend, dass
Strafgefangenen die benötigten Artikel zur Hygiene und
Körperpflege grundsätzlich kostenlos von der Anstalt zur
Verfügung zu stellen wären, ein Gefangener insoweit also
nicht auf die Inanspruchnahme seines Taschengeldes (§ 46
StVollzG) verwiesen werden darf, ist verfassungsrechtlich
nicht geboten.
3
Das Vorbringen des Beschwerdeführers,
angesichts zunehmender Belastung mit sonstigen Kosten des
täglichen Lebensbedarfes reiche das ihm gewährte Taschengeld
für die Beschaffung der notwendigen Hygiene- und
Körperpflegeartikel nicht aus, führt nicht mit
verfassungsrechtlicher Notwendigkeit zu der Annahme, dass
solche Artikel, soweit sie zum grundrechtlich gewährleisteten
Existenzminimum (vgl. BVerfGE 40, 121 ; 113, 88
) gehören oder ihre Verfügbarkeit aus
anderen rechtlichen Gründen gesichert sein muss, von der
Justizvollzugsanstalt kostenlos bereitzustellen sind. Wird
das Strafvollzugsgesetz dahin ausgelegt, dass Gefangene, die
über Taschengeld verfügen, für die Beschaffung von Hygiene-
und Körperpflegemitteln auf ihr Taschengeld zu verweisen
sind, so sind die berührten grundrechtlichen Belange
ausreichend dadurch geschützt, dass Taschengeld nach
§ 46 StVollzG als „angemessenes“, das heißt in
angemessener Höhe, zu gewähren ist (vgl. Arloth, StVollzG, 2.
Aufl. 2008, § 46 Rn. 5; Däubler/Spaniol, in: Feest
ein Gefangener der Auffassung, dass die gesetzlich
gewährleistete Angemessenheit des Taschengeldes - etwa
aufgrund von Preissteigerungen oder infolge der Verlagerung
von früher anstaltsseitig getragenen Kosten auf die
Gefangenen - nicht mehr bestehe, so kann er dies mit einem
Antrag an die Vollzugsbehörde auf angemessene Erhöhung des
Taschengeldbetrages und erforderlichenfalls mit einem Antrag
auf gerichtliche Entscheidung geltend machen.
4
Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
5
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.