BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1274/09 -
der X. Partei
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Voßkuhle
und die Richter Mellinghoff,
Gerhardt
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August
1993 (BGBl I S. 1473) am 30. Juli 2009 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Sie
genügt nicht dem in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG
zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Subsidiarität der
Verfassungsbeschwerde.
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1. Dieser Grundsatz gebietet, dass ein
Beschwerdeführer über die Erschöpfung des Rechtswegs im
engeren Sinne hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung
stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um die geltend
gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr
zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder
zu beseitigen (vgl. BVerfGE 112, 50 ). Es ist
geboten und einem Beschwerdeführer auch zumutbar, vor der
Einlegung einer Verfassungsbeschwerde die Statthaftigkeit
weiterer einfachrechtlicher Rechtsbehelfe sorgfältig zu
prüfen und von ihnen Gebrauch zu machen, wenn sie nicht
offensichtlich unzulässig sind (vgl. BVerfGE 68, 376
).
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2. Diesen Anforderungen ist die
Beschwerdeführerin nicht gerecht geworden. Zwar ist den
fachgerichtlichen Entscheidungen nicht zu entnehmen, dass sie
sich ausreichend mit der Frage beschäftigt hätten, ob der im
Raum stehende Kostenerstattungsanspruch der Beigeladenen
entgegen Art. 19 Abs. 4 GG den Zugang zu den
Gerichten für die Beschwerdeführerin unzumutbar erschweren
(vgl. BVerfGE 85, 337 ) und wie dem
verfahrensrechtlich entgegenzuwirken sein könnte. Die
Beschwerdeführerin hat aber noch nicht alle ihr zur Verfügung
stehenden Möglichkeiten ergriffen, um einer möglichen
Verletzung ihrer Grundrechte auf fachgerichtlichem Wege
vorzubeugen.
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a) Soweit sie rügt, die Beigeladene zu 13. sei
gegen ihren Willen zu Unrecht beigeladen worden, hat sie
gegen die gemäß § 162 Abs. 3 VwGO ergangene
Kostengrundentscheidung des Verwaltungsgerichts vorzugehen.
Ist ein Dritter zu Unrecht beigeladen worden, entspricht es
in der Regel der Billigkeit, seine außergerichtlichen Kosten
der Staatskasse aufzuerlegen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO,
15. Aufl. 2007, § 162 Rn. 23 m.w.N.). Die
Kostengrundentscheidung ist zwar gemäß § 158 VwGO nicht
isoliert, jedoch zusammen mit der Hauptsache anfechtbar. Das
Berufungszulassungsverfahren ist nach dem Vorbringen der
Beschwerdeführerin noch anhängig.
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b) Soweit die Beschwerdeführerin geltend
macht, das geringere wirtschaftliche Interesse der
Beigeladenen zu 13. sei zu berücksichtigen, kann sie im nach
ihren Ausführungen ebenfalls noch anhängigen
Erinnerungsverfahren gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss
geltend machen, dass der Erstattungsanspruch nur nach dem
wirtschaftlichen Interesse der Beigeladenen zu 13. zu
bemessen ist. Unterliegt ein Kläger in einem
verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren mit einer Mehrzahl
von Beigeladenen, für deren außergerichtliche Kosten eine
Erstattungspflicht des Klägers gemäß § 162 Abs. 3 VwGO
in Betracht kommt, haben die Gerichte verschiedene
Möglichkeiten, ein geringeres wirtschaftliches Interesse der
Beigeladenen zur Begrenzung der Kostenlast des Klägers zu
berücksichtigen. Unter anderem wird erwogen, unabhängig von
einer selbständigen Gegenstandswertfestsetzung im Sinne von
§ 33 Abs. 1 RVG den Erstattungsanspruch im
Kostenfestsetzungsverfahren nach dem - notfalls pauschal zu
schätzenden - Anteil der Beteiligung Beigeladener am
Streitgegenstand zu bemessen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.
Oktober 1971 - VIII C 6/69 -, MDR 1973, S. 161; OVG Hamburg,
Beschluss vom 23. August 1994 - Bs II 30/94 -, juris;
Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 162 Rn. 25;
Olbertz, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 162
Rn. 100
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c) Im noch nicht abgeschlossenen
Kostenfestsetzungsverfahren kann die Beschwerdeführerin auch
die von den Fachgerichten bislang ausdrücklich offen
gelassene Frage klären lassen, ob der als Liquidator der
Beigeladenen zu 13. tätige Rechtsanwalt gemäß § 1 Abs. 2
RVG überhaupt Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
in Rechnung stellen kann. Ist dies nach Auffassung der
Fachgerichte nicht möglich, droht nach dem Vorbringen der
Beschwerdeführerin keine konkrete Belastung mit
außergerichtlichen Kosten Beigeladener, durch welche sie in
ihren Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt
sein könnte. Insbesondere ist im hier noch anhängigen
Berufungszulassungsverfahren eine Auferlegung
außergerichtlicher Kosten Beigeladener regelmäßig nicht zu
erwarten (vgl. BayVGH, Beschluss vom 11. Oktober 2001 - 8 ZB
01.1789 -, NVwZ-RR 2002, S. 786; Beschluss vom 12. September
2005 - 1 ZB 05.42 -, NVwZ-RR 2006, S. 430 ).
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3. Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.