BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1276/07 -
des Herrn M ... ,
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richter Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
27. Juni 2007 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen. Ein Annahmegrund gemäß § 93a
Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat
keine Aussicht auf Erfolg.
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1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
Der Beschwerdeführer legt eine Verletzung des Rechts auf ein
faires Verfahren, das er hier der Sache nach rügt, nicht in
einer den Anforderungen gemäß §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92
BVerfGG genügenden Weise dar.
3
Der Beschwerdeführer macht mit seiner
Verfassungsbeschwerde geltend, die Staatsanwaltschaft habe
bei einer im Ermittlungsverfahren durchgeführten Durchsuchung
seiner Wohnung zu Unrecht das Vorliegen von Gefahr im Verzug
angenommen. Die durch die Durchsuchung erlangten Erkenntnisse
hätten nicht verwertet werden dürfen.
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Grundrechtsverletzungen, zu denen es außerhalb
der Hauptverhandlung kommt, führen nicht zwingend dazu, dass
auch das auf dem Inbegriff der Hauptverhandlung beruhende
Strafurteil gegen Verfassungsrecht verstößt (vgl. BVerfGK 4,
283 ). Der Beschwerdeführer hätte sich damit
auseinandersetzen müssen, welche Folgerungen sich aus dem
geltend gemachten Verfahrensverstoß für die Verwertbarkeit
der erlangten Erkenntnisse im Urteil ergeben. Insbesondere
hätte er darlegen müssen, warum ein Verwertungsverbot
verfassungsrechtlich geboten und eine anderweitige
Kompensation des Verfahrensfehlers verfassungsrechtlich nicht
ausreichend sei (vgl. BVerfGK 4, 283
m.w.N.). Sein Vortrag erschöpft sich in der Behauptung der
Unverwertbarkeit der erlangten Erkenntnisse, ohne sich mit
der einschlägigen Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs
auseinanderzusetzen, die bei einer formell fehlerhaft
angeordneten Wohnungsdurchsuchung nur ausnahmsweise ein
Verwertungsverbot in Betracht zieht (vgl. Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts vom 12. April 2005 - 2 BvR
1027/02 -, NJW 2005, S. 1917 ; Urteil des
Bundesgerichtshofs vom 17. Februar 1989 - 2 StR 402/88
-, NJW 1989, S. 1741 ; Beschluss des
Bundesgerichtshofs vom 13. Januar 2005 - 1 StR 531/04 -, NJW
2005, S. 1060; Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18.
April 2007 - 5 StR 546/06 -, juris). Dass ein solcher
Ausnahmefall hier vorliege, hat der Beschwerdeführer weder in
rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht substantiiert
dargetan, und es ist auch nicht ersichtlich.
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2. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung.
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Von einer weiteren Begründung der Entscheidung
wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.