BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1278/10 -
des Herrn S...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Lübbe-Wolff,
den Richter Huber
und die Richterin Kessal-Wulf
am 12. Juli 2012 einstimmig
beschlossen:
Der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 26.
März 2010 - 609 Vollz 110/08 - verletzt den Beschwerdeführer
in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in
Verbindung mit Artikel 104 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes.
Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Hamburg
zurückverwiesen.
Der Beschluss des Hanseatischen
Oberlandesgerichts vom 5. Mai 2010 - 3 Vollz (Ws) 26/10
- wird damit gegenstandslos.
Die Freie und Hansestadt Hamburg hat dem
Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen für das
Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Verlegung eines Sicherungsverwahrten aus einer Station des
Normalvollzugs auf eine Station für Sicherungsverwahrte.
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1. Der Beschwerdeführer befindet sich in
Sicherungsverwahrung in der Justizvollzugsanstalt
Fuhlsbüttel. Er war auf der dortigen Bewährungsstation
untergebracht, bis er am 18. April 2008 gegen seinen Willen
auf die Station für Sicherungsverwahrte verlegt wurde.
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Den gegen die Verlegung erhobenen Widerspruch
wies die Justizvollzugsanstalt zurück. Die getrennte
Unterbringung von Strafgefangenen und Sicherungsverwahrten
sei gesetzlich vorgesehen. Diesbezüglich stehe
Sicherungsverwahrten kein Wahlrecht zu; insbesondere hätten
sie auch bei dahingehendem Wunsch kein Recht auf
Unterbringung im Normalvollzug. Die Anstaltsbelegung und
Haftraumzuteilung unterfielen der Organisationshoheit der
Vollzugsanstalt, die lediglich verpflichtet sei, den
Beschwerdeführer keinen unnötigen, sachlich grundlosen
Belastungen auszusetzen und ihn nicht willkürlich zu
verlegen. Für eine Verletzung dieser Pflicht sei nichts
ersichtlich. Durch die Verlegung werde auch das
Besserstellungsgebot umgesetzt, weil die Vollzugsbedingungen
auf der Station für Sicherungsverwahrte diesem Gebot Rechnung
trügen. Das Besserstellungsgebot könne die
Justizvollzugsanstalt wegen seiner Eigenschaft als objektive
gesetzliche Vorgabe in ihre Abwägung auch dann einstellen,
wenn der Betroffene auf eine Besserstellung verzichten wolle.
Die Besserstellung von Sicherungsverwahrten könne auf einer
Station des Normalvollzugs nicht oder nur ganz eingeschränkt
gewährleistet werden. Um den auf der Station für
Sicherungsverwahrte Untergebrachten ausreichend soziale
Kontakte zu ermöglichen, bestehe aus Resozialisierungsgründen
ein erhebliches objektives Interesse an einer starken
Belegung dieser Station. Der Verlegung des Beschwerdeführers
entgegenstehende durchgreifende Gründe seien nicht
ersichtlich. Die Verlegung beeinträchtige auch nicht die
Möglichkeit des Beschwerdeführers, weiterhin seiner
bisherigen Arbeitstätigkeit in der Anstalt nachzugehen.
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2. Der Beschwerdeführer stellte Antrag auf
gerichtliche Entscheidung und begehrte, nachdem die Verlegung
erfolgt war, die Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit. Infolge
der Verlegung sei er nicht besser, sondern schlechter
gestellt. Er sei aus seinem sozialen Umfeld herausgerissen
worden und kenne die auf der Station für Sicherungsverwahrte
Untergebrachten nicht. Mit ihnen könne er keine Konversation
betreiben, da sie aufgrund des langjährigen Freiheitsentzugs
psychisch beeinträchtigt seien. Sie hätten sich aufgegeben
und lebten ohne Perspektive in den Tag hinein. Die Station
für Sicherungsverwahrte sei eine Isolierstation und genüge
aus baulichen Gründen nicht dem Besserstellungsgebot. Die
dortigen Hafträume seien die kleinsten in der
Justizvollzugsanstalt, und die Fenster seien in einer Höhe
von 1,80 m angebracht. Der Freistundenhof sei sehr klein. Zum
Zeitpunkt der Verlegung habe es auf der Station für
Sicherungsverwahrte keine Stationsbeamten oder
Abteilungsleiter gegeben wie auf den Stationen für
Strafgefangene. Freizeitaktivitäten würden den
Sicherungsverwahrten nicht angeboten. Der vergleichsweise
späte Einschluss stelle ihn nicht besser, da er sich gerne am
frühen Abend in seine Zelle zurückziehe. Im Übrigen stehe
eine ganze Station des Normalvollzugs leer. Der Gesetzgeber
ordne zwar besondere Stationen für Sicherungsverwahrte an.
Sicherungsverwahrte seien aber nicht verpflichtet, auf diese
besonderen Stationen zu ziehen, und könnten auf eine dortige
Unterbringung verzichten. Es sei zudem gleichheitswidrig,
dass die Vollzugsanstalt zwei andere Sicherungsverwahrte im
Normalvollzug belassen habe.
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Die Justizvollzugsanstalt nahm unter
Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid Stellung und führte
ergänzend aus, dass die Darlegungen des Beschwerdeführers zur
Lage der Fenster in den Hafträumen auf der Station für
Sicherungsverwahrte zuträfen. Insoweit seien bauliche
Maßnahmen vorgesehen, über deren zeitliche Realisierung sich
allerdings noch keine näheren Angaben machen ließen. Es werde
zudem geprüft, ob weitere Verbesserungen beispielsweise
hinsichtlich der Haftraumgröße umsetzbar seien.
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Das Landgericht wies den Antrag mit
angegriffenem Beschluss zurück. Rechtsgrundlage für die
Verlegung sei § 99 Abs. 4 HmbStVollzG in Verbindung mit
§ 93 Abs. 1 HmbStVollzG in der bis zum 31. August 2009
geltenden Fassung. Über die Unterbringung, die grundsätzlich
getrennt zu erfolgen habe, habe nach dem Wortlaut dieser
Vorschriften allein die Vollzugsanstalt zu entscheiden; der
Sicherungsverwahrte habe insoweit kein Wahlrecht.
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Für dieses Normverständnis spreche auch der
Wille des historischen Gesetzgebers. Die Unterbringung eines
Sicherungsverwahrten im Normalvollzug stelle einen nach
§ 99 Abs. 4 Halbsatz 2 HmbStVollzG a.F.
zustimmungspflichtigen Sonderfall dar, der das Vorliegen
besonderer Gründe voraussetze. Die insoweit erforderliche
Prüfung habe die Justizvollzugsanstalt rechtsfehlerfrei
vorgenommen. Soweit sich der Beschwerdeführer auf den Abbruch
seiner sozialen Kontakte aus dem Normalvollzug berufe, sei
dies kein besonderer Grund, weil die Sicherungsverwahrung
immer nach Verbüßung der Freiheitsstrafe vollstreckt werde
und wegen des Grundsatzes der getrennten Unterbringung
Sozialkontakte, die im Normalvollzug aufgebaut worden seien,
regelmäßig beeinträchtigt würden. Der Justizvollzugsanstalt
habe es daher oblegen, zu prüfen, ob in der Person des
Beschwerdeführers derart besondere Gründe vorgelegen hätten,
dass, obwohl die Voraussetzungen des § 99 Abs. 2
Halbsatz 2 HmbStVollzG unstreitig nicht gegeben gewesen
seien, gemäß § 99 Abs. 4 HmbStVollzG von der regelhaften
Unterbringung auf der Station für Sicherungsverwahrte
ausnahmsweise abzusehen gewesen sei.
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Diese Prüfung sei ohne Ermessensfehler
erfolgt. Da der Beschwerdeführer keine besonders enge
Verbundenheit mit den Gefangenen aus der Bewährungsstation
vortrage und sich abends gerne früh auf seine Zelle
zurückziehe, habe die Justizvollzugsanstalt dem
Trennungsgebot Vorrang gegenüber dem Interesse des
Beschwerdeführers an der Pflege seiner Sozialkontakte
einräumen dürfen. Weil der Beschwerdeführer in der Hofkolonne
tätig sei, könne er im Rahmen dieser Tätigkeit den Kontakt zu
anderen Strafgefangenen pflegen. Die Justizvollzugsanstalt
habe auch berücksichtigen dürfen, dass die Station für
Sicherungsverwahrte mit Insassen in angemessener Zahl belegt
sein müsse, um den Sicherungsverwahrten
Sozialkontaktmöglichkeiten in hinreichendem Umfang zu bieten.
Dass der Beschwerdeführer mit den anderen
Sicherungsverwahrten aufgrund deren psychischer Verfassung
keine Konversation betreiben könne, müsse er als
Sicherungsverwahrter hinnehmen. Eine eventuell unzureichende
Beachtung des Besserstellungsgebotes begründe keinen Anspruch
des Beschwerdeführers auf Rückverlegung in den Normalvollzug
oder auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verlegung,
weil vorrangig Sorge dafür zu tragen sei, dass dem
Besserstellungsgebot durch entsprechende Veränderungen der
Situation auf der Station für Sicherungsverwahrte Geltung
verschafft werde. Die Vollzugsanstalt habe mitgeteilt, dass
eine Veränderung der baulichen Gegebenheiten beabsichtigt
sei. Die Frage, ob die vom Beschwerdeführer vorgetragene
geringe Größe der Fenster, die von der Vollzugsanstalt
eingeräumt werde, die geringe Größe der Zelle und des
Freistundenhofes sowie die unzureichende personelle
Ausstattung der Station zuträfen und eine Verletzung des
Besserstellungsgebotes darstellten, sei daher ebensowenig zu
entscheiden wie die Frage, ob die von der Vollzugsanstalt
vorgetragenen Maßnahmen - wie unbeschränkte
Telefoniermöglichkeiten, ständig offene Haftraumtüren, ein
grundsätzlich freier Zugang zum Freistundenhof sowie die
Erlaubnis, Ziervögel zu halten sowie Topfpflanzen und
zusätzliche Möbelstücke zu besitzen - ausreichend seien, um
dem Besserstellungsgebot gerecht zu werden. Denn bei der
Beurteilung der Beachtung des Besserstellungsgebots sei zu
berücksichtigen, dass das Trennungsprinzip wesentlicher
Bestandteil dieses Gebots sei. Die Besserstellung von
Sicherungsverwahrten gegenüber Strafgefangenen könne auf
einer Normalstation nicht oder nur mit ganz erheblichen
Einschränkungen gewährleistet werden.
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3. Mit der hiergegen eingelegten
Rechtsbeschwerde (§ 116 Abs. 1 StVollzG) erhob der
Beschwerdeführer die allgemeine Sach- und die Verfahrensrüge.
Weil die Justizvollzugsanstalt andere Sicherungsverwahrte
weiter im Normalvollzug untergebracht habe, verletze sie
Art. 3 Abs. 1 GG. Die vollzuglichen Vorteile auf der
Station für Sicherungsverwahrte würden dem
Besserstellungsgebot nicht gerecht. Die Justizvollzugsanstalt
habe es jahrelang versäumt, die Station für
Sicherungsverwahrte entsprechend den verfassungsrechtlichen
Vorgaben auszustatten. Der Vollzug der Sicherungsverwahrung
des Beschwerdeführers stelle sich als „verböserte Strafhaft“
dar und beschränke sich auf dessen Verwahrung. Die Zellen auf
der Station für Sicherungsverwahrte seien die kleinsten der
Anstalt und befänden sich im Keller. Auf der Station halte
sich allenfalls zehn Minuten pro Tag ein Stationsbeamter auf;
in der übrigen Zeit seien die Sicherungsverwahrten sich
selbst überlassen. Weil die Station eine Isolierstation sei,
würden gewachsene bisherige soziale Kontakte der
Sicherungsverwahrten aus dem Normalvollzug unterbunden. Die
Behauptung, der Beschwerdeführer müsse die gemeinsame
Unterbringung mit psychisch Auffälligen hinnehmen, sei
Unsinn. Niemand könne „ein ständiges Einpferchen mit 'Irren'
schadlos verkraften“. Die Unterbringung stelle Folter im
Sinne von Art. 3 EMRK dar. Es gebe zudem genug freie
Räume im Haus. Das Landgericht habe gegen seine
Sachaufklärungspflicht verstoßen, weil es die Station für
Sicherungsverwahrte nicht in Augenschein genommen habe. Das
Landgericht hätte zudem sachverständig begutachten lassen
müssen, dass die Unterbringung, das Umfeld sowie das Fehlen
eines Vollzugskonzepts der Justizvollzugsanstalt zu
psychischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers geführt
habe und weiterhin führen werde. Die Entscheidung verletze
die Grundrechte des Beschwerdeführers aus Art. 1, 2, 3
und Art. 19 Abs. 4 sowie Art. 20 GG.
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4. Das Oberlandesgericht verwarf die
Beschwerde mit angegriffenem Beschluss. Ein auf Feststellung
der Rechtswidrigkeit einer behördlichen Maßnahme gerichteter
Antrag auf gerichtliche Entscheidung setze grundsätzlich die
Rücknahme oder eine sonstige Erledigung der angegriffenen
Maßnahme voraus. Darüber hinaus komme eine Feststellungsklage
in Betracht, wenn ein Rechtsschutzinteresse an der
Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Maßnahme oder deren
Unterlassung anzunehmen sei, das mit der Anfechtungs- oder
Leistungsklage nicht mehr durchgesetzt werden könne. Keine
dieser Voraussetzungen sei hier gegeben. Die Unterbringung
auf der Station für Sicherungsverwahrte dauere an und hätte
weiterhin mit der Anfechtungsklage angegriffen werden können.
Eine Überprüfung des Beschlusses des Landgerichts sei dennoch
nicht geboten, weil auch eine Anfechtungsklage wegen der
zutreffend festgestellten Rechtmäßigkeit der Maßnahme
erfolglos gewesen wäre.
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5. Mit der fristgerecht erhobenen
Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die
Verletzung seiner Rechte aus Art. 1, 2, 3, Art. 19
Abs. 4 und Art. 20 GG sowie einen Verstoß gegen das
Willkürverbot (Art. 3 GG). Er wiederholt sein Vorbringen
aus dem fachgerichtlichen Verfahren und trägt ergänzend vor:
Die angegriffenen Entscheidungen verstießen gegen das
Willkürverbot, weil keine Sachaufklärung stattgefunden habe.
Die Sicherungsverwahrung sei eine Strafe. Das
Oberlandesgericht hätte die Rechtsbeschwerde nicht als
unzulässig verwerfen dürfen. Entgegen der Ausführungen im
Beschluss sei die zwangsweise Verlegung des Beschwerdeführers
abgeschlossen und daher einer gerichtlichen Feststellung
zugänglich.
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6. Die Freie und Hansestadt Hamburg hat von
der Gelegenheit zur Stellungnahme keinen Gebrauch
gemacht.
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1. Die Kammer nimmt die zulässige
Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur
Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt
ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die
Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung
(§ 93c Abs. 1 BVerfGG) liegen vor. Die für die
Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Grundsätze sind in der Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts geklärt (s. unter 2.). Nach
diesen Grundsätzen ist die Verfassungsbeschwerde in einem die
Zuständigkeit der Kammer begründenden Sinn offensichtlich
begründet.
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2. Die Entscheidung des Landgerichts verletzt
den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2
Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104
Abs. 1 Satz 1 GG.
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a) Die Sicherungsverwahrung dient allein
präventiven Zwecken. Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2
Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG
verpflichtet den Staat, den Vollzug der Sicherungsverwahrung
in deutlichem Abstand zum Strafvollzug auszugestalten (vgl.
BVerfGE 109, 133 ; 128, 326 ).
Das Ausmaß der Besserstellung hat sich am Gebot der
Verhältnismäßigkeit zu orientieren (vgl. BVerfGE 109, 133
). Zur Realisierung der Besserstellung bedarf es
einer vom Strafvollzug getrennten Unterbringung in besonderen
Gebäuden oder Abteilungen („Trennungsgebot“, vgl. BVerfGE
128, 326 ). Die Gegebenheiten innerhalb der für
den Vollzug der Sicherungsverwahrung vorgesehenen Einrichtung
müssen dabei den therapeutischen Erfordernissen entsprechen
und ausreichende Besuchsmöglichkeiten zur Aufrechterhaltung
familiärer und sozialer Außenkontakte bereithalten. Ferner
muss sichergestellt sein, dass ausreichende
Personalkapazitäten zur Verfügung stehen, um die
Anforderungen eines freiheitsorientierten und
therapiegerichteten Gesamtkonzepts der Sicherungsverwahrung
praktisch zu erfüllen (BVerfGE 128, 326 ).
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Den grundrechtlichen Anspruch von
Sicherungsverwahrten auf einen demgemäß ausgestalteten
Vollzug kann der Staat - unabhängig davon, dass dem
Gesetzgeber für eine entsprechende Neuregelung des Rechts der
Sicherungsverwahrung eine Übergangsfrist eingeräumt ist (vgl.
BVerfGE 128, 326 ) - bereits gegenwärtig nicht
nach freiem Belieben verkürzen. Die Grundrechte setzen
Maßstäbe für die notwendige Beschaffenheit staatlicher
Einrichtungen. Der Staat ist verpflichtet, Vollzugsanstalten
in der zur Wahrung der Grundrechte erforderlichen Weise
auszustatten (vgl. BVerfGE 40, 276 ; 45, 187
; BVerfGK 13, 163 ; 13, 487
m.w.N.). Sind vorhandene
Vollzugseinrichtungen und deren Ausstattung so beschaffen,
dass Rechte der Gefangenen nicht gewahrt werden können, ohne
dass dadurch Rechte anderer Gefangener oder sonstige Belange
von vergleichbarem Gewicht beeinträchtigt werden, so folgt
auch hieraus nicht, dass die insoweit auf der einen oder
anderen Seite unvermeidlichen Beeinträchtigungen ohne
weiteres und unabhängig von laufenden Bemühungen um
kurzfristige Abhilfe als rechtmäßig hinzunehmen wären (vgl.
BVerfGK 13, 487 m.w.N.). Die Frage, wie mit
derartigen Notsituationen umzugehen ist, stellt sich im
Übrigen erst, wenn feststeht, dass eine auch mit besonderem
Einsatz nicht vermeidbare Notsituation tatsächlich vorliegt.
Drohen aufgrund unzureichender Ausstattung von Haftanstalten
Beeinträchtigungen, die normalerweise von Rechts wegen nicht
hinnehmbar sind, so sind - unbeschadet der Pflicht der
zuständigen Organe, für eine dauerhafte Verbesserung der
Ausstattung zu sorgen - den zuständigen Anstalten und ihren
Trägern besondere Anstrengungen zum Ausgleich des Mangels und
zur zügigen Abhilfe abzuverlangen; das Niveau der „zumutbaren
Anstrengungen“ (vgl. BVerfGE 42, 95 ) bemisst sich
insoweit nach der staatlichen Verantwortung für die
Ausstattung des Vollzuges mit den für die rechtmäßige
Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Mitteln (vgl.
BVerfGK 13, 487 ).
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b) Nach diesen Maßstäben ist die Entscheidung
des Landgerichts mit Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in
Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG nicht
vereinbar.
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Aus § 99 Abs. 4 HmbStVollzG in der bis
zum 31. August 2009 geltenden Fassung, wonach die
Sicherungsverwahrung in einer getrennten Abteilung vollzogen
wird, es sei denn, der Sicherungsverwahrte stimmt einer
anderen Unterbringung zu, hat das Landgericht abgeleitet,
dass die Unterbringung eines Sicherungsverwahrten im
Normalvollzug das Vorliegen besonderer Gründe voraussetze.
Das Vorliegen solcher besonderen Gründe hat es für den
vorliegenden Fall verneint und angenommen, dass die
Justizvollzugsanstalt zu Recht der Durchsetzung des Gebots
der getrennten Unterbringung von Sicherungsverwahrten Vorrang
gegenüber den vom Beschwerdeführer für seinen Verbleib auf
der bisherigen Station angeführten Gesichtspunkten eingeräumt
habe. Ob die zugrundegelegte, hohe Anforderungen an das
Vorliegen besonderer Gründe stellende Auslegung des § 99
Abs. 4 HmbStVollzG angesichts des auf eine flexible
Handhabung der Unterbringung von Sicherungsverwahrten
zielenden Gesetzeszwecks nachvollziehbar ist (vgl.
Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg, Drucks
18/6490, S. 49; zur Übereinstimmung des § 98 Abs. 4
HmbStVollzG in der seit dem 1. September 2009 geltenden
Fassung mit § 99 Abs. 4 HmbStVollzG a.F. vgl.
Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg, Drucks
19/2533, S. 61), bedarf keiner Entscheidung. Jedenfalls
beruht die wesentlich auf das verfassungsrechtliche
Trennungsgebot abstellende Begründung, mit der das
Landgericht die Rechtmäßigkeit der Verlegung des
Beschwerdeführers auf die Station für Sicherungsverwahrte
bestätigt hat, auf einer Verkennung der verfassungsrechtlich
fundierten Zweckbestimmung dieses Gebots.
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Das Trennungsgebot ist kein Selbstzweck,
sondern dient der Besserstellung der Sicherungsverwahrten
(vgl. BVerfGE 128, 326 ). Der Beschwerdeführer
hatte substantiiert geltend gemacht, dass die Verlegung auf
die Station für Sicherungsverwahrte wegen der dortigen
Haftraumbedingungen und sonstiger baulicher Gegebenheiten,
der personellen Ausstattung sowie des Freizeitangebots
objektiv und nach seinen persönlichen Bedürfnissen (zur
Bedeutung des subjektiven Empfindens für die grundrechtliche
Beurteilung der Schwere einer Beeinträchtigung vgl. BVerfGE
89, 315 ) eine erhebliche Verschlechterung
der Vollzugsbedingungen darstelle. Angesichts dieses von der
Justizvollzugsanstalt in tatsächlicher Hinsicht nicht in
Abrede gestellten - hinsichtlich der Haftraumbedingungen
vielmehr mit dem Hinweis auf beabsichtigte bauliche
Veränderungen ausdrücklich bestätigten - Vorbringens verkehrt
die Rechtfertigung der Verlegung unter Verweis auf das Gebot
der getrennten Unterbringung von Sicherungsverwahrten und
Strafgefangenen den Sinn des Trennungsgebotes in sein
Gegenteil.
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Dass es der Vollzugsanstalt auch bei
Aufbietung der nach Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung
mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG zu fordernden
Anstrengungen nicht möglich war, den Beschwerdeführer seinem
Wunsch entsprechend im Normalvollzug unterzubringen, solange
die Station für Sicherungsverwahrte keine günstigeren
Bedingungen bietet, hat das Gericht nicht festgestellt.
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3. Der angegriffene Beschluss des Landgerichts
beruht auf dem festgestellten Verfassungsverstoß. Es kann
auch nicht festgestellt werden, dass der Beschluss zumindest
im Ergebnis alternativlos war und die Verfassungsbeschwerde
daher nicht zur Entscheidung anzunehmen ist, weil der
Beschwerdeführer auch im Fall einer stattgebenden
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts mit seinem
Rechtsschutzbegehren vor den Fachgerichten letztlich keinen
Erfolg haben könnte (vgl. BVerfGE 90, 22 ).
Von einer Aussichtslosigkeit der weiteren Rechtsverfolgung
vor den Fachgerichten ist insbesondere nicht deshalb
auszugehen, weil der Beschwerdeführer im fachgerichtlichen
Verfahren vor der Strafvollstreckungskammer seinen zunächst
gegen die anstaltsinterne Verlegung gerichteten Antrag nach
erfolgter Verlegung auf einen Feststellungsantrag umgestellt
hatte. Zwar mag dem Oberlandesgericht in der Annahme zu
folgen sein, dass das Begehren des Beschwerdeführers sich
durch die Verlegung nicht erledigt hatte und daher für eine
Feststellungsentscheidung nach § 115 Abs. 3 StVollzG
kein Raum war und ist. Bei der gebotenen am recht
verstandenen Interesse des Rechtsschutzsuchenden
ausgerichteten Antragsauslegung (vgl. BVerfGE 122, 190
) verbietet es sich jedoch, den anwaltlich nicht
vertretenen Beschwerdeführer ohne vorherigen sachdienlichen
Hinweis an einer rechtsirrtümlich für notwendig gehaltenen,
dem verfolgten Rechtsschutzziel offensichtlich
zuwiderlaufenden Antragsumstellung festzuhalten.
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Der Beschluss des Landgerichts ist nach
alledem gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben und die
Sache an das Landgericht zurückzuverweisen. Damit wird der
Beschluss des Oberlandesgerichts gegenstandslos.
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Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.