BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1285/02 -
des Herrn K...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 19. September 2002 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage
der Strafrestaussetzung zur Bewährung.
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1. Der Beschwerdeführer, ein türkischer
Staatsangehöriger, bekannt als "Kalif von Köln", ist wegen
öffentlicher Aufforderung zu Straftaten zu einer
Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden. Er hatte
seit 1994 an der Spitze der inzwischen verbotenen
fundamentalistisch-islamischen Bewegung "Kalifatstaat"
gestanden. Bei zwei Gelegenheiten hatte er zur Tötung des
"Gegenkalifen" Halil Ibrahim Sofu aufgerufen. Dieser war 1997
in Berlin ermordet worden, ohne dass die Kausalität des
Aufrufs des Beschwerdeführers dafür hatte nachgewiesen werden
können. Zwei Drittel der Freiheitsstrafe hatte der
Beschwerdeführer am 25. November 2001 verbüßt.
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a) Das Oberlandesgericht lehnte mit dem
angegriffenen Beschluss die Strafrestaussetzung zur Bewährung
ab. Die bedingte Entlassung könne unter Berücksichtigung des
Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit nicht verantwortet
werden. Es bestehe Grund zu der Annahme, dass die verbotene
Bewegung "Kalifatstaat", die die öffentliche Sicherheit und
Ordnung gefährde, unter Verwendung von Amt und Namen des
Beschwerdeführers als "Emir der Gläubigen und Kalif der
Muslime" aufrecht erhalten werde. Die verbandseigene Zeitung
"Ümmet-I Muhammed" sei zwar eingestellt worden; jedoch werde
unter dem Titel "Beklenen Asr-I Saadet" ein in Aufmachung und
Inhalt gleichartiges neues Publikationsorgan unterhalten.
Darin würden regelmäßig ältere Beiträge des Beschwerdeführers
veröffentlicht. Außerdem enthalte die Zeitung zu religiösen
Feiertagen aktuelle Beiträge des Beschwerdeführers. Dieser
habe zwar bekundet, die Beiträge seien ohne sein Wissen von
den Herausgebern unter seinem Namen veröffentlicht worden.
Jedoch sei dem Gericht aus der Postkontrolle bekannt, dass
der Beschwerdeführer in Briefen an Angehörige neben
persönlichen Mitteilungen vielfältige Verlautbarungen zur
Regelung von Angelegenheiten des Verbandes und Mitteilungen
an die Öffentlichkeit herausgegeben habe. Jedenfalls bestehe
der Verdacht, dass Strukturen der Bewegung "Kalifatstaat" von
Unbekannten aufrecht erhalten würden und diese den
Beschwerdeführer dringend zurückerwarteten, ohne dass er sich
aus seiner Rolle lösen könne und wolle. Sein Vortrag, er
wolle sich künftig als Übersetzer betätigen, sei
unrealistisch, weil er erst damit beginne, die deutsche
Sprache zu lernen. In einer früheren Anhörung habe er
eingeräumt, er gehe davon aus, er werde von seiner Gemeinde
zurückerwartet. In der Anhörung im erneuten Verfahren über
die Frage der Strafrestaussetzung habe er sich
zurückhaltender geäußert, was aber nur taktisch motiviert
sei. Gesundheitliche Bedenken gegen die Fähigkeit, sein
vormaliges Amt weiterzuführen, seien vorgeschoben.
Bemerkungen zu einer Aufforderung zum Rücktritt vom Amt im
Verband seien widersprüchlich. Seine gedankliche Haltung sei
unverändert. Der Beschwerdeführer gehe davon aus, nach
islamischem Recht sei das abgeurteilte Verhalten kein Unrecht
gewesen. Nach Aussage des Sachverständigen Prof. Dr. L. im
Erkenntnisverfahren zur Frage der Schuldfähigkeit liege eine
frontale Cerebralschädigung vor. Das mindere bei einem
"Überzeugungstäter" die Fähigkeit, eigenes Verhalten
selbstkritisch in Frage zu stellen. Auf Fragen von
Religionswissenschaftlerinnen habe der Beschwerdeführer nicht
oder nur ausweichend geantwortet. Aus allem sei zu entnehmen,
dass er bei einer Entlassung aus der Haft in sein vormaliges
Umfeld zurückkehre; dann sei ein Verstoß gegen § 20
VereinsG wahrscheinlich. Wenngleich eine weitere Tat nach
§ 111 StGB nicht nahe liege, könne "insbesondere
angesichts der besonderen gegenwärtigen Gefährdungslage" die
bedingte Entlassung nicht verantwortet werden.
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b) Der Bundesgerichtshof verwarf die sofortige
Beschwerde des Beschwerdeführers und schloss sich der
Begründung der Entscheidung des Oberlandesgerichts an. Der
Bundesgerichtshof betonte, vor allem die Beiträge des
Beschwerdeführers in der Zeitung "Beklenen Asr-I Saadet"
begründeten die Besorgnis, er werde im Fall der vorzeitigen
Entlassung aus der Strafhaft bemüht sein, seine Gemeinde
wieder um sich zu scharen, und den verbotenen "Kalifatstaat"
fortleben lassen. Dadurch drohten massive Verstöße gegen das
Vereinsgesetz durch den Beschwerdeführer selbst oder auf
seine Veranlassung durch seine Anhänger. Dafür spreche auch,
dass er sein abgeurteiltes Verhalten nach wie vor für
religiös geboten halte und allein dessen Form als ungeschickt
bezeichne.
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2. Der Beschwerdeführer sieht sich in seinen
Rechten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 2 Satz
1 GG und aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verletzt.
Das Oberlandesgericht habe auf die "politische
Großwetterlage" abgestellt. Die Gefahr von Straftaten durch
Dritte könne ihm nicht zugerechnet werden. Der Hinweis auf
eine frontale Cerebralschädigung sei nicht nachvollziehbar,
da einerseits daraus kein Hinweis auf eine erhebliche
Verminderung der Schuld bei der Begehung der Taten nach
§ 111 StGB entnommen, andererseits aber für die negative
Sozialprognose auf eine Verminderung der Fähigkeit zu
Selbstkritik geschlossen worden sei. Zudem fehle eine
zeitnahe medizinische Untersuchung. Ferner sei übersehen
worden, dass er aus der Haft heraus keine Möglichkeit zur
Einsicht in das aktuelle Geschehen um den "Kalifatstaat"
habe. Der Bundesgerichtshof habe ihm die Veröffentlichungen
in der offenbar in Holland erscheinenden Zeitung "Beklenen
Asr-I Saadet" zugerechnet, ohne dass dafür ausreichende
Hinweise bestünden. Mit dem Hinweis auf seine fortbestehende
religiöse Überzeugung werde von ihm letztlich verlangt,
seinen Glauben zu leugnen, um die Vermutungen der Gerichte zu
widerlegen. Das sei mit seiner Glaubensfreiheit gemäß Art. 4
Abs. 1 GG unvereinbar.
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3. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die Annahme der
Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Durchsetzung der Rechte
des Beschwerdeführers angezeigt; denn sie hat keine Aussicht
auf Erfolg. Eine Verletzung von spezifischem Verfassungsrecht
liegt nicht vor (vgl. BVerfGE 95, 96 ). Die
Bewertung von Indizien zur Prognoseentscheidung gemäß
§ 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 StGB betrifft in
erster Linie die Auslegung und Anwendung einfachen
Rechts.
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a) Der "Kalifatstaat" ist wegen Gefährdung der
inneren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verboten
worden. Die Annahme, bei Rückkehr des Beschwerdeführers aus
der Haft drohten Straftaten nach § 20 VereinsG, beruht
nicht auf der "politischen Großwetterlage". Es geht vielmehr
um die Bewertung der Gefahrenlage durch
fundamentalistisch-islamische Bewegungen wie den aus diesem
Grund verbotenen "Kalifatstaat". Eine Verkennung von
Bedeutung und Tragweite des Freiheitsrechts des
Beschwerdeführers oder Willkür ist der eher beiläufigen
Bemerkung des Oberlandesgerichts nicht zu entnehmen. Der
Bundesgerichtshof hat diese Bemerkung nicht wiederholt.
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b) Werden Verstöße gegen § 20 VereinsG
für den Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers in sein
bisheriges Umfeld als "Emir der Gläubigen und Kalif der
Muslime" befürchtet, dann ist die Zurechnung von künftigen
Taten Dritter im Zusammenhang mit dem verbotenen Verein nach
§§ 25 ff. StGB rechtlich möglich, wenn der
Beschwerdeführer wieder an der Spitze des Verbandes
steht.
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c) Ob eine Cerebralschädigung eine rechtlich
(vgl. BGHSt 43, 66 ) erhebliche Verminderung der
Steuerungsfähigkeit bei der Begehung von Straftaten im Sinne
der §§ 20, 21 StGB bewirkt oder die im Rahmen einer
Legalprognose als Indiz zu bewertende Tendenz zur Unfähigkeit
selbstkritischer Betrachtung, sind verschieden zu gewichtende
Aspekte. Ein unaufgelöster Widerspruch zwischen der Bewertung
der Befundlage im Strafurteil und in den angegriffenen
Beschlüssen liegt demnach nicht vor.
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Ein Aufklärungsmangel (vgl. BVerfGE 70, 297
) ist auch nicht feststellbar. Der psychiatrische
Sachverständige Prof. Dr. L. wurde im Ausgangsverfahren
vernommen. Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auf einem
Freibeweisverfahren, in dem frühere Befunde, wie ausführliche
Gutachten im Erkenntnisverfahren, verwertet werden konnten.
Einzelheiten zur Frage der Widersprüchlichkeit der früheren
gutachterlichen Äußerungen im Erkenntnisverfahren und seiner
Angaben im Strafvollstreckungsverfahren sind nicht
nachprüfbar, da der Beschwerdeführer das Strafurteil und die
darin zu Grunde gelegten Gutachten zu den Voraussetzungen der
§§ 20, 21 StGB nicht mitgeteilt hat.
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Im Ausgangsverfahren fehlte auch nicht eine
zeitnahe Einschaltung eines Sachverständigen, da der
Sachverständige Prof. Dr. L. dort vernommen wurde. Zwar
fehlte im Ausgangsverfahren eine apparative medizinische
Abklärung der aktuellen Befunde zur Cerebralschädigung.
Darauf kam es aber nicht an. Die sachverständig beratenen
Gerichte bewerteten die Möglichkeit einer Reduzierung der
Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Selbstkritik auf Grund
der früheren diagnostizierten Cerebralschädigung als
Randindiz im Rahmen der Prognoseentscheidung nach § 57
Abs. 1 StGB.
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d) Die Behauptung des Beschwerdeführers, er
habe keinen Einblick in das aktuelle Geschehen um den
"Kalifatstaat", ändert nichts an der Prognose der
Fachgerichte, die u.a. auf seine frühere Äußerung gestützt
wurde, seine Rückkehr werde aus seiner Sicht von seiner
Gemeinde erwartet.
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e) Das Oberlandesgericht hat sich umfassend
zur Frage der Zurechnung der Zeitungsartikel geäußert; das
Dementi des Beschwerdeführers in seiner
Verfassungsbeschwerdebegründung zielt auf ein abweichendes
Ergebnis der Beweiswürdigung. Dies herbeizuführen, ist nicht
Sache des Bundesverfassungsgerichts, das kein weiteres
Beschwerdegericht ist.
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f) Fehlende Unrechtseinsicht wurde bezüglich
der abgeurteilten Taten nach § 111 StGB als Indiz für
die Prognoseentscheidung angenommen. Dies hat mit der
Glaubensfreiheit des Beschwerdeführers nichts zu tun.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.