BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1286/02 -
des Herrn H...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August
1993 (BGBl I S. 1473) am 21. Februar 2003 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nach
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt (vgl. BVerfGE
90, 22 ). Sie hat keine Aussicht auf
Erfolg.
2
Der Beschluss des Amtsgerichts über die
Durchsuchungsgestattung ist verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden. Ihm ist der Vorwurf zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführer verdächtig ist, eine Nachricht des
Polizeifunks abgehört und sie einem anderen mitgeteilt zu
haben; ferner ist das Ziel der Durchsuchung, das Auffinden
von Vorrichtungen zum Abhören des Polizeifunks, angegeben.
Diese Umschreibung reicht aus, um den mit der Vollziehung der
Anordnung betrauten Beamten aufzuzeigen, worauf sie ihr
Augenmerk richten sollten und damit den Zweck der
Durchsuchungsanordnung zu erfüllen, den Zugriff auf
Beweisgegenstände bei der Vollziehung der Durchsuchung zu
begrenzen (vgl. BVerfGE 103, 142 ). Das
unterscheidet den angegriffenen Durchsuchungsbeschluss von
demjenigen, der Gegenstand des Beschlusses der 3. Kammer
des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
5. Mai 2000 - 2 BvR 2212/99 - (StV 2000,
S. 465 f.) war, auf den sich der Verteidiger
beruft.
3
Eine Angabe der Indiztatsachen, auf die der
Verdacht gestützt wird, ist in einem Durchsuchungsbeschluss
zwar möglich. Sie ist aber von Verfassungs wegen nicht
zwingend notwendig, sofern sie - wie hier - nicht
zur Begrenzung der richterlichen Durchsuchungsgestattung
erforderlich ist. Die Bekanntgabe der Beweisgrundlagen des
Verdachts dient der Ermöglichung einer sachgerechten
Verteidigung gegen den Vorwurf. Dies kann unabhängig von der
Vollziehung einer Durchsuchung auch zu einem späteren
Zeitpunkt erfolgen. Die Mitteilung der Verdachtsgründe war
deshalb für den Durchsuchungsbeschluss nicht im Sinne von
Art. 13 GG konstitutiv und konnte deshalb vom
Landgericht in seiner Beschwerdeentscheidung nachgeholt
werden.
4
Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
5
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.