BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1286/08 -
des Herrn Dr. H…,
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Voßkuhle,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 26. August 2008 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht gegeben ist. Ihr kommt
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu. Ihre
Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung von Grundrechten oder
grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers
angezeigt.
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1. Das Bundesverfassungsgericht prüft
gerichtliche Entscheidungen nur in einem eingeschränkten
Umfang nach. Ihm obliegt keine umfassende Kontrolle
dahingehend, ob Gerichtsentscheidungen das jeweilige
Fachrecht „richtig“ im Sinne einer größtmöglichen Gewähr der
Gerechtigkeit anwenden. Das Bundesverfassungsgericht greift
vielmehr nur ein, wenn die Gerichte übersehen, dass ihre
Entscheidungen Grundrechte berühren, wenn sie die Bedeutung
und Tragweite von Grundrechten nicht hinreichend
berücksichtigen oder wenn sie aus sachfremden und damit
objektiv willkürlichen Gründen entscheiden (vgl. BVerfGE 18,
85 ).
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2. Dies kann im vorliegenden Fall nicht
festgestellt werden.
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a) Nach § 464a Abs. 2 Nr. 1
StPO gehört zu den notwendigen Auslagen eines Beteiligten
auch die Entschädigung für eine notwendige Zeitversäumnis
nach den Vorschriften, die für die Entschädigung von Zeugen
gelten. Die Entschädigung eines Zeugen für Zeitversäumnis
beträgt gemäß § 20 Justizvergütungs- und
-entschädigungsgesetz - JVEG - vom 5. Mai 2004 (BGBl I
S. 718, 776), zuletzt geändert durch Gesetz vom
12. Dezember 2007 (BGBl I S. 2840), drei Euro je
Stunde, soweit weder für einen Verdienstausfall noch für
Nachteile bei der Haushaltsführung eine Entschädigung zu
gewähren ist, es sei denn, dem Zeugen ist durch seine
Heranziehung ersichtlich kein Nachteil entstanden.
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b) Es kann dahinstehen, ob es sich bei
§ 464a Abs. 2 Nr. 1 StPO - wie zum Teil
angenommen (vgl. die Nachweise bei Hilger, in: Pfeiffer, KK,
5. Aufl. 2003, § 464a Rn. 25) - um eine
Rechtsgrundverweisung handelt und ein Entschädigungsanspruch
bereits daran scheitert, dass der Beschwerdeführer nicht
durch das Gericht oder die Staatsanwaltschaft im Sinne von
§ 1 JVEG herangezogen worden ist.
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c) Ebenso muss nicht entschieden werden, ob
dem Beschwerdeführer als Strafgefangenen durch das Abfassen
seiner Schriftsätze während der Haft ersichtlich ein Nachteil
entstanden ist. Dies wird im Schrifttum verneint (vgl. Binz,
in: Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, JVEG, Komm.,
2007, § 20 JEVG Rn. 2). Auch die
Gesetzesbegründungen zu § 2 Abs. 3 und Abs. 4
ZuSEG gehen davon nicht aus (vgl. BTDrucks 2/2545,
S. 215 f.; BTDrucks 7/2016, S. 114).
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d) Ungeachtet dieser Fragen ist weder
ersichtlich noch dargetan, weshalb eine beim Beschwerdeführer
eingetretene Zeitversäumnis durch das Abfassen von
Schriftsätzen notwendig gewesen sein soll. Der
Beschwerdeführer hat weder mitgeteilt, in welchem Verfahren
er Schriftsätze gefertigt hat noch hat er die Schriftsätze
vorgelegt. Eine Grundrechtsverletzung durch die angegriffenen
Entscheidungen kann daher nicht festgestellt werden.
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3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.