BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 129/04 -
des indischen Staatsangehörigen S ...
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Broß,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Gerhardt
gemäß § 93c in Verbindung mit § 93a
Absatz 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I
S. 1473) am 7. September 2006 einstimmig
beschlossen:
Die Beschlüsse des Amtsgerichts Schwabach vom
12. August 2003 - XIV 0005/03 B -, des
Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 17. September 2003
- 18 T 7873/03 - und des Bayerischen Obersten
Landesgerichts vom 25. November 2003 - 4Z BR
65/03 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem
Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in
Verbindung mit Artikel 104 Absatz 1 Satz 1 des
Grundgesetzes.
Die Beschlüsse des Landgerichts und des
Bayerischen Obersten Landesgerichts werden aufgehoben, soweit
sie über die Kosten entscheiden. Die Sache wird insoweit an
das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht
zur Entscheidung angenommen.
Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer
die notwendigen Auslagen zu erstatten.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
gerichtliche Anordnung einstweiliger Abschiebungshaft ohne
vorherige mündliche Anhörung.
2
1. Der Beschwerdeführer ist indischer
Staatsangehöriger. Er reiste im April 2002 in das
Bundesgebiet ein und begehrte die Anerkennung als
Asylberechtigter. Der Antrag wurde als offensichtlich
unbegründet abgelehnt. Die Abschiebungsandrohung war seit Mai
2002 vollziehbar. In der Folgezeit wurde der Beschwerdeführer
geduldet.
3
Die für das Schubwesen zuständige
Polizeiinspektion erteilte der Ausländerbehörde unter dem
11. Juli 2003 die beantragte Genehmigung zur
Luftabschiebung unter Sicherheitsbegleitung über Amsterdam
nach Delhi am 14. August 2003, 6.45 Uhr. Die
Durchbeförderungsbewilligung der niederländischen Behörden
lag der Ausländerbehörde seit 28. Juli 2003 vor. Die
Ausländerbehörde teilte der örtlichen Polizeiinspektion am
5. August 2003 die Absicht mit, den Beschwerdeführer am
11. August 2003 festzunehmen und beim Amtsgericht
Sicherungshaft zu beantragen, und bat den Beschwerdeführer
mit Schreiben vom 7. August 2003 ohne Nennung eines
konkreten Anlasses, am 11. August 2003 um
9.00 Uhr auf der Ausländerbehörde vorzusprechen, um ihn
dort von der Polizei festnehmen zu lassen. Nachdem der
Beschwerdeführer an diesem Tag nicht bei der Ausländerbehörde
erschienen war, nahm ihn die Polizei am 12. August 2003
gegen 7.30 Uhr in seiner Unterkunft fest.
4
Die Ausländerbehörde beantragte am selben Tag
um 9.50 Uhr beim Amtsgericht Schwabach die Anordnung von
Sicherungshaft. Dem Haftantrag waren die
Luftabschiebegenehmigung vom 11. Juli 2003, in der der
Flugtermin vermerkt war, die Mitteilung über die Ausstellung
eines Heimreisescheins, der ablehnende Bescheid des
Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und
dessen Mitteilung über den Abschluss des Asylverfahrens
beigefügt. Die Ausländerbehörde trug zur vollziehbaren
Ausreisepflicht des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen
des § 57 Abs. 2 Satz 2 AuslG vor und führte
weiter aus: Die Abschiebung sei auf den 14. August 2003
terminiert. Ohne Inhaftnahme bestehe die Gefahr, dass sich
der Beschwerdeführer der Abschiebung, die einen erheblichen
organisatorischen Aufwand erfordere, entziehe. Nach Auskunft
des Hausmeisters der Gemeinschaftsunterkunft halte sich der
Beschwerdeführer dort nur sehr sporadisch auf. Er habe
während seines Aufenthalts in Deutschland viermal gegen die
räumliche Beschränkung der Aufenthaltsgestattung bzw. Duldung
verstoßen und sei strafrechtlich erheblich in Erscheinung
getreten. Der Vorladung für den 11. August 2003 sei er
nicht nachgekommen. Es sei beabsichtigt, den Beschwerdeführer
am 13. August 2003 um 7.00 Uhr mit dem
"Transport-Umlauf 18/12" von der Justizvollzugsanstalt
Nürnberg zur Justizvollzugsanstalt München-Stadelheim zu
bringen, da der Abflug vom Flughafen München am
14. August 2003 um 6.45 Uhr erfolgen solle.
5
2. Das Amtsgericht Schwabach ordnete im Wege
einstweiliger Anordnung Abschiebungshaft bis zum
14. August 2003 an. Es stützte sich auf den von der
Ausländerbehörde mitgeteilten Sachverhalt, der den Antrag auf
Abschiebungshaft rechtfertige; die Entscheidung sei im Wege
der einstweiligen Anordnung ergangen, da der Beschwerdeführer
noch nicht angehört worden sei.
6
3. Am 14. August 2003 ordnete das nach
der noch am 13. August 2003 durchgeführten Verschubung
zuständige Amtsgericht München auf Antrag der
Ausländerbehörde im Wege einstweiliger Anordnung und ohne
Anhörung des Beschwerdeführers Abschiebungshaft für die Dauer
von längstens sechs Wochen im Anschluss an die bestehende
Abschiebungshaft an, weil der ursprünglich geplante Flug an
diesem Tag wegen fehlender Grenzübertrittsdokumente der
Begleitbeamten nicht angetreten werden könne. Eine endgültige
Entscheidung könne nicht oder nicht mehr rechtzeitig ergehen,
weil eine rechtzeitige Anhörung mit Dolmetscher nicht möglich
sei.
7
4. Der Beschwerdeführer wurde abgeschoben.
Dies geschah nach den Feststellungen des Landgerichts am
16. August 2003, während in den Aufzeichnungen des
Bundesgrenzschutzes Flughafen München als Zeitpunkt der
Abschiebung der 14. August 2003, 12.49 Uhr vermerkt
ist.
8
5. Der Beschwerdeführer legte gegen den
Beschluss des Amtsgerichts Schwabach sofortige Beschwerde
ein. Er sei unter Verstoß gegen § 5 FreihEntzG vor der
Entscheidung nicht mündlich angehört worden. Auch sei ihm der
Beschluss nicht bekannt gegeben worden; dieser sei lediglich
den Polizeibeamten ausgehändigt worden, die den
Beschwerdeführer in die Justizvollzugsanstalt Nürnberg
verbracht hätten.
9
Das Landgericht Nürnberg-Fürth wies die
sofortige Beschwerde kostenpflichtig als unzulässig zurück.
Der angefochtene Beschluss sei durch Zeitablauf, durch den
Beschluss des Amtsgerichts München und durch die Abschiebung
des Beschwerdeführers sachlich überholt und damit in der
Hauptsache erledigt. Eine Sachentscheidung sei damit nicht
mehr möglich, ebensowenig eine rückwirkende Aufhebung.
Hinsichtlich der begehrten Feststellung eines nicht heilbaren
Mangels, nämlich der unterbliebenen Anhörung, fehle es an
einem verfassungsrechtlichen Rechtsschutzinteresse, da die
Voraussetzungen der Haftanordnung spätestens seit dem
Vorliegen eines Heimreisescheins am 25. Juni 2003
gegeben gewesen seien, der Beschwerdeführer einer Vorladung
der Ausländerbehörde für den 11. August 2003 nicht
nachgekommen sei und von der mündlichen Anhörung wegen der
Notwendigkeit der Zuziehung eines Dolmetschers für die
indische Sprache wegen des unmittelbar bevorstehenden
Abschiebungstermins ausnahmsweise habe abgesehen werden
können.
10
6. Das Bayerische Oberste Landesgericht wies
die vom Beschwerdeführer hiergegen eingelegte sofortige
weitere Beschwerde zurück. Das Landgericht habe zwar die
verfahrensfehlerfrei festgestellten Tatsachen
rechtsfehlerhaft gewürdigt, indem es sich auf prozessuale
Überholung gestützt habe, obwohl das Rechtsschutzinteresse
des Beschwerdeführers nicht durch seine Abschiebung entfallen
sei. Im Übrigen halte die Entscheidung der rechtlichen
Nachprüfung jedoch stand. Die Verhängung der Sicherungshaft
im Wege der einstweiligen Anordnung ohne Anhörung des
Beschwerdeführers durch das Amtsgericht begegne keinen
durchgreifenden Bedenken. Die Luftabschiebung sei für den
14. August 2003 um 6.45 Uhr vom Flughafen München
aus festgesetzt gewesen. Zu diesem Zweck habe der am
12. August 2003 um 7.30 Uhr festgenommene
Beschwerdeführer zur Justizvollzugsanstalt Nürnberg verbracht
werden müssen, damit man ihn tags darauf um 7.00 Uhr in
die Justizvollzugsanstalt München-Stadelheim habe verschuben
können, um ihn am nächsten Tag früh morgens in das Flugzeug
setzen zu können. Da nach den Feststellungen des Landgerichts
für die Anhörung des Beschwerdeführers die Zuziehung eines
Dolmetschers notwendig gewesen sei und der am 12. August
2003 ergangene Haftbeschluss erst um 15.20 Uhr bei der
Geschäftsstelle eingegangen sei, sei davon auszugehen, dass
bei Anhörung des Beschwerdeführers mittels eines Dolmetschers
eine Entscheidung erst am 13. August 2003 und damit
nicht mehr rechtzeitig möglich gewesen wäre, um die
Abschiebung des Betroffenen zu gewährleisten. Damit sei im
Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 2 FreihEntzG Gefahr
im Verzug gewesen. Wegen der Abschiebung sei eine Nachholung
der notwendigen Anhörung nicht mehr möglich gewesen. Soweit
der Beschwerdeführer rüge, dass die Ausländerbehörde das
Amtsgericht mit der Antragstellung nicht auf dessen
bestehende anwaltliche Vertretung hingewiesen habe, berühre
dies die Rechtmäßigkeit des Beschlusses des Landgerichts
nicht.
11
7. Der Beschwerdeführer rügt mit der
Verfassungsbeschwerde die Verletzung seiner Grundrechte aus
Art. 2 Abs. 2 und 3, Art. 19 Abs. 4,
Art. 101, Art. 103 Abs. 1 und Art. 104 GG
durch die angegriffenen Entscheidungen.
12
Das Amtsgericht Schwabach sei auf die
Voraussetzungen, unter denen auf eine mündliche Anhörung vor
der Haftentscheidung verzichtet werden könne, überhaupt nicht
eingegangen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegerichte
seien sie auch nicht erfüllt gewesen. Der Beschwerdeführer
sei am 12. August 2003 bereits ab 7.30 Uhr bei der
Polizei untergebracht gewesen. Erst gegen 15.30 Uhr sei
die Abschiebungshaftanordnung zur Bekanntmachung an die
Geschäftsstelle übergeben worden; überdies habe der
Beschwerdeführer sie nie erhalten. Aus der Akte ergäben sich
keine Hinweise dazu, dass das Amtsgericht überhaupt versucht
habe, einen Dolmetscher beizubringen. Die indische Sprache
sei nicht derart selten, dass ein Dolmetscher nicht innerhalb
von wenigen Stunden, also noch im Laufe des 12. August
2003, hätte beigebracht werden können. Eine Verzögerung der
Abschiebung wäre dadurch nicht entstanden. Zu diesen Fragen
fänden sich keine Ausführungen in den
Beschwerdeentscheidungen. Gründe dafür, dass Gefahr im Verzug
gewesen sei, seien nicht ersichtlich.
13
Der Beschluss des Amtsgerichts München sei dem
Beschwerdeführer nicht bekanntgegeben worden. Von ihm habe
seine Bevollmächtigte erst durch Einsichtnahme in die Akten
nach Ablauf der Beschwerdefrist Kenntnis erlangt. Die
Erhebung einer sofortigen Beschwerde sei nicht mehr möglich
gewesen. Auch das Amtsgericht München habe unter Verletzung
der Verfassungsrechte des Beschwerdeführers auf eine
mündliche Anhörung verzichtet.
14
8. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz
hält die Verfassungsbeschwerde insbesondere deshalb für
unzulässig, weil es am Vortrag des Beschwerdeführers dazu
fehle, was er im Falle einer Anhörung vorgetragen und
inwiefern dies zu einer anderen Entscheidung geführt
hätte.
15
Die Verfassungsbeschwerde wird, soweit sie
sich gegen die Haftanordnung des Amtsgerichts München wendet,
nicht zur Entscheidung angenommen. Die Verfassungsbeschwerde
ist insoweit unzulässig. Es ist bereits zweifelhaft, ob der
Beschwerdeführer durch die angegriffene Entscheidung
beschwert ist. Denn nach den Aufzeichnungen des
Bundesgrenzschutzes Flughafen München wurde er noch im Laufe
des 14. August 2003 abgeschoben, in welchem Fall die
Haftanordnung des Amtsgerichts München noch keine rechtliche
Wirkung entfaltete. Ist der Beschwerdeführer hingegen, wovon
die Beschwerdegerichte ausgehen, am 16. August 2003
abgeschoben worden, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig,
weil der Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht erschöpft hat
(§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Nachdem
seine Bevollmächtigte erstmals durch Einsichtnahme in die
Akten am 17. Oktober 2003 Kenntnis von der angegriffenen
Entscheidung erlangt hatte, hätte der Beschwerdeführer
sofortige Beschwerde einlegen und für den Fall, dass die
Beschwerdefrist in Gang gesetzt worden war, versuchen können
und müssen, unter entsprechendem Vortrag Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand gemäß § 22 Abs. 2 FGG zu
erlangen. Der Verfassungsbeschwerde ist nicht zu entnehmen,
aus welchen Gründen es dem Beschwerdeführer nicht möglich
oder nicht zuzumuten gewesen sein könnte, den Rechtsweg auf
diese Weise zu erschöpfen.
16
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an, soweit der Beschwerdeführer die
Entscheidungen des Amtsgerichts Schwabach, des Landgerichts
Nürnberg-Fürth und des Bayerischen Obersten Landesgerichts
angreift, und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung der
in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des
Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG). Das Bundesverfassungsgericht hat
die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde
maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zum Gebot
mündlicher Anhörung vor Anordnung einer Freiheitsentziehung
bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1
BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist danach, soweit sie
zur Entscheidung angenommen wird, zulässig und offensichtlich
begründet im Sinne von § 93c Abs. 1 Satz 1
BVerfGG.
17
1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Sie
ist insbesondere ausreichend begründet. Entgegen der Ansicht
des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz war der
Beschwerdeführer nicht gehalten, im Rahmen der Darlegung der
Annahmevoraussetzungen vorzutragen, was er bei einer
mündlichen Anhörung vorgebracht und wieso dieses zu einer
anderen Entscheidung geführt hätte. Die mündliche Anhörung
des Betroffenen vor der Entscheidung über die
Freiheitsentziehung gehört zu den bedeutsamen
Verfahrensgarantien, deren Beachtung Art. 104
Abs. 1 GG fordert und mit grundrechtlichem Schutz
versieht, und ist Kernstück der Amtsermittlung im
Freiheitsentziehungsverfahren (vgl. BVerfGE 58, 208
). Das Unterlassen der mündlichen
Anhörung drückt wegen deren grundlegender Bedeutung der
gleichwohl angeordneten Haft, und zwar auch einer Haft zur
Sicherung der Abschiebung, den Makel einer rechtswidrigen
Freiheitsentziehung auf, der durch Nachholung der Maßnahme
rückwirkend nicht mehr zu tilgen ist (vgl. Beschluss der
3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 11. März 1996 - 2 BvR 927/95 -, InfAuslR 1996,
S. 198 m.w.N.). Dementsprechend verbietet es
sich bei der nachträglichen gerichtlichen Überprüfung einer
Freiheitsentziehung, zu untersuchen, ob diese auf dem
Unterbleiben der mündlichen Anhörung beruht.
18
2. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen
den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Art. 2
Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 104
Abs. 1 Satz 1 GG.
19
a) Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG
gewährleistet die Freiheit der Person als ein besonders hohes
Rechtsgut, in das nur aus wichtigen Gründen eingegriffen
werden darf (vgl. BVerfGE 10, 302 ; 29, 312
). Geschützt wird die im Rahmen der geltenden
allgemeinen Rechtsordnung gegebene tatsächliche körperliche
Bewegungsfreiheit vor staatlichen Eingriffen (vgl. BVerfGE
94, 166 ; 96, 10 ), also vor Verhaftung,
Festnahme und ähnlichen Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs
(vgl. BVerfGE 22, 21 ). Nach Art. 104
Abs. 1 Satz 1 GG darf die in Art. 2
Abs. 2 Satz 2 GG gewährleistete Freiheit der Person
nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes und nur unter
Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt
werden. Die formellen Gewährleistungen des Art. 104 GG
stehen mit der materiellen Freiheitsgarantie des Art. 2
Abs. 2 Satz 2 GG in unlösbarem Zusammenhang (vgl.
BVerfGE 10, 302 ; 58, 208 ).
Art. 104 Abs. 1 GG nimmt den schon in Art. 2
Abs. 2 Satz 3 GG enthaltenen Gesetzesvorbehalt auf
und verstärkt ihn für alle Freiheitsbeschränkungen, indem er
neben der Forderung nach einem förmlichen Gesetz ausdrücklich
die Pflicht, die sich aus diesem Gesetz ergebenden
Formvorschriften zu beachten, als Verfassungsgebot formuliert
(vgl. BVerfGE 10, 302 ; 58, 208 ).
Inhalt und Reichweite der Formvorschriften eines
freiheitsbeschränkenden Gesetzes sind von den Gerichten so
auszulegen, dass sie eine der Bedeutung des Grundrechts
angemessene Wirkung entfalten (vgl. BVerfGE 65, 317
; 96, 68 ).
20
b) Der Betroffene ist vor Anordnung von
Abschiebungshaft gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1
FreihEntzG mündlich zu hören (vgl. BayObLG, Beschluss vom
1. Februar 1999 - 3Z BR 40/99 -, BayObLGZ
1999, S. 12 f.). Das gilt nach § 11
Abs. 2 Satz 1 FreihEntzG grundsätzlich auch für die
Anordnung einer einstweiligen Abschiebungshaft. Nur bei
Gefahr im Verzug kann die vorherige Anhörung ausnahmsweise
unterbleiben; sie ist dann aber gemäß § 11 Abs. 2
Satz 2 FreihEntzG unverzüglich nachzuholen (vgl.
BayObLG, Beschluss vom 14. August 1996 - 3Z BR
205/96 -, BayObLGZ 1996, S. 180 f., sowie
Beschluss vom 30. Januar 2002 - 3Z BR
244/01 -, Juris; KG, Beschluss vom 12. September
1996 - 25 W 5611/96 -, FGPrax 1997,
S. 74 ff.). Die in § 5 Abs. 1 Satz 1
und in § 11 Abs. 2 FreihEntzG vorgesehene
richterliche Pflicht, den Betroffenen vor Anordnung der Haft
grundsätzlich mündlich anzuhören, gehört zu den
Verfahrensgarantien, die Art. 104 Abs. 1 GG fordert
und mit grundrechtlichem Schutz versieht (vgl. BVerfGE 58,
208 ; Beschluss der 3. Kammer des
Zweiten Senats vom 11. März 1996, InfAuslR 1996,
S. 198 ; BayObLG, Beschluss vom
15. September 1999 - 3Z BR 221/99 -, BayObLGZ
1999 S. 269 sowie Beschluss vom
27. Juli 2000 - 3Z BR 64/00 -, BayObLGZ 2000,
S. 220 ).
21
c) Gemessen hieran genügen die angegriffenen
Entscheidungen Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in
Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG
nicht. Der Verzicht auf die mündliche Anhörung des
Beschwerdeführers durch das Amtsgericht Schwabach und seine
Rechtfertigung durch das Bayerische Oberste Landesgericht im
Hinblick auf die Notwendigkeit der Beiziehung eines
Dolmetschers und die anstehende Verschubung unter Berufung
auf Gefahr im Verzug sind mit den genannten Gewährleistungen
des Grundgesetzes nicht vereinbar.
22
aa) Es ist, wie der Beschwerdeführer zu Recht
geltend macht, nichts dafür ersichtlich, dass das Amtsgericht
die für eine mündliche Anhörung des Beschwerdeführers
erforderliche Beiziehung eines Dolmetschers überhaupt erwogen
hat. Es fehlen aber auch beschwerdegerichtliche
Feststellungen zur Erreichbarkeit eines Dolmetschers. Weder
ist aufgeklärt worden, ob ein Dolmetscher am 12. August
2003 zur Verfügung stand, noch liegen die verneinendenfalls
nötigen Feststellungen dazu vor, dass eine nachträgliche
Anhörung am 13. August 2003 nicht durchführbar war.
Bereits im völligen Unterbleiben der Aufklärung dieser für
die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung offenkundig
erheblichen Umstände liegt eine Verletzung des Art. 2
Abs. 2 Satz 2 GG. Denn dessen freiheitssichernde
Funktion fordert eine zureichende richterliche Aufklärung des
Sachverhalts, und zwar auch für Verfahren, in denen die
nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit einer
freiheitsentziehenden Maßnahme in Rede steht (vgl. Beschluss
der 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 13. Dezember 2005
- 2 BvR 447/05 - NVwZ 2006, S. 579
m.w.N.).
23
bb) Das Bayerische Oberste Landesgericht hat
seiner Entscheidung eine Gesetzesauslegung zugrunde gelegt,
die mit Bedeutung und Tragweite der Freiheitsgewährleistung
nicht zu vereinbaren ist, indem es das Unterbleiben der
mündlichen Anhörung im Hinblick auf die Verschubung des
Beschwerdeführers im Transport-Umlauf, mit der er der
vorgesehenen Luftabschiebung rechtzeitig zugeführt werden
sollte, unter dem Gesichtspunkt einer Gefahr im Verzug
(§ 11 Abs. 2 Satz 2 FreihEntzG) gerechtfertigt
hat. Gefahr im Verzug lag nach der Auffassung des Bayerischen
Obersten Landesgerichts allein deshalb vor, weil unmittelbar
die Gefahr drohte, dass die für den 14. August 2003
organisierte Abschiebung im Fall der Anhörung des
Beschwerdeführers durch zeitliche Säumnis nicht hätte
erfolgen können. Damit hat es die mündliche Anhörung des
Beschwerdeführers zur behördlichen Disposition gestellt und
der Realisierung behördlicher Planungen und Vorkehrungen als
vermeintlichem Sachzwang den Vorrang gegenüber einem
grundrechtlich gesicherten Recht des Beschwerdeführers
eingeräumt. Der gesamte Geschehensablauf lag in der
Verantwortung und Gestaltungsmacht der Behörden. Sie hatten
die Luftabschiebung für den Morgen des 14. August 2003
geplant. Zu diesem Zweck wollten sie den Beschwerdeführer am
11. August 2003 um 9.00 Uhr festnehmen, was jedoch,
womit gerechnet werden musste, nicht gelang. Die Verhaftung
erfolgte am frühen Morgen des 12. August 2003. Der
Haftantrag wurde um 9.50 Uhr dieses Tages gestellt, die
Entscheidung des Amtsgerichts erging am Nachmittag. Der
Beschwerdeführer wurde sodann nach Nürnberg verbracht, damit
er am Morgen des 13. August 2003 im "Transport-Umlauf"
nach München befördert werden konnte. Die Gerichte haben
Abläufe, die eine Anhörung des Beschwerdeführers ermöglicht
hätten, insbesondere einen individuellen Transport des
Beschwerdeführers nach München oder eine kurzfristige
Verlegung des Flugtermins, nicht in den Blick genommen und
stattdessen das Vorgehen der Behörden als alternativlos
hingenommen. Sie haben damit das verfassungsrechtliche
Gewicht der mündlichen Anhörung des Betroffenen vor der
Anordnung einer Freiheitsentziehung verkannt, indem sie durch
eine Anhörung entstehende Verzögerungen als ihr Unterlassen
rechtfertigende Gefahr für die Verwirklichung eines erkennbar
allein unter Zweckmäßigkeitsaspekten geplanten behördlichen
Vorgehens qualifizierten.
24
cc) Die Verfahrensweise des Amtsgerichts ist
darüber hinaus deshalb als verfassungswidrig zu beanstanden,
weil die mündliche Anhörung des Beschwerdeführers im Hinblick
auf das behördliche Vorgehen auch zur Wahrung des
Richtervorbehalts gemäß Art. 104 Abs. 2 Satz 2
GG unverzichtbar war.
25
Für den schwersten Eingriff in das Recht auf
Freiheit der Person, die Freiheitsentziehung, fügt
Art. 104 Abs. 2 GG dem Vorbehalt des (förmlichen)
Gesetzes den weiteren, verfahrensrechtlichen Vorbehalt einer
richterlichen Entscheidung hinzu, der nicht zur Disposition
des Gesetzgebers steht. Gemäß Art. 104 Abs. 2
Satz 1 GG hat über die Zulässigkeit und Fortdauer einer
Freiheitsentziehung nur der Richter zu entscheiden. Die
Freiheitsentziehung setzt danach grundsätzlich eine vorherige
richterliche Anordnung voraus (vgl. nur BVerfGE 10, 302
; 22, 311 ). Eine nachträgliche
richterliche Entscheidung genügt nur, wenn der mit der
Freiheitsentziehung verfolgte verfassungsrechtlich zulässige
Zweck nicht erreichbar wäre, sofern der Festnahme die
richterliche Entscheidung vorausgehen müsste (vgl. BVerfGE
22, 311 ). Art. 104 Abs. 2 Satz 2
GG fordert dann, die richterliche Entscheidung unverzüglich
nachzuholen (dazu näher BVerfGE 105, 239
m.w.N.).
26
Im vorliegenden Fall durfte nicht auf eine
vorherige richterliche Anordnung der Abschiebungshaft
verzichtet werden. Die Ausländerbehörde plante die
Abschiebung des Beschwerdeführers seit längerem konkret; mit
der Genehmigung der Luftabschiebung vom 11. Juli 2003
war der Abflugtermin des 14. August 2003 behördlich
festgelegt. Die Vorladung für den 11. August 2003, der
der Beschwerdeführer aus unaufgeklärten Gründen nicht folgte,
sollte nur dessen Festnahme dienen, um danach einen Antrag
auf Anordnung von Abschiebungshaft zu stellen. Den der Kammer
vorliegenden Akten sind keine Gründe dafür zu entnehmen, dass
es der Ausländerbehörde nicht möglich gewesen wäre, den
Haftantrag rechtzeitig vor der geplanten Festnahme zu
stellen. Hätte die Ausländerbehörde rechtzeitig Haftantrag
gestellt, wäre das Amtsgericht unschwer in der Lage gewesen,
die vorgetragenen Haftgründe, wie geboten, selbstständig und
unter Beiziehung der Akten der Ausländerbehörde zu prüfen und
gegebenenfalls Haft auf der Grundlage des § 11
FreihEntzG vorläufig anzuordnen, wenn zu befürchten stand,
dass der Beschwerdeführer eine Ladung zur Anhörung zum Anlass
nehmen würde, um unterzutauchen. Es hätte den
Beschwerdeführer nach seiner Festnahme unverzüglich mündlich
anhören können, um auf der Grundlage umfassender
Informationen und bei Berücksichtigung des Vorbringens des
Beschwerdeführers und des von ihm gewonnenen Eindrucks eine
endgültige Entscheidung zu treffen, die den Anforderungen an
eine angemessene Aufklärung des Sachverhalts mit Blick auf
Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gerecht wird (BVerfGE
70, 297 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. März 1998
- 2 BvR 2270/96 -, NJW 1998,
S. 1774 f.).
27
Daraus, dass dieser von der Rechtsordnung
vorgesehene Weg nicht beschritten wurde, ergaben sich im
Hinblick auf die Verpflichtung aller staatlichen Organe,
dafür Sorge zu tragen, dass der Richtervorbehalt des
Art. 104 Abs. 2 GG als Grundrechtssicherung
praktisch wirksam wird (vgl. BVerfGE 103, 142
; 105, 239 ; Beschluss der
2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 13. Dezember 2005,
a.a.O.), erhöhte Anforderungen an das Vorgehen sowohl des
Amtsgerichts als auch der Behörden.
28
Die Ausländerbehörde war danach verpflichtet
und im eigenen Interesse in der Obliegenheit, angesichts der
offensichtlichen Notwendigkeit, einen Dolmetscher
beizuziehen, durch geeignete Maßnahmen dazu beizutragen, dass
das Amtsgericht wenigstens die nachträgliche Entscheidung
über den Haftantrag in dem rechtsstaatlich gebotenen
Verfahren hätte treffen können. Die Ausländerbehörde wäre
zudem mit Blick auf die von ihr selbst geschaffene
Notwendigkeit einer kurzfristigen Anberaumung des
Anhörungstermins gehalten gewesen, dem Amtsgericht
rechtzeitig mitzuteilen, dass der Beschwerdeführer anwaltlich
vertreten war, was hier gänzlich unterblieben ist (vgl. OLG
Rostock, Beschluss vom 27. März 2006 - 3 W 16/06 -,
Juris).
29
Dem Amtsgericht war schon aus den mit dem
Haftantrag übersandten Unterlagen erkennbar, dass die
Ausländerbehörde eine Verhaftung des Beschwerdeführers in die
Wege geleitet hatte, ohne die gebotene vorherige richterliche
Anordnung zu beantragen. Besonders in Kenntnis dieses
Umstandes durfte das Amtsgericht zur Wahrung der Effektivität
des Richtervorbehalts bei der Verfahrensgestaltung nicht den
vermeintlich unausweichlichen Zeitdruck berücksichtigen, der
sich aus der behördlichen Planung der Abschiebung ergab, und
hätte auf eine mündliche Anhörung des Beschwerdeführers unter
Beiziehung eines Dolmetschers nicht verzichten dürfen. Die
Gerichte sind in Fällen der vorliegenden Art wegen ihrer
Stellung als Garanten für die verfahrensmäßigen Rechte der
Betroffenen zumindest gehalten, die durch die fehlerhafte
Vorgehensweise der Behörden erzeugte unnötige Eile durch die
Gestaltung des gerichtlichen Verfahrens so weit wie möglich
abzumildern. Die unabhängige, auf Grund der Justizförmigkeit
des Verfahrens besonders verlässliche Entscheidungsfindung
(vgl. BVerfGE 83, 24 ) darf nicht dadurch gefährdet
werden, dass das Gericht die durch die behördliche
Verfahrensgestaltung erzeugte Eile zum Anlass nimmt, um die
Beteiligungsrechte des Betroffenen gänzlich unbeachtet zu
lassen und eine formal vorläufige, in der Sache aber
endgültige Entscheidung allein auf der Grundlage der von der
Ausländerbehörde vorgetragenen Umstände zu treffen. Der
Richter darf sich bei der Anordnung von Freiheitsentziehungen
nicht auf die Prüfung der Plausibilität der von der
antragstellenden Behörde vorgetragenen Gründe für die
Sicherungshaft beschränken, sondern muss eigenverantwortlich
die Tatsachen feststellen, die eine Freiheitsentziehung
rechtfertigen. Hierfür ist die persönliche Anhörung des
Betroffenen, namentlich bei eilbedürftigen Entscheidungen,
ein geeignetes Mittel (vgl. BVerfGE 83, 24 ).
Nach diesen Grundsätzen hätte die behördliche Vorgehensweise
das Amtsgericht hier dazu veranlassen müssen, sofern
erforderlich, auf die Nachrangigkeit der Verschubung
hinzuweisen, um die gebotene Überprüfung des Haftantrags zu
ermöglichen.
30
1. Mit Rücksicht auf die gemäß § 95
Abs. 1 Satz 1 BVerfGG festzustellende Verletzung
des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 2
Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 104
Abs. 1 Satz 1 GG ist die Erörterung der von ihm
weiter erhobenen Grundrechtsrügen entbehrlich. Einer
Aufhebung der angegriffenen Beschlüsse bedarf es angesichts
des hier festgestellten Verfassungsverstoßes nur hinsichtlich
der getroffenen Kostenentscheidungen (§ 93c Abs. 2
i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG).
31
2. Die Entscheidung über die
Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die
Auslagen sind dem Freistaat Bayern in vollem Umfang
aufzuerlegen, weil sich die Verfassungsbeschwerde in ihrem
Kernanliegen als begründet erwiesen hat.
32
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.