BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1291/09 -
des Herrn B…,
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Voßkuhle,
den Richter Mellinghoff
und die Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 3. Juli 2009 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung.
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Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
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1. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die
Versagung seines passiven Wahlrechts auf kommunaler Ebene
wendet, steht ihm ein mit der Verfassungsbeschwerde
rügefähiges Recht nicht zur Seite (Art. 93 Abs. 1
Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG).
3
Die das passive Wahlrecht gewährleistenden
Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl werden
bei Wahlen auf kommunaler Ebene durch das Grundgesetz nicht
subjektivrechtlich gewährleistet. Während die Verletzung der
Wahlrechtsgrundsätze bei Bundestagswahlen mit der
Verfassungsbeschwerde gerügt werden kann (Art. 93
Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG in
Verbindung mit Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG),
fehlt eine vergleichbare Gewährleistung, wenn es um die
Durchsetzung dieser Grundsätze bei allgemeinen politischen
Wahlen und Abstimmungen im Sinne von Art. 20 Abs. 2
Satz 2 GG auf der Ebene der Länder geht. Art. 38 GG
erfasst unmittelbar nur die Wahlen zum Deutschen Bundestag.
Eine analoge Anwendung auf Wahlen in den Ländern scheidet mit
Rücksicht auf die selbständigen Verfassungsräume von Bund und
Ländern aus (vgl. BVerfGE 99, 1 ). Dies gilt auch,
wenn - wie hier - Mitglieder kommunaler
Vertretungen Verletzungen ihrer Mitwirkungsrechte geltend
machen, die nur aus der Wahl zur Vertretung folgen können
(vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten
Senats vom 16. März 2005 - 2 BvR 315/05 -,
NVwZ-RR 2005, S. 494 f. und vom 9. März 2009 - 2
BvR 120/09 -, juris).
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Zwar verlangt Art. 28 Abs. 1
Satz 2 GG, dass die Grundsätze der allgemeinen,
unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahl auch bei
politischen Wahlen in den Ländern gelten. Die Länder haben
diesem Verfassungsgebot bei der Regelung des Wahlrechts zu
ihren Länderparlamenten und auf kommunaler Ebene zu genügen.
Dem Einzelnen vermittelt Art. 28 Abs. 1 Satz 2
GG jedoch keine mit der Verfassungsbeschwerde rügefähige
subjektive Rechtsposition. Das objektivrechtliche
Verfassungsgebot des Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG
kann auch nicht über die in Art. 2 Abs. 1 GG
verbürgte allgemeine Handlungsfreiheit als subjektives Recht
eingefordert werden. Im Anwendungsbereich von Art. 28
Abs. 1 Satz 2, Art. 38 Abs. 1 Satz
1 GG scheidet auch ein Rückgriff auf den allgemeinen
Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG aus (vgl.
BVerfGE 99, 1 ).
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Die Länder genießen im Rahmen ihrer Bindung an
die Grundsätze des Art. 28 GG im staatsorganisatorischen
Bereich Autonomie. In diesem Bereich dürfen sie das
Wahlsystem und Wahlrecht zu ihren Parlamenten und den
kommunalen Vertretungen des Volkes selbst regeln. Die Länder
gewährleisten auch den subjektivrechtlichen Schutz des
Wahlrechts bei politischen Wahlen in ihrem Verfassungsraum
allein und abschließend (vgl. BVerfGE 99, 1
; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des
Zweiten Senats vom 9. März 2009 - 2 BvR 120/09 -,
juris).
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Dem Beschwerdeführer steht zur Verteidigung
seines subjektiven Wahlrechts bei Kommunalwahlen der
verwaltungsgerichtliche Rechtsweg zur Verfügung. Die
Verletzung des passiven Wahlrechts bei Kommunalwahlen gemäß
Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 14
Abs. 2 BayVerf durch die verwaltungsgerichtlichen
Entscheidungen kann er gemäß Art. 66, Art. 120
BayVerf in Verbindung mit Art. 2 Nr. 6,
Art. 51 ff. BayVfGHG im Wege der
Verfassungsbeschwerde zum Bayerischen Verfassungsgerichtshof
geltend machen (vgl. BayVGH, Entscheidung vom 28. Januar
1993 - Vf. 25-VI-92 u.a. -, NVwZ-RR 1993, S. 569 ;
Entscheidung vom 11. März 1994 - Vf. 22-VI/92 -, NVwZ
1994, S. 993 ).
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Darüber hinaus bestehen von subjektiven
Berechtigungen unabhängige, objektive Verfahren zum Schutz
des passiven Wahlrechts des Beschwerdeführers. Eine
Nichtigerklärung verfassungswidriger
(Wahl-) Rechtsvorschriften des bayerischen Landesrechts
durch den Bayerischen Verfassungsgerichtshof kann der
Beschwerdeführer gemäß Art. 98 Satz 4 BayVerf in
Verbindung mit Art. 2 Nr. 7, Art. 55 BayVfGHG
mit einer Popularklage erreichen. Dabei handelt es sich um
ein objektives Verfahren, das im öffentlichen Interesse den
Schutz der Grundrechte als Institution bezweckt (vgl. Wolff,
in: Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern,
Kommentar, 2009, Art. 98 Rn. 8 m.w.N.).
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Weitere objektive Verfahren zur Überprüfung
verfassungswidriger (Wahl-) Rechtsvorschriften sind die
konkrete und abstrakte Normenkontrolle. Ist das betreffende
Fachgericht der Auffassung, eine Rechtsvorschrift des
bayerischen Landesrechts, die für die Entscheidung eines bei
ihm anhängigen Verfahrens erheblich ist, verstoße gegen die
Landesverfassung, hat es gemäß Art. 65 BayVerf in
Verbindung mit Art. 2 Nr. 5, Art. 50 BayVfGHG
das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des
Bayerischen Verfassungsgerichtshofs herbeizuführen. Bei
Meinungsverschiedenheiten zwischen den am
Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organen oder Teilen
derselben, die bereits im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens
erkennbar geworden sind (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom
19. Oktober 1994 - Vf. 12-VII/92 und 13-VIII-92 -,
BayVBl 1995, S. 143), darüber, ob durch ein Gesetz die
Verfassung verletzt wird, entscheidet der Bayerische
Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 75 Abs. 3 BayVerf
in Verbindung mit Art. 2 Nr. 8, Art. 49
BayVfGHG. Im Hinblick auf eine Grundgesetzwidrigkeit von
Landesgesetzen bestehen Kontrollmöglichkeiten durch das
Bundesverfassungsgericht. Wegen des Verstoßes eines
Landesgesetzes gegen das Grundgesetz ist gemäß Art. 100
Abs. 1 GG eine Richtervorlage an das
Bundesverfassungsgericht möglich. Darüber hinaus können im
Wege der abstrakten Normenkontrolle gemäß Art. 93
Abs. 1 Nr. 2 GG die Bundesregierung, jede
Landesregierung (vgl. dazu BVerfGE 83, 37 ) oder
ein Quorum des Bundestages bei Meinungsverschiedenheiten oder
Zweifeln über die förmliche oder sachliche Vereinbarkeit von
Landesrecht mit dem Grundgesetz eine Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts herbeiführen. Sowohl bei der
abstrakten als auch bei der konkreten Normenkontrolle handelt
es sich um von subjektiven Berechtigungen unabhängige,
objektive Verfahren zum Schutz der Verfassung (vgl. BVerfGE
20, 350 ; 46, 34 ; 83, 37
).
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2. Ob die angegriffenen Entscheidungen den
Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Art. 2
Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 6
Abs. 1 GG verletzen, ist im Rahmen der vorliegenden
Verfassungsbeschwerde ebenfalls nicht zu prüfen. Der
Beschwerdeführer wendet sich insoweit gegen die Auslegung der
Tatbestandsmerkmale der Wählbarkeit in Art. 1
Abs. 3 GLKrWG, § 1 GLKrWO. Die Auslegung der
Tatbestandsvoraussetzungen der Wählbarkeit betrifft
unmittelbar die Frage einer Verletzung des passiven
Wahlrechts des Beschwerdeführers, die aus den genannten
Gründen einer verfassungsgerichtlichen Prüfung entzogen ist
(vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats
vom 9. März 2009 - 2 BvR 120/09 -, juris). Die
Verletzung der auch landesverfassungsrechtlich geschützten
allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 101 BayVerf), des
allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes (Art. 118 Abs. 1
BayVerf), des Rechts auf Ehe und Familie (Art. 124
BayVerf) und des Grundrechts auf Freizügigkeit (Art. 109
BayVerf) durch die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen
kann der Beschwerdeführer gemäß Art. 66, Art. 120
BayVerf in Verbindung mit Art. 2 Nr. 6,
Art. 51 ff. BayVfGHG mit einer
Verfassungsbeschwerde vor dem Bayerischen
Verfassungsgerichtshof geltend machen.
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3. Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG
abgesehen.
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4. Mit der Nichtannahme wird der Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos
(§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.