BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1293/02 -
des Herrn G...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
16. Oktober 2002 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß
§ 93a BVerfGG nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde
ist mit den vorgetragenen Gründen offensichtlich
unbegründet.
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Bei der nach § 57 Abs. 1 StGB zu
treffenden Entscheidung handelt es sich zunächst um die
Auslegung und Anwendung von Strafrecht, die Sache der
Strafgerichte ist. Sie wird vom Bundesverfassungsgericht nur
daraufhin nachgeprüft, ob das Strafvollstreckungsgericht in
objektiv unvertretbarer Weise vorgegangen ist oder die
verfassungsrechtliche Bedeutung und Tragweite eines
Grundrechts - hier insbesondere des durch Art. 2
Abs. 2 Satz 2, Art. 104 Abs. 2 GG
verwirklichten Freiheitsrechts - verkannt hat (BVerfGE
18, 85 ; 72, 105 ;
stRspr).
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1. Der verfassungsrechtliche Maßstab ist
geklärt. Die aus dem Freiheitsrecht abzuleitenden
Anforderungen an die richterliche Aufklärungspflicht richten
sich insbesondere an die Prognoseentscheidung. Es gilt von
Verfassungs wegen das Gebot bestmöglicher Sachaufklärung
(vgl. BVerfGE 70, 297 ). Es verlangt, dass der
Richter die Grundlagen seiner Prognose selbständig bewertet,
verbietet mithin, dass er die Bewertung einer anderen Stelle
überlässt. Darüber hinaus fordert es vom Richter, dass er
sich ein möglichst umfassendes Bild über die zu beurteilende
Person verschafft (vgl. jüngst Beschluss der 2. Kammer
des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
24. Oktober 1999 - 2 BvR 1538/99 -, NJW 2000,
S. 502 ff. - auch JURIS). Des Weiteren ergibt sich
aus dem Freiheitsrecht des Art. 2 Abs. 2
Satz 2 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG
(Rechtsstaatsprinzip) ein Anspruch auf angemessene
Beschleunigung des mit einer Freiheitsentziehung verbundenen
gerichtlichen Verfahrens (BVerfGE 20, 45 ).
Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots kommt aber nur dann
bei einem Verfahren über die Aussetzung des Restes einer
Freiheitsstrafe in Betracht, wenn das Freiheitsrecht nach den
Umständen des Einzelfalls gerade durch eine sachwidrige
Verzögerung der Entscheidung unangemessen weiter beschränkt
wird (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats
des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juni 2001 - 2 BvR
828/01 -, NVwZ 2001, S. 1150 - auch JURIS).
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2. Die fachgerichtlichen Entscheidungen werden
diesem Maßstab gerecht.
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a) Eine Verletzung des Freiheitsgrundrechts
aus Gründen einer unzureichenden richterlichen Sachaufklärung
hinsichtlich der Sozialprognose ist nicht festzustellen. Die
Fachgerichte haben als grundsätzliche Erwägung für die
Versagung der Strafaussetzung berücksichtigt, dass der
Beschwerdeführer am Vollzugsziel nicht mitgewirkt hat und es
insofern nicht möglich war, als prognostische Gesamtwürdigung
die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers für die Zukunft
auszuschließen. Angesichts dieser Weigerung und der Tatsache,
dass der Beschwerdeführer mehrfach langjährige
Freiheitsstrafen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
verbüßt hat, ist die eingehend begründete Entscheidung der
Fachgerichte zur Gefährlichkeitsprognose verfassungsrechtlich
unbedenklich.
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Die Fachgerichte haben zwar auch darauf
hingewiesen, dass Vollzugslockerungen bislang nicht gewährt
wurden, haben jedoch näher ausgeführt, aus welchen Gründen
diese bislang versagt worden sind. Dies ist
verfassungsrechtlich zulässig (vgl. Beschluss der
2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 24. Oktober 1999 - 2 BvR
1538/99 -, NJW 2000, S. 502 ff. - auch JURIS).
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Dem Vortrag des Beschwerdeführers ist nicht zu
entnehmen, dass die Würdigung der Fachgerichte im Hinblick
auf die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers von
unzutreffenden Erwägungen ausgegangen ist. Der
Beschwerdeführer trägt keine Umstände seines Verhaltens im
Strafvollzug vor, die sich positiv auf das Vollzugsziel
auswirken könnten und die von den Fachgerichten außer Acht
gelassen oder nicht hinreichend gewürdigt worden sind.
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b) Eine sachwidrige Verzögerung des Verfahrens
ist nicht erkennbar. Das Landgericht hat auf den im August
2001 gestellten Antrag im November 2001, das
Oberlandesgericht über die im November 2001 eingegangene
sofortige Beschwerde im Juli 2002 entschieden. Abgesehen von
diesem Zeitraum, der für sich betrachtet nicht als
unangemessen lang anzusehen ist, liegt keine
Verfahrenskonstellation vor, die zu einer besonderen
Dringlichkeit der Entscheidung geführt hätte.
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3. Es ist nicht erkennbar, dass die
Fachgerichte gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen
haben. Der Beschwerdeführer hat es bereits versäumt deutlich
zu machen, welche Umstände er vorgetragen hätte, wenn ihm
ausreichend Gehör gewährt worden wäre. Es kann daher schon
nicht festgestellt werden, ob die Entscheidungen, würden sie
- was nach Aktenlage nicht feststellbar ist - gegen
das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs verstoßen, hierauf
beruhen (vgl. BVerfGE 89, 381 ).
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Von einer weiteren Begründung wird abgesehen
(§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.