BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1294/10 -
der Frau E …
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Voßkuhle
und die Richter Gerhardt
und Landau
am 12. Dezember 2012 einstimmig
beschlossen:
Das Urteil des Amtsgerichts München vom
14. April 2010 - 411 C 4993/10 - und der Beschluss
des Amtsgerichts München vom 12. Mai 2010 - 411 C
4993/10 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Anspruch
auf rechtliches Gehör aus Artikel 103 Absatz 1 des
Grundgesetzes. Die Entscheidungen werden aufgehoben. Die
Sache wird an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Der Freistaat Bayern hat der Beschwerdeführerin
die notwendigen Auslagen für das
Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen
Tätigkeit wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro)
festgesetzt.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Reichweite des Anspruchs auf rechtliches Gehör in einem
mietrechtlichen Rechtsstreit.
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1. Die Beschwerdeführerin hatte an den Kläger
des Ausgangsverfahrens bis zum Jahre 2009 eine Wohnung
vermietet. Nach Beendigung des Mietverhältnisses behielt die
Beschwerdeführerin einen Teil der Sicherheitsleistung des
Mieters ein. Daraufhin wurde sie von ihrem Mieter auf Zahlung
der Restsumme gerichtlich in Anspruch genommen und auf ihr
Anerkenntnis vom Amtsgericht mit Anerkenntnisurteil vom
21. Januar 2010 (422 C 29689/09) zur Leistung
verurteilt.
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Im Jahre 2010 klagte der Mieter erneut gegen
die Beschwerdeführerin und machte einen Anspruch wegen zu
Unrecht durchgeführter Schönheitsreparaturen geltend. Das
Amtsgericht setzte der Beschwerdeführerin in dem
Klageverfahren 411 C 4993/10 eine Frist zur
Klageerwiderung von zwei Wochen. Die Klageschrift und der
Beschluss des Amtsgerichts wurden der Beschwerdeführerin am
24. März 2010 zugestellt.
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Das Klageerwiderungsschreiben der
Beschwerdeführerin vom 1. April 2010 erreichte das
Amtsgericht am 6. April 2010 und wurde zur Akte
422 C 29689/09 gegeben, weil es von dem Bevollmächtigten
der Beschwerdeführerin versehentlich mit dem Aktenzeichen des
abgeschlossenen Verfahrens versehen worden war. In dem
Schriftsatz erhob die Beschwerdeführerin die Einrede der
Verjährung und bestritt die Höhe des geltend gemachten
Klageanspruchs.
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Mit Urteil vom 14. April 2010 verurteilte
das Amtsgericht die Beschwerdeführerin in Unkenntnis der
Klageerwiderung vom 1. April 2010 zur Zahlung der mit
der Klage geltend gemachten Geldleistung. Die Klage sei
schlüssig begründet. Die Beschwerdeführerin habe sich trotz
Fristsetzung zur Klageerwiderung und Hinweis auf die Folgen
einer Fristversäumnis nicht zu der Klage geäußert, so dass
auf der Grundlage des klägerischen Vortrags zu entscheiden
gewesen sei.
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2. Die Beschwerdeführerin erhob mit Schreiben
vom 4. Mai 2010 Anhörungsrüge. Das fristgemäß bei
Gericht eingegangene Schreiben vom 1. April 2010 sei bei
der Urteilsfindung nicht berücksichtigt worden. Der
Schriftsatz sei zwar mit dem Aktenzeichen 422 C 29689/09
versehen gewesen. In ihm seien jedoch Forderungen bestritten
worden, die nicht Gegenstand des Anerkenntnisses in dem
Verfahren 422 C 29689/09 gewesen seien. Bei Kenntnis des
übergangenen Schreibens wäre das Endurteil anders
ausgefallen; jedenfalls wäre im Hinblick auf die bestrittene
Höhe der Klageforderung eine Beweisaufnahme erforderlich
gewesen.
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Das Amtsgericht wies die Anhörungsrüge mit
Beschluss vom 12. Mai 2010 zurück. Dass der Schriftsatz
vom 1. April 2010 unberücksichtigt geblieben sei, liege
nicht in der Verantwortung des Gerichts, sondern in
derjenigen des Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin, der
auf dem Schreiben das falsche Aktenzeichen angegeben habe.
Wenn wie hier bei demselben Gericht in einem engen zeitlichen
Zusammenhang zwischen denselben Prozessbeteiligten mehrere
Verfahren anhängig seien, die noch dazu hinsichtlich des
Streitgegenstandes zumindest teilweise identisch seien,
treffe den anwaltlichen Vertreter eine gesteigerte
Sorgfaltspflicht und er habe dafür zu sorgen, dass
Schriftsätze auch zum richtigen Verfahren eingereicht würden.
Es sei in Fällen der vorliegenden Art nicht die Aufgabe des
Gerichts, zu überprüfen, welcher Schriftsatz zu welchem
Verfahren gehöre. Dies sei auch praktisch nicht umsetzbar, da
aufgrund der Geschäftsverteilung des Gerichts die Verfahren,
auch wenn dieselben Parteien beteiligt seien, nicht
automatisch demselben Richterdezernat zugeteilt würden. Wegen
der Nachlässigkeit des Bevollmächtigten der
Beschwerdeführerin liege auch kein so genannter „Pannenfall“
vor, der nur Konstellationen erfasse, bei denen Schriftsätze
aufgrund eines gerichtlichen Versehens nicht vorgelegt worden
seien.
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3. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die
Beschwerdeführerin, dass das Gericht das Schreiben vom
1. April 2010 nicht berücksichtigt und damit ihren
Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. In der
Zivilprozessordnung finde sich keine Vorschrift, die für den
fristgerechten Eingang eines Klageerwiderungsschriftsatzes
die Angabe des korrekten Aktenzeichens fordere. Der
Bundesgerichtshof entscheide in ständiger Rechtsprechung,
dass ein fristwahrender Schriftsatz auch dann rechtzeitig bei
Gericht eingegangen sei, wenn er ein falsches Aktenzeichen
trage und deswegen im Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht
zu den Akten gelangt sei.
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4. Der Kläger des Ausgangsverfahrens und das
Bayerische Staatsministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz haben von einer Stellungnahme
abgesehen.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an und gibt ihr statt. Dies ist zur Durchsetzung
der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte der
Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG). Die in der Verfassungsbeschwerde
aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch die
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt oder
lassen sich ohne Weiteres auf der Grundlage der bisherigen
Rechtsprechung beantworten (§ 93c Abs. 1
Satz 1 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig
und offensichtlich begründet im Sinne von § 93c
Abs. 1 Satz 1 BVerfGG.
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Das Urteil des Amtsgerichts München vom
14. April 2010 und der Beschluss des Amtsgerichts vom
12. Mai 2010 verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem
Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG.
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1. Nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts verpflichtet Art. 103
Abs. 1 GG das Gericht, die Ausführungen der
Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu
ziehen. Das Gericht verstößt gegen diesen Grundsatz, wenn es
einen ordnungsgemäß eingegangenen Schriftsatz nicht
berücksichtigt; auf ein Verschulden des Gerichts kommt es
dabei nicht an (vgl. BVerfGE 11, 218 ; 62, 347
; 70, 215 ; BVerfG, Beschluss der
3. Kammer des Zweiten Senats vom 4. August 1992 - 2
BvR 1129/92 -, NJW 1993, S. 51).
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2. Im vorliegenden Fall ist das Schreiben der
Beschwerdeführerin vom 1. April 2010 mit der
Klageerwiderung vom Amtsgericht nicht berücksichtigt worden,
obwohl das Schreiben am 6. April 2010, also vor Ablauf
der gerichtlich verfügten zweiwöchigen Frist zur
Klageerwiderung, beim Amtsgericht eingegangen war.
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Entgegen der in dem Beschluss vom 12. Mai
2010 deutlich werdenden Auffassung des Amtsgerichts war für
den Eingang und daher für die Möglichkeit der Kenntnisnahme
durch das Gericht allein entscheidend, dass die
Klageerwiderungsschrift vor Ablauf der Frist an das zur
Entscheidung berufene Amtsgericht gelangt war. Unerheblich
ist dagegen, ob der Schriftsatz innerhalb dieser Frist in die
für diese Sache bereits angelegte Akte eingeordnet war. Da
der Rechtsuchende keinen Einfluss darauf hat, welche Richter
im einzelnen durch die Geschäftsverteilung zur Bearbeitung
der Sache bestimmt worden sind, braucht er keine Sorge dafür
zu treffen, dass seine Eingabe innerhalb des angerufenen
Gerichts unverzüglich in die richtige Akte gelangt. Demgemäß
schreibt das Gesetz in den § 129 Abs. 1, § 130
ZPO die Angabe eines bereits zugeordneten und mitgeteilten
Aktenzeichens nicht vor. Die Angabe eines Aktenzeichens soll
die Weiterleitung innerhalb des Gerichts erleichtern und für
eine rasche Bearbeitung sorgen. Es handelt sich um eine
Ordnungsmaßnahme, die für die Sachentscheidung ohne Bedeutung
ist (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs; vgl.
BGH, Beschluss vom 10. Juni 2003 - VIII ZB 126/02 -, NJW
2003, S. 3418; Beschluss vom 15. April 1982 - IVb
ZB 60/82 -, VersR 1982, S. 673; Beschluss vom
2. Oktober 1973 - X ZB 7/73 (BPatG) -, NJW 1974,
S. 48).
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Diese in der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs entwickelten und die Maßstäbe des
Art. 103 Abs. 1 GG zutreffend berücksichtigenden
Grundsätze gelten auch dann, wenn das Amtsgericht - wie hier
- sein Verfahren gemäß § 495a ZPO nach billigem Ermessen
bestimmt hat. Die Beschwerdeführerin traf mithin auch keine
gesteigerten Sorgfaltspflichten etwa deshalb, weil - wie das
Amtsgericht meint - bei demselben Gericht in einem engen
zeitlichen Zusammenhang mehrere Verfahren zwischen denselben
Prozessbeteiligten mit zumindest teilweise identischen
Streitgegenständen anhängig gewesen seien. Abgesehen davon,
dass es sich ohnehin nur um zwei Verfahren gehandelt hat, von
denen eines bereits durch Anerkenntnisurteil erledigt war,
besteht auch grundsätzlich kein Bedürfnis dafür, Klägern
derartige Sorgfaltspflichten aufzuerlegen. Wie das
vorliegende Verfahren zeigt, bietet die Anhörungsrüge die
Möglichkeit, durch Zuordnungsschwierigkeiten entstandene
Probleme zu bewältigen. Dem hat sich das Amtsgericht
allerdings verschlossen und den Gehörsverstoß damit
perpetuiert.
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3. Die Entscheidungen des Amtsgerichts beruhen
auf diesem Gehörsverstoß. Der unberücksichtigt gebliebene
Vortrag der Beschwerdeführerin ist erheblich. Es ist nicht
auszuschließen, dass seine Einführung in das
Gerichtsverfahren das Amtsgericht dazu bewogen hätte, den
Anspruch des Klägers in einer für die Beschwerdeführerin
günstigeren Weise zu beurteilen.
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Die Kammer hebt nach § 93c Abs. 2 in
Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG das Urteil vom
14. April 2010 und den Beschluss vom 12. Mai 2010
auf und verweist die Sache an das Amtsgericht zurück.
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Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.