BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1295/05 -
des Herrn K...,
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Broß,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Gerhardt
gemäß § 93c in Verbindung mit § 93a
Absatz 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 27. Juni 2006 einstimmig beschlossen:
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Verlegung eines Sicherungsverwahrten in eine andere
Justizvollzugsanstalt.
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1. In der Justizvollzugsanstalt W. wurde im
Dezember 2004 ein im Freizeitraum befindlicher Billardtisch
durch eine farbliche Flüssigkeit verunreinigt. Nachdem ein
Hausarbeiter den Beschwerdeführer im Müllraum antraf und nach
Durchsuchen des Mülls eine Plastikflasche mit einer
entsprechenden Flüssigkeit entdeckte, geriet der
Beschwerdeführer in den Verdacht, die Beschädigung verursacht
zu haben.
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2. Aufgrund einer vom Anstaltsleiter
getroffenen Entscheidung wurde der Beschwerdeführer am 19.
Dezember 2004 in die Justizvollzugsanstalt A. verlegt. Gegen
die Verlegung legte er Widerspruch ein, den der Präsident des
Landesjustizvollzugsamtes in Nordrhein-Westfalen mit Bescheid
vom 8. Februar 2005 zurückwies. Der Leiter der
Justizvollzugsanstalt habe die Voraussetzungen für eine
Verlegung gemäß § 85 StVollzG rechtsfehlerfrei bejaht
und die Verlegung ermessensfehlerfrei angeordnet. Der
Beschwerdeführer sei, nachdem die übrigen Insassen der
Justizvollzugsanstalt von der Sachbeschädigung erfahren
hätten, von diesen ausgegrenzt worden. Es habe eine
erhebliche Unruhe unter den Insassen geherrscht, deren
Ursache der Beschwerdeführer gewesen sei. Erst nach der
Verlegung habe sich die Situation entspannt. Die Verlegung
sei auch zu dem Zweck erfolgt, die Sicherheit des
Beschwerdeführers selbst zu gewährleisten.
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3. Dagegen stellte der Beschwerdeführer Antrag
auf gerichtliche Entscheidung mit der Begründung, er sei zu
Unrecht verdächtigt worden, den Billardtisch beschädigt zu
haben. Die angebliche Unruhe sei erst dadurch ausgelöst
worden, dass er von dem Hausarbeiter als Täter stigmatisiert
worden sei. Durch die Verlegung würden ihm seine sozialen
Kontakte und Möglichkeiten des Besuchempfangs durch die
Eltern und Geschwister genommen.
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4. Mit Beschluss vom 11. Mai 2005 verwarf das
Landgericht Arnsberg den Antrag als unbegründet. Die
Entscheidung des Anstaltsleiters lasse Ermessensfehler nicht
erkennen. Ob der Beschwerdeführer zu Recht beschuldigt worden
sei, sei ohne Belang, da die Verlegung primär darauf beruhe,
dass andere Sicherungsverwahrte ihn als Verursacher angesehen
hätten und hierdurch eine erhebliche Unruhe eingetreten sei.
Es habe die Gefahr einer Eskalation der Situation mit dem
latenten Risiko von Übergriffen anderer Inhaftierter
gegenüber dem Beschwerdeführer bestanden. Mangels anderer
ersichtlicher und zugleich wirksamer
Konfliktlösungsmöglichkeiten sei es daher jedenfalls
vertretbar gewesen, den Beschwerdeführer zu seinem eigenen
Schutz und zur Wiederherstellung der Ordnung in eine andere
Anstalt zu verlegen.
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5. Die dagegen eingelegte Rechtsbeschwerde
verwarf das Oberlandesgericht Hamm durch Beschluss vom 28.
Juni 2005 einstimmig als unzulässig, da die Voraussetzungen
des § 116 Abs. 1 StVollzG nicht vorlägen.
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1. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte aus
Art. 1, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 20 Abs. 3, Art. 3 und Art. 19 Abs. 4 GG.
Die Verlegung sei durch § 85 StVollzG nicht gedeckt und
unverhältnismäßig. Ein aufgrund seiner Selbstanzeige
eingeleitetes Strafverfahren wegen des Verdachts der
Sachbeschädigung habe die Staatsanwaltschaft Arnsberg nach
§ 170 Abs. 2 StPO eingestellt, so dass ein dringender
Tatverdacht nicht (mehr) vorliege. Wenn andere Verwahrte ihn
gleichwohl für den Verursacher der Verunreinigung hielten,
hätte es den Verantwortlichen der Justizvollzugsanstalt W.
oblegen, diese zu belehren oder zu disziplinieren, anstatt
ihn gegen seinen Willen zu verlegen. Seine schwerpunktmäßig
im Raum W. liegenden familiären Bindungen seien durch die
Verlegung entscheidend behindert worden, da wegen der weiten
Entfernung der Justizvollzugsanstalt A. Besuche seiner
Familie kaum noch stattfinden könnten.
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2. Das Justizministerium des Landes
Nordrhein-Westfalen erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme. Es
hat einen Bericht des Leiters der Justizvollzugsanstalt A.
vom 7. Dezember 2005 über die vom Beschwerdeführer in W. und
A. erhaltenen Besuche von Familienangehörigen übersandt.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte
des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93b i.V.m.
§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen
des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine stattgebende
Kammerentscheidung sind gegeben. Die für die Beurteilung der
Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Grundsätze sind in der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt. Danach
ist die Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet.
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1. Die Entscheidung des Landgerichts verletzt
den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2
Abs. 1 GG.
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a) Die Verlegung eines Strafgefangenen oder
Sicherungsverwahrten ohne seinen Willen greift in dessen
Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG ein. Dieser Eingriff
kann für den Gefangenen bzw. Verwahrten mit schwerwiegenden
Beeinträchtigungen verbunden sein. Alle seine innerhalb der
Anstalt entwickelten sozialen Beziehungen werden praktisch
abgebrochen. Der unter den Bedingungen des Anstaltslebens
schwierige Aufbau eines persönlichen Lebensumfeldes muss in
einer anderen Anstalt von neuem begonnen werden (vgl.
Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 26. September 2005 - 2 BvR
1651/03 - StV 2006, S. 146 f. ; siehe
auch Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 1993 - 2 BvR 196/92
- NStZ 1993, S. 300 f.; Oberlandesgericht
Stuttgart, NStZ 1998, S. 431 ). Die Verlegung kann
- nicht nur aus den bereits genannten Gründen - auch die
Resozialisierung des Strafgefangenen beeinträchtigen und
berührt somit auch dessen durch Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG vermittelten (vgl.
BVerfGE 98, 169 ) Anspruch auf einen Strafvollzug,
der auf das Ziel der Resozialisierung ausgerichtet ist (vgl.
Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 26. September 2005 - 2 BvR
1651/03 - StV 2006, S. 146 f. ).
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b) Die Verlegung des Beschwerdeführers ist auf
der Grundlage des § 85 StVollzG erfolgt, der gemäß
§ 130 StVollzG auf Sicherungsverwahrte entsprechend
anzuwenden ist. Danach kann ein Verwahrter in eine Anstalt
verlegt werden, die zu seiner sicheren Unterbringung besser
geeignet ist, wenn in erhöhtem Maße Fluchtgefahr gegeben ist
oder sonst sein Verhalten oder sein Zustand eine Gefahr für
die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt darstellt. Das
Landgericht hat die auf dieser Grundlage erfolgte
Verlegungsentscheidung für rechtmäßig befunden, da sie
Ermessensfehler nicht erkennen lasse. Bereits dieser
Begründungsansatz lässt die angegriffene Entscheidung, auch
unter dem Aspekt des verfassungsrechtlich geforderten
effektiven Rechtsschutzes, fragwürdig erscheinen, da es an
einer Prüfung, ob die von § 85 StVollzG geforderten
tatbestandlichen Voraussetzungen einer Verlegung vorliegen,
fehlt. Auch wenn diese tatbestandlichen Voraussetzungen einem
Beurteilungsspielraum der Vollzugsverwaltung unterliegen
sollten (so Arloth/Lückemann, StVollzG, § 85 Rn. 2
m.w.N. auch zur Gegenauffassung), erübrigt das nicht die
gerichtliche Prüfung ihres Vorliegens. Das Landgericht hat
stattdessen lediglich eine Vertretbarkeitskontrolle
vorgenommen, die keine Anknüpfung an den Tatbestand der
einschlägigen Rechtsnorm erkennen lässt.
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Auch wenn Anhaltspunkte dafür bestünden, dass
das Landgericht unter der Bezeichnung "Ermessensfehler" der
Sache nach auch die Voraussetzungen des § 85 StVollzG
geprüft und bejaht hat, hielte die Entscheidung
verfassungsrechtlicher Prüfung nicht stand.
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Sie beruht auf der Annahme, § 85 StVollzG
gestatte eine Verlegung des Beschwerdeführers ohne weiteres
deshalb, weil Mitgefangene ihn als Verursacher der
Beschädigung des Billardtisches ansahen und hierdurch eine
Gefahrenlage mit dem latenten Risiko von Übergriffen
entstanden war. Mit dieser Anwendung des § 85 StVollzG
sind die verfassungsrechtlichen Grenzen richterlicher
Gesetzesinterpretation überschritten.
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§ 85 StVollzG ermöglicht seinem
eindeutigen Wortlaut nach eine Verlegung nur für den Fall,
dass in erhöhtem Maße Fluchtgefahr gegeben ist oder sonst das
Verhalten oder der Zustand des Gefangenen - im
Anwendungsbereich des § 130 StVollzG: des
Sicherungsverwahrten - eine Gefahr für die Sicherheit oder
Ordnung der Anstalt begründet.
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Die Verlegung des Beschwerdeführers wurde
nicht mit einer erhöhten Fluchtgefahr begründet. Wie das
Landgericht ausdrücklich festgestellt hat, erfolgte sie auch
nicht wegen des Vorwurfs, er habe den Billardtisch
beschädigt, also nicht wegen eines von ihm an den Tag
gelegten Verhaltens. Vielmehr wurde der Beschwerdeführer nach
den Feststellungen des Landgerichts allein deshalb verlegt,
weil andere Sicherungsverwahrte den Antragsteller als
Verursacher der Beschädigung ansahen und hierdurch eine
erhebliche Unruhe sowie die Gefahr einer Eskalation mit dem
latenten Risiko von Übergriffen auf den Beschwerdeführer
entstanden sei. Es kann offenbleiben, ob der Verweis auf
drohende Steigerung einer nicht näher beschriebenen Unruhe zu
einem latenten Risiko von Übergriffen den Anforderungen an
die Feststellung einer Gefahr im Sinne des § 85 StVollzG
(vgl. OLG Hamburg, ZfStrVO 1991, S. 312) genügt. Da
dieser Verlegungsgrund nicht an ein Verhalten des
Beschwerdeführers, sondern an eines der Mitverwahrten
anknüpft, läßt er sich dem Tatbestand des § 85 StVollzG
jedenfalls nur zuordnen, wenn der Umstand, dass ein
Sicherungsverwahrter von Mitinsassen der Anstalt eines
bestimmten Verhaltens verdächtigt wird, als ein sicherheits-
und ordnungsgefährdender Zustand dieses Sicherungsverwahrten
aufgefaßt werden kann.
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Es bedarf hier keiner Klärung, ob eine solche
Auslegung des § 85 StVollzG überhaupt in Betracht kommen
kann. Denn jedenfalls ist es unvereinbar mit den Grundsätzen
rechtsstaatlicher Zurechnung, wenn die Gefahr, dass bestimmte
Personen sich in rechtswidriger Weise verhalten, nicht im
Regelfall vorrangig diesen Personen zugerechnet und nach
Möglichkeit durch ihnen gegenüber zu ergreifende Maßnahmen
abgewehrt wird, sondern ohne weiteres Dritte oder gar die
potentiellen Opfer des drohenden rechtswidrigen Verhaltens
zum Objekt eingreifender Maßnahmen der Gefahrenabwehr gemacht
werden (vgl. BVerfGE 69, 315 ; siehe auch,
speziell zur Verlegung eines Gefangenen wegen Fehlverhaltens
Dritter, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 26. September 2005 - 2 BvR
1651/03 - StV 2006, S. 146 f.). Rechtsstaatliche
Zurechnung muss darauf ausgerichtet sein, nicht
rechtswidriges, sondern rechtmäßiges Verhalten zu begünstigen
(vgl. Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts
vom 24. Mai 2006, - 2 BvR 669/04 -, Rn. 63 f.;
www.bverfg.de). Dem läuft es grundsätzlich zuwider, wenn, wie
im vorliegenden Fall, Maßnahmen zur Abwehr drohenden
rechtswidrigen Verhaltens nicht vorrangig gegen den oder die
Störer, sondern ohne weiteres - und in Grundrechte
eingreifend - gegen den von solchem rechtswidrigen Verhalten
potentiell Betroffenen ergiffen werden.
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Besondere Umstände, die ein derartiges
Vorgehen ausnahmsweise rechtfertigen könnten, sind weder
geltend gemacht worden noch ersichtlich. Auch wurde nicht
festgestellt, dass die Anstalt irgendwelche Maßnahmen - sei
es aufklärender oder disziplinierender Art - ergriffen hätte,
um der entstandenen Unruhe, deren Ausarten zu Übergriffen
gegen den Beschwerdeführer befürchtet wurde,
entgegenzutreten.
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Die Anwendung des § 85 StVollzG durch das
Landgericht ist zudem unverhältnismäßig. Beschränkungen des
Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG dürfen nur unter
Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vorgenommen
werden; sie müssen zum Schutz eines kollidierenden Rechtsguts
geeignet und erforderlich sein und zur Art und Intensität der
Beeinträchtigung oder Gefährdung, der begegnet werden soll,
in einem angemessenen Verhältnis stehen (vgl. BVerfGE 16, 194
; 92, 277 ; stRspr).
Die Verlegung eines Gefangenen gegen dessen Willen ist daher
auch bei Vorliegen einer Gefahr im Sinne des § 85
StVollzG nur zulässig, wenn dieser Gefahr in der
Justizvollzugsanstalt nicht mit milderen Mitteln angemessen
begegnet werden kann (vgl. Beschluss der 2. Kammer des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 26.
September 2005 - 2 BvR 1651/03 - StV 2006, S. 146
).
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Zu der Frage, welche Möglichkeiten bestanden
hätten und welche Versuche gemacht wurden, der entstandenen
Unruhe durch Maßnahmen entgegenzutreten, die die Rechte des
Beschwerdeführers nicht oder in geringerem Ausmaß berühren -
von aufklärender und konfliktschlichtender Einwirkung bis zu
anstaltsinternen Verlegungen, Absonderungen oder
disziplinarischen Maßnahmen -, wurden irgendwelche näheren
Feststellungen nicht getroffen. Zwar hat das Landgericht
angenommen, die Verlegung sei "mangels anderer ersichtlicher
und zugleich wirksamer Konfliktlösungsmöglichkeiten"
jedenfalls vertretbar gewesen. Wie das Gericht zu der hier
vorausgesetzten, durch nichts näher begündeten Annahme
gelangen konnte, jede in Betracht kommende andere Maßnahme
wäre zur Gefahrenabwehr ungeeignet gewesen, ist schon deshalb
nicht nachvollziehbar, weil eine diesbezügliche Einschätzung
der Anstalt oder des Justizvollzugsamtes weder in der
Entscheidungsbegründung wiedergegeben wird noch in der
beigezogenen Akte des fachgerichtlichen Verfahrens auffindbar
ist.
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2. Der Beschluss des Landgerichts ist
aufzuheben und die Sache an das Landgericht Arnsberg
zurückzuverweisen (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95
Abs. 2 BVerfGG). Damit wird der Beschluss des
Oberlandesgerichts gegenstandslos.
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3. Die Entscheidung über die Erstattung der
Auslagen beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar
(§ 93d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).