BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 130/01 -
der Frau W...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August
1993 (BGBl I S. 1473) am 27. Januar 2003 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nach
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt (vgl. BVerfGE
90, 22 ). Sie hat keine Aussicht auf
Erfolg.
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1. Der verfassungsrechtliche Angriff der
Beschwerdeführerin erschöpft sich in der Beanstandung, das
Landgericht habe weder den amtsgerichtlichen
Durchsuchungsbeschluss aufgehoben noch dessen
Rechtswidrigkeit festgestellt. Insoweit ist die
Beschwerdeführerin weder in ihrem Grundrecht aus Art. 13
Abs. 1 noch in ihrem Grundrecht aus Art. 19
Abs. 4 GG verletzt.
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a) Die Auffassung des Landgerichts, es bestehe
nach Vollzug des Durchsuchungsbeschlusses kein Raum mehr für
eine Aufhebung, entspricht der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 42, 212 ).
Nach Vollzug einer richterlichen Durchsuchungsanordnung kann
Beschwerde nur noch mit dem Ziel der Feststellung der
Rechtswidrigkeit des (vollzogenen) Durchsuchungsbeschlusses
eingelegt werden (vgl. BVerfGE 42, 212 ;
96, 27 ; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO,
45. Aufl., vor § 296 Rn. 18, 18a).
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b) Auch die weiter vom Landgericht vertretene
Ansicht, mit der Feststellung der Rechts- und
Verfassungswidrigkeit des Durchsuchungsbeschlusses durch das
Bundesverfassungsgericht sei zugleich dem
Rechtsschutzbegehren der Beschwerdeführerin in vollem Umfang
entsprochen worden, stimmt mit der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts überein (vgl. BVerfGE 42, 212
). Hätte das Landgericht in seiner ersten
(vom Bundesverfassungsgericht aufgehobenen)
Beschwerdeentscheidung zutreffender Weise das Rechtsmittel
für zulässig und begründet angesehen, hätte sich die
Beschwerdeführerin ebenfalls mit einer Feststellung der
Rechtswidrigkeit der Durchsuchungsanordnung begnügen müssen.
Eine Aufhebung des bereits vollzogenen amtsgerichtlichen
Durchsuchungsbeschlusses wäre auch in diesem Fall nicht in
Betracht gekommen. Damit hätte bei zutreffendem Vorgehen des
Landgerichts die Beschwerdeführerin im Ergebnis nicht mehr
erreicht als was später mit der Feststellung der
Verfassungswidrigkeit der Durchsuchungsanordnung durch
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts im Verfahren 2 BvR 2212/99
ausgesprochen wurde (vgl. BVerfGE a.a.O.). Für eine
Wiederholung dieser Entscheidung durch das Landgericht
besteht kein Bedürfnis. Entfiel aber in Folge des
vorgenannten Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts das
Rechtsschutzbedürfnis als Sachentscheidungsvoraussetzung,
hatte das Landgericht nach Zurückverweisung nur noch eine
Prozessentscheidung zu treffen. Dies hat es getan.
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2. Soweit das Landgericht der
Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten auferlegt hat, lässt
sich der Verfassungsbeschwerde nicht entnehmen, dass die
Beschwerdeführerin dies angreifen will. Es ist auch nicht
erkennbar, dass hierdurch Verfassungsrecht in einer Weise
verletzt wurde, die auf eine generelle Vernachlässigung von
Grundrechten hindeutet oder Grundrechtspositionen grob
verkennt.
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a) Die Zurückverweisung an das Landgericht
durch Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts im Verfahren 2 BvR 2212/99
erfolgte im Hinblick auf eine noch ausstehende Entscheidung
zur Kostenfrage (vgl. BVerfGE 6, 386 ; 13, 331
; 96, 44 ).
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Die Kostenentscheidung ergab sich entgegen der
Auffassung des Landgerichts jedoch nicht aus § 473
Abs. 1 Satz 1 StPO. Zwar fehlte es im Zeitpunkt des
vorliegend angegriffenen Beschlusses an einem
Rechtsschutzbedürfnis für eine Sachentscheidung des
Landgerichts. Eine Verwerfung als unzulässig mit der
Kostenfolge des § 473 Abs. 1 StPO wäre jedoch nur
dann zutreffend gewesen, wenn das Rechtsschutzbedürfnis
bereits bei der Einlegung der Beschwerde gefehlt hätte. Die
Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss war jedoch
ursprünglich zulässig und begründet. Erst durch die
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hatte sich eine
Sachentscheidung erledigt. Entfällt aber das
Rechtsschutzbedürfnis erst nach Einlegung der Beschwerde,
wird das Rechtsmittel nicht unzulässig, sondern ist wegen
prozessualer Überholung gegenstandslos. Die für die
Beschwerdeführerin negative Kostenfolge der §§ 464, 473
Abs. 1 StPO tritt dann nicht ein (vgl. BGH, Beschl. vom
18. November 1991, 2 BJs 146/91-2/StB 28/91; HansOLG
Bremen, MDR 1963, S. 335; OLG Schleswig, SchlHA 1981,
S. 95; Karlsruher Kommentar, StPO, 4. Aufl., vor
§ 296 Rn. 8; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO,
45. Aufl., vor § 296 Rn. 17; Peters, JR 1973,
S. 341 ; Schmidt, JZ 1968, S. 354
). Da nach der Zurückverweisung der Sache
durch das Bundesverfassungsgericht die Beschwerdeführerin in
der Kostenfrage so zu stellen ist, als hätte sie im
landgerichtlichen Beschwerdeverfahren obsiegt, hätte das
Landgericht auch darüber befinden müssen, ob ihr die
notwendigen Auslagen zu ersetzen sind (vgl. zu der
umstrittenen Frage Hilger in: Löwe-Rosenberg, StPO,
25. Aufl., § 473 Rn. 13 f.).
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b) Dass das Landgericht die Beschwerde mit der
Kostenfolge des § 473 Abs. 1 StPO als unzulässig
verworfen hat, anstatt sie ohne entsprechenden
Kostenausspruch für erledigt zu erklären und zu der Frage
einer Auslagenerstattung Stellung zu nehmen, verstößt zwar
gegen Strafverfahrensrecht. Nicht jede fehlerhafte
Gesetzesanwendung begründet jedoch einen Verfassungsverstoß
(vgl. BVerfGE 74, 102 ). Subsumtionsvorgänge
innerhalb des einfachen Rechts sind so lange der Nachprüfung
durch das Bundesverfassungsgericht entzogen, als nicht
Auslegungsfehler sichtbar werden, die auf einer grundsätzlich
unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts,
insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruhen, und
auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten
Rechtsfall von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 18, 85
). Daran fehlt es vorliegend, denn der dem
Landgericht unterlaufene Fehler hat im Ergebnis lediglich zu
einer unrichtigen Kostenentscheidung geführt, die die
Beschwerdeführerin nur geringfügig belastet.
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.