BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 130/10 -
des Herrn M ...
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Osterloh
und die Richter Mellinghoff,
Gerhardt
am 27. August 2010 einstimmig beschlossen:
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg
vom 3. November 2009 - 11 B 2807/09 -, soweit er
den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes
kostenpflichtig ablehnt, und der Beschluss des
Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 6. Januar
2010 - 8 ME 217/09 -, soweit er die Beschwerde gegen den die
Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ablehnenden Beschluss
des Verwaltungsgerichts Oldenburg kostenpflichtig
zurückweist, verletzen den Beschwerdeführer in seinem
Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des
Grundgesetzes, der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts
darüber hinaus in seinem Grundrecht aus Artikel 6
Absatz 1 des Grundgesetzes.
Die Beschlüsse werden insoweit aufgehoben. Die Sache wird an
das Verwaltungsgericht Oldenburg zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht
zur Entscheidung angenommen.
Das Land Niedersachsen hat dem Beschwerdeführer
die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen
Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf
8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Anforderungen an die Prüfung der einer Aufenthaltsbeendigung
entgegenstehenden familiären und der sie rechtfertigenden
spezialpräventiven Belange im verwaltungsgerichtlichen
Eilverfahren.
2
Der 1976 geborene Beschwerdeführer stammt aus
dem Kosovo. Er reiste 1995 gemeinsam mit seinen Eltern und
zwei Schwestern in das Bundesgebiet ein und wird seither
geduldet. 1997 wurde er adoptiert. Die Schwestern erhielten
Aufenthaltserlaubnisse aus humanitären Gründen, weil sie die
Eltern pflegten. Hinsichtlich der Eltern war nach Angaben des
Beschwerdeführers ein Abschiebungshindernis nach § 60
Abs. 7 AufenthG festgestellt worden; sie sind im Besitz
von Niederlassungserlaubnissen.
3
Der Beschwerdeführer wurde zwischen 1997 und
2007 strafgerichtlich verurteilt. Hier von Bedeutung sind
eine Verurteilung zu einer zur Bewährung ausgesetzten
Freiheitsstrafe von neun Monaten wegen gefährlicher
Körperverletzung und eine Verurteilung zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten, die ebenfalls zur
Bewährung ausgesetzt wurde, wegen gemeinschaftlichen
Diebstahls in einem besonders schweren Fall und wegen
Körperverletzung. 2007 wurde der Beschwerdeführer wegen
unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln im Jahr 2005 zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten
verurteilt, die für drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt
wurde.
4
Im April 2008 wurde der Beschwerdeführer
ausgewiesen, weil er gegen Rechtsvorschriften verstoßen habe
(§ 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG) und seine
Betäubungsmittelabhängigkeit nicht behandle (§ 55
Abs. 2 Nr. 4 AufenthG).
5
Der Beschwerdeführer wurde im Juni 2008 zum
Betreuer seiner Eltern bestellt. Das Gesundheitsamt teilte
mit, die Eltern seien schwerstpflegebedürftig. Der
Beschwerdeführer sei die Hauptpflegeperson. Die Schwestern
seien berufstätig und unterstützten ihn eine bis drei Stunden
täglich. Sie seien aufgrund körperlicher Belange und ihrer
Berufstätigkeit nicht problemlos in der Lage, die Pflege
vollständig zu übernehmen.
6
Die gegen die Ausweisung gerichtete Klage wies
das Verwaltungsgericht im Juni 2009 ab. Der Ausweisungsgrund
des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG sei aufgrund
der Straftaten erfüllt. Das Ermessen sei fehlerfrei ausgeübt
worden. Dabei sei der beklagte Landkreis zutreffend von einem
durch Art. 6 GG geschützten Beistandsverhältnis
ausgegangen; den familiären Bindungen sei zu Recht eine große
Intensität beigemessen worden. Dem sei gegenübergestellt
worden, dass der Beschwerdeführer durch die wiederholte
Begehung von erheblichen Straftaten, insbesondere durch
Körperverletzungs- und Betäubungsmitteldelikte, seit seiner
Einreise eine erhebliche kriminelle Energie gezeigt habe und
Wiederholungsgefahr sowie eine Drogenproblematik bestünden.
Die mehrfache Verhängung von Freiheitsstrafen habe ihn nicht
beeindruckt, die drei zuletzt abgeurteilten Taten habe er
während laufender Bewährungszeiten begangen. Gegenwärtig sei
Anklage wegen räuberischer Erpressung erhoben. Somit sei eine
erhebliche Wiederholungsgefahr gegeben. Bei einer
medizinisch-psychologischen Untersuchung (im Folgenden: MPU)
sei eine fortgeschrittene Drogenproblematik gesehen worden.
Dass der Beschwerdeführer diese überwunden habe, sei nicht
belegt worden. Die von ihm vorgelegten Befunde erfüllten die
Anforderungen an die Behandlung und Kontrolle, die in dem
MPU-Gutachten genannt worden seien, nicht vollständig. Die
Ausweisung sei nicht unverhältnismäßig. Der Beschwerdeführer
sei seit vierzehn Jahren im Bundesgebiet, habe aber keinen
Aufenthaltstitel besessen und gegen weitere
ausländerrechtliche Pflichten verstoßen. Wegen der Straftaten
bestehe ein gewichtiges öffentliches Interesse an der
Ausweisung. In die Verhältnisse im Kosovo könne er sich
wieder integrieren.
7
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde im
August 2009 abgelehnt. Es bestünden keine ernstlichen Zweifel
an der Richtigkeit des Urteils. Die Ausweisung leide nicht an
den geltend gemachten Ermessensfehlern. Die Einschätzung, der
Beschwerdeführer werde wieder straffällig werden, sei nicht
zu beanstanden. Es treffe nicht zu, dass der Beschwerdeführer
seit der Verurteilung 2007 nicht mehr auffällig geworden sei,
vielmehr sei er wegen räuberischer Erpressung angeklagt
worden. Die Ausländerbehörde dürfe sich darauf stützen, dass
die Staatsanwaltschaft einen hinreichenden Tatverdacht bejaht
habe. Eine Behandlung der Drogenproblematik sei nicht
nachgewiesen. Eine Zäsur im Leben des Beschwerdeführers im
Jahr 2007 könne nicht festgestellt werden, zumal er sich auch
zuvor an der Pflege seiner Eltern beteiligt habe. Die
Ausweisung sei nicht unverhältnismäßig. Das Interesse, den
Beschwerdeführer an der Begehung schwerer Straftaten im
Bundesgebiet zu hindern, wiege schwerer als die privaten
Belange. Er halte sich zudem unerlaubt im Bundesgebiet auf
und sichere seinen Lebensunterhalt nicht. Zur Pflege der
Eltern seien seinen Schwestern Aufenthaltserlaubnisse erteilt
worden.
8
Von dem Vorwurf der räuberischen Erpressung
sprach das Amtsgericht den Beschwerdeführer im September 2009
frei.
9
Der Beschwerdeführer beantragte das
Wiederaufgreifen des Ausweisungsverfahrens, die Erteilung
einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5
AufenthG und bis zu deren Erteilung eine Duldung. Er berief
sich auf den Freispruch und Gespräche über seinen
Betäubungsmittelkonsum bei einer „Beratungsstelle für
Kraftfahreignung“ (im Folgenden: BfK) zwischen November 2008
und Dezember 2009.
10
Die Ausländerbehörde lehnte das
Wiederaufgreifen durch Bescheid vom Oktober 2009 ab. Das
Verwaltungsgericht habe die Drogenproblematik zwar
angesprochen, letztlich seien aber die Straftaten des
Beschwerdeführers entscheidungserheblich gewesen. Die
Bescheinigung der BfK stelle nur eine Bestätigung der bereits
im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens bekannten Tatsachen
dar. Durch ein weiteres Schreiben verneinte die Behörde ein
Sachbescheidungsinteresse hinsichtlich des Antrages auf
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, da deren
Voraussetzungen in dem vorausgegangenen gerichtlichen
Verfahren geprüft worden seien.
11
Der Beschwerdeführer erhob Klage und
beantragte den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Er
wiederholte den bisherigen Vortrag und ergänzte, wegen des
Freispruchs seien die Voraussetzungen des § 51 VwVfG
erfüllt. Es sei eine deutliche Zäsur zu erkennen, da der
Beschwerdeführer Betreuer der Eltern geworden sei und sie
pflege. Seit 2005 habe es keine Straftaten mehr gegeben. Das
Oberverwaltungsgericht habe die „Behandlung“ des
Drogenkonsums nicht gewürdigt. Insoweit seien weitere
Bescheinigungen der BfK neue Beweismittel.
12
Durch Beschluss vom 3. November 2009
lehnte das Verwaltungsgericht die Anträge auf
Prozesskostenhilfe und Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes
ab. Der Beschwerdeführer könne ein Wiederaufgreifen des
Ausweisungsverfahrens nicht verlangen. § 51 Abs. 1
Nr. 1 VwVfG finde keine Anwendung, wenn nach
Bestandskraft der Ausweisung Sachverhaltsänderungen
einträten, die für den Fortbestand des Ausweisungszwecks
erheblich seien. Er könne auch keine Aufenthaltserlaubnis
nach § 25 Abs. 5 AufenthG beanspruchen. Zwar liege
wegen der Betreuungsbedürftigkeit der Eltern ein sich aus
Art. 6 GG ergebendes Ausreisehindernis vor. Die
Sperrwirkung des § 11 AufenthG stehe der Erteilung des
Aufenthaltstitels aber entgegen. Würde man, wie es § 25
Abs. 5 AufenthG vorschreibe, die Aufenthaltserlaubnis
stets „abweichend von § 11 AufenthG“ erteilen, würde die
Sperrwirkung regelmäßig außer Betracht bleiben. Die Erteilung
müsse vielmehr auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben. Ein
solcher Sonderfall liege hier nicht vor. Seit Eintritt der
Bestandskraft der Ausweisung seien erst zwei Monate
verstrichen. Auch unter Berücksichtigung des Freispruchs
könne nicht hinreichend sicher prognostiziert werden, dass
der Beschwerdeführer keine weiteren Straftaten begehen werde.
Auf das Urteil vom Juni 2009 werde Bezug genommen. Der
Beschwerdeführer sei zwischen 2000 und 2007 wegen
Körperverletzungs-, Einbruchs- und Drogendelikten zu
Freiheitsstrafen von insgesamt drei Jahren verurteilt worden.
Er habe drei Straftaten während laufender Bewährungszeiten
begangen. Die zuletzt eingeräumte Bewährungsfrist sei noch
nicht verstrichen. Bei Drogen- und Körperverletzungsdelikten
sei von einer besonders hohen Rückfallgefahr auszugehen. Die
Sorge um die pflegebedürftigen Eltern sehe das
Verwaltungsgericht nicht als ausreichenden Einschnitt an. Es
spreche nicht gegen eine Wiederholungsgefahr, dass der
Beschwerdeführer an seiner Drogenproblematik arbeite. Die
Behandlung bei der BfK sei nicht abgeschlossen, eine neue MPU
nicht erfolgt. Dass die Eltern auf die Hilfe des
Beschwerdeführers angewiesen seien und die Schwestern allein
mit der Pflege überfordert wären, sei im vorhergehenden
Verfahren gewürdigt worden. Unter Berücksichtigung dieser
Umstände habe der Beschwerdeführer auch keinen Anspruch auf
Duldung.
13
Der Beschwerdeführer legte Beschwerde ein. Die
Sachlage habe sich gegenüber dem vorangehenden Verfahren
geändert, weil der Beschwerdeführer freigesprochen worden
sei, der Gesundheitszustand des Vaters sich erneut
verschlechtert habe und die Rückfallwahrscheinlichkeit
hinsichtlich des Drogenkonsums nach Abschluss der Gespräche
bei der BfK gering sei; der Beschwerdeführer legte hierüber
eine Bescheinigung vom Dezember 2009 vor. Ein
Wiederaufgreifen nach Bestandskraft der Ausweisung müsse
möglich sein, wenn der Aufenthalt nicht beendet werden könne.
Unabhängig davon stehe dem Beschwerdeführer jedenfalls eine
Duldung zu. Es könne dahinstehen, ob die Rechtsauffassung des
Verwaltungsgerichts zu § 11 AufenthG zutreffe;
jedenfalls fehle es an einer Ermessensausübung der
Ausländerbehörde gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG. Die
zur Wiederholungsgefahr gegebene Begründung des
Verwaltungsgerichts treffe nicht mehr zu, nachdem der
Beschwerdeführer die Betreuung in der BfK erfolgreich
abgeschlossen habe. Zudem habe sich der Gesundheitszustand
des Vaters verschlechtert. Die fehlende Delinquenz des
Beschwerdeführers seit 2005 müsse gewürdigt werden. Eine
Zäsur liege vor. Die vom Verwaltungsgericht gegebene
Begründung sei widersprüchlich, wenn es einerseits ein sich
aus Art. 6 GG ergebendes Ausreisehindernis bejahe und
andererseits einen Duldungsanspruch verneine. Zumindest müsse
die Erteilung einer Ermessensduldung nach § 60a
Abs. 2 Satz 3 AufenthG in Betracht kommen. Eine
entsprechende Ermessensentscheidung habe die Ausländerbehörde
von sich gewiesen.
14
Durch Beschluss vom 6. Januar 2010 lehnte
das Oberverwaltungsgericht den Antrag auf Prozesskostenhilfe
für das Beschwerdeverfahren ab und wies die Beschwerde
zurück. Aus den vom Oberverwaltungsgericht allein zu
prüfenden Beschwerdegründen ergebe sich kein
sicherungsfähiger Anspruch auf Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG oder
auf Aussetzung der Abschiebung gemäß § 60a Abs. 2
AufenthG. Das Verwaltungsgericht sei zu Recht davon
ausgegangen, dass die Sperrwirkung der Ausweisung hier
grundsätzlich zu beachten sei. Ein Wiederaufgreifen des
Ausweisungsverfahrens zur Berücksichtigung von
Sachverhaltsänderungen komme nicht in Betracht. Solche
Änderungen könnten im Befristungsverfahren oder bei der
Prüfung des § 25 Abs. 5 AufenthG berücksichtigt
werden. Soweit grundrechtlich erforderlich, könne
ausnahmsweise die Wirkung so befristet werden, dass eine
Aufenthaltserlaubnis ohne vorherige Ausreise erteilt werden
könne. Aus dem Beschwerdevorbringen ergäben sich keine
Aspekte, die zu einer Überwindung der Sperrwirkung zwängen.
Insoweit werde auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts
verwiesen. Art. 6 Abs. 1 GG stehe der Ausreise
nicht entgegen. Der Beschwerdeführer betreue seine
pflegebedürftigen Eltern. Insoweit bestehe eine von
Art. 6 Abs. 1 GG geschützte familiäre Gemeinschaft.
Bei der Gewichtung des Interesses an ihrer Aufrechterhaltung
sei zu berücksichtigen, dass auch die Schwestern die Pflege
teilweise übernähmen. Überzeugende Anhaltspunkte dafür, dass
sie bei einer Abschiebung des Beschwerdeführers die Pflege
nicht vollständig sicherstellen könnten, bestünden nicht,
zumal ihnen gerade im Hinblick auf Hilfsleistungen
Aufenthaltserlaubnisse aus humanitären Gründen erteilt worden
seien. Das maßgebliche Schutzziel des Art. 6 Abs. 1
GG, überhaupt eine familiäre Betreuung zu ermöglichen, sei
bei einer Abschiebung nicht gefährdet.
15
Selbst bei Annahme eines gewichtigen
familiären Belangs stünden diesem überwiegende öffentliche
Sicherheitsinteressen gegenüber. Der Beschwerdeführer sei
wiederholt strafrechtlich - durch die vom
Oberverwaltungsgericht wiedergegebenen Verurteilungen - in
Erscheinung getreten. Es bestehe ein erhebliches öffentliches
Interesse an einer wenigstens vorübergehenden Ausreise eines
Ausländers, der in derart erheblichem Umfang straffällig
geworden sei und bei dem zu befürchten sei, dass er weitere
Straftaten begehen werde. In seinem Urteil vom Juni 2009 habe
das Verwaltungsgericht die Wiederholungsgefahr bejaht.
Nachträglich eingetretene Umstände, die diese Annahme in
Frage stellen könnten, habe der Beschwerdeführer nicht
glaubhaft gemacht. Zwar sei er nach der Verurteilung 2007
nicht erneut strafrechtlich verurteilt, sondern von dem
Vorwurf der räuberischen Erpressung freigesprochen worden.
Das Verwaltungsgericht habe sich aber nicht maßgeblich auf
diesen Tatvorwurf gestützt, sondern die Wiederholungsgefahr
mit anderen Umständen begründet. Gleiches gelte hinsichtlich
der Drogenproblematik. Aus den vorgelegten Bescheinigungen
vom August und September 2009 ergebe sich nicht, dass die
Drogenproblematik abschließend bewältigt sei, zumal die
Behandlung danach noch nicht abgeschlossen sei.
16
Durch Beschluss vom gleichen Tage wies das
Oberverwaltungsgericht die Beschwerde gegen die Ablehnung von
Prozesskostenhilfe durch das Verwaltungsgericht zurück.
17
Der Beschwerdeführer erhob Anhörungsrüge. Wenn
das Gericht auf die Pflege durch die Schwestern verweise,
übergehe es, dass der Hausarzt die Pflege durch den
Beschwerdeführer für angezeigt halte und dass die Schwestern
aus Gesundheitsgründen den Verlust des Beschwerdeführers als
Pflegeperson nicht kompensieren könnten. Das
Oberverwaltungsgericht habe auf veraltete Bescheinigungen der
BfK abgestellt, während der Beschwerdeführer mit einer
Bescheinigung vom Dezember 2009 belegt habe, dass die
Behandlung dort abgeschlossen sei. Das Gericht habe es
unterlassen, es durch Setzung einer Frist zu ermöglichen,
weitere Belege vorzulegen; der Beschwerdeführer reichte ein
Schreiben der BfK ein, wonach nunmehr eine Haaranalyse
vorliege und die Erstellung des neuen MPU-Gutachtens bis zum
26. Januar 2010 dauern werde. Der Beschwerdeführer
beantragte den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der
die Abschiebung bis zur Entscheidung über die Anhörungsrüge
untersagt werden sollte.
18
Das Oberverwaltungsgericht wies die
Anhörungsrüge durch Beschluss vom 21. Januar 2010
zurück. Es habe letztlich offen gelassen, ob das Schutzziel
des Art. 6 Abs. 1 GG, eine familiäre Betreuung zu
ermöglichen, überhaupt gefährdet werde. Damit sei es nicht
entscheidungserheblich, ob die Schwestern aus
gesundheitlichen Gründen zur Pflege in der Lage seien. Im
Übrigen seien alle vorgelegten Stellungnahmen des
Gesundheitsamtes und des Hausarztes berücksichtigt worden.
Die Einschätzung des Gesundheitsamtes, die Schwestern könnten
die Eltern nicht allein problemlos pflegen, habe das
Oberverwaltungsgericht nicht überzeugt, weil die Schwestern
2005 behauptet hätten, dass sie die Eltern pflegen und auch
etwa beim Laufen unterstützen könnten und ihre
Teilzeittätigkeit damit vereinbar sei; dass das angesprochene
Wirbelsäulenleiden eine dauerhafte Erkrankung sei, sei nicht
dargelegt. Die Wiederholungsgefahr sei nicht tragend mit dem
fortlaufenden Drogenkonsum begründet worden, sondern mit der
seit der Einreise gezeigten kriminellen Energie. Die
Bescheinigung der BfK vom Dezember 2009 sei nicht
entscheidungserheblich gewesen. Sie sei auch berücksichtigt
worden. Aus ihr ergebe sich aber nicht, dass die Behandlung
abgeschlossen sei. Eine über die früheren Bescheinigungen
hinausgehende Aussage zur abschließenden und erfolgreichen
Aufarbeitung der Drogenproblematik fehle. Die vom
Beschwerdeführer avisierten Ergebnisse einer Haaranalyse und
der vorgesehenen MPU hätten im Beschwerdeverfahren nicht
vorgelegen. Sie änderten auch am Ergebnis nichts, denn die
Wiederholungsgefahr sei nicht tragend mit der
Drogenproblematik begründet worden.
19
Mit Beschlüssen vom gleichen Tage wies das
Oberverwaltungsgericht die Anhörungsrüge im
Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren zurück und lehnte den
Antrag auf Aussetzung der Abschiebung während des
Anhörungsrügen-Verfahrens ab, da letzteres keinen Erfolg
gehabt habe.
20
Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer im Wesentlichen, in seinen Grundrechten aus
Art. 19 Abs. 4 und Art. 6 Abs. 1 GG
verletzt zu sein.
21
Die Verweigerung einstweiligen Rechtsschutzes
führe zur Aufhebung der familiären Beistandsgemeinschaft. Die
Gerichte hätten die Abwägung nicht sachgerecht vorgenommen
und das Interesse an der Aufrechterhaltung der Gemeinschaft
ordnungsrechtlichen Interessen aufgrund einer nicht
sachgerechten Gefahrenprognose und einer unvollständigen
Bewertung der familiären Verhältnisse untergeordnet. Die
Schwestern seien gesundheitlich nicht in der Lage, die Eltern
zu pflegen. Das Oberverwaltungsgericht habe das Recht des
Beschwerdeführers, seine Eltern zu pflegen, das um so
gewichtiger werde, je weniger die Schwestern dazu in der Lage
seien, fehlerhaft gewichtet. Dem Interesse an der
Aufenthaltsbeendigung sei übermäßiges Gewicht zugeschrieben
worden. Die Bedeutung des Schutzes von Ehe und Familie
überwinde jedoch die Sperrwirkung des § 11 Abs. 1
Satz 2 AufenthG.
22
Es möge sein, dass im Urteil des
Verwaltungsgerichts vom Juni 2009 eine Wiederholungsgefahr
angenommen worden sei. Es müsse aber berücksichtigt werden,
dass die Übernahme der Pflege der Eltern eine Zäsur in der
Lebensführung des Beschwerdeführers darstelle. Er sei von dem
Vorwurf der räuberischen Erpressung freigesprochen worden.
Die Gefahr eines Betäubungsmitteldelikts bestehe nicht, weil
kein Suchtmittelkonsum mehr vorliege. Da die Gerichte diesen
Sachverhalt nicht in die Prognose der Wiederholungsgefahr
eingestellt hätten, sei sie unvollständig und fehlerhaft.
Auch insoweit liege eine erhebliche Wandlung und Zäsur vor.
Die Strafen seien zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf
der Bewährungszeit erlassen worden. Im einstweiligen
Rechtsschutzverfahren müssten die seit der Entscheidung über
die Ausweisung eingetretenen Änderungen berücksichtigt
werden.
23
Das Recht auf effektiven Rechtsschutz sei
verletzt, weil die Sachverhaltsfeststellungen hinter den
Anforderungen zurückblieben. Zu Lasten des Beschwerdeführers
werde eine erhebliche Detailgenauigkeit bei der Auswertung
etwa der Stellungnahme des Gesundheitsamtes an den Tag
gelegt, sodann werde festgestellt, das Gegenteil sei nicht
glaubhaft gemacht. Aus der Stellungnahme ergebe sich, dass
die Schwestern die Pflege nicht ohne den Beschwerdeführer
bewältigen könnten. Die Feststellungen zur Qualität der
familiären Bindungen und zum Erfordernis der Pflege der
Eltern seien nicht angemessen vorgenommen worden. Das Recht
auf rechtliches Gehör sei verletzt, weil das
Oberverwaltungsgericht erstmals in der Entscheidung über die
Anhörungsrüge geltend gemacht habe, dass es den Vortrag zur
Fähigkeit der Schwestern, die Pflege aufrecht zu erhalten,
für unzureichend erachte, und damit entsprechendes Vorbringen
verhindert habe.
24
Die Niedersächsische Landesregierung ist der
Ansicht, die angegriffenen Entscheidungen verletzten keine
Grundrechte. In ihnen sei die Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts zum Schutzbereich des Art. 6
Abs. 1 GG berücksichtigt worden. Die Gerichte hätten das
Interesse, einem bestandskräftig ausreisepflichtigen und über
einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren immer wieder
straffällig gewordenen Ausländer kein weiteres
Aufenthaltsrecht zu gewähren und dessen Aufenthalt zu
beenden, als gegenüber dem Interesse an der Aufrechterhaltung
der familiären Bindungen des Beschwerdeführers zu seinen
pflegebedürftigen Eltern überwiegend bewertet. Die
Sperrwirkung der Ausweisung sei grundsätzlich zu beachten. Es
bestehe kein Anspruch auf eine weitere Duldung aus
humanitären Gründen. Die zur Pflege der Eltern notwendigen
Hilfeleistungen könnten von den Schwestern erbracht werden.
Das Schutzziel des Art. 6 Abs. 1 GG dürfte auch bei
einer Ausweisung des Beschwerdeführers nicht gefährdet sein.
Auch ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 19 Abs. 4 GG liege nicht vor. In dem
Klageverfahren hinsichtlich der Ausweisung sei eine
umfassende Prüfung erfolgt. Im Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes habe der Beschwerdeführer keine Aspekte
aufgezeigt, die zu einer Überwindung der Sperrwirkung des
§ 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG zwingen
würden.
25
Nach Ansicht des Landrats des Landkreises Leer
ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet. Gegen den
Beschwerdeführer seien inzwischen zwei weitere
Ermittlungsverfahren anhängig geworden. Er sei nicht gewillt,
die Grundrechte Dritter zu akzeptieren. Die Gerichte hätten
dem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG hinreichend
Rechnung getragen. Die Intensität der familiären Bindungen
sei richtig bewertet worden. Zutreffend sei eine Abwägung mit
dem öffentlichen Interesse erfolgt. Das Gutachten über die
MPU habe zum Zeitpunkt der fachgerichtlichen Entscheidung
nicht vorgelegen und die Annahme einer Wiederholungsgefahr
sei nicht auf die Drogenproblematik gestützt worden.
26
Das Bundesverfassungsgericht hat der
Ausländerbehörde im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur
Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde untersagt, die
Abschiebung des Beschwerdeführers zu vollziehen (BVerfG,
Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom
25. Januar 2010 - 2 BvR 130/10 - ).
27
Die Kammer ist für die Entscheidung zuständig,
da das Bundesverfassungsgericht die für die Beurteilung der
Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen
Fragen bereits entschieden hat (§ 93c Abs. 1
Satz 1 BVerfGG). Sie nimmt die Verfassungsbeschwerde in
dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zur Entscheidung an
und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung der in
§ 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des
Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist
insoweit zulässig und offensichtlich begründet im Sinne von
§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG.
28
Die Verfassungsbeschwerde ist in dem aus dem
Tenor ersichtlichen Umfang zulässig. Insbesondere hat der
Beschwerdeführer in substantiierter Weise die Möglichkeit der
Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 6 Abs. 1 und
Art. 19 Abs. 4 GG aufgezeigt. Das gilt jedenfalls
für den Vortrag, die ihm gegenüber verhängten Strafen seien
sämtlich zur Bewährung ausgesetzt worden, ohne dass dies vom
Oberverwaltungsgericht berücksichtigt worden sei, sowie für
das Vorbringen, die Feststellungen zur Qualität der
familiären Bindungen, zur emotionalen Bindung und zum
Erfordernis der Pflege seien nicht angemessen vorgenommen
worden. Der Beschwerdeführer war auch nicht gehalten, zur
Erschöpfung des Rechtswegs (§ 90 Abs. 2 BVerfGG)
erneut Anhörungsrüge zum Oberverwaltungsgericht zu erheben,
weil eine solche offensichtlich aussichtslos gewesen wäre;
das Vorbringen des Beschwerdeführers ist von vornherein nicht
geeignet, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch den
die Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts zu begründen.
29
Die Verfassungsbeschwerde ist begründet. Die
Ablehnung des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz durch
das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht
verletzt das Grundrecht des Beschwerdeführers aus
Art. 19 Abs. 4 GG, hinsichtlich des Beschlusses des
Oberverwaltungsgerichts ist zudem eine Verletzung des
Grundrechts aus Art. 6 Abs. 1 GG festzustellen.
30
Die angegriffenen Entscheidungen verletzen das
Grundrecht des Beschwerdeführers auf Gewährung effektiven
Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG. Sie verkennen
die grundrechtliche Bedeutung des Rechtsschutzbegehrens des
Beschwerdeführers und die daran anknüpfenden Erfordernisse
für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes.
31
Art. 19 Abs. 4 GG eröffnet den
Rechtsweg gegen jede behauptete Verletzung subjektiver Rechte
durch ein Verhalten der öffentlichen Gewalt. Gewährleistet
wird nicht nur das formelle Recht, die Gerichte anzurufen,
sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes. Wirksamer
Rechtsschutz bedeutet auch Rechtsschutz innerhalb
angemessener Zeit. Daraus folgt, dass gerichtlicher
Rechtsschutz namentlich in Eilverfahren so weit wie möglich
der Schaffung solcher vollendeter Tatsachen zuvorzukommen
hat, die dann, wenn sich eine Maßnahme bei (endgültiger)
richterlicher Prüfung als rechtswidrig erweist, nicht mehr
rückgängig gemacht werden können. Hieraus ergeben sich für
die Gerichte Anforderungen an die Auslegung und Anwendung der
jeweiligen Gesetzesbestimmungen über den Eilrechtsschutz. So
sind die Fachgerichte bei der Auslegung und Anwendung des
§ 123 VwGO gehalten, vorläufigen Rechtsschutz zu
gewähren, wenn sonst dem Antragsteller eine erhebliche, über
Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten
droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht
mehr beseitigt werden kann, es sei denn, dass ausnahmsweise
überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen
(vgl. BVerfGE 93, 1 m.w.N.). Der
Rechtsschutzanspruch des Bürgers ist dabei umso stärker und
darf umso weniger zurückstehen, je schwerer die ihm
auferlegte Belastung wiegt und je mehr die Maßnahme der
Verwaltung Unabänderliches bewirkt (vgl. BVerfGK 11, 153
m.w.N.).
32
Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen
werden die angegriffenen Entscheidungen nicht gerecht.
33
(1) Ist dem Verfahren des vorläufigen
Rechtsschutzes ein gerichtliches Verfahren vorangegangen und
fordert das materielle Recht, dass die seither eingetretenen
Änderungen des Sachverhalts Berücksichtigung finden, bevor
die streitgegenständliche Maßnahme der Verwaltung
Unabänderliches bewirkt, so ist der Rechtsschutz nur dann
effektiv, wenn die Gerichte ihre Pflicht zur Berücksichtigung
der neuen Umstände nicht grundlegend verkennen. Dem Antrag
des Beschwerdeführers auf vorläufigen Rechtsschutz war ein
Klageverfahren über seine Ausweisung vorangegangen. In dem
auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Abschiebung
gerichteten Verfahren waren die Gerichte verpflichtet, seit
dem Beurteilungszeitpunkt im Klageverfahren eingetretene
Änderungen des Sachverhalts, die für die Beurteilung der
Vereinbarkeit der Aufenthaltsbeendigung mit Art. 6
Abs. 1 GG erheblich waren, in einer dem Gewicht der
behaupteten Grundrechtsverletzung angemessenen Intensität zu
würdigen. Dies ist hier unterblieben. Die Entscheidung über
die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist der Komplexität
der Sach- und Rechtsfragen nicht gerecht geworden (vgl.
BVerfGK 11, 153 ) und hat die durch Art. 19
Abs. 4 GG gebotene Funktion des Verfahrens nach
§ 123 VwGO verfehlt, so weit wie möglich der Schaffung
solcher vollendeter Tatsachen zuvorzukommen, die dann, wenn
sich eine Maßnahme bei (endgültiger) richterlicher Prüfung
als rechtswidrig erweist, nicht mehr rückgängig gemacht
werden können; das ausnahmsweise Entgegenstehen
überwiegender, besonders gewichtiger Gründe haben die
Gerichte nicht festgestellt.
34
(2) Der Beschwerdeführer hat den Antrag auf
vorläufigen Rechtsschutz unter anderem darauf gestützt, dass
er im September 2009 von dem Vorwurf der räuberischen
Erpressung freigesprochen worden war. Die Bedeutung dieses
neuen Umstandes für das Erfordernis vorläufigen
Rechtsschutzes haben die Gerichte in verfassungsrechtlich
erheblicher Weise verkannt.
35
Nach ihrem einfachrechtlichen Ausgangspunkt
mussten die Gerichte zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes
die grundrechtliche Abwägung hinsichtlich der
Aufenthaltsbeendigung unter Einbeziehung des neuen Umstandes
vornehmen. Hierbei hatten sie das öffentliche Interesse an
der Verhinderung weiterer Straftaten des Beschwerdeführers zu
bewerten und zu diesem Zweck die von ihm ausgehende
Wiederholungsgefahr festzustellen. Angesichts der von ihm
vorgetragenen grundrechtlichen Belange (dazu unten b) konnte
sich ein hinreichendes Interesse an sofortiger
Aufenthaltsbeendigung entgegen der Annahme des
Niedersächsischen Justizministeriums nicht allein aus der
Tatsache ergeben, dass der Beschwerdeführer über einen
Zeitraum von mehr als zehn Jahren immer wieder straffällig
geworden war; hinzukommen musste die zukunftsgerichtete
Feststellung der Notwendigkeit dieser Maßnahme auf der
Grundlage aktueller Erkenntnisse.
36
Nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts ist für die ausländerbehördliche
Prüfung der Wiederholungsgefahr vor allem eine etwaige
strafrichterliche Entscheidung über die Strafaussetzung zur
Bewährung von Bedeutung. Allerdings besteht für die
Ausländerbehörde unbeschadet dessen, dass sie in der Regel
von der Richtigkeit der strafrichterlichen Entscheidung
ausgehen darf, keine rechtliche Bindung an die tatsächlichen
Feststellungen und an die Beurteilungen des Strafrichters.
Das gilt auch bezüglich der Entscheidung über die
Strafaussetzung zur Bewährung. Trotzdem ist diese für die
Ausländerbehörde von tatsächlichem Gewicht. Sie stellt eine
wesentliche Entscheidungsgrundlage für die Beurteilung der
Wiederholungsgefahr und damit zugleich für die
Erforderlichkeit der Ausweisung dar. Die Ausländerbehörde
wird zwar berücksichtigen, dass dem Strafrecht und dem
Ausländerrecht unterschiedliche Gesetzeszwecke zugrunde
liegen. Sie muss aber der sachkundigen strafrichterlichen
Prognose bei ihrer Beurteilung der Wiederholungsgefahr
wesentliche Bedeutung beimessen und wird von ihr
grundsätzlich nur bei Vorliegen überzeugender Gründe
abweichen. Solche können zum Beispiel dann gegeben sein, wenn
der Ausländerbehörde umfassenderes Tatsachenmaterial zur
Verfügung steht, das genügend zuverlässig eine andere
Einschätzung der Wiederholungsgefahr erlaubt (vgl. BVerwGE
57, 61 ; 102, 12 ). Dies gilt
namentlich bei einer Strafaussetzung nach § 56 StGB,
während die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung im Sinne
des § 57 StGB ausweisungsrechtlich geringeres Gewicht
hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten
Senats vom 1. März 2000 - 2 BvR 2120/99 -, NVwZ
2001, S. 67 ; BVerwGE 112, 185 ; BVerwG,
Urteil vom 2. September 2009 - 1 C 2/09 -, NVwZ 2010,
S. 389 ; Discher, in: GK-AufenthG, Vor
§§ 53 ff. Rn. 1241 ).
Jedenfalls soweit die Prognose der Wiederholungsgefahr
Bedeutung im Rahmen einer grundrechtlich erforderlichen
Abwägung hat, bedarf es einer substantiierten Begründung,
wenn von der strafgerichtlichen Einschätzung abgewichen
werden soll (vgl. Discher, a.a.O., Rn. 1231
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Die gegen den Beschwerdeführer verhängten
Freiheitsstrafen waren von den Strafgerichten zur Bewährung
ausgesetzt worden. Das Verwaltungsgericht war in dem
Klageverfahren betreffend die Ausweisung gleichwohl zur
Annahme einer Wiederholungsgefahr gelangt, hatte dabei aber
auf einen den Strafgerichten nicht bekannten Umstand, nämlich
das zur Anklage gelangte Ermittlungsverfahren wegen
räuberischer Erpressung, abstellen können. Vor diesem
Hintergrund konnte das Verwaltungsgericht Eilrechtsschutz
nunmehr nicht mit der nicht näher erläuterten Erwägung
verweigern, der inzwischen erfolgte Freispruch lasse nicht
hinreichend sicher prognostizieren, dass der Beschwerdeführer
keine weiteren Straftaten begehen werde. Es fehlt, obwohl das
Verwaltungsgericht keine überlegene Kenntnis für sich in
Anspruch nehmen konnte, an jeder Auseinandersetzung mit der
strafgerichtlichen Sozialprognose und infolgedessen an einer
nachvollziehbaren Gefahrenermittlung. Sollte das
Verwaltungsgericht angenommen haben, mit der rechtskräftigen
Abweisung der Klage gegen die Ausweisung seien auch die diese
tragenden Feststellungen einer durch neu hinzutretende
Umstände veranlassten Neubewertung der Gefahrenlage entzogen,
wäre dies mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes
unvereinbar.
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Das Oberverwaltungsgericht hat dieses Defizit
nicht behoben. Soweit es ausführt, auf den Vorwurf der
räuberischen Erpressung hätten sich Ausländerbehörde und
Verwaltungsgericht nicht gestützt, ersetzt dies nicht nur
nicht die gebotenen Feststellungen zum Vorliegen einer
Wiederholungsgefahr, ohne die die grundrechtliche Abwägung
nicht zu einem vertretbaren Ergebnis führen kann. Die
Begründung des Oberverwaltungsgerichts lässt vielmehr
erkennen, dass es die Bedeutung des vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Umstands für das Eilverfahren grundlegend
verkannt hat.
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Das Oberverwaltungsgericht hat im Rahmen der
Beschwerdeentscheidung eine eigene Abwägung zwischen
familiären Belangen und dem öffentlichen Interesse
vorgenommen und dabei das Grundrecht auf Schutz der Familie
aus Art. 6 Abs. 1 GG verletzt.
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Art. 6 Abs. 1 GG verpflichtet die
Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über
aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des
Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im
Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, das heißt entsprechend
dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung
zu bringen. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates
zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers
des Grundrechts aus Art. 6 GG darauf, dass die
zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über
das Aufenthaltsbegehren seine familiären Bindungen an im
Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen
(vgl. BVerfGE 76, 1 ; 80, 81 ).
Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalles
geboten (vgl. BVerfGK 2, 190 ).
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Der Beschwerdeführer kann sich im Verhältnis
zu den leiblichen Eltern auf das Grundrecht berufen, weil die
Adoption des Beschwerdeführers als Volljährigen die
Verwandtschaftsverhältnisse aus seiner Abstammung
grundsätzlich nicht berührt (§ 1770 Abs. 2 BGB) und
das Verhältnis des leiblichen, aber nicht rechtlichen Vaters
zu seinem Kind von Art. 6 Abs. 1 GG erfasst wird
(vgl. BVerfGE 108, 82 ).
42
Das Oberverwaltungsgericht hat das konkrete
Gewicht der in die Abwägung einzustellenden Belange
unbestimmt gelassen und damit die grundrechtlichen
Anforderungen an die Abwägung im Rahmen des Eilrechtsschutzes
verfehlt.
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Das Oberverwaltungsgericht hat zunächst
angenommen, die Schwestern könnten die Eltern auch ohne den
Beschwerdeführer pflegen. Eine daran anknüpfende Abwägung der
verbleibenden, durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützten
Interessen des Beschwerdeführers mit dem öffentlichen
Interesse an sofortiger Aufenthaltsbeendigung fehlt.
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Allerdings enthält der Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts die Erwägung, das Schutzziel des
Art. 6 Abs. 1 GG, bei entsprechendem Bedarf
überhaupt eine familiäre Betreuung zu ermöglichen, sei auch
bei einer Abschiebung des Beschwerdeführers nicht gefährdet,
weil seine Schwestern die Betreuung der Eltern vollständig
sicherstellen könnten. Sollte es sich hierbei - entgegen der
in der Entscheidung über die Anhörungsrüge zum Ausdruck
gekommenen Meinung des Oberverwaltungsgerichts - um eine
tragende Begründung handeln, läge ein verfassungsrechtlich
erheblicher Abwägungsmangel vor. Auch im Falle einer
Beistandsgemeinschaft unter volljährigen Familienmitgliedern
kommt es für die aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen des
Art. 6 Abs. 1 GG nicht darauf an, ob die von einem
Familienmitglied erbrachte Lebenshilfe von anderen Personen
erbracht werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der
3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Dezember 1989
- 2 BvR 377/88 -, NJW 1990, S. 895 ).
Die Abwägung mit den öffentlichen Belangen kann in Fällen wie
dem vorliegenden zwar gerade dann, wenn mehrere Personen
versuchen, sich durch Aufteilung der Beistandsleistungen ein
Aufenthaltsrecht zu verschaffen, ergeben, dass das Interesse
an der Aufrechterhaltung des familiären Beistandes teilweise
zurückzutreten hat. Das Oberverwaltungsgericht ist aber in
eine solche Abwägung nicht eingetreten und hat infolgedessen
insbesondere nicht ergründet, ob die betroffenen
Grundrechtsträger Vorschläge zur zukünftigen
aufenthaltsrechtlichen Gestaltung vorzubringen haben.
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(2) Es ist daher davon auszugehen, dass das
Oberverwaltungsgericht mit den die folgende Abwägung
einleitenden Worten: „Selbst bei Annahme eines gewichtigen
familiären Belanges zugunsten des Antragstellers …“ für die
von ihm für maßgeblich erachtete Abwägung unterstellt, die
familiäre Pflege der Eltern sei ohne den Beschwerdeführer
nicht vollständig sichergestellt. Es gibt aber nicht zu
erkennen, welche tatsächlichen Konsequenzen es seiner
Entscheidung zugrunde legt. Der Frage, ob trotz der
mangelnden Sprachkenntnisse der Eltern ein Pflegedienst den
Beistand des Beschwerdeführers überhaupt ersetzen kann, geht
es nicht nach. Deswegen legt es sich auch nicht die Frage
vor, ob eine stationäre Unterbringung der Eltern des
Beschwerdeführers nötig werden könnte, was nicht nur die
grundrechtlich geschützte Beistandsgemeinschaft zwischen den
Eltern und den Schwestern des Beschwerdeführers
beeinträchtigen würde, sondern auch zur Folge hätte, dass die
Eltern Pflege nicht mehr von einem Familienangehörigen,
sondern von einem Außenstehenden erhalten würden. Das
Oberverwaltungsgericht verhält sich auch nicht dazu, dass der
Beschwerdeführer nach seiner Abschiebung gehindert wäre, den
hilfsbedürftigen Eltern in den letzten Jahren ihres Lebens
beizustehen.
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Da auch die Wiederholungsgefahr im Ansatz
unzutreffend und im Übrigen ohne nähere Angabe des Gewichts
des öffentlichen Interesses bestimmt worden ist, ist die
grundrechtliche Abwägung hinsichtlich aller in sie
einzustellenden Belange unzureichend und ohne den
erforderlichen Einzelfallbezug erfolgt.
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Auf die vom Beschwerdeführer weiter erhobenen
Grundrechtsrügen kommt es nicht an.
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Soweit mit der Verfassungsbeschwerde der
Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 3. November 2009
und der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom
6. Januar 2010 - 8 ME 217/09 - auch hinsichtlich
der weiteren Entscheidungsaussprüche sowie die Beschlüsse des
Oberverwaltungsgerichts vom 6. Januar 2010 - 8 PA
218/09 - und vom 21. Januar 2010 - 8 MC 11/10,
8 PA 9/10 und 8 ME 8/10 - angegriffen worden sind,
wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung
angenommen. Von einer Begründung wird gemäß § 93d
Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Die Kammer hebt nach § 93c Abs. 2 in
Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG den Beschluss
des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 3. November 2009 -
11 B 2807/09 -, soweit es den Antrag auf Gewährung
vorläufigen Rechtsschutzes kostenpflichtig ablehnt, und den
Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom
6. Januar 2010 - 8 ME 217/09 -, soweit es die Beschwerde
des Beschwerdeführers gegen den die Gewährung vorläufigen
Rechtsschutzes ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts
Oldenburg vom 3. November 2009 kostenpflichtig
zurückweist, auf und verweist die Sache an das
Verwaltungsgericht zurück.
50
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
beruht auf § 34a Abs. 2 und Abs. 3
BVerfGG.