BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1304/08 -
des Herrn W...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Mellinghoff,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Gerhardt
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 24. Juli 2008 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg
hat (vgl. BVerfGE 90, 22 ; 96, 245
).
2
Das Oberlandesgericht hat die vom
Beschwerdeführer eingelegten Rechtsmittel zu Recht als
unzulässig verworfen.
3
Grundrechte des Beschwerdeführers werden nicht
dadurch verletzt, dass ihm abverlangt wird, Rechtsbeschwerden
in der von § 118 Abs. 3 StVollzG vorgeschriebenen Form
einzulegen. Nach § 118 Abs. 3 StVollzG kann eine
Rechtsbeschwerde nur in einer von einem Rechtsanwalt
unterzeichneten Schrift oder zur Niederschrift der
Geschäftsstelle eingelegt werden. Die Einlegung zur
Niederschrift erfordert, dass die Rechtsbeschwerde von einem
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu Protokoll genommen
wird. Der Gefangene, der eine Rechtsbeschwerde zur
Niederschrift der Geschäftsstelle einlegen will, kann bei der
Justizvollzugsanstalt, in der er inhaftiert ist, beantragen,
dass ihm hierzu Gelegenheit gegeben wird - sei es durch
Vorführung zur Geschäftsstelle oder dadurch, dass ein
zuständiger Urkundsbeamter ihn aufsucht. Eine
Rechtsbeschwerde, die der Gefangene nicht auf diesem Wege
erhebt, sondern privatschriftlich, das heißt in einem selbst
verfassten Schreiben, dem Gericht übersendet, ist nicht "zur
Niederschrift der Geschäftsstelle" eingelegt.
4
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
5
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.