BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1305/02 -
des Herrn S...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August
1993 (BGBl I S. 1473) am 17. Oktober 2002 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt (vgl. BVerfGE
90, 22 ). Die Verfassungsbeschwerde hat
keine Aussicht auf Erfolg.
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1. Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs
ist jedenfalls unbegründet. Allerdings ist die Annahme des
Landgerichts, der angekündigte Schriftsatz sei nach der
Gewährung von Akteneinsicht nicht länger abzuwarten gewesen,
bedenklich. Mit seiner Hilfsbegründung hat das Landgericht
einen möglicherweise gegebenen Anhörungsmangel jedoch
geheilt.
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2. Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG ist
nicht verletzt. Im Berufungsurteil war darauf hingewiesen
worden, dass bei weiteren Straftaten mit dem
Bewährungswiderruf zu rechnen sei. Vor diesem Hintergrund
konnte im Vollstreckungsverfahren mit der Zahl der
einschlägigen Straftaten sowie dem Bewährungsbruch trotz
langjähriger therapeutischer Bemühungen der
Bewährungswiderruf nachvollziehbar begründet werden. Die
Nichtanwendung des § 183 Abs. 3 StGB in dieser
Entscheidung ist eine Frage des einfachen Rechts (vgl.
BVerfGE 95, 96 ). Diese Norm sieht vor, dass das
Gericht die Strafaussetzung bewilligen "kann", wenn zu
erwarten ist, dass der Täter erst nach einer längeren
Heilbehandlung keine exhibitionistischen Handlungen mehr
vornehmen werde. Dies ist ein Ausnahmetatbestand (vgl. BGHR
StGB § 183 Abs. 1 exhibitionistische
Handlung 1). Die Auslegung und Anwendung dieser
Vorschrift durch die Gerichte verletzt im vorliegenden Fall
nicht spezifisches Verfassungsrecht.
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3. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf ein
faires Verfahren aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung
mit dem Rechtsstaatsprinzip, der eine umfassende
Sachaufklärung fordert (vgl. BVerfGE 70, 297
), ist vom Landgericht gleichfalls nicht
verletzt worden. Die Tatsache der Begehung neuer Straftaten
wurde durch das neue Urteil festgestellt. Die Ausgangsbefunde
für die Widerrufsentscheidung in der vorliegenden Sache waren
im Erkenntnisverfahren mit Hilfe von Sachverständigen
aufgeklärt worden. Bei dieser Sachlage war das Landgericht
von Verfassungs wegen nicht dazu angehalten, einen weiteren
Sachverständigen zu befragen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.