BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1306/02 -
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
16. Oktober 2002 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nach
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt (vgl. BVerfGE
90, 22 ). Sie hat keine Aussicht auf
Erfolg.
2
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig,
soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung ihrer Rechte aus
Art. 13 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG geltend
machen. Im Blick auf Art. 13 Abs. 1 GG sind sie nicht
beschwerdebefugt. Die angegriffene Maßnahme berührt
ausschließlich das Hausrecht der betroffenen Banken. Bei den
Bankschließfächern der Beschwerdeführer handelt es sich nicht
um Räume, die dem Aufenthalt oder Wirken von Menschen dienen,
mithin nicht um "Wohnungen" im Sinne des Grundgesetzes (vgl.
Papier in: Maunz-Dürig, Komm. GG, 1. Aufl., Art. 13
Rn. 10). Der gerügte Gehörsverstoß bleibt
unsubstantiiert, weil die Beschwerdeführer nicht dargelegt
haben, was sie bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs
vorgetragen hätten. Deshalb kann nicht entschieden werden, ob
die angegriffenen Entscheidungen auf dem Verfassungsverstoß
beruhen (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerfGE 82, 236
).
3
Soweit die Beschwerdeführer sich in ihrem
Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2
Abs. 1 GG verletzt sehen, ist die Verfassungsbeschwerde
offensichtlich unbegründet. Die angegriffenen Entscheidungen
verstoßen nicht gegen spezifisches Verfassungsrecht. Sie
genügen noch rechtsstaatlichen Mindestanforderungen.
4
Durchsuchung und Beschlagnahme stellen
regelmäßig einen schwerwiegenden Eingriff in die
grundrechtlich geschützte Lebenssphäre des Betroffenen dar.
Deshalb ist es Aufgabe des Richters, von vornherein für eine
angemessene Begrenzung der Zwangsmaßnahme Sorge zu tragen. Er
hat durch hinreichende tatsächliche Angaben über den
Tatvorwurf und konkrete Kennzeichnung der zu
beschlagnahmenden Beweismittel sicherzustellen, dass der
Betroffene die Reichweite des Eingriffs ermessen und
kontrollieren kann (vgl. BVerfGE 42, 212
; BVerfG, Kammerbeschluss vom 26. Mai
1976 - 2 BvR 294/76 -, NJW 1976, S. 1735 f.).
5
Diesen Grundsätzen werden die angegriffenen
Beschlüsse des Amtsgerichts noch gerecht. Zwar lassen sie in
den Gründen die Bezeichnung der hinterzogenen Steuerart und
eine präzise Begrenzung des Tatzeitraums vermissen. Diese
Angaben waren ohne Weiteres möglich und von Verfassungs wegen
an sich geboten (vgl. Beschluss der 2. Kammer des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
23. Juni 1990 - 2 BvR 910/88 -, StV 1990, S. 483).
Dennoch wird im vorliegenden Fall der Umfang des Eingriffs
aus dem Gesamtzusammenhang des Beschlusses hinreichend
deutlich. Zum einen waren den Beschwerdeführern Steuerart und
möglicher Tatzeitraum aufgrund ihrer vorangegangenen
Selbstanzeige und dem anschließenden Schriftwechsel mit dem
Finanzamt bekannt. Zum anderen lassen sich diese Angaben aus
dem Beschluss erschließen. Auf "Einkommen" und "Vermögen"
weist sowohl die Aufzählung der zu beschlagnahmenden
Unterlagen als auch der Auftrag an die Banken zur Vorlage von
Erträgnis- und Kapitalaufstellungen hin. Aus diesem Auftrag
gehen im Übrigen auch die jeweiligen Tatzeiträume genau
hervor.
6
Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
7
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.