BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1307/03 -
des Herrn A...
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richter Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
15. Dezember 2005 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Der Beschwerdeführer rügt, der Bayerische
Verfassungsgerichtshof habe über seine Verfassungsbeschwerde
in falscher Besetzung entschieden und hierdurch Art. 101
Abs. 1 Satz 2 GG verletzt. Gemäß Art. 3 Abs. 2 Satz 1
Nr. 3 i.V.m. Art. 2 Nr. 6 des Gesetzes über den
Bayerischen Verfassungsgerichtshof (im Folgenden: VfGHG)
entscheidet der Verfassungsgerichtshof über
Verfassungsbeschwerden durch den Präsidenten, drei
berufsrichterliche und fünf weitere Mitglieder. Der VI.
Spruchgruppe, die auch über die Verfassungsbeschwerde des
Beschwerdeführers entschieden hat, gehörte neben den drei
berufsrichterlichen Mitgliedern K., H. und D. als weiteres
Mitglied der Präsident des VG Würzburg von G. an.
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Aus den Vorschriften des
Verfassungsgerichtshofgesetzes, die zwischen
berufsrichterlichen und weiteren Mitgliedern differenzieren,
leitet der Beschwerdeführer her, letztere dürften keine
Berufsrichter sein.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen. Ihr kommt weder grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur
Durchsetzung der als verletzt gerügten Rechte des
Beschwerdeführers angezeigt. Sie ist offensichtlich
unbegründet.
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1. "Gesetzlicher Richter" i.S.d. Art. 101
Abs. 1 Satz 2 GG sind sowohl der jeweilige Spruchkörper wie
auch jeder an der Entscheidung mitwirkende einzelne Richter
(vgl. BVerfGE 40, 356 ; 65, 152 ). Die
Vorschrift bietet jedoch nur Schutz gegen Willkür, nicht
gegen jede fehlerhafte Anwendung einer Prozessordnung (vgl.
BVerfGE 101, 331 ; stRspr).
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2. Die Wahl des Richters von G. zum weiteren
Mitglied des Verfassungsgerichtshofs wird von den
Vorschriften des Verfassungsgerichtshofgesetzes gedeckt.
Dafür, dass mit der Unterscheidung zwischen
berufsrichterlichen und weiteren Mitgliedern der Ausschluss
von Berufsrichtern bezweckt ist, bestehen keine
Anhaltspunkte.
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a) Diese Differenzierung war bereits in
§ 70 der Bayerischen Verfassung von 1919 enthalten. Sie
beruhte darauf, dass die richterlichen Mitglieder von den
Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs und des Obersten
Landesgerichts auf die Dauer ihres Hauptamts ernannt, die
weiteren Mitglieder hingegen vom Landtag für die Dauer der
Legislaturperiode gewählt wurden. Sie erfolgte damit nicht
wegen Unterschieden in der Qualifikation oder Herkunft,
sondern diente der Kompetenzabgrenzung für die Berufung.
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Nach Art. 68 der Verfassung des
Freistaates Bayern werden sowohl die berufsrichterlichen als
auch die weiteren Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs vom
Landtag gewählt. Die berufsrichterlichen Mitglieder können
jedoch gemäß Art. 6 VfGHG auch vom Präsidenten des
Verfassungsgerichtshofs und der Staatsregierung, die weiteren
Mitglieder hingegen nur vom Landtag vorgeschlagen werden. Die
beiden Gruppen unterscheiden sich weiter dadurch, dass gemäß
Art. 4 VfGHG die berufsrichterlichen Mitglieder auf acht
Jahre, die weiteren Mitglieder und ihre Vertreter hingegen
nur für die Dauer der Legislaturperiode und nach den
Grundsätzen des Verhältniswahlrechts gewählt werden. Mit der
Aufspaltung soll dem Gebot der verfassungsgerichtlichen
Kontinuität Rechnung getragen und das (partei-)politische
Kräfteverhältnis des jeweiligen Landtags berücksichtigt
werden.
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b) Die Wahl eines Berufsrichters zu einem
weiteren Mitglied des Verfassungsgerichtshofs ist mit den
vorstehenden Grundsätzen vereinbar. Daraus, dass nach
Art. 5 VfGHG auch die weiteren Mitglieder die Befähigung
zum Richteramt haben oder Professor an einer juristischen
Fakultät sein sollen, folgt, dass Voraussetzung auch ihrer
Wahl ihre juristische Qualifikation ist (vgl. Schweiger, in:
Nawiasky, Die Verfassung des Freistaats Bayern, Art. 68
Rn. 4c). Gründe, einen Berufsrichter hiervon auszuschließen,
sind nicht ersichtlich, zumal der Grund für seine Ernennung
als weiteres Mitglied nicht seine berufsrichterliche
Stellung, sondern sein (auch) politischer Sachverstand ist
(vgl. Knöpfle, Die Verfassung des Bayerischen
Verfassungsgerichtshofs, S. 51 f.).
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Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass das
Gesetz Inkompatibilitäten in Art. 5 Abs. 2 VfGHG
ausdrücklich benennt. Dies begründet die Vermutung, dass
weitere Unvereinbarkeitsregelungen, so sie gewollt wären,
ebenso eindeutig zum Ausdruck gebracht worden wären. Einer
eindeutigen Regelung hätte es auch im Hinblick darauf
bedurft, dass Art. 5 Abs. 1 Satz 3 VfGHG die Wahl
von Hochschullehrern ausdrücklich zulässt, obwohl auch diese
gemäß Art. 11 Bayerisches Richtergesetz zu Richtern auf
Lebenszeit an einem bayerischen Gericht ernannt werden
können.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.