BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1309/01 -
des Herrn S...,
hat die 4. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Präsidentin Limbach
und die Richter Jentsch,
Di Fabio
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 29. März 2002 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Dem Beschwerdeführer wird eine
Missbrauchsgebühr in Höhe von 200,00 € (in Worten:
zweihundert Euro) auferlegt.
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1. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2
BVerfGG für die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung (vgl. BVerfGE 90, 22 ; 96,
245 ) liegen nicht vor. Weder kommt der
Verfassungsbeschwerde grundsätzliche verfassungsrechtliche
Bedeutung zu, noch ist zu erkennen, dass ihre Annahme zur
Entscheidung zur Durchsetzung des als verletzt gerügten
Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG)
angezeigt wäre.
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Die verfassungsrechtlichen Maßstäbe, nach
denen ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
wegen der Versäumung eines Termins in einem behördlichen oder
gerichtlichen Verfahren zu beurteilen ist, sind in der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl.
z.B. BVerfGE 41, 332 ).
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Die behauptete Grundrechtsverletzung ist auch
nicht von besonderem Gewicht. Die in den angefochtenen
Entscheidungen nach mehrfacher - jeweils auf Antrag des
Beschwerdeführers erfolgter - Terminsaufhebung für notwendig
erachtete Glaubhaftmachung erneut geltend gemachter
Verhinderungsgründe sowie die Einschätzung der Fachgerichte,
dass es an einer derartigen Glaubhaftmachung fehle, lassen
weder auf eine generelle Vernachlässigung oder eine grobe
Verkennung von Art. 103 Abs. 1 GG noch auf einen
leichtfertigen Umgang mit dem Anspruch des Beschwerdeführers
auf rechtliches Gehör schließen.
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Die Verfassungsbeschwerde lässt auch nicht
erkennen, dass dem Beschwerdeführer durch die Versagung einer
Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil
entstehen könnte. Insbesondere ist in Anbetracht der Höhe des
festgesetzten Bußgeldes von 225 DM nicht von einer
existenziellen Betroffenheit durch die angegriffenen
Entscheidungen auszugehen. Dem Beschwerdeführer hätte sich
daher ein Vorbringen zu den Annahmevoraussetzungen des
§ 93a Abs. 2 Buchst. b 2. Halbsatz BVerfGG aufdrängen
müssen (vgl. Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 17. Februar 2002 - 2 BvR 724/01
-). An diesem fehlt es indessen.
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2. Ungeachtet dessen liegen die
Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG auch
deshalb nicht vor, weil die Verfassungsbeschwerde in
mehrfacher Hinsicht nicht ordnungsgemäß begründet wurde und
sie deshalb unzulässig ist. So hat der Beschwerdeführer nicht
dargelegt, dass er bereits im Beschwerdeverfahren vor dem
Landgericht verfassungsrechtliche Einwendungen gegen die
tragende Erwägung des Amtsgerichts, er habe nicht glaubhaft
gemacht, weshalb sein Urlaub nicht verschiebbar gewesen sein
soll, erhoben und damit dem Grundsatz der erweiterten
Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (vgl. BVerfGE 31, 364
; 39, 276 ) Genüge getan hat. Auch
verhält sich die Verfassungsbeschwerde nicht zu der -
grundsätzlich verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden -
Erwägung des Landgerichts, dass die eidesstattliche Erklärung
des Betroffenen zur Glaubhaftmachung nicht geeignet sei (vgl.
hierzu BVerfGE 41, 332 ). Darüber hinaus
setzt sich der Beschwerdeführer in seiner
Verfassungsbeschwerde mit der Begründung der ebenfalls
angefochtenen Entscheidung des Oberlandesgerichts, wonach das
Vorbringen des Beschwerdeführers den Darlegungsanforderungen
für einen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht
genüge, nicht auseinander.
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3. Angesichts der offenkundigen
Begründungsmängel, insbesondere der fehlenden Darlegung,
warum die Versagung einer Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts über gerichtliche Beschlüsse, denen
ein Bußgeldbescheid über 225 DM zu Grunde liegt, als ein
besonders schwerer Nachteil im Sinne von § 93a Abs. 2
Buchst. b 2. Halbsatz BVerfGG zu erachten sein sollte, stellt
die Einlegung der Verfassungsbeschwerde durch den
rechtskundigen Beschwerdeführer einen nicht gering zu
veranschlagenden Missbrauch dar, dem mit der Auferlegung
einer Gebühr gemäß § 34 Abs. 2 BVerfGG zu begegnen
ist.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.