BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1311/03 -
der B...
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Jentsch,
Broß
und die Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
12. September 2003 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft den
Ausschluss von der Vertretung in einem gerichtlichen
Verfahren aufgrund Verstoßes gegen das
Rechtsberatungsgesetz.
2
Der Beschwerdeführer, die sogenannte B., ist
ein eingetragener Verein. Er tritt im gesamten Bundesgebiet
in zahlreichen gerichtlichen Verfahren als Vertreter
insbesondere von Strafgefangenen auf. Vorsitzender des
Vereins ist ein Strafgefangener, der in der
Justizvollzugsanstalt Hamburg-Fuhlsbüttel eine
Freiheitsstrafe verbüßt.
3
Im vorliegenden Fall vertrat der
Beschwerdeführer einen Strafgefangenen, der zugleich
Vereinsmitglied ist. Er stellte für ihn beim Thüringer
Oberlandesgericht einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung
gemäß § 23 EGGVG, der auf die nachträgliche
Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Unterbringung in
einer Justizvollzugsanstalt gerichtet war. Mit dem
angegriffenen Beschluss vom 24. Juni 2003 schloss das
Oberlandesgericht den Beschwerdeführer von der Vertretung im
Verfahren aus. Zur Begründung führte es aus, dass der
Beschwerdeführer zu einer Vertretung nicht berechtigt sei,
weil er damit gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoße.
4
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde
nicht zur Entscheidung an, weil die Annahmevoraussetzungen
des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Der
Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche Bedeutung
zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung von
Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des
Beschwerdeführers angezeigt, weil sie keine ausreichende
Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22
).
5
Die Auslegung des Gesetzes und seine Anwendung
auf den einzelnen Fall sind Sache der dafür zuständigen
Fachgerichte (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 30, 173
; 57, 250 ; 74, 102
stRspr). Das Bundesverfassungsgericht prüft insoweit nur, ob
die Rechtsanwendung oder das dazu eingeschlagene Verfahren
unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist
und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die Entscheidung
auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruht
(vgl. BVerfGE 80, 48 stRspr).
6
Gemessen daran hält die angegriffene
Entscheidung verfassungsrechtlicher Überprüfung stand. Die
Annahme des Oberlandesgerichts, dass der Beschwerdeführer
nach den Vorgaben des Rechtsberatungsgesetzes im
fachgerichtlichen Verfahren zur Vertretung des dortigen
Antragstellers nicht berechtigt war, lässt Anhaltspunkte für
Willkür nicht erkennen.
7
Es begegnet keinen durchgreifenden
verfassungsrechtlichen Bedenken, dass das Oberlandesgericht
den Beschwerdeführer nicht als eine "auf berufsständischer
oder ähnlicher Grundlage" gebildete Vereinigung angesehen
hat, die nach
Art. 1 § 7 Satz 1 RBerG ohne
behördliche Erlaubnis rechtsberatend tätig werden darf (vgl.
Rennen/Caliebe, Rechtsberatungsgesetz, 3. Aufl. 2001,
Art. 1 § 7 RBerG Rn. 8; Senge, in:
Erbs/Kohlhaas, Rechtsberatungsgesetz, Stand:
Januar 2003, Art. 1 § 7 RBerG Rn. 9, 11). Auch
dass das Oberlandesgericht als prozessuale Folge des von ihm
angenommenen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz den
Ausschluss des Beschwerdeführers aus dem Verfahren anordnete,
kann nicht als sachfremd und damit willkürlich angesehen
werden. Es entspricht gefestigter Auffassung, dass ein
Prozessbevollmächtigter, der mit seiner rechtsbesorgenden
Tätigkeit gegen Art. 1 § 1 Abs.
1 RBerG verstößt, durch konstitutiven Beschluss vom
Verfahren auszuschließen ist, sobald das Gericht von dieser
Tätigkeit Kenntnis erlangt (vgl. Rennen/Caliebe, a.a.O.,
Art. 1 § 1 RBerG Rn. 199;
Chemnitz/Johnigk, Rechtsberatungsgesetz, 11. Aufl. 2003,
Art. 1 § 1 RBerG Rn. 211 f., jew. m.w.N.).
8
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung
wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3
BVerfGG).
9
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.