BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1315/05 -
des Herrn N ...
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch die Richter
Jentsch,
Broß,
Gerhardt
gemäß § 93c in Verbindung mit § 93a,
§ 93b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.
August 1993 (BGBl I S. 1473) am 23. September 2005
einstimmig beschlossen:
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf
vom 8. Juli 2005 – III – 1 Ws 191/05 - und der Beschluss des
Landgerichts Düsseldorf vom 19. April 2005 – XVII – 17/03 –
verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus
Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes.
Der Beschluss des Oberlandesgerichts wird
aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht
zurückverwiesen.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem
Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Anordnung und Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft.
2
1. a) Der Beschwerdeführer befindet sich seit
dem 2. August 1997 in Untersuchungshaft. Grundlage der
Verhaftung war zunächst ein Haftbefehl vom 29. Juli 1997
gegen ihn und den früheren Mitangeklagten S. wegen des
Verdachts der Anstiftung zur schweren Brandstiftung. Ihnen
wurde vorgeworfen, im Frühjahr 1996 versucht zu haben, das
Wohnhaus K.-Straße 8 in D., das dem Beschwerdeführer gehörte,
durch Dritte in Brand setzen zu lassen. Am 3. August
1997 wurde beiden eröffnet, dass ihnen nunmehr auch zur Last
gelegt werde, die Gasexplosion vorsätzlich herbeigeführt zu
haben, die in der Nacht zum 24. Juli 1997 das oben genannte
Wohnhaus vollständig zerstörte, sechs Hausbewohner tötete und
zwei weitere schwer verletzte. Wegen dieses Vorwurfs erging
am 20. August 1997 ein weiterer Haftbefehl, der dem
Beschwerdeführer am gleichen Tage eröffnet wurde und bis zur
Aufhebung des ersten Haftbefehls Anfang Juli 1998 als
Überhaft notiert war und seither vollzogen wird.
3
b) Unter dem 6. Oktober 1998 wurde gegen
den Beschwerdeführer und den Mitbeschuldigten S. Anklage
erhoben. Diese wurde vom Landgericht Düsseldorf zugelassen
und Termin zur Hauptverhandlung auf den 26. Juli 1999
bestimmt.
4
c) Nach einer mehr als zweijährigen
Hauptverhandlung mit 120 Verhandlungstagen wurden der
Beschwerdeführer und der Mitangeklagte S. am 16. August
2001 wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion mit
Todesfolge in Tateinheit mit sechsfachem Mord und zweifachem
Mordversuch zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.
Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass die Schuld der
Angeklagten besonders schwer wiege.
5
d) Gegen das Urteil legte der Beschwerdeführer
Revision ein, die er mit Schriftsatz vom 22. März 2002, beim
Landgericht eingegangen am 26. März 2002, begründete. Zu
dieser Revision nahm die Bundesanwaltschaft am
30. September 2002 Stellung. Termin zur Hauptverhandlung
über die Revision wurde zunächst auf den 26. Juni 2003
bestimmt und später auf Antrag der Verteidiger des
Beschwerdeführers auf den 10. Juli 2003 verschoben.
6
e) Mit Urteil vom 24. Juli 2003 hob der
Bundesgerichtshof das angefochtene Urteil des Landgerichts
vom 16. August 2001 wegen eines Verstoßes gegen das
Verfahrensrecht mit den zugehörigen Feststellungen auf und
verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung
an eine andere Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf
zurück. Die Angaben der Zeugin H. vor dem Ermittlungsrichter
unterlägen einem Verwertungsverbot, weil der Beschwerdeführer
und sein damaliger Verteidiger entgegen § 168 c Abs. 5
Satz 1 StPO vom Vernehmungstermin nicht benachrichtigt worden
seien und auf Grund der Feststellungen des Schwurgerichts
auch nicht sicher sei, dass die Benachrichtigung wegen einer
damit verbundenen Gefährdung des Untersuchungserfolgs zu
Recht unterblieben sei (§ 168 c Abs. 5 Satz 2
StPO). Das Urteil vom 16. August 2001 beruhe auf dieser
rechtsfehlerhaften Verwertung der Angaben der Zeugin, weil
das Schwurgericht seine Überzeugung von der Täterschaft des
Beschwerdeführers unter anderem auf die Angaben der anonym
vernommenen Zeugin gestützt habe (BGH, NJW 2003, S.
3142).
7
Das Urteil gegen den Mitangeklagten S. ist
nach Berichtigung des Schuldspruchs und Aufhebung einer in
den Urteilsgründen getroffenen Anordnung einer
Mindestverbüßungsdauer von 20 Jahren durch Beschluss des
Bundesgerichtshofs vom 11. Februar 2003 (StraFO 2003, S. 208)
rechtskräftig.
8
f) Die neue Hauptverhandlung gegen den
Beschwerdeführer hat am 6. Februar 2004 begonnen und
dauert an. Bis Ende Juli 2005 haben 78 Hauptverhandlungstage
stattgefunden. Der Beschwerdeführer ist nach den
Feststellungen mehrerer medizinischer Sachverständiger
infolge einer tiefgreifenden Angstsymptomatik mit
ausgeprägter Depression nur eingeschränkt verhandlungsfähig
(Verhandlungsdauer drei Stunden pro Tag). Sein Zustand hat
sich während des Verfahrens weiter verschlechtert. Anträge
der Verteidigung auf Außervollzugsetzung des Haftbefehls bzw.
Einstellung des Verfahrens wegen Verhandlungsunfähigkeit
blieben ohne Erfolg.
9
2. Unter dem 29. November 2004 beantragte der
Beschwerdeführer erneut die Außervollzugsetzung des
Haftbefehls. Mit Beschluss vom 20. Dezember 2004 wies das
Landgericht den Antrag zurück. Eine Haftverschonung aus
gesundheitlichen Gründen sei nicht geboten. Der hiergegen
unter dem 29. Dezember 2004 erhobenen Beschwerde, mit
der die Verteidigung zugleich die Ausführungen zur Annahme
eines dringenden Tatverdachts rügte, half das Landgericht am
5. Januar 2005 nicht ab und legte sie dem Oberlandesgericht
zur Entscheidung vor.
10
3. Mit Beschluss vom 11. Februar 2005 hob
das Oberlandesgericht Düsseldorf den Beschluss des
Landgerichts vom 20. Dezember 2004 auf und verwies die Sache
zur erneuten Entscheidung zurück. Nach fast einjähriger
Verhandlungsdauer könne das Landgericht den dringenden
Tatverdacht nicht damit begründen, dass die Hauptverhandlung
keine dem aus den Ermittlungsergebnissen resultierenden
Tatverdacht entgegen stehenden Umstände ergeben habe.
11
4. Durch Beschluss vom 19. April 2005 wies das
Landgericht den Antrag der Verteidigung vom 29. November
2004, den Haftbefehl außer Vollzug zu setzen, erneut zurück.
Der Beschwerdeführer sei der ihm vorgeworfenen Straftaten
dringend verdächtig. Unter Berücksichtigung der Vorläufigkeit
jeder Beweiswertung zum gegenwärtigen Stand des Verfahrens
erscheine eine Verurteilung wahrscheinlicher als ein
Freispruch (wird ausgeführt). Wegen der auf Grund des
Anklagevorwurfs besonders hohen Straferwartung bestehe der
Haftgrund der Fluchtgefahr fort. Eine Außervollzugsetzung des
Haftbefehls gemäß § 116 Abs. 1 StPO komme nicht in
Betracht. Auch ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot in
Haftsachen sei unter Berücksichtigung der Komplexität des
Verfahrens nicht gegeben. Allein die Verzögerung, die durch
die Zurückverweisung der Sache nach Aufhebung des Urteils
durch den Bundesgerichtshof entstanden sei, könne die Annahme
eines solchen Verstoßes nicht rechtfertigen. Ein derartiger
Verfahrensablauf sei vielmehr Ausfluss einer
rechtsstaatlichen Ausgestaltung des Rechtsmittelsystems. Auch
die Belastung der Strafkammer mit anderen Verfahren stehe
einem zügigen Verhandlungsfortgang nicht im Wege. Allenfalls
die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers
stünden einem schnelleren Verfahrensgang entgegen. Die
bisherige Dauer der Untersuchungshaft stehe zu dem
Anklagevorwurf und der angedrohten Strafe auch nicht außer
Verhältnis. Eine Haftverschonung des Beschwerdeführers aus
gesundheitlichen Gründen sei nicht geboten.
12
5. Die hiergegen gerichtete Beschwerde, mit
der die Verteidiger des Beschwerdeführers sich zugleich auch
gegen die Verwertung verschiedener Zeugenaussagen wandten,
verwarf das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 8.
Juli 2005 als unbegründet. Die gesetzlichen Voraussetzungen
eines Haftbefehls lägen vor. Der weitere Vollzug der
Untersuchungshaft sei auch weder unverhältnismäßig noch
verstoße er gegen Art. 5 Abs. 3 in Verbindung mit
Abs. 1 Buchstabe c EMRK. Der Beschwerdeführer sei der ihm zur
Last gelegten Tat dringend verdächtig. Die Strafkammer habe
dargelegt, dass und warum der dringende Tatverdacht aus ihrer
Sicht durch die Ergebnisse der bisherigen Beweisaufnahme
nicht entkräftet, sondern eher bestätigt worden sei. Die
insoweit gegebene Begründung sei nachvollziehbar, nicht
erkennbar fehlerhaft und trage aus der Sicht des Senats die
derzeitige Einschätzung des Tatverdachts als dringend. Ob sie
richtig sei, könne der Senat mangels eigener Erkenntnisse
nicht überprüfen.
13
Auch der Haftgrund der Fluchtgefahr bestehe
fort. Der Ausgang des Strafverfahrens gegen den früheren
Mitangeklagten S. habe dem Beschwerdeführer
unmissverständlich vor Augen geführt, dass er im Falle eines
Schuldspruchs mit lebenslanger Freiheitsstrafe und der
Feststellung zu rechnen habe, dass seine Schuld besonders
schwer wiege. Ihm drohe damit eine Mindestverbüßungsdauer von
mehr als 15 Jahren. Schon diese Aussicht begründe die Gefahr,
dass er sich dem Strafverfahren oder der anschließenden
Vollstreckung durch Flucht oder Untertauchen entziehe, sofern
er auf freien Fuß komme. Besondere Umstände, die geeignet
seien, diese Gefahr auszuräumen oder sie jedenfalls als nicht
nahe liegend erscheinen zu lassen, bestünden nicht. Der
Beschwerdeführer verfüge über keine sozialen Bindungen, die
so tragfähig seien, dass sie dem gegebenen Fluchtanreiz in
erforderlichem Maße entgegen wirken könnten. Im Übrigen seien
auch die Voraussetzungen des Haftgrundes der besonderen
Schwere der Tat (§ 112 Abs. 3 StPO) erfüllt.
14
Die Untersuchungshaft stehe trotz ihrer jetzt
ungewöhnlich langen Dauer nach wie vor nicht außer Verhältnis
zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe. Ihr
Zweck könne aus der Sicht des Senats durch weniger
einschneidende Maßnahmen (§ 116 Abs. 1 StPO) nicht
erreicht werden.
15
Das außergewöhnlich umfangreiche und
schwierige Verfahren sei mit dem Nachdruck und der Sorgfalt
betrieben worden, die in Haftsachen geboten seien. Dies gelte
namentlich für die Zeit seit Aufhebung des ersten Urteils und
Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Der
schleppende Fortgang der laufenden Hauptverhandlung beruhe
nicht auf der Belastung der Strafkammer, sondern auf der
eingeschränkten Verhandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers.
Vermeidbare Verzögerungen und sonstige Verstöße gegen das
Gebot der besonderen Beschleunigung in Haftsachen seien nicht
zu erkennen.
16
Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft
verstoße auch nicht gegen Art. 5 Abs. 3 in Verbindung
mit Abs. 1 Buchstabe c EMRK (Anspruch auf ein Urteil
innerhalb angemessener Frist oder auf Entlassung während des
Verfahrens). Die Untersuchungshaft beginne mit der Verhaftung
des Beschwerdeführers und ende mit seiner Entlassung aus der
Haft. Nicht von Art. 5 Abs. 3 in Verbindung mit
Abs. 1 Buchstabe c EMRK erfasst werde der Zeitraum ab dem Tag
einer - wenn auch nicht rechtskräftigen -
Verurteilung. Werde – wie hier - ein (erstinstanzliches)
Urteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen, so laufe die
von Art. 5 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 Buchstabe c
EMRK erfasste Frist (erst) ab dem Tag der Aufhebung des
Urteils weiter.
17
In Untersuchungshaft im Sinne von Art. 5
Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 Buchstabe c EMRK habe sich
der Beschwerdeführer demnach "nur" vom 20. August 1997
(Verkündung des Haftbefehls) bis zum 15. August 2001
(Tagesende vor der Verkündung des ersten Urteils) und
anschließend erst wieder seit dem 24. Juli 2003
(Tagesbeginn der Verkündung des Revisionsurteils des
Bundesgerichtshofs) befunden. Bis heute seien daher 2.173
Tage oder rund fünf Jahre und elfeinhalb Monate
Untersuchungshaft verstrichen, ohne dass ein
erstinstanzliches Urteil ergangen sei. Diese schon jetzt
außergewöhnlich lange Dauer der Haft ohne Urteil sei jedoch
auch unter Berücksichtigung der Gesamtdauer des
Strafverfahrens im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK weiter
hinzunehmen, weil das überragende Interesse der staatlichen
Gemeinschaft an einer wirksamen Strafverfolgung einer solchen
durch die besondere Schwere des Schuldvorwurfs
gekennzeichneten Tat den durch Verfassung und Konvention
garantierten Freiheitsanspruch des nicht verurteilten
Beschwerdeführers noch überwiege und nur durch Fortdauer der
Untersuchungshaft gesichert werden könne.
18
6. Gegen diese Entscheidung erhoben die
Verteidiger des Beschwerdeführers unter dem 19. Juli
2005 Gegenvorstellung. Hierüber ist – soweit
ersichtlich – nicht entschieden worden.
19
1. Die Verteidiger des Beschwerdeführers rügen
eine Verletzung von Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1
und Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG. Im Wesentlichen machen sie
Folgendes geltend:
20
a) Die Ausführungen des Oberlandesgerichts zum
Vorliegen eines dringenden Tatverdachts beschränkten sich
ausschließlich auf die formelhafte Feststellung, dass die von
der Strafkammer insoweit gegebene Begründung einschließlich
der Ausführungen zum Ergebnis der Beweisaufnahme
nachvollziehbar, nicht erkennbar fehlerhaft und aus der Sicht
des Senats geeignet seien, die Annahme eines dringenden
Tatverdachts zu tragen. Damit enthalte der Beschluss des
Oberlandesgerichts keine Gründe, die einer substantiierten,
verfassungsgerichtlichen Überprüfung zugänglich seien. Gerade
bei einem Inhaftierten, der bereits acht Jahre
Untersuchungshaft verbüßt habe, seien besondere Anforderungen
an die Begründung eines dringenden Tatverdachts zu stellen.
Ferner habe sich das Oberlandesgericht auch nicht mit dem im
Haftbeschwerdeverfahren gegen die Verwertung bestimmter
Zeugenaussagen erhobenen Widerspruch auseinander gesetzt.
Auch die für die Annahme des Haftgrundes der Fluchtgefahr und
das Fehlen der Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 StPO
angeführte Begründung des Oberlandesgerichts genüge den
verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht.
21
b) Darüber hinaus sei das Oberlandesgericht
bei der von ihm angestellten Abwägung auch der Bedeutung und
Tragweite des Freiheitsgrundrechts und des Anspruchs des
Beschwerdeführers auf Wahrung seiner körperlichen
Unversehrtheit nicht gerecht geworden. Es habe nicht alle
relevanten Gesichtspunkte berücksichtigt und zudem wichtige
Abwägungsgrundsätze außer Acht gelassen.
22
Zunächst liege eine unzureichende Würdigung
der tatsächlichen Grundlagen in Bezug auf die Erkrankung und
die hieraus resultierende eingeschränkte
Verhandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers vor. Des Weiteren
habe das Oberlandesgericht auch nicht berücksichtigt, dass
durch die Aufhebung des ergangenen Urteils und die
Zurückweisung der Sache zu erneuter Verhandlung und
Entscheidung eine dem Staat zuzurechnende
Verfahrensverzögerung schon deshalb vorliege, weil das
ergangene Urteil fehlerhaft gewesen sei.
23
Hiervon ausgehend sei festzustellen, dass sich
das Verfahren bedingt durch die Bearbeitungsdauer beim
Generalbundesanwalt um sechs Monate verzögert habe. Die
Revisionsbegründungsschrift sei am 26. März 2002 bei der
Strafkammer eingegangen. Die Stellungnahme des
Generalbundesanwalts datiere vom 30. September 2002.
24
Termin zur Hauptverhandlung über die Revision
sei auf den 26. Juni 2003 bestimmt und sodann auf Antrag der
Verteidiger auf den 10. Juli 2003 verlegt worden, so dass
eine weitere Verzögerung von neun Monaten hinzutrete.
25
Obwohl das Urteil des Landgerichts bereits am
24. Juli 2003 aufgehoben worden sei, habe die neue
Hauptverhandlung erst am 6. Februar 2004 begonnen.
Dadurch sei eine neue, den Strafverfolgungsbehörden
zuzurechnende Verfahrensverzögerung von weiteren sieben
Monaten entstanden.
26
In die verfassungsrechtlich gebotene Abwägung
habe ferner auch eingestellt werden müssen, dass dem
Beschwerdeführer mit der Fortsetzung der Hauptverhandlung die
konkrete Gefahr drohe, schweren, irreparablen Schaden an
seiner Gesundheit zu nehmen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG).
Hierzu verhalte sich die Haftfortdauerentscheidung des
Oberlandesgerichts nicht.
27
2. Das Justizministerium des Landes
Nordrhein-Westfalen hat von einer Stellungnahme
abgesehen.
28
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte
des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93b in Verbindung
mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die
Verfassungsbeschwerde ist zulässig und – in einer die
Entscheidungszuständigkeit der Kammer gemäß § 93c
Abs. 1 Satz 1 BVerfGG eröffnenden Weise – auch
offensichtlich begründet; die für die Beurteilung
maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden.
29
1. Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG garantiert die
Freiheit der Person. In diesem Freiheitsgrundrecht ist das in
Haftsachen geltende verfassungsrechtliche
Beschleunigungsgebot angesiedelt (vgl. BVerfGE 46, 194
). Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb in
ständiger Rechtsprechung betont, dass der Freiheitsanspruch
des noch nicht verurteilten Beschuldigten den vom Standpunkt
der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen
Freiheitsbeschränkungen ständig als Korrektiv
entgegenzuhalten ist und sich sein Gewicht gegenüber dem
Strafverfolgungsinteresse mit zunehmender Dauer der
Untersuchungshaft vergrößert (vgl. BVerfGE 19, 342
; 20, 45 ; 36, 264 ;
53, 152 ). Das bedeutet, dass der Eingriff
in die Freiheit nur dann hinzunehmen ist, wenn und soweit der
legitime Anspruch der staatlichen Gemeinschaft auf
vollständige Aufklärung der Tat und rasche Bestrafung des
Täters nicht anders gesichert werden kann als durch
vorläufige Inhaftierung eines Verdächtigen (BVerfGE 19, 342
; 20, 45 ). Auch unabhängig von
der zu erwartenden Strafe setzt der Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit der Haftfortdauer Grenzen (BVerfGE 20, 45
; 20, 144 ; 36, 264
).
30
2. Das Beschleunigungsgebot erfasst das
gesamte Strafverfahren. Unabhängig von dem
speziellen Betroffensein des Freiheitsgrundrechts
(Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) bei der Untersuchungshaft
findet es auch im Rechtsstaatsgebot des Grundgesetzes seine
Wurzel. Eine von den Strafverfolgungsorganen zu
verantwortende erhebliche Verzögerung des Strafverfahrens
verletzt den Beschuldigten in seinem Recht auf ein faires,
rechtsstaatliches Verfahren (vgl. BVerfGE 63, 45
; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 2005
- 2 BvR 109/05 -, StV 2005, S. 220 ).
Die Feststellung einer rechtsstaatswidrigen
Verfahrensverzögerung zwingt die Strafverfolgungsbehörden und
Gerichte regelmäßig, dies bei der Durchsetzung des
staatlichen Strafanspruchs zu berücksichtigen. So wie der
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz allgemein dazu anhält, in jeder
Lage des Verfahrens zu prüfen, ob die eingesetzten Mittel der
Strafverfolgung und der Bestrafung unter Berücksichtigung der
davon ausgehenden Grundrechtsbeschränkung für den Betroffenen
noch in einem angemessenen Verhältnis zum dadurch
erreichbaren Rechtsgüterschutz stehen (vgl. BVerfGE 46, 17
; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 19. März 1992 – 2 BvR 1/91
-, NJW 1992, S. 2472 ; Beschluss der 2. Kammer
des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19.
April 1993 - 2 BvR 1487/90 -, NJW 1993, S. 3254
; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 2005 – 2 BvR
109/05 -, StV 2005, S. 220 ), verpflichtet er
im Falle eines mit dem Rechtsstaatsprinzip nicht im Einklang
stehenden überlangen Verfahrens zu sorgfältiger Prüfung, ob
und mit welchen Mitteln der Staat gegen den Betroffenen
(noch) strafrechtlich vorgehen kann (vgl. Beschluss der
3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 5. Februar 2003 – 2 BvR 327/02
u.a. -, NJW 2003, S. 2225; Beschluss der 3. Kammer des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Juli
2003 – 2 BvR 153/03 -, NJW 2003, S. 2897; Beschluss
der 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 2005 – 2 BvR 109/05
-, StV 2005, S. 220 ). Auf Grund dieser
umfassenden Geltung des Beschleunigungsgebots hat das
Bundesverfassungsgericht entschieden, dass dieses auch im
Verfahren über die Aussetzung des Restes einer lebenslangen
Freiheitsstrafe zu beachten ist (vgl. Beschluss der 3. Kammer
des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juni
2001 – 2 BvR 838/01 –, StV 2001, S. 521 ;
Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 2005
- 2 BvR 109/05 -, StV 2005, S. 220
).
31
Dementsprechend ist nach § 120 StPO der
Haftbefehl aufzuheben, wenn die Fortdauer der
Untersuchungshaft unverhältnismäßig ist. Streitig ist
insoweit lediglich, ob auf Grund einer sachlich nicht zu
rechtfertigenden, vermeidbaren und erheblichen, von dem
Angeklagten nicht zu vertretenden Verfahrensverzögerung der
Haftbefehl ohne Rücksicht auf die Höhe der zu erwartenden
Strafe aufzuheben ist (so Hanseatisches OLG Hamburg,
Beschluss vom 18. Oktober 1982 – 2 Ws 292/82 -, JR 1983,
S. 259 ; Kammergericht, Beschluss vom 10. Januar
1985 – 3 AR 315/82 - 4 Ws 336 und 341/84 -, StV
1985, S. 67; OLG Oldenburg, Beschluss vom 2. September
1992 – 1 Ws 182/92 -, StV 1992, S. 481; OLG Bamberg,
Beschluss vom 12. Januar 1994 – Ws 2/94 -, StV 1994,
S. 141 ) oder ob das Gewicht
der Straftat und die Höhe der zu erwartenden Strafe gegenüber
dem Ausmaß der Verfahrensverzögerung und dem Grad des die
Justiz hieran treffenden Verschuldens gegeneinander abzuwägen
sind (so OLG Köln, Beschluss vom 4. Februar 1992 – 2 Ws
9 - 10/92 -, MDR 1992, S. 694 ; OLG
Düsseldorf, Beschluss vom 25. März 1996 - 3 Ws
178/96 -, StV 1996, S. 552; Beschluss vom 23. November
1999 – 1 Ws 948/99 -, NStZ-RR 2000, S. 250 ;
Kammergericht, Beschluss vom 1. August 1997 – 1 AR 971/97 – 5
Ws 483/97 -
Juni 1996 – 200 Js 12799/92 – 5 KLs -, NJW 1996,
S. 2586).
32
Folgen die Fachgerichte im Rahmen von
Haftfortdauerentscheidungen der letztgenannten Ansicht, so
steht dies nur dann im Einklang mit der wertsetzenden
Bedeutung des Grundrechts der persönlichen Freiheit
(Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) und der hierzu entwickelten
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE
19, 342 ; 20, 45 ; 36, 264
; 53, 152 ), wenn bei der
konkret vorzunehmenden Abwägung das Gewicht des
Freiheitsanspruchs in hinreichendem Maße berücksichtigt wird
(vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 2005 – 2 BvR 109/05
-, StV 2005, S. 220 ).
33
Diesen sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG
ergebenden Anforderungen werden die angegriffenen
Entscheidungen nicht gerecht. Sowohl das Landgericht als auch
das Oberlandesgericht haben nicht alle relevanten
Gesichtspunkte berücksichtigt und zudem wichtige
Abwägungsgrundsätze außer Acht gelassen.
34
1. Zunächst liegt eine unzureichende Würdigung
der tatsächlichen Grundlagen vor.
35
a) Zum einen hat das Oberlandesgericht bei
seinen Ausführungen nicht berücksichtigt, dass durch die
Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils vom 16. August 2001
und die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht zur
erneuten Verhandlung eine dem Staat zuzurechnende
Verfahrensverzögerung schon deshalb vorliegt, weil das
ergangene Urteil verfahrensfehlerhaft war (vgl. hierzu
bereits Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 2005 – 2 BvR 109/05
-, StV 2005, S. 220 ).
36
Dem kann, anders als das Oberlandesgericht
offenbar meint, nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden,
der Zeitraum ab einer Verurteilung in erster Instanz bis zum
Tage einer späteren Aufhebung derselben und Zurückverweisung
der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung sei gemäß
Art. 5 Abs. 3 EMRK nicht zu berücksichtigen. Ebenso
wenig kann dem Landgericht in der Annahme gefolgt werden, die
Verfahrensverzögerung, die durch die Zurückverweisung der
Sache nach Urteilsaufhebung entstanden sei, sei nicht
geeignet, einen Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot in
Haftsachen zu begründen, weil sich ein derartiger
Verfahrensgang als Ausfluss der rechtsstaatlichen
Ausgestaltung des Rechtsmittelsystems darstelle.
37
Das Bundesverfassungsgericht hat zwar
festgestellt, dass es von Verfassungs wegen grundsätzlich
nicht zu beanstanden ist, die infolge der Durchführung eines
Revisionsverfahrens verstrichene Zeit nicht der ermittelten
Überlänge eines Verfahrens hinzuzurechnen. Ebenso
unmissverständlich hat es aber darauf hingewiesen, dass
hiervon eine Ausnahme dann zu machen ist, wenn das
Revisionsverfahren, wie hier, der Korrektur eines
offensichtlich der Justiz anzulastenden Verfahrensfehlers
gedient hat (so ausdrücklich Beschluss der 3. Kammer des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Juli
2003 - 2 BvR 153/03 -, NJW 2003, S. 2897
). Auch der Europäische Gerichtshof für
Menschenrechte geht für den Fall einer Aufhebung des Urteils
wegen eines der Justiz anzulastenden Verfahrensfehlers von
einer Einbeziehung des infolge der Durchführung des
Revisionsverfahrens verstrichenen Zeitraums aus (vgl. EGMR,
NJW 2002, S. 2856 ).
38
b) Zum anderen hat das Oberlandesgericht im
Rahmen der Prüfung einer Verletzung des Beschleunigungsgebots
in Haftsachen auch nur die Zeit seit Aufhebung des ersten
Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht in
den Blick genommen. Das Beschleunigungsgebot erfasst jedoch
das gesamte Strafverfahren (vgl. zuletzt
Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 2005 – 2 BvR
109/05 -, StV 2005, S. 220 ). Hiervon
ausgehend hätte das Oberlandesgericht den Zeitraum seit
Beginn des Vollzugs der Untersuchungshaft am 2. August 1997
in seine Prüfung mit einbeziehen müssen. Auch daran fehlt
es.
39
Darlegungs- und rechtfertigungsbedürftig ist
insoweit bereits der Umstand, dass die erste Hauptverhandlung
erst am 26. Juli 1999, also nahezu zwei Jahre nach dem Beginn
des Vollzugs von Untersuchungshaft begonnen hat, und darüber
hinaus bis zur ersten Verurteilung am 16. August 2001
nochmals zwei weitere Jahre und 120 Hauptverhandlungstage
verstrichen sind, ferner dass die Fertigung der Stellungnahme
des Generalbundesanwalts – trotz einer Verfahrensdauer von
damals bereits vier Jahren und sieben Monaten – weitere sechs
Monate (vom 26. März bis 30. September 2002) in Anspruch
genommen hat, die Terminierung zur Hauptverhandlung der
Revision durch den Bundesgerichtshof erst nach Ablauf eines
weiteren Zeitraums von neun Monaten zum 26. Juni 2003 erfolgt
ist und schließlich nach Aufhebung des Urteils des
Landgerichts am 24. Juli 2003 die neue Hauptverhandlung
erst am 6. Februar 2004 und damit nahezu weitere sieben
Monate später begonnen hat. Diese Umstände sind jeder für
sich, aber erst recht in ihrer Gesamtheit geeignet, den
Schluss auf eine vermeidbare, durch ein Verschulden der
Strafverfolgungsbehörden und Gerichte verursachte
Verfahrensverzögerung zu tragen, die im Rahmen der
vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch des
Beschwerdeführers und dem staatlichen
Strafverfolgungsanspruch die Anordnung einer weiteren
Fortdauer der Untersuchungshaft nicht mehr erlaubt. Es kann
in einem Rechtsstaat von Verfassungs wegen nicht hingenommen
werden, dass die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte nach
acht Jahren Untersuchungshaft nicht mehr in Händen halten als
einen dringenden Tatverdacht.
40
2. Des Weiteren kommt hinzu, dass das
Oberlandesgericht auch maßgebliche Abwägungsgrundsätze
unbeachtet gelassen hat.
41
a) Nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts verstärkt sich das Gewicht des
Freiheitsanspruchs des Untersuchungsgefangenen gegenüber dem
Strafverfolgungsinteresse des Staates mit zunehmender Dauer
der Untersuchungshaft (vgl. BVerfGE 19, 342 ; 36,
264 ; 53, 152 ). Vor diesem
Hintergrund kommt es im Rahmen der Abwägung zwischen dem
Freiheitsanspruch und dem Strafverfolgungsinteresse in erster
Linie auf die durch objektive Kriterien bestimmte
Angemessenheit der Verfahrensdauer an, die etwa von der
Komplexität der Rechtssache, der Vielzahl der beteiligten
Personen oder dem Verhalten der Verteidigung abhängig sein
kann. Dies bedingt eine auf den Einzelfall bezogene Analyse
des Verfahrensablaufs. Mit zunehmender Dauer der
Untersuchungshaft sind höhere Anforderungen an das Vorliegen
eines rechtfertigenden Grundes zu stellen. Entsprechend dem
Gewicht der zu ahndenden Straftat können zwar kleinere Verfahrensverzögerungen die Fortdauer der
Untersuchungshaft rechtfertigen. Allein die Schwere der Tat
und die sich daraus ergebende Straferwartung können aber bei
erheblichen, vermeidbaren und dem Staat zuzurechnenden
Verfahrensverzögerungen nicht zur Rechtfertigung einer
ohnehin schon lang andauernden Untersuchungshaft herangezogen
werden (so ausdrücklich Beschluss der 2. Kammer des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 2005 – 2
BvR 109/05 -, StV 2005, S. 220 ).
42
b) Aus den Gründen des angefochtenen
Beschlusses ist nicht zu erkennen, dass das Oberlandesgericht
diesen Grundsatz beachtet hat. Allein die stereotype, in
Haftfortdauerentscheidungen häufig anzutreffende
Formulierung, das überragende Interesse der staatlichen
Gemeinschaft an einer wirksamen Strafverfolgung einer durch
die besondere Schwere des Schuldvorwurfs gekennzeichneten Tat
überwiege den durch Verfassung und Konvention garantierten
Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten
Beschwerdeführers noch, kann nach einem Zeitraum von über
acht Jahren die Fortdauer von Untersuchungshaft nicht mehr
rechtfertigen. Angesichts der Vielzahl der darlegungs- und
rechtfertigungsbedürftigen Verzögerungen, die zudem jeweils
mehrere Monate betragen haben, kann vorliegend auch von
lediglich kleinen Verfahrensverzögerungen,
die entsprechend dem Gewicht der zu ahndenden Straftat eine
Fortdauer von Untersuchungshaft rechtfertigen könnten, keine
Rede mehr sein. Der weitere Vollzug von Untersuchungshaft
entbehrt deshalb einer tragfähigen Grundlage.
43
3. Soweit sich der Beschwerdeführer darüber
hinaus gegen die Annahme eines dringenden Tatverdachts sowie
das Vorliegen von Fluchtgefahr wendet, rügt er die
tatsächliche Würdigung des Sachverhalts, die vom
Bundesverfassungsgericht grundsätzlich nicht auf ihre
Richtigkeit nachgeprüft wird (vgl. BVerfGE 15, 245
; 18, 85 ; 20, 144 ). Die
Klärung der Frage einer Verwertbarkeit bestimmter
Zeugenaussagen muss der Hauptverhandlung vorbehalten bleiben.
Auch eine Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG liegt
mangels festgestellter Verhandlungsunfähigkeit nicht
inmitten.
44
Gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ist die
Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG durch das
Oberlandesgericht wie auch durch das Landgericht, dessen
Erwägungen einer verfassungsrechtlichen Prüfung ebenfalls
nicht standhalten, festzustellen. Der angegriffene Beschluss
des Oberlandesgerichts ist unter Zurückverweisung der Sache
aufzuheben (§ 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95
Abs. 2 BVerfGG). Das Oberlandesgericht hat unverzüglich unter
Berücksichtigung der angeführten Gesichtspunkte erneut eine
Entscheidung über die Beschwerde gegen den Beschluss des
Landgerichts vom 19. April 2005 herbeizuführen.
45
Der Ausspruch über die Auslagenerstattung
beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
46
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.