BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1317/05 -
des Herrn A...,
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richter Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
5. Juli 2006 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen. Ein Annahmegrund gemäß § 93a
Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat
keine Aussicht auf Erfolg.
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1. Der Beschwerdeführer war zusammen mit
weiteren Beschuldigten, darunter L., wegen des Verdachts des
bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
festgenommen worden. In der Folge machten L. sowie andere
gesondert verfolgte Beschuldigte - in Abwesenheit des
Beschwerdeführers und dessen Verteidigers - im Rahmen
polizeilicher Beschuldigtenvernehmungen umfangreiche Angaben,
welche den Beschwerdeführer belasteten.
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2. Das Landgericht verurteilte den
Beschwerdeführer wegen unerlaubten bandenmäßigen
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 17 Fällen,
Waffendelikten und Geiselnahme in Tateinheit mit
Körperverletzung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren,
wobei es die Beweisführung auch auf Angaben des L. sowie
weiterer tatbeteiligter Zeugen stützte. Da L. in der
Hauptverhandlung ebenso wie vier weitere Zeugen umfassend von
seinem Auskunftsverweigerungsrecht aus § 55 StPO
Gebrauch gemacht hatte, hatte das Gericht deren frühere
Angaben durch Vernehmungen der polizeilichen Verhörspersonen
eingeführt.
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3. Mit Beschluss vom 22. Juni 2005 hat der
Bundesgerichtshof die Revision des Beschwerdeführers unter
Bezugnahme auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts als
unbegründet verworfen (vgl. NStZ-RR 2005, S. 321). Zwar habe
für den Beschwerdeführer im Verlauf des Verfahrens keine
angemessene Gelegenheit bestanden, L. zu befragen; in seiner
Gesamtheit sei das Verfahren aber als fair zu betrachten.
Hinsichtlich der Verwertung polizeilicher Angaben weiterer
Zeugen seien die vom Beschwerdeführer mit der Revision
geltend gemachten Verfahrensrügen nicht in einer den
Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO
genügenden Weise ausgeführt und deshalb unzulässig.
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Soweit der Beschwerdeführer mit der
Verfassungsbeschwerde rügt, im Hinblick auf die teilweise
Behandlung seiner Revisionsrügen als unzulässig habe der
Bundesgerichtshof den Zugang zur Rechtsmittelinstanz in
verfassungsrechtlich unzulässiger Weise erschwert, ist die
Verfassungsbeschwerde jedenfalls unbegründet.
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Die Auffassung des Bundesgerichtshofs, die
Beachtung der Verteidigungsrechte im Sinne des Art. 6
Abs. 3 lit d EMRK nur auf der Grundlage eines die
maßgeblichen Umstände enthaltenden Sachvortrags prüfen zu
können, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der
Bundesgerichtshof durfte hinsichtlich der betroffenen
Auskunftspersonen die Mitteilung von Einzelheiten zu Gang und
Verlauf der fraglichen Vernehmungen und Ermittlungsverfahren
verlangen.
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Die Ansicht des Bundesgerichtshofs, der
Revisionsvortrag des Beschwerdeführers werde diesen
Anforderungen nicht gerecht, unterliegt ebenfalls keinen
verfassungsrechtlichen Bedenken. Im Gegensatz zu der auf die
Aussagen des Zeugen L. bezogenen Revisionsrüge hat der
Beschwerdeführer hinsichtlich der genannten weiteren Personen
von einer nachvollziehbaren Darlegung des Verfahrensgangs
abgesehen, ohne etwa darauf einzugehen, wann, durch wen, in
wessen Anwesenheit und mit welchem Ergebnis Vernehmungen
stattfanden und ob der Beschwerdeführer gesonderte
Vernehmungen der Zeugen in seiner Anwesenheit beantragt
hatte.
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Demnach ist die Verfassungsbeschwerde
unzulässig, soweit der Beschwerdeführer Verstöße gegen das
Rechtsstaatsgebot im Hinblick auf die Verletzung seines
Rechts rügt, andere Personen als den Zeugen L. unmittelbar zu
befragen. Denn insoweit hat er mangels Erhebung zulässiger
Revisionsrügen das Gebot der materiellen Subsidiarität der
Verfassungsbeschwerde nicht beachtet, das es gebietet, im
Verfahren vor den Fachgerichten alle zumutbaren prozessualen
Möglichkeiten zu ergreifen, um die vermeintliche
Grundrechtsverletzung abzuwenden (vgl. BVerfGE 68, 384
; 112, 50 ).
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Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde
jedenfalls unbegründet. Ein Verstoß gegen den Anspruch des
Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs.
1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) liegt nicht vor.
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1. a) Die im deutschen Strafprozess durch die
Einräumung bedeutsamer Mitwirkungsrechte gekennzeichneten
Verteidigungsbelange des Beschuldigten sind von Verfassungs
wegen durch verfahrensrechtliche Garantien geschützt, die
sich neben den wichtigsten speziellen Verfahrensgrundrechten
- wie den Ansprüchen auf rechtliches Gehör (Art. 103
Abs. 1 GG) und den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1
Satz 2 GG) - aus der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG),
insbesondere aber dem Rechtsstaatsprinzip ergeben (vgl.
BVerfGE 57, 250 ). Der Anspruch auf ein
faires Verfahren kann durch verfahrensrechtliche Gestaltungen
berührt werden, die der Ermittlung der Wahrheit und somit
einem gerechten Urteil entgegenstehen. Da der Angeklagte
nicht nur Objekt des Verfahrens sein darf, muss er die
Möglichkeit erhalten, zur Wahrung seiner Rechte auf den Gang
und das Ergebnis des Verfahrens Einfluss zu nehmen (vgl.
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 20. Dezember 2000 - 2 BvR
591/00 -, NJW 2001, S. 2245 m.w.N.). Aus dem
Recht auf ein faires Verfahren folgt ein Anspruch auf
materielle Beweisteilhabe, also auf Zugang zu den Quellen der
Sachverhaltsfeststellung. Dieser Anspruch wird einerseits
bestätigt, andererseits ausgeformt durch die als
Auslegungshilfe verstandenen Regelungsinhalte des Art. 6
Abs. 1 Satz 1 EMRK und Art. 6 Abs. 3 EMRK (vgl. BVerfG-K
4, 72 m.w.N.).
11
b) Das Recht auf ein faires Verfahren enthält
keine in allen Einzelheiten bestimmten Gebote und Verbote,
sondern bedarf der Konkretisierung je nach den sachlichen
Gegebenheiten. Es ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers,
zwischen möglichen Alternativen bei der normativen
Konkretisierung von Verfassungsgrundsätzen zu wählen. Erst
wenn sich ergibt, dass rechtsstaatlich unverzichtbare
Erfordernisse nicht mehr gewahrt sind, können aus dem Prinzip
konkrete Folgerungen für die Verfahrensgestaltung gezogen
werden (vgl. BVerfGE 57, 250 ; 70, 297
; 86, 288 ). Aus dem
Prozessgrundrecht auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren
lässt sich kein Rechtssatz des Inhalts ableiten, dass im Fall
einer rechtsfehlerhaften Beweiserhebung die Verwertung der
gewonnenen Beweise stets unzulässig wäre (vgl. Beschluss der
3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts
vom 30. Juni 2005 - 2 BvR 1502/04 -, NStZ 2006, S. 46
m.w.N.).
12
c) Zur Bindung der Gerichte an Gesetz und
Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) gehört auch die
Berücksichtigung der Gewährleistungen der Europäischen
Menschenrechtskonvention und der Entscheidungen des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Rahmen
methodisch vertretbarer Gesetzesauslegung. Sind für die
Beurteilung eines Sachverhalts Entscheidungen des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte einschlägig, so
sind die vom Gerichtshof in seiner Abwägung berücksichtigten
Aspekte auch in die verfassungsrechtliche Würdigung
einzubeziehen, und es hat eine Auseinandersetzung mit den vom
Gerichtshof gefundenen Abwägungsergebnissen stattzufinden
(vgl. BVerfGE 111, 307 ).
13
2. Hieran gemessen liegt eine Verletzung von
Grundrechten des Beschwerdeführers nicht vor.
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a) Dem Landgericht war es im Hinblick auf
Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK nicht verwehrt, die Angaben
des Zeugen L. im Rahmen der Beweiswürdigung zu
berücksichtigen. Dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch
auf eine direkte Konfrontation zu keinem Zeitpunkt des
Verfahrens wahrnehmen konnte, hat hier verfassungsrechtlich
nicht deren Unverwertbarkeit zur Folge.
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aa) Da diesem Zeugen ein umfassendes, von den
Gerichten zu respektierendes Schweigerecht zustand, beruhte
die Nichtgewährung des Konfrontationsrechts auf einem
relevanten Grund.
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bb) Die Verwertbarkeit seiner Aussage war hier
nicht wegen eines erheblichen staatlichen Verschuldens
ausgeschlossen.
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(1) Es ist verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden, dass bei polizeilichen Vernehmungen
Anwesenheitsrechte von Verteidigern und weiteren
Beschuldigten nicht vorgesehen sind; gleiches gilt für die an
dem Gesetzeswortlaut des § 168 c Abs. 2 StPO
orientierte Auslegung, nach der ein derartiges
Anwesenheitsrecht auch bei der richterlichen Vernehmung einer
anderen Person als der eines Zeugen im Vorverfahren,
namentlich eines Beschuldigten, grundsätzlich nicht besteht
(vgl. BVerfGE 96, 68 ).
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(2) Ein Verschulden der Justiz in Bezug auf
die Gewährung des Konfrontationsrechts ist auch in der Folge
jedenfalls nicht in einem solchen Ausmaß festzustellen, dass
die Rechtsverletzung verfassungsrechtlich allein durch ein
umfassendes Verwertungsverbot der belastenden Aussage
sanktioniert werden könnte.
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Der Bundesgerichthof durfte jedenfalls im
Ergebnis unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls,
namentlich wegen der Vielzahl potentieller Beschuldigter, der
Komplexität des Sachverhalts und der Eigenart des hier
betroffenen Delikts, aber auch wegen der durch den
Untersuchungszweck gebotenen Notwendigkeit, die Angaben
zunächst durch weitere Ermittlungen zu prüfen, annehmen, dass
eine Verpflichtung zu einer richterlichen Zeugenvernehmung
des L. unter Beteiligung des Beschwerdeführers oder seines
Verteidigers nicht bestand. Zwar hat die Justiz nach der
Europäischen Menschenrechtskonvention mögliche, zumutbare und
Erfolg versprechende Maßnahmen zu ergreifen, um
sicherzustellen, dass ein Angeklagter sein Befragungsrecht
gegenüber Belastungszeugen wahrnehmen kann; dies gilt vor
allem in solchen Fällen, in denen aufgrund eines drohenden
Beweismittelverlusts eine Beweissicherung im Vorverfahren
geboten ist (vgl. BGHSt 46, 93 ).
20
(3) Von einer solchen Lage mussten die
Strafverfolgungsbehörden und Fachgerichte hier indes nicht
ausgehen. Soweit ein Scheitern einer unmittelbaren
Zeugenbefragung wegen der Ausübung des Schweigerechts zu
besorgen war, bestand zwischen der Situation im
Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung kein
wesentlicher Unterschied: Dafür, dass L. nach Abschluss
seiner Vernehmungen als Beschuldigter bereit gewesen wäre, im
Rahmen einer richterlichen Einvernahme als Zeuge auszusagen,
sind keine Anhaltspunkte vorgetragen oder sonst ersichtlich.
Dagegen spricht, dass er sich - offenbar nach anwaltlicher
Beratung - in der Hauptverhandlung auf sein
Auskunftsverweigerungsrecht berufen hat; nachvollziehbare
Gründe, warum er in einem früheren Verfahrensstadium eine
andere anwaltliche Empfehlung erhalten haben und sich für
eine Aussage entschieden haben sollte, sind nicht erkennbar.
Wie der Bundesgerichtshof zu Recht bemerkt, kommt hier schon
wegen der Natur der Tatvorwürfe hinzu, dass seine Angaben
eine Vielzahl von Personen betrafen; demnach lag es nahe,
dass er in mehreren Verfahren als Zeuge hätte aussagen
müssen. Dass er - trotz der jederzeit gegebenen Möglichkeit,
sich auf Auskunftsverweigerungsrechte zu berufen - hierzu
bereit gewesen wäre, ist weder belegt noch
wahrscheinlich.
21
Den staatlichen Bemühungen um eine
Sicherstellung des Konfrontationsrechts waren zudem von
vornherein Grenzen gesetzt. Jeder Berechtigte hat autonom zu
entscheiden, ob er von seinem Recht auf
Selbstbelastungsfreiheit Gebrauch machen will; der Staat hat
nicht nur diese Entscheidung zu respektieren, sondern sich
auch unzulässiger Einflussnahmen zu enthalten. Mit der in der
Menschenwürde des Zeugen wurzelnden Selbstbelastungsfreiheit
wäre es unvereinbar, dem Staat die Pflicht aufzuerlegen, die
Aussagebereitschaft einer verweigerungsberechtigten
Auskunftsperson fortlaufend zu prüfen und womöglich schon auf
diese Weise auf dessen Willensentschließung einzuwirken. Es
ist auch nicht vorgetragen und ersichtlich, dass der
Beschwerdeführer seinerseits in Kenntnis der Sachlage
- sein Verteidiger hatte bereits im Dezember 2003
Akteneinsicht erhalten - die richterliche Zeugenvernehmung
des L. vor Beginn der Hauptverhandlung beantragt hätte.
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Danach durften die Strafverfolgungsbehörden
eine richterliche Vernehmung im Ermittlungsverfahren aufgrund
pflichtgemäßen Ermessens für die Sicherung des
Konfrontationsrechts als nicht Erfolg versprechend
einschätzen, zumal der Wert einer derartigen Befragung
ohnehin hinter einer späteren, auf dem vollständigen
Ermittlungsergebnis fußenden umfassenden Konfrontation in der
Hauptverhandlung zurückgeblieben wäre. Der Bundesgerichtshof
musste das Unterlassen weiterer Vernehmungsversuche im
Vorverfahren nicht als ein die Unfairness des Verfahrens
insgesamt indizierendes staatliches Verschulden werten.
23
b) Die Auffassung des Bundesgerichtshofs, die
Einschränkung der Verteidigungsrechte habe das Landgericht im
Rahmen der Beweiswürdigung ausreichend kompensiert, so dass
das Verfahren auch unter diesem Gesichtspunkt insgesamt noch
fair gewesen sei, ist verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden.
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(aa) Der Bundesgerichtshof hat unter Verweis
auf zahlreiche Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs
für Menschenrechte angenommen, dass eine Verurteilung nur
dann auf eine vom Angeklagten nicht hinterfragte
Zeugenaussage gestützt werden könne, wenn diese Bekundungen
durch andere wichtige Gesichtspunkte außerhalb der Aussage
bestätigt werden. Dabei belegen schon die einzelnen, in Bezug
genommenen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte, dass der Bundesgerichtshof einschlägige
Rechtsprechung umfassend zur Kenntnis genommen und zur
rechtlichen Entscheidungsgrundlage erhoben hatte.
25
(bb) Der Bundesgerichtshof hat den
konventionsrechtlichen Vorgaben bei der Anwendung dieser
Grundsätze hinreichend Rechnung getragen.
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(1) Das Landgericht war sich des geringeren
Beweiswerts der durch Zeugen vom Hörensagen und vom
Beschwerdeführer nicht hinterfragten Angaben des Zeugen L.
bewusst. Es hat deshalb insgesamt eine vorsichtige
Beweiswürdigung vorgenommen, wobei es die Angaben des Zeugen
L. einer kritischen und sorgfältigen Analyse unterzogen
hat.
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(2) Weiterhin durfte der Bundesgerichtshof
annehmen, dass die Angaben des Zeugen L. durch zahlreiche
weitere Beweismittel gestützt wurden.
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Die Annahme, der Beschwerdeführer sei als
führendes Mitglied einer Bande tätig geworden, welche mit
verschiedenen Arten von Betäubungsmitteln unerlaubt Handel
getrieben habe, wird - über die Angaben nicht unmittelbar vom
Gericht einvernommener Zeugen hinaus - durch eine Vielzahl
weiterer, vom Beschwerdeführer befragter Zeugen und in seiner
Anwesenheit erörterter Beweismittel gestützt. So hat der
Beschwerdeführer selbst eingeräumt, mehrmals in die
Niederlande gefahren zu sein, um dort, wenn auch in kleinen
Mengen, Marihuana zu erwerben und Telefonate geführt zu
haben, welche Betäubungsmittelgeschäfte zum Inhalt hatten.
Zudem hat der - auch vom Beschwerdeführer befragte - Zeuge O.
umfassende und detaillierte Schilderungen zur Stellung des
Beschwerdeführers in einem Verband mehrerer Personen und zu
dessen Verwicklung in Geschäfte mit Betäubungsmitteln
bekundet. Unter näherer Angabe der vom Beschwerdeführer
vorgegebenen Mengeneinheiten, Preisgestaltungen und
Kontrollmechanismen berichtete dieser Zeuge, im Auftrag des
Beschwerdeführers selbst als Verkäufer von Marihuana und
Kokain aufgetreten und mehrfach als Begleiter und Testperson
an Drogenbeschaffungsfahrten in die Niederlande teilgenommen
zu haben; ebenso habe er in mehreren Fällen die Auslieferung
der Betäubungsmittel an diverse Verkaufsstätten in Leverkusen
übernommen. Ferner schilderte er die Einbindung weiterer
Personen in die Betäubungsmittelgeschäfte des
Beschwerdeführers und machte präzise Angaben zu den Orten und
der Abwicklung des Verkaufs, so zu Umverpackungen von
Betäubungsmitteln in den Räumlichkeiten des gesondert
verfolgten Zeugen I.
29
Die über die polizeilichen Verhörspersonen
eingeführten Aussagen des Zeugen L. stimmten weiterhin in
ihren wesentlichen Aspekten nicht nur mit den von der
Strafkammer willkürfrei als glaubhaft angesehenen Angaben des
Zeugen O., sondern auch mit zahlreichen weiteren
Beweismitteln überein. Neben den (allerdings ebenfalls nur
über Zeugen vom Hörensagen eingeführten) Schilderungen der
Zeugen A., M. und K. gab auch der Zeuge F. an, für den
Beschwerdeführer Fahrten in die Niederlande durchgeführt zu
haben. Dem entspricht die vom Zeugen M. bestätigte häufige
Anmietung von Fahrzeugen, welche bei der Rückgabe mit einem
deutlich erhöhten Tachometerstand teilweise nach Marihuana
gerochen hätten. Der Zeuge I., den der Beschwerdeführer in
der Hauptverhandlung befragen konnte, hatte im
Ermittlungsverfahren diese Praxis unter Nennung zahlreicher
in die Umsatzgeschäfte verwickelter Personen bestätigt. Es
kommt hinzu, dass im Zimmer dieses Zeugen Verpackungsmaterial
und eine Feinwaage aufgefunden worden waren. Ferner haben die
(vom Beschwerdeführer konfrontierten) Zeugen D., S., B., I.,
B. und H. sowie die Zeugen Y., T. und T. - ebenso wie
die in der Hauptverhandlung nicht aussagebereiten Zeugen S.,
V. und I. - den sich auf mehrere Orte erstreckenden Vertrieb
von Betäubungsmitteln durch den Beschwerdeführer bestätigt.
Dass der Beschwerdeführer, wie vom Zeugen L. geschildert,
bandenmäßig unerlaubt mit Kokain Handel getrieben hat, wird
schließlich auch durch die Erkenntnisse aus einer
Telefonüberwachung untermauert.
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(3) Vor dem Hintergrund dieser zahlreichen,
den Angaben des L. gerade in maßgeblichen Einzelheiten
entsprechenden weiteren Beweismittel war der
Bundesgerichtshof von Verfassungs wegen nicht gehalten, eine
tragfähige Grundlage für den Schuldspruch hinsichtlich der
vom Beschwerdeführer beanstandeten Einzelfälle zu verneinen,
sondern durfte auch insoweit von einer ausreichenden
Kompensation ausgehen.
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So war es den Fachgerichten in diesem
Einzelfall nicht untersagt, im Rahmen einer besonders
vorsichtigen Beweiswürdigung den zahlreichen Beweisen für
einen vom Beschwerdeführer bandenmäßig betriebenen Handel mit
Betäubungsmitteln eine wesentliche indizielle Wirkung auch
für die von Mitgliedern der Bande in wiederkehrender
Begehungsweise begangenen Einzeltaten beizumessen. Schon
wegen der bei der Beweiswürdigung stets geforderten
Gesamtschau aller Beweisanzeichen und Indizien musste der
Bundesgerichtshof die Feststellungen zu Struktur und
Arbeitsweise der Bande nicht von den im Zuge der
Bandentätigkeit verübten einzelnen Taten trennen; vielmehr
wiesen diese einen hinreichend engen Bezug auch zu den
konkret festgestellten Tathandlungen auf.
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Dabei war der Bundesgerichtshof
verfassungsrechtlich nicht gehindert, die Angaben weiterer,
nicht unmittelbar in der Hauptverhandlung befragter
Bandenmitglieder zu berücksichtigen. Da ein durchgreifendes
staatliches Verschulden an der unterbliebenen Konfrontation
dieser Auskunftspersonen, wie im Falle des Zeugen L., nicht
ersichtlich ist, waren deren über Vernehmungspersonen
eingeführte Schilderungen im Lichte der EMRK ebenfalls nicht
unverwertbar, sondern, wie geschehen, besonders vorsichtig
und kritisch zu würdigen. Dabei hatten die Fachgerichte nicht
nur zu berücksichtigen, dass insbesondere die ausführlichen
Angaben der Zeugen A. und I. durch die vorgenannten
zahlreichen weiteren Beweismittel, wie die Aussage des Zeugen
O., bestätigt wurden; im Rahmen der Verpflichtung zur
umfassenden Sachverhaltsaufklärung und sorgfältigen
Beweiswürdigung durften sie auch dem Umstand Bedeutung
beimessen, dass es sich jeweils um detaillierte Schilderungen
aus unmittelbarer eigener Anschauung handelte, welche sich
- ohne dass Übereinstimmungen erst Vorhalten oder
sonstigen Hinweisen Dritter entsprangen - widerspruchsfrei zu
einem in sich stimmigen Gesamtbild der sich wiederholenden
Abläufe fügen. Schließlich gründet der Schuldspruch auch in
den Einzelfällen nicht allein auf den Angaben einer nicht vom
Angeklagten hinterfragten Zeugenaussage, sondern auch auf
noch hinreichend konkrete, vom Bundesgerichtshof dargelegte
weitere Indizien.
33
c) Im Rahmen der Gesamtbetrachtung, ob dem
Beschwerdeführer ein faires Verfahren zuteil geworden war,
ist auch zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer die
Identität der ihn belastenden Zeugen bekannt und er somit im
Stande war, zumindest über Prozesserklärungen und
Beweisanträge deren Glaubwürdigkeit anzuzweifeln.
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d) In Anbetracht der tragenden Bedeutung
unmittelbar erhobener Sachbeweise wie der detaillierten
Angaben des Zeugen O. liegt schließlich auch keine
verfassungsrechtlich bedenkliche Häufung mittelbar
eingeführter Beweismittel vor.
35
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung
wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.