BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1318/03 -
der türkischen Staatsangehörigen K ... ,
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Broß,
Di Fabio,
Gerhardt
gemäß § 93c in Verbindung mit § 93a
Absatz 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I
S. 1473) am 27. April 2004 einstimmig
beschlossen:
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts
Regensburg vom 8. Juli 2002 - RO 13 K
02.30506 – verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem
Grundrecht aus Artikel 16a Absatz 1 GG. Es wird
aufgehoben.
Der Beschluss des Bayerischen
Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Juni 2003
- 11 ZB 02.31263 – ist damit
gegenstandslos.
Der Freistaat Bayern hat der Beschwerdeführerin
die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
verfassungsrechtlichen Anforderungen an die fachgerichtliche
Feststellung und Beurteilung des Charakters einer staatlichen
Maßnahme als politische Verfolgung.
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Die Beschwerdeführerin, eine türkische
Staatsangehörige, begehrt ihre Anerkennung als
Asylberechtigte.
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1. a) Bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt für
die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge im September 2001
machte sie im Wesentlichen geltend, dass sie 1981 als
angebliches Mitglied der Devrimci-Yol verhaftet, schwer
misshandelt und als Grundschullehrerin suspendiert worden
sei. Sie habe bis 1986 eine Freiheitsstrafe verbüßt und sei
nach Istanbul verzogen. Dort habe sie an verschiedenen
Demonstrationen und Veranstaltungen teilgenommen. Sie sei
immer wieder von der Polizei aufgesucht und in Gewahrsam
genommen worden, weil man ihr unterstellt habe, weiterhin für
Devrimci-Yol tätig zu sein. Aus demselben Grund sei ihr Sohn
1996 verhaftet worden. Er befinde sich seitdem in
Untersuchungshaft. Der auf sie ausgeübte Druck sei 1994
unerträglich geworden, nachdem sie versucht habe, ihre
Versorgungsbezüge einzuklagen. Damit sei sie 1995
gescheitert. Die Polizei habe sie bis zu ihrer Ausreise immer
wieder behelligt, belästigt und misshandelt und sie
aufgefordert, als Spitzel zu arbeiten. Sie habe Angst gehabt,
dass die Sicherheitskräfte ihre Drohungen wahr machten, sie
zu töten.
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b) Das Bundesamt für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge lehnte den Asylantrag ab, weil kein
ursächlicher Zusammenhang zwischen der allein in Betracht
kommenden behaupteten Verfolgung in den Jahren 1981 bis 1986
und der Ausreise bestehe. Die nach diesem Zeitraum
angegebenen körperlichen Übergriffe durch die
Sicherheitskräfte seien asylrechtlich unerheblich, weil ihnen
keine politische Betätigung der Beschwerdeführerin zugrunde
liege.
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2. a) Mit ihrer vor dem Verwaltungsgericht
erhobenen Klage ergänzte und vertiefte die Beschwerdeführerin
ihr Vorbringen. Sie habe 1994 mit alten politischen Freunden
eine Zeitung gegründet und sei unter einem Decknamen
journalistisch tätig gewesen. Sie habe sich von der Zeitung
getrennt, nachdem einige der Journalisten die einen
gewalttätigen Kampf gegen den türkischen Staat befürwortende
Dev-Yol-Erneuerungspartei (Dev-Yol-Yeniden-Yapilana)
gegründet hätten. Für diese Partei habe auch ihr Sohn
gearbeitet. Während der über Jahre hinweg immer häufigeren
und immer längeren polizeilichen Vernehmungen sei sie
gefoltert worden. Man habe sie beschimpft, geschlagen und
gezwungen, sich nackt auszuziehen. Sie sei mit kaltem Wasser
überschüttet und mit elektrischem Strom im Intimbereich
gequält worden. Die Sicherheitskräfte hätten ihr
Unterstützung der Dev-Yol-Erneuerungspartei vorgeworfen und
Informationen über diese Partei von ihr haben wollen.
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b) Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab.
Es verneinte eine Ursächlichkeit zwischen Verfolgung und
Ausreise, weil sich die genannten Verfolgungsmaßnahmen auf
den Zeitraum von 1981 bis 1995 beschränkten. Die bei der
behördlichen Anhörung zunächst angegebenen Behelligungen,
Belästigungen und Misshandlungen sowie die Aufforderung, als
Spitzel zu arbeiten, seien nicht schwerwiegend genug. Die
Überwachung der Beschwerdeführerin durch die
Sicherheitsbehörden, die zu Behelligungen und Belästigungen
habe führen können, sei unter rechtsstaatlichen
Gesichtspunkten gerechtfertigt, wenn man berücksichtige, dass
sie wegen der Mitgliedschaft in einer verbotenen Organisation
verurteilt worden sei und ihrem Sohn eine derartige
Mitgliedschaft vorgeworfen werde. Damit verbundene, wie auch
immer geartete Misshandlungen seien unter den in der
Bundesrepublik angelegten rechtsstaatlichen Maßstäben nicht
mehr gerechtfertigt, stellten jedoch eine allgemeine
Eigenheit der Polizei in der gesamten Türkei dar.
Polizeiliche Gewalttätigkeiten beschränkten sich nicht
generell auf politisch motivierte Personen wie die
Beschwerdeführerin, sondern würden unterschiedslos auch
gegenüber sonstigen Bewohnern der Türkei angewandt. Die
Gewaltanwendung durch Polizeikräfte in diesem willkürlichen
Sinn habe in der Türkei Tradition. Sie habe nicht dargelegt,
dass es in ihrem Fall anders sein könne.
7
Soweit die Beschwerdeführerin behaupte,
gefoltert worden zu sein, sei sie unglaubwürdig. Es handele
sich um gesteigertes Vorbringen, weil sie beim Bundesamt
Folterungen nicht erwähnt habe.
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3. Den hiergegen gerichteten Antrag auf
Zulassung der Berufung, den die Beschwerdeführerin auf
sämtliche Zulassungsgründe des § 78 Abs. 3 AsylVfG
stützte, lehnte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ohne
Begründung gemäß § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG
ab.
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4. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die
Beschwerdeführerin die Verletzung von Art. 2 Abs. 1
und 2, Art. 16a Abs. 1,
Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1
GG.
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a) Das Verwaltungsgericht habe die angegebenen
Misshandlungen unter Verstoß gegen Art. 16a Abs. 1
GG als unbeachtlich angesehen, weil es seiner
Ermittlungspflicht nicht nachgekommen sei. Es sei nicht
haltbar, das Vorbringen zur erlittenen Folter als gesteigert
und damit unglaubhaft zu bewerten. Die aus politischen
Gründen misshandelte Beschwerdeführerin habe bereits bei
ihrer Anhörung vor dem Bundesamt zwischen Behelligungen und
Belästigungen einerseits sowie Misshandlungen andererseits
unterschieden. Sie habe von Anfang an dargelegt, dass sie
aufgrund ihrer politischen Betätigung festgenommen und
misshandelt worden sei. Die Ansicht des Verwaltungsgerichts,
wonach sie wegen ihrer Vorbestrafung und der Anklage ihres
Sohnes Übergriffe durch die Polizei hinnehmen müsse, sei
nicht nachvollziehbar. Gleiches gelte hinsichtlich der durch
nichts belegten Annahme, dass derartige Übergriffe
unterschiedslos gegenüber allen Bewohnern der Türkei
erfolgten. Das Verwaltungsgericht verkenne, dass die
Beschwerdeführerin keine Terroristin, sondern eine politisch
linke Aktivistin gewesen sei.
11
Ferner verletze das Verwaltungsgericht den
Anspruch der Beschwerdeführerin auf Gewährung rechtlichen
Gehörs, weil es die erlittene Folter nicht berücksichtigt,
einen in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag
übergangen, die angeblich vorliegenden Erkenntnisse nicht
näher bezeichnet und die Klagebegründung nur zum Teil
berücksichtigt habe. Da das Verwaltungsgericht das Vorliegen
von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG nicht
geprüft habe, liege außerdem ein Verstoß gegen
Art. 2 GG vor.
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b) In Bezug auf den Beschluss des Bayerischen
Verwaltungsgerichtshofs rügt die Beschwerdeführerin die
Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG.
13
Das Bayerische Staatsministerium des Innern
und das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
14
Die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung durch die Kammer ist zur Durchsetzung der in
§ 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte der
Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93b i.V.m. § 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen des
§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG liegen vor. Die
hier maßgeblichen Fragen zu Art. 16a GG hat das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. In diesem
- die Kompetenz der Kammer begründenden - Sinne ist
die Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet.
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1. a) Nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts ist eine Verfolgung dann eine
politische, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an
asylerhebliche Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zufügt,
die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden
Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Geht es
dabei um Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit,
so stellt generell jede derartige nicht ganz unerhebliche
Maßnahme staatlicher Stellen, die an die politische
Überzeugung oder Betätigung eines Betroffenen anknüpft,
politische Verfolgung dar, ohne dass es insoweit noch auf
eine besondere Intensität oder Schwere des Eingriffs ankommt
(vgl. BVerfGE 54, 341 ; 80, 315 <333,
335>).
16
Dies gilt jedoch nicht, wenn die staatliche
Maßnahme allein dem - grundsätzlich legitimen -
staatlichen Rechtsgüterschutz, etwa im Bereich der
Terrorismusbekämpfung, dient (vgl. BVerfGE 80, 315
) oder sie nicht über das hinausgeht, was auch bei
der Ahndung sonstiger krimineller Taten ohne politischen
Bezug regelmäßig angewandt wird (BVerfGE 81, 142
). Das Asylgrundrecht gewährt keinen Schutz vor
drohenden (auch massiven) Verfolgungsmaßnahmen, die keinen
politischen Charakter haben. Allerdings ist zu
berücksichtigen, dass insbesondere die Anwendung von Folter
als schärfste Form der Ausgrenzung aus der staatlichen
Friedensordnung ein Indiz für die asylerhebliche Zielrichtung
der staatlichen Maßnahme darstellen kann.
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b) Das Bundesverfassungsgericht hat in Bezug
auf den Tatbestand "politisch Verfolgter" sowohl hinsichtlich
der Ermittlung des Sachverhalts selbst als auch seiner
rechtlichen Bewertung zu prüfen, ob die tatsächliche und
rechtliche Wertung der Gerichte sowie Art und Umfang ihrer
Ermittlungen der Asylgewährleistung gerecht werden (BVerfGE
76, 143 ). Den Fachgerichten ist dabei ein
gewisser Wertungsrahmen zu belassen. Dieser bezieht sich u.a.
auf die rechtliche Bewertung des ermittelten Sachverhalts.
Verfassungsrechtlich zu beanstanden ist eine fachgerichtliche
Bewertung dann, wenn sie anhand der gegebenen Begründung
nicht mehr nachvollziehbar ist (vgl. Beschlüsse der
1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juni 1990
- 2 BvR 1727/89 -, InfAuslR 1991, S. 85
, vom 12. März 1992 - 2 BvR
721/91 -, InfAuslR 1992, S. 231 , vom
22. Juli 1996 - 2 BvR 1416/94 -,
NVwZ-Beilage 2/1997, S. 11 f., und vom
22. Januar 1999 - 2 BvR 86/97 -, InfAuslR
1999, S. 273 ). Ermittlungen zum Tatbestand
"politisch Verfolgter" sind zudem vom
Bundesverfassungsgericht daraufhin zu überprüfen, ob sie
hinreichend verlässlich und auch dem Umfang nach, bezogen auf
die besonderen Gegebenheiten im Asylbereich, zureichend sind.
Angesichts der Feststellungsbedürftigkeit des Asylgrundrechts
(vgl. dazu BVerfGE 60, 253 ; 94, 166
) hat die Sachaufklärungspflicht des
Verwaltungsgerichts (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO)
verfassungsrechtliches Gewicht (vgl. Beschlüsse der
1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 18. Januar 1990
- 2 BvR 760/88 -, InfAuslR 1990, S. 161
, und vom 22. Januar 1999 - 2 BvR
86/97 -, InfAuslR 1999, S. 273 ). Zu den
asylspezifischen Anforderungen an die gerichtliche
Ermittlungstiefe gehört es in der Regel, tatsächlichen oder
vermeintlichen Unklarheiten oder Widersprüchen im Sachvortrag
des Asylbewerbers, etwa durch dessen Befragung, nachzugehen
(vgl. Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juli 1996
- 2 BvR 1416/94 -, NVwZ-Beilage 2/1997,
S. 11 , und vom 22. Januar 1999
- 2 BvR 86/97 -, InfAuslR 1999, S. 273
).
18
2. Gemessen an diesen Grundsätzen halten die
Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu der der
Beschwerdeführerin widerfahrenen und bei einer Rückkehr
möglicherweise erneut drohenden Behandlung durch staatliche
Stellen einer verfassungsgerichtlichen Überprüfung nicht
stand.
19
a) Das Verwaltungsgericht überschreitet den
ihm nach Art. 16a Abs. 1 GG eingeräumten
Wertungsrahmen, indem es die von der Beschwerdeführerin
erlittenen, zunächst nicht näher beschriebenen Misshandlungen
zwar unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten für nicht mehr
gerechtfertigt, aber asylrechtlich für unerheblich hält. Es
hätte den politischen Charakter und damit die Asylrelevanz
der Misshandlungen nicht verneinen dürfen, ohne zunächst
darzulegen, von welchen konkreten Misshandlungen es im Fall
der Beschwerdeführerin ausgeht, und welcher Art die allgemein
üblichen, gegenüber allen Bewohnern der Türkei angewandten
Misshandlungen durch die Sicherheitskräfte sind. Da das
Verwaltungsgericht hierzu entgegen der ihm obliegenden, vom
Asylgrundrecht umfassten Sachaufklärungspflicht keine
nachvollziehbaren Feststellungen getroffen hat, lässt sich
die Asylrelevanz der fraglichen Maßnahmen nicht hinreichend
verlässlich beurteilen.
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Das Verwaltungsgericht durfte eine fehlende
asylrechtliche Erheblichkeit der angegebenen Misshandlungen
auch nicht darauf stützen, dass die Beschwerdeführerin eine
unterschiedliche Behandlung von politisch Verfolgten und der
übrigen Bevölkerung durch die Sicherheitskräfte nicht
dargelegt habe. Die Darlegungs- und Mitwirkungspflicht des
Asylbewerbers wäre überspannt, wenn man von ihm verlangte,
eine derartige Differenzierung von sich aus darzutun. Solange
sich insoweit ein "Politmalus" nicht von vornherein
ausschließen lässt, ist es Sache des Gerichts, den
Sachverhalt, soweit ihm Entscheidungserheblichkeit zukommt,
auch tatsächlich in einer der Bedeutung des Asylgrundrechts
entsprechenden Weise aufzuklären (vgl. Beschluss der
1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 22. Januar 1999 - 2
BvR 86/97 -, InfAuslR 1999, S. 273
). Dies hat das Verwaltungsgericht unterlassen. Es
ist der Frage nach der asylrechtlichen Gerichtetheit der
Maßnahmen nicht nachgegangen, obwohl es sich bei den von der
Beschwerdeführerin angegebenen Misshandlungen im Hinblick auf
ihre politische Betätigung um Akte politischer Verfolgung
handeln kann. Dies gilt um so mehr, als selbst das
Verwaltungsgericht die Beschwerdeführerin als eine "politisch
motivierte Person" angesehen und die von ihr angegebene
politische Verfolgung zumindest für den Zeitraum von 1981 bis
1995 nicht in Abrede gestellt hat.
21
b) Die Verneinung politischer Verfolgung
mangels Asylrelevanz der erfahrenen Behandlung wird
Art. 16a Abs. 1 GG schließlich auch deshalb nicht
gerecht, weil sich dem angegriffenen Urteil nicht entnehmen
lässt, auf welche tatsächliche Grundlage das
Verwaltungsgericht seine Einschätzung stützt, die
Beschwerdeführerin habe keine weitergehenden Misshandlungen
erlitten als es allgemein in der Türkei im Rahmen
polizeilicher Ermittlungen oder bei der Verfolgung nicht
politischer Straftaten üblich sei. Da es sich um eine dem
Grundrecht aus Art. 16a Abs. 1 GG entgegenstehende
Feststellung handelt, hätte das Verwaltungsgericht angeben
müssen, woher es seine Erkenntnisse bezieht.
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3. Das Urteil des Verwaltungsgerichts beruht
auf den dargelegten verfassungsrechtlichen Mängeln. Es ist
demnach aufzuheben, ohne dass es auf die weiteren Rügen
ankommt. Die Sache ist an das Verwaltungsgericht
zurückzuverweisen (vgl. § 93c Abs. 2 i.V.m.
§ 95 Abs. 2 BVerfGG), damit über den Asylantrag der
Beschwerdeführerin neu entschieden werden kann.
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2. Damit ist der ebenfalls angegriffene
Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs
gegenstandslos.
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Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.