BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1321/02 -
des Herrn H ...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
13. Oktober 2003 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen sind entschieden (§ 93a
Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die Annahme ist auch nicht zur
Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführer angezeigt
(§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG); denn die
Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl.
BVerfGE 90, 22 ).
2
a) Art. 2 Abs. 1 GG enthält in Verbindung
mit Art. 1 Abs. 1 GG ein allgemeines
Persönlichkeitsrecht, das als unbenanntes Freiheitsrecht die
speziellen Freiheitsrechte ergänzt, die bestimmte Aspekte der
Persönlichkeit schützen. Seine Aufgabe ist es, im Sinn des
obersten Konstitutionsprinzips der Menschenwürde die
Grundbedingungen für die Persönlichkeitsentfaltung zu
sichern, die von den speziellen Freiheitsgarantien nicht
erfasst sind (vgl. BVerfGE 54, 148 ; 79, 256
). Sein Schutzbereich ist daher nicht abschließend
bestimmbar, sondern gerade für bisher unbekannte
Persönlichkeitsgefahren offen.
3
Als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
hat das Bundesverfassungsgericht den Schutz vor einem Zwang
zur Selbstbezichtigung anerkannt (vgl. BVerfGE 38, 105
; 56, 37 ), der in
zahlreichen Vorschriften des materiellen und prozessualen
Rechts gewährleistet ist (vgl. den Überblick in BVerfGE 56,
37 ). Der Einzelne soll vom Staat
grundsätzlich nicht in eine Konfliktlage gebracht werden, in
der er sich selbst strafbarer Handlungen oder ähnlicher
Verfehlungen bezichtigen muss, in Versuchung gerät, durch
Falschaussagen ein neues Delikt zu begehen, oder wegen seines
Schweigens in Gefahr kommt, Zwangsmitteln unterworfen zu
werden.
4
b) Eine grundsätzliche Auskunftspflicht des
Beschwerdeführers als Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin
bestand im vorliegenden Fall aus § 100 KO, nicht aus
§ 97 InsO, weil das Konkursverfahren vor In-Kraft-Treten
der Insolvenzordnung (1. Januar 1999) eröffnet worden war
(Art. 103 EGInsO). Damit besteht auch kein
einfach-rechtliches Beweisverwertungsverbot, das aus dem
Wortlaut des § 97 Abs. 1 Satz 3 InsO für Auskünfte
des Gemeinschuldners gefolgert werden könnte. Die in
§ 100 KO einfach-rechtlich geregelte umfassende
Auskunftspflicht ist, wie das Bundesverfassungsgericht
bereits entschieden hat, durch ein strafrechtliches
Verwertungsverbot zu ergänzen (vgl. BVerfGE 56, 37
). Nach der alten Rechtslage bestand demgegenüber
kein Beweisverwertungsverbot, das dazu führen würde, dass ein
Strafverfahren, welches allein aufgrund der gemäß § 101
Abs. 2 erzwingbaren Auskunft eines Gemeinschuldners
eingeleitet worden ist, nicht durchgeführt werden dürfte.
5
Der Verurteilung des Beschwerdeführers stand
somit, ungeachtet der Herkunft der Tatsachen, die zur
Einleitung des Strafverfahrens geführt haben, kein
Verfahrenshindernis entgegen.
6
c) Die Verurteilung des Beschwerdeführers
beruhte auch nicht auf der Verwertung einer durch
§§ 100, 101 Abs. 2 KO von ihm erzwingbaren
Mitwirkungshandlung. Gegenstand des strafrechtlichen Vorwurfs
war die verspätete Erstellung der Bilanz, nicht deren
sonstiger Aussagegehalt. Dass die Bilanzen nicht innerhalb
der vom Handelsgesetzbuch vorgeschriebenen Fristen erstellt
worden waren, hat der Beschwerdeführer in der
Hauptverhandlung vor dem Landgericht eingeräumt. Er hat dort
lediglich in Abrede gestellt, für die rechtzeitige Erstellung
verantwortlich gewesen zu sein. Damit beruhte das Urteil
nicht auf der Verwertung der schriftlichen Bilanzen.
7
Auf die Frage, ob das Verwertungsverbot auch
Unterlagen erfasst, zu deren Führung die spätere
Gemeinschuldnerin verpflichtet war (Bilanzen, Handelsbücher)
und die dem Verwalter im Konkursverfahren zur Verfügung
gestellt werden, kommt es deswegen im vorliegenden Fall nicht
an.
8
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung
wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
9
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.