BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1321/07 -
der Firma A... GmbH,
vertreten durch ihren Geschäftsführer L...,
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Broß,
Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 4. September 2008 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine
unterbliebene Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen
Gemeinschaften (Europäischer Gerichtshof) hinsichtlich der
Auslegung europäischen Gemeinschaftsrechts zur Frage der
Bestandskraft gemeinschaftsrechtswidriger belastender
Verwaltungsakte.
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Die Beschwerdeführerin betreibt gewerblich
Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit und
Unterhaltungsautomaten. Im Jahr 1993 zahlte sie entsprechend
der Festsetzung des zuständigen Finanzamts Steuern auf ihre
Umsätze aus diesem Geschäft.
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Mehrere Jahre später entschied der Europäische
Gerichtshof, Art. 13 Teil B Buchstabe f der
Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai
1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (Sechste
Umsatzsteuerrichtlinie; ABl 1977 L 145/1) sei dahin
auszulegen, dass er nationalen Rechtsvorschriften
entgegenstehe, wonach die Veranstaltung oder der Betrieb von
Glücksspielen oder Glücksspielgeräten aller Art in
zugelassenen öffentlichen Spielbanken steuerfrei sei, während
diese Steuerbefreiung für die Ausübung der gleichen Tätigkeit
durch Wirtschaftsteilnehmer, die nicht Spielbankbetreiber
seien, nicht gelte. Art. 13 Teil B Buchstabe f
der Sechsten Umsatzsteuerrichtlinie habe unmittelbare Wirkung
in dem Sinne, dass sich ein Veranstalter oder Betreiber von
Glücksspielen oder Glücksspielgeräten vor den nationalen
Gerichten darauf berufen könne, um die Anwendung mit dieser
Bestimmung unvereinbarer innerstaatlicher Rechtsvorschriften
zu verhindern (EuGH, Urteil vom 17. Februar 2005, Verb.
Rs. C-453/02 und C-462/02 ( Linneweber (, Slg.
2005, S. I-1131, Rn. 30, 38).
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Die Beschwerdeführerin nahm dieses Urteil zum
Anlass, gegen den Umsatzsteuerbescheid für 1993 im März 2005
Einspruch einzulegen und Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand zu beantragen. Das Finanzamt verwarf den Einspruch
wegen Verfristung als unzulässig und lehnte Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand ab. Die gegen diesen Bescheid gerichtete
Klage der Beschwerdeführerin wies das Finanzgericht ab.
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Mit ihrer gegen dieses Urteil eingelegten
Revision rügte die Beschwerdeführerin eine Verletzung des
gemeinschaftsrechtlichen Effektivitätsprinzips und regte an,
eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs zu der
Frage einzuholen, ob Art. 10 EG im Fall einer nicht
ordnungsgemäß umgesetzten Richtlinie einer einmonatigen Frist
des nationalen Rechts zur Anfechtung
gemeinschaftsrechtswidriger Verwaltungsakte oder zumindest
deren Vollzug entgegenstehe.
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Mit Urteil vom 23. November 2006 wies der
Bundesfinanzhof die Revision als unbegründet zurück, ohne
eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs
einzuholen. Zur Begründung der Ablehnung einer Vorlage legte
er dar, im Umkehrschluss aus dem Urteil des Europäischen
Gerichtshofs in der Rechtssache Kühne und Heitz (EuGH, Urteil
vom 13. Januar 2004, Rs. C-453/00, Slg. 2004,
S. I-837) folge, dass die Aufhebung eines
gemeinschaftsrechtswidrigen belastenden bestandskräftigen
Verwaltungsakts nur in Betracht komme, wenn sie durch eine
nationale Regelung ermöglicht werde. Zudem habe die
Beschwerdeführerin von ihrem Recht, gegen den
Umsatzsteuerbescheid für 1993 rechtzeitig Einspruch
einzulegen, keinen Gebrauch gemacht. Die Beschwerdeführerin
könne sich auch nicht auf das Urteil des Europäischen
Gerichtshofs in der Rechtssache Emmott (EuGH, Urteil vom
25. Juli 1991, Rs. C-208/90, Slg. 1991, S. I-4269)
berufen, nach dem nationale Rechtsbehelfsfristen nicht
anliefen, solange eine Richtlinie nicht ordnungsgemäß
umgesetzt worden sei. In der Rechtssache Fantask (EuGH,
Urteil vom 2. Dezember 1997, Rs. C-188/95, Slg. 1997,
S. I-6783) und in weiteren Entscheidungen habe der
Europäische Gerichtshof nämlich mittlerweile wiederholt
klargestellt, dass die sogenannte Emmott’sche Fristenhemmung
nur dann gelte, wenn sich nationale Behörden treuwidrig auf
den Fristablauf beriefen, nachdem sie die rechtzeitige
Einlegung von Rechtsbehelfen verhindert hätten. Der
Beschwerdeführerin stehe auch kein auf die Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Ciola (EuGH,
Urteil vom 29. April 1999, Rs. C-224/97, Slg. 1999, S.
I-2517) zu stützender Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch zu.
Die dort festgestellte Unanwendbarkeit einer
gemeinschaftsrechtswidrigen bestandskräftigen
Verwaltungsentscheidung finde ihren Grund in der Besonderheit
der Beitrittssituation Österreichs. Das Gemeinschaftsrecht
habe bei Erlass der Verwaltungsentscheidung in Österreich
noch nicht gegolten, sodass der Betroffene keine Möglichkeit
gehabt habe, diese vor Eintritt der Bestandskraft unter
Berufung auf Gemeinschaftsrecht anzufechten.
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Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die
Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Rechts auf den
gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1
Satz 2 GG. Der Bundesfinanzhof habe gegen das Recht auf
den gesetzlichen Richter verstoßen, indem er dem Europäischen
Gerichtshof eine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung
von Art. 10 EG hinsichtlich der Bestandskraft
gemeinschaftsrechtswidriger belastender Verwaltungsakte nicht
gemäß Art. 234 Abs. 3 EG zur Vorabentscheidung
vorgelegt habe.
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Die Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs zur Bestandskraft gemeinschaftsrechtswidriger
belastender Verwaltungsakte sei unvollständig. Insbesondere
seien die vom Europäischen Gerichtshof in der Rechtssache
Kühne und Heitz (Urteil vom 13. Januar 2004, a.a.O.)
aufgestellten Voraussetzungen für eine Durchbrechung der
Bestandskraft nicht abschließend. Davon abgesehen gehe es
hier anders als in der Rechtssache Kühne und Heitz nicht um
die effektive Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts durch die
zuständige Behörde, sondern durch den Gesetzgeber.
Schließlich sei es eindeutig vorzugswürdig, von einer
Verallgemeinerungsfähigkeit der Ciola-Entscheidung des
Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 29. April 1999,
a.a.O.) auszugehen.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der
Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche Bedeutung
zu, da die Frage der Verletzung von Art. 101 Abs. 1
Satz 2 GG durch unterbliebene Vorlagen an den Europäischen
Gerichtshof in der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts hinreichend geklärt ist (vgl.
BVerfGE 73, 339 ; 75, 223
; 82, 159 ). Die
Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur
Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG
bezeichneten Rechte angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22
). Die Verfassungsbeschwerde ist
unbegründet. Das Urteil des Bundesfinanzhofs entzieht die
Beschwerdeführerin nicht entgegen Art. 101 Abs. 1
Satz 2 GG ihrem gesetzlichen Richter.
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1. Der Europäische Gerichtshof ist
gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1
Satz 2 GG. Es stellt einen Entzug des gesetzlichen
Richters dar, wenn ein deutsches Gericht seiner Pflicht zur
Anrufung des Europäischen Gerichtshofs im Wege des
Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 234 Abs. 3
EG nicht nachkommt (BVerfGE 73, 339 ; 75,
223 ; 82, 159 ).
Allerdings stellt nicht jede Verletzung der
gemeinschaftsrechtlichen Vorlagepflicht zugleich einen
Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dar.
Das Bundesverfassungsgericht beanstandet die Auslegung und
Anwendung von Zuständigkeitsnormen nur, wenn sie bei
verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden
Gedanken nicht mehr verständlich erscheinen und
offensichtlich unhaltbar sind (BVerfGE 82, 159
).
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Im Rahmen dieser Willkürkontrolle haben sich
in der Rechtsprechung Fallgruppen herausgebildet, in denen
die Vorlagepflichtverletzung zu einem Verstoß gegen
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG führt. Liegt zu
einer entscheidungserheblichen Frage des Gemeinschaftsrechts
einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
noch nicht vor oder hat eine vorliegende Rechtsprechung die
entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht
erschöpfend beantwortet oder erscheint eine Fortentwicklung
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichthofs nicht nur als
entfernte Möglichkeit, wird Art. 101 Abs. 1
Satz 2 GG nur verletzt, wenn das letztinstanzliche
Hauptsachegericht den ihm in solchen Fällen notwendig
zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise
überschritten hat (Fallgruppe der Unvollständigkeit der
Rechtsprechung). Dies kann insbesondere dann der Fall sein,
wenn mögliche Gegenauffassungen zu der
entscheidungserheblichen Frage des Gemeinschaftsrechts
gegenüber der vom Gericht vertretenen Meinung eindeutig
vorzuziehen sind (BVerfGE 82, 159 ).
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2. Gemessen an diesem Maßstab liegt ein
Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch
das angegriffene Urteil nicht vor. Der Bundesfinanzhof hat
den ihm zukommenden Beurteilungsrahmen hinsichtlich einer
Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nicht in
unvertretbarer Weise überschritten. Zwar hat der Europäische
Gerichtshof die Fragen zur Durchbrechung der Bestandskraft
gemeinschaftsrechtswidriger belastender Verwaltungsakte der
Mitgliedstaaten noch nicht erschöpfend beantwortet.
Insbesondere ist bislang unklar, welche Bedeutung der von dem
Europäischen Gerichtshof in der Kühne und Heitz-Entscheidung
aufgestellten Voraussetzung zukommt, dass die Behörde nach
nationalem Recht befugt sein müsse, die
Verwaltungsentscheidung zurückzunehmen (Urteil vom
13. Januar 2004, a.a.O., Rn. 28). Die Ansicht der
Beschwerdeführerin, es handele sich nicht um eine zwingende
Voraussetzung, ist gegenüber der gegenteiligen Auffassung des
Bundesfinanzhofs aber nicht eindeutig vorzuziehen. Es ist
nicht unvertretbar, einen generellen gemeinschaftsrechtlichen
Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens nach
Feststellung eines Verstoßes gegen Gemeinschaftsrecht
abzulehnen (vgl. z.B. Gundel, Festschrift für Götz, 2005,
S. 191 ; Rennert, DVBl 2007, S. 400
; Ruffert, JZ 2006, S. 905). Denn der
Europäische Gerichtshof erkennt die Funktion der
Bestandskraft als Instrument der Rechtssicherheit
grundsätzlich an (EuGH, Urteil vom 16. Dezember 1976, Rs.
C-33/76 ( Rewe (, Slg. 1976, S. I-1989,
Rn. 5). Dementsprechend orientiert er sich auch in einer
neueren Entscheidung zur Frage der Bestandskraftdurchbrechung
gemeinschaftsrechtswidriger Verwaltungsakte an den in der
Rechtssache Kühne und Heitz aufgestellten Voraussetzungen
(vgl. EuGH, Urteil vom 12. Februar 2008, Rs.
C-2/06 ( Kempter (, EuZW 2008,
S. 148 , Rn. 39), zu denen die
Rücknahmebefugnis nach nationalem Recht zählt.
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Es ist folglich auch nicht unvertretbar
anzunehmen, dass die Entscheidung des Europäischen
Gerichtshofs in der Rechtssache Ciola (Urteil vom 29. April
1999, a.a.O.) keine verallgemeinerungsfähigen Aussagen über
die Unanwendbarkeit gemeinschaftsrechtswidriger
Verwaltungsakte enthält, sondern maßgeblich auf der
Besonderheit des Beitritts Österreichs zur Europäischen Union
beruht. Diese Auffassung wird auch in der einschlägigen
Literatur überwiegend vertreten (vgl. z.B. Gundel,
EuR 1999, S. 781 ; Potacs,
EuR 2004, S. 595 ; Schilling,
EuZW 1999, S. 407 ).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.