BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 132/11 -
des Herrn Z...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Mellinghoff,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Huber
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
3. Februar 2011 einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung wird abgelehnt.
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Der Beschwerdeführer beantragt den Erlass
einer einstweiligen Anordnung dahingehend, dass der
Maßregelvollzugseinrichtung, in der er untergebracht ist,
eine Zwangsmedikation des Beschwerdeführers und die Ausübung
von Druck in Richtung auf eine Zustimmung des
Beschwerdeführers zu entsprechender Medikation untersagt
werden.
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1. Nach § 32 BVerfGG kann das
Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch
einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr
schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder
aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend
geboten ist. Kann, wie hier, nicht festgestellt werden, dass
die Verfassungsbeschwerde insgesamt von vornherein unzulässig
oder offensichtlich unbegründet ist, sind die Folgen, die
eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht
erginge, die Verfassungsbeschwerde später aber Erfolg hätte,
gegen die Nachteile abzuwägen, die entstünden, wenn die
begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der
Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl.
BVerfGE 117, 126 ; 122, 342 ). Eine
einstweilige Anordnung kann nur ergehen, wenn diese Abwägung
ein deutliches Überwiegen der Gründe ergibt, die für den
Erlass der Anordnung sprechen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2.
Kammer des Zweiten Senats vom 15. November 2006 - 2 BvQ 63/06
-, juris, und Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom
30. Juli 2009 - 2 BvR 1422/09 -, juris).
3
2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die
Klinik habe seine Einwilligung in eine nach seinen Angaben
gegenwärtig stattfindende nicht durch eine akute Krise
veranlasste Medikation nur durch die Inaussichtstellung
seiner neuerlichen Unterbringung im Kriseninterventionsraum
erreicht.
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Soweit er mit dieser Begründung die
Untersagung dieser Medikation sowie der künftigen Ausübung
von Druck zur Herbeiführung einer Einwilligung begehrt, ist
für den Erlass einer einstweiligen Anordnung kein Raum, weil
die Verfassungsbeschwerde insoweit unzulässig ist.
5
Der Beschwerdeführer hat insoweit jedenfalls
den Rechtsweg nicht in der gehörigen Weise erschöpft. Die
Medikation außerhalb von Maßnahmen akuter Krisenintervention
war nicht Gegenstand der angegriffenen Entscheidungen. Der
bei der Strafvollstreckungskammer gestellte Antrag des
Beschwerdeführers richtete sich zwar gegen „jegliche Form der
Zwangsbehandlung“, und seine Ausführungen im
Verfassungsbeschwerdeverfahren machen deutlich, dass er auch
die nach seinen Angaben gegenwärtig stattfindende, nicht
akuter Krisenbewältigung dienende Medikation als
Zwangsbehandlung ansieht, weil er seine Einwilligung dazu nur
unter Druck gegeben habe. Der von ihm vor der
Strafvollstreckungskammer vorgetragene Sachverhalt betraf
aber ausschließlich die im Zeitraum vom 18. Juli bis Ende
August 2010 im Rahmen mehrerer von der Klinik als
erforderlich angesehener akuter Kriseninterventionen
vorgenommenen Medikationen. Streitgegenstand des Verfahrens
vor der Strafvollstreckungskammer waren danach allein die von
der Klinik als akut veranlasst angesehenen Medikationen. Eine
weitergehende Rüge konnte daher auch nicht zulässigerweise
zum Gegenstand der Rechtsbeschwerde gemacht werden.
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Da der Beschwerdeführer demnach die nicht
durch akute Gefahrenlagen veranlasste Medikation nicht in der
gebotenen Weise zunächst zur fachgerichtlichen Prüfung
gestellt hat, kann offenbleiben, ob die Verfassungsbeschwerde
insoweit auch deshalb unzulässig ist, weil dem
Beschwerdeführer die Möglichkeit offensteht, den Abbruch der
betreffenden Medikation durch Widerruf seiner Einwilligung zu
erreichen.
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3. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus
die vorläufige Untersagung jeglicher künftiger Medikation im
Rahmen akuter Krisenintervention begehrt, lässt sich nicht
feststellen, dass die Verfassungsbeschwerde unzulässig oder
offensichtlich unbegründet wäre. Ob die angegriffene
Entscheidung der Strafvollstreckungskammer Grundrechte des
Beschwerdeführers verletzt hat, indem sie die in der
Vergangenheit in Fällen einer angenommenen akuten Gefahr der
Selbst- oder Fremdschädigung erfolgten Zwangsmedikationen des
Beschwerdeführers als rechtmäßig bestätigt hat, und ob die
Prozessentscheidung des Oberlandesgerichts dem
grundrechtlichen Anspruch des Beschwerdeführers auf
effektiven Rechtsschutz gerecht geworden ist, kann nicht im
Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geklärt werden.
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Die demnach erforderliche Abwägung führt zu
dem Ergebnis, dass die begehrte einstweilige Anordnung nicht
ergehen kann, weil die für den Erlass einer einstweiligen
Anordnung sprechenden Belange nicht in der erforderlichen
Weise deutlich überwiegen. Zwar ist für den Fall des
Nichtergehens der einstweiligen Anordnung nicht
auszuschließen, dass der Beschwerdeführer, wenn er wiederum
in einen als gefährlich angesehenen Zustand verfällt, erneut
einer Zwangsmedikation unterworfen wird. Die Zwangsmedikation
eines Untergebrachten stellt einen sehr schwerwiegenden
Grundrechtseingriff dar. Nach den Annahmen, von denen im
vorliegenden Verfahren die Klinik und die
Strafvollstreckungskammer ausgegangen sind und die beim
gegenwärtigen Verfahrensstand nach den hier maßgeblichen
Abwägungsgrundsätzen (s. unter 1.) hypothetisch als
zutreffend zu unterstellen sind, können Belange von
erheblichem Gewicht aber auch dann beeinträchtigt werden,
wenn die begehrte einstweilige Anordnung ergeht, die
Verfassungsbeschwerde sich aber später als unbegründet
erweist. In diesem Fall könnte sich - mit möglicherweise
irreversiblen Folgen - die von der Klinik in einem
zurückliegenden Fall bereits als gegeben angesehene Gefahr
gravierender Selbstschädigung oder Schädigung Dritter
realisieren. Unter diesen Umständen kann das erforderliche
deutliche Überwiegen der für den Erlass einer einstweiligen
Anordnung sprechenden Gründe nicht festgestellt werden.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.