BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1321/20 -
gegen
a)
den Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock
vom 16. Juni 2020 - 20 Ws 103/20 -,
b)
den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Rostock
vom 20. April 2020 - 2 Zs 215/20 -,
c)
den Bescheid der Staatsanwaltschaft Neubrandenburg
vom 4. Februar 2020 - 722 Js 7537/18 -
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Huber
und die Richterinnen Kessal-Wulf,
Wallrabenstein
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 22. Februar 2021 einstimmig beschlossen:
1
Die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs gegen die im Tenor genannten Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts kann mit der Sachentscheidung erfolgen, weil das Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig ist. Die offensichtliche Unzulässigkeit ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer zur Begründung des Ablehnungsgesuchs lediglich auf das ihn betreffende Verfahren 2 BvR 1168/20 verwiesen hat, über das die Abgelehnten entschieden haben. Dieser pauschale Verweis ist offensichtlich ungeeignet, einen Ausschluss der abgelehnten Richterinnen und Richter nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG zu rechtfertigen. Die bloße Mitwirkung an einer Entscheidung in einem vorangegangenen Verfassungsbeschwerdeverfahren desselben Beschwerdeführers kann ferner auch die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 19 BVerfGG offensichtlich nicht begründen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. April 2009 - 1 BvR 887/09 -, Rn. 3).
2
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie unzulässig ist. Sie genügt offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 und § 92 BVerfGG.
3
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
4
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.