BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1324/03 -
des Herrn
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Jentsch,
Broß
und die Richterin Osterloh
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
27. August 2003 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
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1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig,
weil der Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht ausgeschöpft
hat (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Zur Erschöpfung des
Rechtsweges gehört auch das Nutzen des Rechtsbehelfs, den
§ 33a StPO eröffnet. § 33a StPO ist dahingehend
auszulegen, dass die Bestimmung jeden Verstoß gegen
Art. 103 Abs. 1 GG im Beschlussverfahren erfasst (vgl.
BVerfGE 42, 243 ; 42, 252 ;
BVerfG, Vorprüfungsausschuss vom 5. März 1985 - 2 BvR 1715/83
-, NStZ 1985, S. 277). Der Beschwerdeführer, der auch die
Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG rügt, hätte daher
vor der Anrufung des Bundesverfassungsgerichts zunächst mit
Hilfe eines Antrages nach § 33a StPO den Versuch
unternehmen müssen, eine Beseitigung der Verletzung
rechtlichen Gehörs zu erreichen. Dieser Weg steht ihm, da der
Antrag nach § 33a StPO nicht fristgebunden ist, nach wie
vor offen (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats
des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Dezember 1999 - 2 BvR
1911/99 -, NStZ-RR 2000, S. 110).
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2. In der Sache wird das Oberlandesgericht
München auf einen Antrag nach § 33a StPO hin, die
Verletzung rechtlichen Gehörs zu beheben und unter
Auseinandersetzung mit der Argumentation des
Beschwerdeführers in den Schriftsätzen vom 7. und 17. Juli
2003 erneut die Frage zu prüfen haben, ob die Fortdauer der
Untersuchungshaft angeordnet werden kann.
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a) Das Oberlandesgericht hat mit dem
angegriffenen Beschluss vom 28. Juli 2003 das rechtliche
Gehör verletzt. Art. 103 Abs. 1 GG gibt dem Beteiligten
ein Recht darauf, sich zu dem der gerichtlichen Entscheidung
zu Grunde liegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung
zu äußern. Diesem Anspruch korrespondiert die Pflicht des
Gerichts, Anträge und Ausführungen des Beteiligten zur
Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu
ziehen (vgl. BVerfGE 11, 218 ; 14, 320
; 18, 380 ; 22, 267 ).
Dieser Pflicht ist das Oberlandesgericht nicht nachgekommen.
Es erwähnt zwar in den Gründen des angegriffenen Beschlusses
die Schriftsätze vom 7. und 17. Juli 2003 im Zusammenhang mit
dem darin gerügten Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot,
dem es hinreichend Rechnung getragen sieht. Mit den einzelnen
Argumenten des Beschwerdeführers setzt es sich jedoch nicht
auseinander. Es listet vielmehr lediglich die Daten der
einzelnen Geschehnisse auf, ohne diese unter der relevanten
Frage des Vorliegens eines wichtigen Grundes im Sinne des
§ 121 Abs. 1 StPO einer nachvollziehbaren Beurteilung zu
unterziehen und sich der entsprechenden Bewertung des
Beschwerdeführers zu stellen. Geht aber das Gericht auf den
wesentlichen Kern des Vorbringens eines Beteiligten nicht
ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung eben dieses
Vortrages schließen (vgl. BVerfGE 86, 133 ). Dies
gilt vorliegend umso mehr, als es die verfassungsrechtlichen
Anforderungen an die Rechtfertigung einer langen Dauer der
Untersuchungshaft gebieten, dass sich das Oberlandesgericht
bei der zu treffenden Entscheidung über die Fortdauer der
Untersuchungshaft mit deren Voraussetzungen auseinander zu
setzen und seine Entscheidung detailliert zu begründen hat.
Im Rahmen der besonderen Haftprüfung nimmt das
Oberlandesgericht eine nur ihm vorbehaltene eigene
Sachprüfung vor, wobei es zugleich erst- und letztinstanzlich
entscheidet (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats
des Bundesverfassungsgerichts vom 13. September 2001 - 2 BvR
1316/01 -, NJW 2002, S. 207 f. ; Beschluss
der 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 11. März 1999 - 2 BvR
171/99 -, NJW 1999, S. 2802 f.; Beschluss der
3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts
vom 7. August 1998 - 2 BvR 962/98 -, StV 1999, S.
40). Diesen Anforderungen wird die angegriffene Entscheidung
abgesehen von der fehlenden Auseinandersetzung mit dem
Vortrag des Beschwerdeführers nicht gerecht. Das
Oberlandesgericht nimmt in unzulässiger Weise (vgl. BVerfG,
a.a.O., StV 1999, S. 40; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Februar 2000 - 2
BvR 453/99 -, NJW 2000, S. 1401 f.) auf seinen
früheren Beschluss Bezug und geht über bloß floskelhafte
Formulierungen nicht hinaus. Eine aktuelle Bewertung des
Verfahrensstandes unter dem Gesichtspunkt des Vorliegens
eines wichtigen Grundes im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO
findet sich in dem angegriffenen Beschluss ebenso wenig
wieder wie die Feststellung, dass der angenommene wichtige
Grund auch die Fortdauer der Untersuchungshaft rechtfertigt.
Auch fehlt es an der am konkreten Sachverhalt ausgerichteten
Erörterung der Frage der Verhältnismäßigkeit der Fortdauer
der Untersuchungshaft (§ 120 Abs. 1 StPO).
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b) Bei der erneuten Befassung mit dieser Sache
im Rahmen eines Antrages nach § 33a StPO wird das
Oberlandesgericht die erforderliche Prüfung dieser Punkte
nachzuholen und dabei der Bedeutung und Tragweite des
Freiheitsrechts hinreichend Rechnung zu tragen haben.
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aa) Art. 2 Abs. 2 GG garantiert die
Freiheit der Person. In diesem Freiheitsgrundrecht ist das in
Haftsachen geltende verfassungsrechtliche
Beschleunigungsgebot angesiedelt (vgl. BVerfGE 46, 194
m.w.N.). Das Bundesverfassungsgericht hat daher
in ständiger Rechtsprechung betont, dass der
Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten
Beschwerdeführers den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus
erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsbeschränkungen
ständig als Korrektiv entgegenzuhalten ist (vgl. BVerfGE 19,
342 ; 20, 45 ) und sich sein
Gewicht gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse mit
zunehmender Dauer der Untersuchungshaft vergrößern kann (vgl.
BVerfGE 36, 264 ) und regelmäßig vergrößern wird
(vgl. BVerfGE 53, 152 ). Das bedeutet,
dass ein Eingriff in die Freiheit nur hinzunehmen ist, wenn
und soweit der legitime Anspruch der staatlichen Gemeinschaft
auf vollständige Aufklärung der Tat und rasche Bestrafung des
Täters nicht anders gesichert werden kann als durch die
vorläufige Inhaftierung des Verdächtigen (vgl. BVerfGE 19,
342, ). Auch unabhängig von der zu
erwartenden Strafe setzt der Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit der Haftdauer Grenzen. Dem trägt
§ 121 Abs. 1 StPO insoweit Rechnung, als der Vollzug der
Untersuchungshaft vor Ergehen eines Urteils wegen derselben
Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden
darf, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere
Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das
Urteil noch nicht zugelassen haben und die Fortdauer der
Untersuchungshaft rechtfertigen. Die Vorschrift des
§ 121 Abs. 1 StPO lässt nur in begrenztem Umfang eine
Fortdauer der Untersuchungshaft zu und ist eng auszulegen
(vgl. BVerfGE 20, 45 ; 36, 264
).
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bb) Ausgehend von diesen Grundsätzen wird das
Oberlandesgericht bei der erneuten Prüfung insbesondere die
vom Beschwerdeführer in den Mittelpunkt seiner Argumentation
gestellte Verletzung des Beschleunigungsgebotes besonderes
Augenmerk zu schenken haben. Das verfassungsrechtlich
verankerte Beschleunigungsgebot verlangt, dass die
Strafverfolgungsbehörden und die Strafgerichte alle möglichen
und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die notwendigen
Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen
und eine gerichtliche Entscheidung über die einem
Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen (vgl.
BVerfGE 20, 45 ; 36, 264 ). Kommt es auf
Grund vermeidbarer Fehler der Justizorgane zu einer
erheblichen Verzögerung des Verfahrens, so steht dies der
Anordnung der Haftfortdauer entgegen. Dies gilt insbesondere,
wenn es auf Grund von Kompetenzkonflikten, die ihre Ursache
in grob fehlerhaften Entscheidungen haben, zu erheblichen
Verfahrensverzögerungen kommt (vgl. Beschluss der
3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 7. September 1992 - 2 BvR
1305/92 -, StV 1992, S. 522; a.a.O., NJW 2000, S.
1401 f.). Der Beschwerdeführer hat gerade auch auf
diesen Aspekt in seinen Schriftsätzen vom 7. und 17. Juli
2003 unter Auswertung von Literatur, die auch auf - vom
Oberlandesgericht gleichfalls außer Acht gelassene -
fachgerichtliche Rechtsprechung verweist, abgestellt. Ob die
Bewertung des Beschwerdeführers zutreffend ist, wird das
Oberlandesgericht unverzüglich nach Eingang eines Antrages
nach § 33a StPO in Auseinandersetzung mit den einzelnen
Argumenten zu prüfen haben.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.