BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1328/03 -
des Herrn G...,
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
29. Juli 2005 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen nach
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Der
Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur
Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen
Rechten angezeigt. Sie hat keine hinreichende Aussicht auf
Erfolg.
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1. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die
Androhung lebenslanger Freiheitsstrafe für schwerste
Tötungsdelikte bestehen nicht (vgl. BVerfGE 45, 187
; 64, 261 ).
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Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts, dass auch die langjährige
Vollstreckung einer lebenslangen Freiheitsstrafe mit der
Menschenwürde vereinbar ist, solange dem Verurteilten die
konkrete und grundsätzlich auch realisierbare Chance
verbleibt, der Freiheit wieder teilhaftig zu werden (vgl.
BVerfGE 45, 187 ; 64, 261 ;
72, 105 ).
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Diesen Maßstäben ist das Oberlandesgericht bei
seiner Entscheidung gerecht geworden. Der Beschwerdeführer
kann nach Vollstreckung der Mindestverbüßungsdauer im Falle
einer günstigen Prognose im Alter von 57 Jahren in Freiheit
entlassen werden.
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Besondere Umstände, warum in seinem konkreten
Fall die Fortführung der Vollstreckung gegen die
Menschenwürde verstößt, hat der Beschwerdeführer nicht
vorgetragen.
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2. a) Es begegnet keinen
verfassungsrechtlichen Bedenken, dass die besondere Schwere
der Schuld des Verurteilten die Vollstreckung der Strafe über
die fünfzehnjährige Mindestverbüßungszeit hinaus gebieten
kann (vgl. BVerfGE 64, 261 ; 72, 105 ).
Die nach § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB
erhebliche individuelle Schuldschwere ist entsprechend
§ 46 StGB im Rahmen einer Gesamtwürdigung derjenigen
erschwerend und mildernd zu Buche schlagenden objektiven und
subjektiven Umstände der Tat zu bewerten, die der Verhängung
lebenslanger Freiheitsstrafe zugrunde liegt (vgl. BVerfGE 86,
288 ).
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b) Gemessen an diesen Grundsätzen ist nicht
feststellbar, dass das Oberlandesgericht die Vorschrift des
§ 57a StGB in objektiv unvertretbarer Weise ausgelegt
und angewandt oder das Gebotensein weiterer
Strafvollstreckung in grundsätzlicher Verkennung von
Bedeutung und Tragweite der Grundrechte aus Art. 2 in
Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG bejaht hätte.
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aa) Der Strafsenat hat sich bei seiner
Bewertung der besonderen Schwere der Schuld sowohl im Rahmen
der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Vorgaben für
die Auslegung des § 57a Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 StGB gehalten (vgl. BVerfGE 86, 288
) als auch die für so genannte Altfälle
geltende Bindung an die Feststellungen des Schwurgerichts
beachtet (vgl. BVerfGE 86, 288 ).
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Der Senat hat die Feststellungen des
Schwurgerichts hinsichtlich der einmaligen eigenhändigen
Tötungshandlung durch den Beschwerdeführer
(Tankstellenüberfall vom 28. Januar 1987) übernommen.
Weiter hat er in Einklang mit den Feststellungen des
Schwurgerichts in Betracht gezogen, dass die Taten
"generalstabsmäßig" geplant waren, wobei er nicht verkannt
hat, dass die Tötung selbst nur mit bedingtem Vorsatz
erfolgte. Die Waffendelikte waren bereits mit Beschluss des
Bundesgerichtshofs von der Strafverfolgung ausgenommen
worden, so dass diesbezüglich keinerlei Wertungen zu Gunsten
des Beschwerdeführers in die Gesamtabwägung einfließen
konnten.
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bb) Auch die Feststellung des Strafsenats, die
besondere Schwere der Schuld gebiete die weitere
Strafvollstreckung, begegnet keinen verfassungsrechtlichen
Bedenken. Das Oberlandesgericht hat die von ihm für bedeutsam
erachteten Gesichtspunkte (Mehrzahl der Opfer,
Mehrfachtäterschaft des Beschwerdeführers, uneingeschränkte
Schuldfähigkeit, Alter zur Tatzeit und nach Verbüßung der
Schuldschwere, Teilgeständnis, bedingter Vorsatz,
eigenhändige Tötungshandlung in nur einem Fall, erneute
Straftaten und Hochzeit des Beschwerdeführers im Vollzug)
aufgegriffen, in seine Bewertung einbezogen und im Blick auf
die Grundrechte des Beschwerdeführers gewürdigt. Dass es
diese Umstände anders gewichtet hat als der Beschwerdeführer
hält sich im Rahmen verfassungsrechtlich unangreifbarer
Wertung in Auslegung des Gesetzesrechts durch die
Fachgerichte (vgl. BVerfGE 18, 85 ).
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cc) Schließlich lässt sich nicht feststellen,
dass die Festsetzung der Mindestverbüßungsdauer auf
vierundzwanzig Jahre auf einer grundsätzlich unrichtigen
Anschauung von Bedeutung und Tragweite der verfassungsmäßigen
Rechte des Beschwerdeführers aus Art. 2 GG in Verbindung
mit Art. 1 Abs. 1 GG beruht.
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Von einer weiteren Begründung wird abgesehen
(§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.