BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1332/02 -
der Freien Demokratischen Partei (FDP),
vertreten durch den Parteivorsitzenden Dr. Guido Westerwelle,
...
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Jentsch,
Broß,
Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 30. August 2002 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
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1. Die Beschwerdeführerin, die Freie
Demokratische Partei, erstrebt die Teilnahme ihres
Vorsitzenden an der Fernsehsendung "TV-Duell der
Kanzlerkandidaten", welche die Arbeitsgemeinschaft der
Rundfunkanstalten Deutschlands (ARD) und das Zweite Deutsche
Fernsehen (ZDF) am Abend des 8. September 2002 - zwei Wochen
vor der auf den 22. September 2002 angesetzten Wahl zum 15.
Deutschen Bundestag - auszustrahlen beabsichtigen. In dieser
Sendung sollen der Bundeskanzler und der Ministerpräsident
des Freistaates Bayern als von ihren Parteien für das Amt des
Bundeskanzlers nominierte Kandidaten von zwei Moderatorinnen
für die Dauer von 75 Minuten zu Themen des Wahlkampfes
befragt werden. Ein Begehren der Beschwerdeführerin, ihrem
Vorsitzenden ebenfalls die Teilnahme an der Sendung zu
ermöglichen, wurde von den Intendanten des Westdeutschen
Rundfunks und des ZDF abgelehnt. Der hiergegen gerichtete
Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung einstweiligen
Rechtsschutzes blieb ohne Erfolg.
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2. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2
BVerfGG für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung (vgl. hierzu BVerfGE 90, 22 ;
96, 245 ) liegen nicht vor. Der
Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu. Die
Verfassungsbeschwerde wirft im Wesentlichen nur Fragen der
(abgestuften) Chancengleichheit der politischen Parteien auf,
zu der sich das Bundesverfassungsgericht bereits mehrfach in
grundlegender Weise geäußert hat (vgl. z.B. BVerfGE 14, 121
; 24, 300 ; 34, 160
; 48, 271 ). Die
Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der von
der Beschwerdeführerin als verletzt gerügten Rechte
angezeigt; denn sie ist ohne hinreichende Aussicht auf
Erfolg.
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Das Verwaltungs- und das
Oberverwaltungsgericht haben das Begehren der
Beschwerdeführerin, ihrem Vorsitzenden die Teilnahme an der
Sendung "TV-Duell der Kanzlerkandidaten" zu ermöglichen, an
§ 5 Abs. 1 PartG und darüber hinaus unmittelbar am
Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1, Art. 21 Abs.
1 GG) gemessen und auf der Grundlage dieser Prüfung für nicht
begründet erachtet. Das ist von Verfassungs wegen nicht zu
beanstanden.
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a) Es verstößt insbesondere nicht gegen die
von der Beschwerdeführerin geltend gemachten grundrechtlichen
Gewährleistungen, dass die Gerichte das Vorliegen der
tatbestandlichen Voraussetzungen von § 5 Abs. 1 PartG
mit der Begründung verneint haben, bei dem in Rede stehenden
"Duell" handle es sich um eine redaktionell gestaltete, von
den Rundfunkanstalten verantwortete Sendung, die trotz einer
von ihr möglicherweise ausgehenden Werbewirkung nicht als
Wahlwerbesendung qualifiziert werden könne und schon deshalb
nicht dem in § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG verwendeten Begriff
der öffentlichen Leistung unterfalle, der vorliegend allein
in Betracht zu ziehen sei. Dass dieser Standpunkt auf einer
grundsätzlich unrichtigen Anschauung von Reichweite und
Bedeutung des Grundsatzes der Chancengleichheit beruhte, ist
nicht ersichtlich. Die von der Beschwerdeführerin geltend
gemachte Einflussnahme der betroffenen politischen Parteien
auf Entstehung und Gestaltung des "Duells" und die in der
Verfassungsbeschwerde aufgeführten wertenden Äußerungen zum
angeblich fehlenden journalistischen Charakter der Sendung
rechtfertigen eine abweichende Beurteilung nicht.
5
b) Auch im Übrigen ist für einen
Gleichheitsverstoß nichts ersichtlich, selbst wenn man zu
Gunsten der Beschwerdeführerin unterstellt, dass die
Rundfunkanstalten einer strengen Bindung an den Grundsatz der
Chancengleichheit unterliegen.
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Nach den tatsächlichen Feststellungen der
angegriffenen Entscheidungen, gegen die die
Beschwerdeführerin beachtliche Einwände nicht erhoben hat,
beruht die umstrittene Sendung auf einem schlüssigen und
folgerichtig umgesetzten journalistischen Konzept, das unter
dem Schutz von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG steht (vgl. BVerfGE
97, 298 m.w.N.). Diesem Konzept zufolge sollen in
einer Befragung durch zwei Moderatorinnen die beiden
Politiker einander gegenüber gestellt werden, die allein
ernsthaft damit rechnen können, zum Bundeskanzler gewählt zu
werden. Demnach scheidet eine Teilnahme des Vorsitzenden der
Beschwerdeführerin aus, weil er - was die Beschwerdeführerin
letztlich selbst nicht bestreitet - keine realistische
Aussicht hat, nach der Wahl am 22. September 2002 das Amt des
Bundeskanzlers zu übernehmen. Diese Tatsache ist von der
Beschwerdeführerin als Folge der bestehenden politischen
Kräfteverhältnisse hinzunehmen und verstößt als solche nicht
gegen das Recht einer politischen Partei auf Wahrung der
Chancengleichheit (vgl. BVerfGE 14, 121 ;
24, 300 ).
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Allerdings dürfen die öffentlich-rechtlichen
Rundfunkanstalten ein redaktionelles Konzept, das die
Erfolgsaussichten von Beteiligten am Wahlwettbewerb
nachhaltig mindern kann, nicht ohne Rücksicht auf diesen
Umstand durchsetzen (vgl. BVerfGE 82, 54 ;
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 9. Oktober 1990 - 2 BvR 1316/90
-, NVwZ 1991, S. 560 f.). Welches Maß an rechtlichen
Verpflichtungen hieraus folgt, bedarf vorliegend keiner
Entscheidung. Denn das Verwaltungs- und das
Oberverwaltungsgericht konnten, ohne gegen Art. 3 Abs. 1,
Art. 21 Abs. 1 GG zu verstoßen, eine Verletzung des
Grundsatzes der Chancengleichheit mit der Begründung
verneinen, die Beschwerdeführerin sei in der Gesamtheit der
wahlbezogenen Sendungen von ARD und ZDF ihrer Bedeutung gemäß
berücksichtigt worden (vgl. in diesem Zusammenhang: BVerfGE
13, 204 ): Das "TV-Duell der Kanzlerkandidaten"
findet am 8. September 2002 statt. Die bis zum Wahltag
verbleibende Spanne von zwei Wochen ist in der "heißen Phase"
des Wahlkampfs ein Zeitraum von nicht unerheblicher Länge.
Ihn kann die Beschwerdeführerin nutzen, indem sie an mehreren
gewichtigen redaktionellen Beiträgen der
öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zu Themen des
Wahlkampfs teilnimmt. Insbesondere hat ihr Vorsitzender die
Gelegenheit der Selbstdarstellung im Rahmen der
Diskussionsrunde "Die Favoriten" am Abend des 17. September
2002. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin in weiteren
redaktionellen Beiträgen der betroffenen Rundfunkanstalten,
z.B. in einem Sommerinterview des ZDF mit ihrem Vorsitzenden
am 25. August 2002, aber auch in anderen Medien, insbesondere
im privaten Rundfunk, Gelegenheit hatte und haben wird, die
Gunst der Wähler zu gewinnen.
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c) Aus Art. 38 Abs. 1 GG ergeben sich im
vorliegenden Zusammenhang keine Rechte, die über diejenigen
aus Art. 3 Abs. 1, Art. 21 Abs. 1 GG hinausgingen.
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Von einer weiteren Begründung wird abgesehen
(§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.