BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1334/10 -
der Frau K…
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Lübbe-Wolff
und die Richter Landau,
Huber
am 22. November 2011 einstimmig
beschlossen:
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf
vom 7. Mai 2010 - III-4 Ws 211/10 - und der Beschluss
des Landgerichts Kleve vom 12. März 2010 - 181 StVK 36/10 -
verletzen die Beschwerdeführerin in ihren Grundrechten aus
Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes in Verbindung mit
Artikel 104 Absatz 1 des Grundgesetzes.
Die Beschlüsse werden aufgehoben. Die Sache
wird zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Kleve
zurückverwiesen.
Das Land Nordrhein-Westfahlen hat der
Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu
erstatten.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage,
welche verfassungsrechtlichen Anforderungen bei einer
Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenkaus an die Ermittlung der
Entscheidungsgrundlagen zu stellen sind und welche Bedeutung
der Einhaltung der Überprüfungsfrist gemäß § 67e Abs. 2
StGB dabei zukommt.
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1. a) Mit Urteil vom 17. August 2007,
rechtskräftig seit dem 6. Februar 2008, ordnete das
Landgericht Essen gemäß § 63 StGB die Unterbringung der
Beschwerdeführerin in einem psychiatrischen Krankenhaus an,
da bei ihr eine paranoid-halluzinatorische Psychose mit einer
sekundären Polytoxikomanie diagnostiziert worden war. Die
Beschwerdeführerin hatte im Zustand deswegen bestehender
Schuldunfähigkeit rechtswidrig unter anderem die Tatbestände
des Raubes, des versuchten schweren Raubes, des Diebstahls
und des versuchten Diebstahls verwirklicht. Die Unterbringung
in einem psychiatrischen Krankenhaus wird seit dem
6. Februar 2008 vollzogen.
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b) Anlässlich der ersten gemäß § 67d,
§ 67e StGB erforderlichen Überprüfungsentscheidung im
Jahr 2009 gab das psychiatrische Krankenhaus am 10. Dezember
2008 eine Stellungnahme ab. Am 30. Januar 2009 beschloss die
Strafvollstreckungskammer, die Anhörung der
Beschwerdeführerin auf die Einzelrichterin zu übertragen.
Nach der am 25. Februar 2009 durchgeführten Anhörung
entschied die Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 2.
März 2009, dass die Unterbringung der Beschwerdeführerin
fortdauere. Eine Begutachtung der Beschwerdeführerin durch
einen externen Sachverständigen unterließ die
Strafvollstreckungskammer ebenso wie die Beiziehung der Akten
aus dem Erkenntnisverfahren. In diesen befand sich
insbesondere das Gutachten der Sachverständigen Dr. B., das
ausweislich des Urteils des Landgerichts Essen Grundlage für
ihre Unterbringung gewesen war.
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Die sofortige Beschwerde der
Beschwerdeführerin gegen den Beschluss der
Strafvollstreckungskammer verwarf das Oberlandesgericht mit
Beschluss vom 16. April 2009 nach Anhörung der
Generalstaatsanwaltschaft. In ihrer Stellungnahme vom 2.
April 2009 führte die Generalstaatsanwaltschaft - unter
anderem - wörtlich aus:
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"Die weitere Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus ist nicht bereits deswegen
unzulässig, weil der Beschluss der Strafvollstreckungskammer
mehr als ein Jahr nach Beginn der Unterbringung am 6. Februar
2008 ergangen ist. Nach § 67e Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 2.
Alt., Abs. 4 Satz 2 StGB muss das Gericht bei der
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus vor Ablauf
von einem Jahr nach Beginn der Unterbringung die
Aussetzungsfrage entscheiden. Dabei schließt die rechtzeitige
Prüfung die rechtzeitige Entscheidung ein. Der Kontrollzweck
des § 67e StGB erfordert insoweit, dass die
Strafvollstreckungskammer spätestens am Tag des Ablaufs der
Prüfungsfrist über die Aussetzungsfrage zu entscheiden hat.
Die Verurteilte befindet sich seit 6. Februar 2008 gemäß
§ 63 StGB [in der Unterbringung]. Die Jahresfrist war am
Tag der angefochtenen Entscheidung somit bereits abgelaufen.
Dieser Verstoß hat jedoch keine sachlich-rechtliche Wirkung.
Das Gericht ist vielmehr lediglich verpflichtet, die
versäumte Prüfung von Amts wegen unverzüglich nachzuholen.
Nur die Missachtung der Fristvorschrift durch nicht mehr
vertretbare Untätigkeit des Gerichts verletzt das Grundrecht
der Verurteilten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG."
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c) Anlässlich der zweiten
Überprüfungsentscheidung im Jahr 2010 gab das psychiatrische
Krankenhaus am 27. Januar 2010 eine weitere Stellungnahme ab.
Diese leitete der Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer
dem Verteidiger der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 11.
Februar 2010 zu. Mit Beschluss vom 20. Februar 2010
übertrug die Strafvollstreckungskammer die Anhörung der
Beschwerdeführerin erneut auf die Einzelrichterin. Die
Anhörung fand am 3. März 2010 statt. Mit Beschluss vom 12.
März 2010 entschied die Strafvollstreckungskammer, die
Unterbringung der Beschwerdeführerin dauere fort. Wiederum
zog die Strafvollstreckungskammer weder die Akten des
Erkenntnisverfahrens bei noch holte sie - trotz
entsprechender Anregung - das Gutachten eines externen
Sachverständigen ein. Die sofortige Beschwerde der
Beschwerdeführerin verwarf das Oberlandesgericht mit
Beschluss vom 7. Mai 2010 als unbegründet.
7
2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde greift die
Beschwerdeführerin die im Jahr 2010 ergangenen Entscheidungen
der Strafvollstreckungskammer und des Oberlandesgerichts an.
Sie rügt die Verletzung ihrer Rechte aus Art. 2 Abs. 2
Satz 2 GG. Sie ist der Auffassung, die Gerichte hätten ihrer
Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts nicht Genüge getan.
Die Einholung eines Prognosegutachtens eines externen
Sachverständigen wäre erforderlich gewesen.
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Mit ergänzendem Schriftsatz vom 19. Juli 2011
hat die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. R.
gestellt.
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Das Justizministerium des Landes
Nordrhein-Westfalen hatte Gelegenheit zur Stellungnahme. Dem
Bundesverfassungsgericht hat das Vollstreckungsheft
vorgelegen.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte
der Beschwerdeführerin angezeigt ist (§ 93a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG), und gibt ihr statt. Nach den Maßstäben,
die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
bereits geklärt sind, ist die Verfassungsbeschwerde zulässig
und offensichtlich begründet (§ 93b, § 93c
Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
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1. a) Die Freiheit der Person darf nur aus
besonders gewichtigen Gründen und unter strengen formellen
Gewährleistungen eingeschränkt werden (vgl. BVerfGE 35, 185
; 109, 133 ). Zu diesen wichtigen
Gründen gehören in erster Linie solche des Strafrechts und
des Strafverfahrensrechts. Eingriffe in die persönliche
Freiheit auf diesem Gebiet dienen vor allem dem Schutz der
Allgemeinheit (vgl. BVerfGE 22, 180 ; 45, 187
; 58, 208 ). Zugleich haben die
gesetzlichen Eingriffstatbestände jedoch auch eine
freiheitsgewährleistende Funktion, da sie die Grenzen
zulässiger Einschränkung bestimmen. Das gilt entsprechend für
die Unterbringung eines schuldunfähigen oder erheblich
vermindert schuldfähigen Straftäters, von dem zukünftig
infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu
erwarten sind, in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß
§ 63 StGB (BVerfGE 70, 297 ).
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Der Gesetzgeber hat im Hinblick auf das
Gewicht des Freiheitsanspruchs des Untergebrachten für die
Vollstreckung dieser Maßregel besondere Regelungen getroffen,
die insbesondere deren Aussetzung zur Bewährung vorsehen,
sobald verantwortet werden kann, zu erproben, ob der
Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzuges keine
rechtswidrigen Taten mehr begehen wird (§ 67d Abs. 2
StGB). Die Strafvollstreckungskammer kann die
Aussetzungsreife der Maßregel jederzeit überprüfen; sie ist
dazu jeweils spätestens vor Ablauf eines Jahres verpflichtet
(§ 67e Abs. 1 und 2 StGB).
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aa) Aus der freiheitssichernden Funktion des
Art. 2 Abs. 2 GG ergeben sich Mindesterfordernisse für
eine zuverlässige Wahrheitserforschung (vgl. BVerfGE 57, 250
; 70, 297 ), die nicht nur im
strafprozessualen Hauptverfahren, sondern auch für die im
Vollstreckungsverfahren zu treffenden Entscheidungen zu
beachten sind. Sie setzen unter anderem Maßstäbe für die
Aufklärung des Sachverhalts und damit für eine hinreichende
tatsächliche Grundlage der richterlichen Entscheidungen. Es
ist unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen
Verfahrens, dass Entscheidungen, die den Entzug der
persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender
richterlicher Sachaufklärung beruhen (vgl. BVerfGE 58, 208
; 70, 297 ) und eine in tatsächlicher
Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der
Freiheitsgarantie entspricht (vgl. BVerfGE 58, 208
; 70, 297 ).
14
Nicht nur im sogenannten
Strengbeweisverfahren, sondern auch in denjenigen Verfahren,
die dem sogenannten Freibeweis unterliegen, gilt die
richterliche Aufklärungspflicht, wie sie für die
Hauptverhandlung in der Regelung des § 244 Abs. 2
StPO ihren Niederschlag gefunden hat (vgl. BVerfGE 57, 250
; 70, 297 ).
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Bei der Vorbereitung der Entscheidung über die
Aussetzung einer Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus hängt es von dem sich nach den Umständen des
einzelnen Falles bestimmenden pflichtgemäßen Ermessen des
Richters ab, in welcher Weise er die Aussetzungsreife prüft.
Geht es um Prognoseentscheidungen, bei denen geistige und
seelische Anomalien in Frage stehen, besteht in der Regel die
Pflicht, einen erfahrenen Sachverständigen hinzuzuziehen.
Dies gilt besonders dort, wo die Gefährlichkeit eines in
einem psychiatrischen Krankenhaus Untergebrachten zu
beurteilen ist; denn die Umstände, die diese bestimmen, sind
für den Richter oft schwer erkennbar und abzuwägen. Zwar muss
nicht bei jeder Überprüfung der Unterbringung der gleiche
Aufwand veranlasst sein; immer ist jedoch eine für den
Einzelfall hinreichende Gründlichkeit bei der
Entscheidungsfindung zu gewährleisten (BVerfGE 70, 297
).
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bb) Die Vorschriften über die regelmäßige
Überprüfung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung in
einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 67d Abs. 2 und
Abs. 6, § 67e StGB) dienen der Wahrung des
Übermaßverbots bei der Beschränkung des Grundrechts aus
Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG (vgl. BVerfGK 4, 176
; 5, 67 ; BVerfG, Beschluss der 3.
Kammer des Zweiten Senats vom 5. Mai 2008 - 2 BvR 1615/07 -,
juris). Ihre Missachtung kann dieses Grundrecht verletzen,
wenn sie auf einer Fehlhaltung gegenüber dem das Grundrecht
sichernden Verfahrensrecht beruht, die auf eine grundsätzlich
unrichtige Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts
schließen lässt (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 72, 105
; 109, 133 ; BVerfGK 4, 176
). Zwar führt nicht jede Verzögerung des
Geschäftsablaufs, die zu einer Überschreitung der Frist
führt, automatisch auch zu einer Grundrechtsverletzung, weil
es zu solchen Verzögerungen auch bei sorgfältiger Führung des
Verfahrens kommen kann (BVerfGK 4, 176 ). Es muss
für solche Fälle jedoch sichergestellt sein, dass der
Geschäftsgang der Kammer in der Verantwortung des
Vorsitzenden oder des Berichterstatters eine Fristenkontrolle
vorsieht, die die Vorbereitung einer rechtzeitigen
Entscheidung vor Ablauf der Jahresfrist sicherstellt. Dabei
ist zu berücksichtigen, dass der Betroffene in aller Regel
persönlich anzuhören ist und dass auch für eine
sachverständige Begutachtung ausreichend Zeit verbleibt,
soweit die Kammer eine solche für erforderlich halten sollte.
Die gesetzliche Entscheidungsfrist von einem Jahr seit der
letzten Überprüfungsentscheidung lässt dafür ausreichend Raum
(vgl. BVerfGK 4, 176 ). Gründe für eine etwaige
Fristüberschreitung sind zur verfahrensrechtlichen
Absicherung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz
2 GG in der Fortdauerentscheidung darzulegen.
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b) Diesen von Verfassungs wegen an
Entscheidungen, welche die Fortdauer der Unterbringung in
einem psychiatrischen Krankenhaus anordnen, zu stellenden
Anforderungen werden die angegriffenen Entscheidungen nicht
gerecht. Das gilt sowohl für die richterliche Sachaufklärung
im vorliegenden Fall (aa) als auch für die Überschreitung der
Überprüfungsfristen durch die Strafvollstreckungskammer ohne
Angabe von Gründen (bb).
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aa) Die angegriffenen Entscheidungen genügen
dem Gebot zureichender richterlicher Sachaufklärung nicht und
verletzen die Beschwerdeführerin daher in ihrem Grundrecht
aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG.
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§ 463 Abs. 4 StPO und § 16 Abs. 3
des Maßregelvollzugsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen
beschränken das richterliche Ermessen im Hinblick darauf, zu
welchem Zeitpunkt spätestens das Gutachten eines externen
Sachverständigen im Rahmen der Prüfung der Aussetzungsreife
einzuholen ist. Unabhängig davon gebietet Art. 2
Abs. 2 Satz 2 GG, dass stets eine für den
Einzelfall hinreichende Gründlichkeit bei der
Entscheidungsfindung zu gewährleisten ist (vgl. BVerfGE 70,
297 ), so dass es in besonders gelagerten
Einzelfällen geboten sein kann, das Gutachten eines externen
Sachverständigen auch schon vor dem gesetzlich vorgesehenen
Zeitpunkt einzuholen.
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§ 246a StPO ordnet die Hinzuziehung eines
Sachverständigen bereits im Erkenntnisverfahren zwingend an,
so dass bei jeder Fortdauerentscheidung bereits das Gutachten
eines (externen) Sachverständigen aus dem Erkenntnisverfahren
vorhanden ist. Vor diesem Hintergrund kann es jedenfalls dann
von Verfassungs wegen geboten sein, die Akten des
Erkenntnisverfahrens beizuziehen und das dort vorhandene
Gutachten bei der Fortdauerentscheidung zu verwerten, wenn
der Verteidiger des Untergebrachten, der Untergebrachte
selbst oder ein sonst am Verfahren Beteiligter dies anregt
und zugleich auf mögliche Besonderheiten im zu entscheidenden
Einzelfall hinweist. In solchen Fällen darf die
Strafvollstreckungskammer die ohne großen Aufwand
zugängliche, zusätzliche Erkenntnisquelle des bereits
vorhandenen Sachverständigengutachtens nicht unbeachtet
lassen.
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Hier hat die Strafvollstreckungskammer dies
jedoch unterlassen und die Akten des Erkenntnisverfahrens
nicht beigezogen, obwohl der Verteidiger der
Beschwerdeführerin dies mehrfach schriftsätzlich angeregt und
auf eine mögliche Lückenhaftigkeit der von den Fachgerichten
herangezogenen Erkenntnisquellen hingewiesen hatte. Das im
Erkenntnisverfahren eingeholte Sachverständigengutachten ist
somit nicht zu den Vollstreckungsakten gelangt und konnte bei
der Fortdauerentscheidung nicht herangezogen werden. Es kann
daher nicht ausgeschlossen werden, dass die
Strafvollstreckungskammer bei Kenntnis dieses Gutachtens und
auf der Grundlage einer dadurch verbreiterten
Entscheidungsgrundlage zu einer günstigeren Einschätzung für
die Beschwerdeführerin gelangt wäre.
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bb) Auch die Nichteinhaltung der
Überprüfungsfristen des § 67e Abs. 2 StGB verletzt die
Beschwerdeführerin in ihren Grundrechten aus Art. 2 Abs.
2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG.
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Die Strafvollstreckungskammer hat ihre
richterliche Tätigkeit von vornherein auf ein Mindestmaß
beschränkt. Sie hat die Anhörung der Beschwerdeführerin
jeweils mit Formularbeschlüssen auf die Berichterstatterin
als beauftragte Richterin übertragen. Während des
Überprüfungsverfahrens wurden lediglich solche richterlichen
Handlungen vorgenommen, die das Gesetz zwingend vorschreibt.
Dennoch und obwohl die Stellungnahmen des psychiatrischen
Krankenhauses jeweils rechtzeitig vorlagen, ist es der
Strafvollstreckungskammer trotz des deutlichen Hinweises der
Generalstaatsanwaltschaft auch bei der zweiten
Überprüfungsentscheidung im Jahr 2010 nicht gelungen, die
Jahresfrist zu wahren.
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Nachdem bereits die Überprüfungsentscheidung
im Jahr 2009 verspätet war, weil diese nicht spätestens am 6.
Februar 2009, sondern erst am 2. März 2009 ergangen ist,
erfolgte auch die Überprüfungsentscheidung im Jahr 2010 nicht
fristgerecht, da sie nicht am 2. März 2010 (vgl. § 67e
Abs. 4 StGB), sondern erst am 12. März 2010 erging.
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Dabei lassen die angegriffenen Entscheidungen
jede Auseinandersetzung mit dem Hinweis der
Generalstaatsanwaltschaft vermissen; ihnen lässt sich keine
Begründung dafür entnehmen, warum die Überprüfungsfrist nicht
gewahrt wurde.
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Vor diesem Hintergrund drängt sich der
Eindruck auf, dass sich die Fachgerichte nicht eng an die
Überprüfungsfristen des § 67e Abs. 2 StGB gebunden
gefühlt und dass sie die grundrechtsschützende Funktion
dieser Fristbestimmung nicht erkannt haben. In der
Gesamtschau lässt dies den Schluss zu, dass den angegriffenen
Entscheidungen eine nicht mehr vertretbare Gleichgültigkeit
gegenüber dem grundrechtssichernden Verfahrensrecht zugrunde
liegt und sie auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung
von der Bedeutung der Grundrechte der Beschwerdeführerin
beruhen.
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2. Die Entscheidung über die Aufhebung und
Zurückverweisung beruht auf § 93c Abs. 2 in Verbindung
mit § 95 Abs. 2 BVerfGG.
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3. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf
§ 34a Abs. 2 BVerfGG. Damit erledigt sich der Antrag der
Beschwerdeführerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und
Beiordnung eines Rechtsanwalts (vgl. BVerfGE 105, 1
m.w.N.).